Gleichstellung Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
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Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank
SZKBG
Präambel
Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank 1
(Vom 17. Februar 2010) 2
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1
Art. 2
Firma, Rechtsform und Sitz Unter der Firma "Schwyzer Kantonalbank" besteht eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Schwyz.
Art. 3 Zweck
Die Kantonalbank tätigt die Geschäfte einer Universalbank.
Sie trägt unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung, der Wirtschaft und der öffentlichen Hand zu einer ausgewogenen und nachhalti- gen Entwicklung des Kantons bei.
Die Kantonalbank kann in der Schweiz Zweigstellen errichten, Tochtergesell- schaften gründen und sich an anderen Unternehmen beteiligen.
Art. 4
Führung nach kaufmännischen Grundsätzen Die Kantonalbank wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt und strebt einen angemessenen Gewinn an. II. Eigene Mittel und Staatsgarantie
Art. 5 Grundkapital
Das Grundkapital besteht aus dem Dotationskapital.
Das Dotationskapital wird der Kantonalbank vom Kanton zur Verfügung gestellt und von ihr zu marktüblichen Konditionen verzinst. SRSZ 1.1.2015
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Die Höhe des Dotationskapitals wird vom Kantonsrat festgesetzt. Er legt dafür eine Minimal- und eine Maximallimite fest, innerhalb welcher die Kantonalbank die effektive Höhe des Dotationskapitals selber bestimmt.
Art. 6
Weitere eigene Mittel Weitere eigene Mittel bildet die Kantonalbank durch die Äufnung von Reserven sowie die Aufnahme von nachrangigen Verbindlichkeiten.
Art. 7 Staatsgarantie
Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Kantonalbank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen. Ausgenommen von der Staatshaftung sind nach- rangige Verbindlichkeiten der Kantonalbank.
Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine Abgeltung. Diese beträgt ein Prozent der bundesrechtlich erforderlichen eigenen Mittel. III. Geschäftsbereich
Art. 8 Sachlicher Geschäftsbereich
Die Kantonalbank betreibt im Rahmen ihres Zweckes alle Bankgeschäfte.
Sie tätigt keine Eigengeschäfte, bei denen unverhältnismässige Risiken einge- gangen werden.
Art. 9 Geographischer Geschäftsbereich
Der geographische Geschäftsbereich umfasst in erster Linie den Kanton Schwyz.
Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit der Bank daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen und dadurch die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird.
Die Auslandaktiven der Bank dürfen in der Regel 5 % der Bilanzsumme nicht übersteigen. IV. Organisation
Art. 10
Organe Organe der Kantonalbank sind:
- der Bankrat;
- die Geschäftsleitung;
- die Revisionsstelle.
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Art. 11
Bankrat
- Allgemeines
Der Bankrat besteht aus dem Bankpräsidenten und acht weiteren Mitgliedern, die vom Kantonsrat gewählt werden. Der Bankrat konstituiert sich im Übrigen selbst.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und stimmt mit jener des Kantonsrates über- ein.
Die Mitglieder des Bankrates müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Die Mehrheit der Mitglieder muss im Kanton Schwyz wohnhaft sein.
In den Bankrat nicht wählbar sind:
- Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der kantonalen Steu- erkommission;
- Mitglieder und Angestellte aller Gerichte im Kanton;
- Angestellte von mit steuerlichen Aufgaben betrauten Amtsstellen;
- Personen, die für dem eidgenössischen Bankengesetz unterstehende Finan- zinstitute tätig sind, soweit es sich hierbei nicht um Tochter- oder Beteili- gungsgesellschaften der Kantonalbank handelt.
Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig den Bankorganen angehören.
Der Bankrat regelt die weiteren Einzelheiten wie Geschäftsführung, Organisati- on, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung im Organisationsreglement.
Art. 12
b) Funktion Dem Bankrat steht im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen und unter Vorbehalt der Oberaufsicht des Kantonsrates die Oberleitung der Kantonalbank und die Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung zu. Er besorgt alle Angele- genheiten und kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Reglement einem anderen Organ übertragen sind.
Art. 13 c) Oberleitung
Dem Bankrat obliegen folgende unübertragbare und unentziehbare Oberlei- tungsaufgaben:
- die Oberleitung der Kantonalbank und die Erteilung der dafür erforderlichen Weisungen;
- die Festlegung der Organisation;
- der Erlass des Organisationsreglements und weiterer Spezialreglemente;
- die Errichtung und Aufhebung von Zweigstellen;
- die Gründung, der Erwerb und die Veräusserung von Tochtergesellschaften und anderer wesentlicher Beteiligungen sowie die Errichtung von Stiftungen;
- die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung;
- die Verabschiedung des Geschäftsberichtes (Jahresbericht, Jahresrechnung);
- die Bestimmung des Dotationskapitals im Rahmen der vom Kantonsrat festgelegten Limiten; SRSZ 1.1.2015
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- die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
- die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der zweiten Führungsebene;
- die Ernennung und Abberufung des Leiters des Inspektorates;
- die Ernennung und Abberufung der Revisionsstelle, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat;
- die Ernennung und Abberufung des Sekretärs;
- die Festlegung des Entschädigungsmodells für den Bankrat, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die kantonsrätliche Aufsichtskommission.
Der Bankrat hat zusätzlich die ihm im Organisationsreglement zugewiesenen weiteren Oberleitungsaufgaben und Kompetenzen.
Art. 14 d) Aufsicht und Kontrolle
Dem Bankrat obliegen folgende unübertragbare und unentziehbare Aufsichts- und Kontrollaufgaben:
- die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen;
- die Entgegennahme der periodischen Berichterstattung der Geschäftsleitung über die Lage der Kantonalbank und den laufenden Geschäftsgang;
- die Entgegennahme der Berichte des Inspektorates und die Oberaufsicht über die Umsetzung seiner Verbesserungsvorschläge;
- die Entgegennahme der Berichte der Revisionsstelle und die Oberaufsicht über die Umsetzung ihrer Verbesserungsvorschläge.
Der Bankrat hat zusätzlich die ihm im Organisationsreglement zugewiesenen weiteren Aufsichts- und Kontrollaufgaben.
Art. 15
e) Ausschüsse Der Bankrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zu- weisen.
Art. 16 Geschäftsleitung
Der Geschäftsleitung obliegt die Geschäftsführung der Kantonalbank.
Die Zusammensetzung und die Organisation der Geschäftsleitung sowie deren Aufgaben und Kompetenzen legt der Bankrat im Organisationsreglement fest.
Art. 17 Revisionsstelle
Als Revisionsstelle ist eine von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht aner- kannte Revisionsgesellschaft zu bestimmen. Sie ist gleichzeitig Prüfgesellschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Revisionsstelle arbeitet mit dem Inspektorat zusammen und koordiniert die Revisionsarbeiten.
Die Revisionsstelle unterbreitet dem Kantonsrat zur Jahresrechnung Bericht und Antrag.
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Art. 18 Inspektorat
Das Inspektorat ist die von der Geschäftsleitung unabhängige, interne Revisi- onsstelle.
Das Inspektorat ist dem Bankrat verantwortlich. Es untersteht dem Bankpräsi- denten.
Art. 19
Geschäfts- und Bankgeheimnis Die Mitglieder der Organe, die kantonsrätliche Aufsichtskommission und die Angestellten der Kantonalbank sind zu strenger Verschwiegenheit über alle Verhältnisse der Kantonalbank und ihrer Kunden verpflichtet. Diese Schweige- pflicht gilt auch nach dem Amtsaustritt beziehungsweise nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Kantonalbank.
Art. 20
Haftung Die Haftung der Kantonalbank, ihrer Organe und Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen und des übrigen Bundesrechts.
- Oberaufsicht
Art. 21
Kantonsrat Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Kantonalbank aus. Ihm stehen folgende Befugnisse zu:
- Ernennung und Abberufung des Bankrates, des Bankpräsidenten und der kantonsrätlichen Aufsichtskommission;
- Genehmigung der Revisionsstelle;
- Genehmigung des Jahresberichtes;
- Genehmigung der Jahresrechnung nach Entgegennahme der Berichte der Revisionsstelle und der kantonsrätlichen Aufsichtskommission sowie des An- trages auf Gewinnverwendung;
- Entlastung der Bankorgane;
- Festsetzung der Minimal- und Maximallimite des Dotationskapitals auf An- trag des Bankrates.
Art. 22 Kantonsrätliche Aufsichtskommission
Die kantonsrätliche Aufsichtskommission besteht aus fünf Mitgliedern, die auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. In Bezug auf die Wählbarkeit
Art. 11
sind die in zum Kantonsr genannten Ausschlussgründe mit Ausnahme der Zugehörigkeit at anwendbar.
Die Kommission nimmt Kenntnis von den Berichten der Revisionsstelle an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht und an den Kantonsrat. Sie behandelt diese Berichte sowie den Jahresbericht und die Jahresrechnung. Sie kann dazu SRSZ 1.1.2015
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von den Bankorganen die erforderlichen Auskünfte verlangen und der Revisions- stelle besondere Prüfungsaufträge erteilen.
Die Kommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und unterbreitet ihm alle Anträge, die zur Wahrnehmung seiner Oberaufsicht erforderlich sind. VI. Jahresrechnung und Gewinnverwendung
Art. 23 Jahresrechnung
Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang. Sie ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen und des Obligationenrechts zu erstellen.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 24
Reingewinn und Gewinnverwendung Der ausgewiesene Jahresgewinn ist nach Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnvortrages wie folgt zu verwenden:
. Verzinsung des Dotationskapitals;
. Abgeltung der Staatsgarantie; maximal 50% des verbleibenden Jahresgewinns werden der allgemeinen 3. gesetzlichen Reserve der Kantonalbank zugewiesen;
. der Rest wird dem Kanton zugeteilt. VII. Schlussbestimmungen
Art. 25
Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank vom 26. März 1980,3 die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank vom 23. Oktober 19964 sowie alle weiteren ihm wider- sprechenden Bestimmungen aufgehoben.
Art. 26
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Art. 34
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
Es tritt nach Annahme in der Volksabstimmung am 1. Januar 2011 in Kraft.6 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
GS 22-95 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23-97).
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Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. September 2010 mit 26 023 Ja gegen 3611 Nein (Abl 2010 2147).
GS 17-242.
GS 19-155.
Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015