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Gesetz über den Bürgschaftsfonds des Kantons Schwyz

Präambel

Gesetz über den Bürgschaftsfonds des Kantons Schwyz 1

(Vom 18. Mai 1972)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

auf Antrag des Bankrates der Schwyzer Kantonalbank und nach Einsicht in

Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Name, Anstalt, Sitz und Gerichtsstand Unter dem Namen ”Bürgschafts-Fonds des Kantons Schwyz” (nachstehend ”Fonds”, genannt) besteht eine mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete kantonale Anstalt mit Sitz und Gerichtsstand in Schwyz.

Art. 2

Zweck Der Fonds bezweckt, für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton Schwyz, die sich als kredit- und vertrauenswürdig erweisen, Bürgschaften für Darlehen, Kredite und Garantien zu übernehmen.

Art. 3

Verwendung der verbürgten Kredite Der Fonds soll vorab solche Darlehen, Kredite und Garantien verbürgen, für die keine oder keine vollwertige bankfähige Deckung beigebracht werden kann, und die benötigt werden:

  1. für den Erwerb, die Erstellung, den Unterhalt und die Verbesserung von Wohnhäusern, Eigentumswohnungen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Liegenschaften (Liegenschaftskredite);
  2. für die Errichtung, Erhaltung, Verbesserung und Erweiterung von Dienstleis- tungsunternehmen, gewerblich-industriellen und landwirtschaftlichen Be- trieben (Betriebskredite);
  3. für Start- und Risikofinanzierungen von Unternehmungen.

Art. 4 Bürgschaftsarten

Die Bürgschaften erfolgen:

  1. als ergänzende Sicherung in Verbindung mit nicht voll bankfähiger Deckung (ergänzende Bürgschaften);
  2. als reine Bürgschaft ohne weitere Deckung.

Der Fonds kann für einzugehende Risiken Neben- oder Rückbürgschaften verlangen.

Art. 5

Bürgschaftslimiten

Um das Risiko des Fonds angemessen zu verteilen und die Bürgschaftsnehmer vor einer übermässigen Verschuldung zu schützen, dürfen auf einen Gesuchstel- ler nicht übersteigen:

  1. Fr. 500 000.-- die ergänzende Bürgschaft;
  2. Fr. 2 000 000.-- die ergänzende Bürgschaft für Wohnbaugenossenschaften und -stiftungen; SRSZ 1.1.2015

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  1. Fr. 200 000.-- die reine Bürgschaft;
  2. Fr. 1 000 000.-- die Start- und Risikofinanzierung.

Der Verwaltungsrat des Fonds ist ermächtigt, die vorstehenden Bürgschaftsli- miten entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung bis maximal zum doppel- ten Betrag zu erhöhen.

Art. 6

Bürgschaftsgläubiger Der Fonds kann sich durch Bürgschaften nur gegenüber der Schwyzer Kantonal- bank verpflichten.

Art. 6a

Stammkapital, Geldanlage und Wertschriftendepot

Das Stammkapital besteht aus den nach Bedarf des Fonds freiwillig geleisteten Stammeinlagen der Schwyzer Kantonalbank und aus allfällig weiteren Zuwen- dungen.

Die verfügbaren Gelder des Fonds sind vorab bei der Schwyzer Kantonalbank anzulegen; daselbst sind auch die Wertschriften aufzubewahren.

Art. 7 Bürgschaftspotential

Der Höchstbetrag, bis zu dem der Fonds sich mit Bürgschaften verpflichten darf, beträgt für ergänzende Bürgschaften das Achtfache, für reine Bürgschaften das Vierfache des Stammkapitals und der Reserven.

Der Verwaltungsrat des Fonds bestimmt innerhalb dieser Begrenzung den ihm nach dem Vermögensstand des Fonds als zulässig erscheinenden Anrechnungs- faktor.

Bei der Berechnung des Bürgschaftspotentials sind allfällige Beteiligungen bei andern Bürgschaftsinstitutionen vom Basiskapital zu kürzen.

Art. 8 Rückversicherung, Beteiligung

Der Fonds kann seine Bürgschaftsrisiken rückversichern.

Der Fonds ist befugt, sich bei andern Bürgschaftsinstituten mit schwyzeri- schem Arbeitsgebiet zu beteiligen.

Art. 9

Haftung Für die Verbindlichkeiten des Fonds haften das Stammkapital und die Reserven.

Art. 10

Mittelverwendung Der Fonds hat die ihm zufliessenden Mittel ausschliesslich zur Deckung der Betriebsauslagen einschliesslich allfälliger Betriebsverluste sowie zur Äufnung des Reservefonds zu verwenden.

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Art. 11

Organisation

Die Organe des Fonds sind identisch mit denjenigen der Schwyzer Kantonal- bank.

Es werden demnach ausgeübt die Funktionen:

  1. des Verwaltungsrates vom Bankrat;
  2. der Geschäftsführung von der Geschäftsleitung;
  3. der Revisionsstelle vom Inspektorat.

Art. 12 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist, vorbehältlich des Oberaufsichtsrechtes des Kantonsra- tes, die oberste Verwaltungs- und Kontrollbehörde des Fonds.

Er erlässt ein Geschäftsreglement für die Geschäftstätigkeit sowie für die Orga- nisation des Fonds und erstattet alljährlich Bericht und Antrag an den Kantons- rat über die Jahresrechnung des Fonds.

Art. 12a

Kantonsrat Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über den Fonds aus. Er genehmigt insbe- sondere den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Fonds.

Art. 12b

Kantonsrätliche Aufsichtskommission

Die kantonsrätliche Aufsichtskommission behandelt den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie den Bericht der Revisionsstelle an den Kantonsrat. Sie kann dazu von der Geschäftsführung die erforderlichen Auskünfte verlangen und der Revisionsstelle besondere Prüfungsaufträge erteilen.

Die Kommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und unterbreitet ihm alle Anträge, die zur Wahrnehmung seiner Oberaufsicht erforderlich sind.

Art. 13

Steuerfreiheit Der Fonds ist steuerfrei.

Art. 14

Auflösung Wird der Fonds aufgelöst oder seine Tätigkeit eingestellt, so fällt das Liquidati- onsvermögen an die Schwyzer Kantonalbank zurück.

Art. 15

Aufhebung geltenden Rechts Der Kantonsratsbeschluss zur Schaffung eines Bürgschaftsfonds des Kantons Schwyz vom 16. September 1943 sowie sämtliche Abänderungen sind aufgeho- ben. 12

Art. 16

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen. SRSZ 1.1.2015

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Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.14

GS 16-135 mit Änderungen vom 19. September 1985 (GS 17-560), vom 12. Dezember 1996 (Abl 1996 1736), vom 23. Oktober 2013 (GS 23-82) und vom 17. Dezember 2013 (GS 23-97).

Fassung vom 23. Oktober 2013.

Bst. b und c in der Fassung vom, Bst. d aufgehoben am 23. Oktober 2013.

Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 19. September 1985; Abs. 1 Bst. a bis d in der Fassung vom 23. Oktober 2013.

Fassung vom 23. Oktober 2013.

Neu eingefügt am 23. Oktober 2013.

Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 23. Oktober 2013.

Abs. 1 und 2 Einleitungssatz und Bst. a in der Fassung vom 12. Dezember 1996; Abs. 2 Bst. b und c in der Fassung vom und Bst. d aufgehoben am 23. Oktober 2013.

Neu eingefügt am 23. Oktober 2013.

Neu eingefügt am 23. Oktober 2013.

In der Fassung vom 12. Dezember 1996.

GS 12-342, 14-590, 15-644.

Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. Oktober 2013; Überschrift in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Änderungen vom 23. Oktober 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 130) und vom 17. Dezem- ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.