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Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken

Gastgewerbegesetz, GGG

Präambel

SRSZ 1.2.2021 1

Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gast-

gewerbegesetz) 1

(Vom 10. September 1997)2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni

1932 (Alkoholgesetz, AlkG)3 sowie nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Re-

gierungsrates,

beschliesst:4

I. Allgemeines

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und der Jugend, sowie zum Vollzug des Bundesrechts die Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeiten und den Handel mit alkoholischen Getränken.

Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:

  1. die entgeltliche Abgabe alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie Spei- sen zum Genuss an Ort und Stelle;
  2. das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten und Plätzen für den Genuss mitgebrachter oder angelieferter Speisen und Getränke.

Art. 2

Ausnahmen Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

  1. Spitäler und Heime mit sozialem Zweck, soweit Speisen und Getränke nicht an beliebige Dritte abgegeben werden;
  2. Warenverkaufsautomaten für Speisen und nicht alkoholische Getränke.

Art. 3

Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke Verboten ist bei den gastgewerblichen Tätigkeiten wie beim Handel die Abgabe von

  1. alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren;
  2. Spirituosen oder verdünnten alkoholischen Getränken auf der Basis von Spiri- tuosen an Jugendliche unter 18 Jahren;
  3. alkoholischen Getränken an offensichtlich Betrunkene;
  4. alkoholischen Getränken mittels Automaten.

Art. 4

Gleichstellung Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

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II. Bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit

. Gastgewerbebewilligungen

Art. 5

Bewilligungsarten

Art. 1

Wer eine gastgewerbliche Tätigkeit im Sinne von Abs. 2 ausüben will, bedarf einer Bewilligung.

Die Bewilligung wird einer bestimmten Person für einen bestimmten Betrieb oder für einen bestimmten Anlass erteilt.

Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Die Anlassbewilligung wird befristet.

Die Bewilligung kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend oder zur Auf- rechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden und an Bedingungen geknüpft werden.

Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen

Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und Gewähr

Art. 7

für eine einwandfreie Betriebsführung gemäss 2 Die gastgewerblichen Räume, Anlagen und Ein lebensmittel-, feuer- und verkehrspolizeilich bieten. richtungen müssen den bau-, en Anforderungen entsprechen.

Art. 7

Betriebsführung Der Bewilligungsinhaber oder die von ihm beauftragten Personen sind verpflichtet, im Betrieb oder am Anlass sowie in deren Umgebung für Ruhe, Ordnung, Sicher- heit und Hygiene zu sorgen. Sie haben insbesondere dafür einzustehen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt wird.

. Öffnungszeiten

Art. 8

Grundsatz Bewilligungspflichtige Betriebe und Anlässe können ohne zeitliche Einschränkung geöffnet sein.

Art. 9

Ausnahmen Die Öffnungszeiten eines bewilligungspflichtigen Betriebes oder Anlasses können

Art. 5

gemäss Abs. 4 eingeschränkt werden.

Art. 11

.100 SRSZ 1.2.2021 3 III. Handel mit alkoholischen Getränken

Art. 12 Bewilligungspflicht

Wer Kleinhandel mit gebrannten Wassern nach Massgabe des Bundesrechts be- treiben will, bedarf einer Bewilligung.

Der Handel mit vergorenen Getränken ist bewilligungsfrei. IV. Abgaben und Verwaltungsmassnahmen

Art. 13 Abgaben

Für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird eine jährliche Abgabe erho- ben. Sie beträgt für die

  1. Betriebs- und Verkaufsbewilligung Fr. 50.- bis Fr. 800.-
  2. Anlassbewilligung Fr. 20.- bis Fr. 200.-

Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Art und Bedeutung des Geschäfts- betriebes.

Art. 14 9 Massnahmen

Massnahmen

Die Bewilligung kann entzogen werden wenn:

  1. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  2. der Betrieb unzumutbare Immissionen verursacht;

Art. 3

c) der Bewilligungsinhaber seinen Pflichten gemäss den § und 7 nicht oder nicht mehr nachkommt;

  1. im Betrieb nachweislich und wiederholt mit Drogen gehandelt und damit gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen wird;
  2. nachweislich und wiederholt Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden.

Vorgängig muss grundsätzlich eine Verwarnung, Auflage oder Bedingung verfügt werden.

  1. Zuständigkeit

Art. 15

Departement Das zuständige Departement führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Bewilli- gungsbehörden.

Art. 16 10 Gemeinderat

Gemeinderat

Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht der Gemeinderat die Vorschriften über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.

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Er ist insbesondere zuständig für:

  1. die Erteilung und den Entzug der Betriebsbewilligungen sowie der Bewilligung für den Kleinverkauf von gebrannten Wassern;
  2. Verwarnungen sowie die Anordnung von Auflagen und Bedingungen bei Be- triebsbewilligungen;
  3. die Festsetzung der jährlichen Abgaben.

Der Gemeindepräsident ist zuständig für:

  1. die Erteilung und den Entzug der Anlassbewilligungen;
  2. Verwarnungen sowie die Anordnung von Auflagen und Bedingungen bei An- lassbewilligungen. Vl. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 11 Strafbestimmung

Strafbestimmung

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. ohne Bewilligung eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ausübt;
  2. gegen Auflagen und Bedingungen einer Bewilligung verstösst oder einer Ver- warnung keine Folge leistet;

Art. 3

c) das Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken gemäss 2 Rechtskräftige Entscheide sind der Bewilligungsbehörde zur missachtet. Kenntnis zu bringen.

Art. 19

Übergangsbestimmung Mit Inkrafttreten der Änderungen vom 27. Mai 2020:

  1. behalten rechtskräftig erteilte Betriebs- und Anlassbewilligungen sowie alt- rechtlich angeordnete Auflagen und Bedingungen über kürzere Öffnungszei- ten ihre Gültigkeit;
  2. werden sämtliche Verlängerungsbewilligungen aufgehoben;

Art. 17

c) werden alle hängigen Verfahren, vorbehältlich , nach dem neuen Recht beurteilt.

Art. 20 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern vom

. Mai 198714 wird wie folgt geändert:

Art. 3

Abs. 2 wird aufgehoben.

Art. 3a Meldepflicht für Beherbergungsbetriebe

Wer gegen Entgelt Gäste schweizerischer Nationalität beherbergt, hat von jedem Gast bei dessen Ankunft einen Meldeschein ausfüllen zu lassen.

.100 SRSZ 1.2.2021 5

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden kan- tonalen Erlasse aufgehoben, insbesondere

  1. das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Geträn- ken vom 1. März 1974;15
  2. das Gesetz über die Abschaffung der Bedürfnisklausel vom 16. März 1995;16
  3. der Beschluss des Kantonsrates über den Kleinverkauf gebrannter Wasser durch ausserkantonale Firmen vom 22. November 1900;17
  4. der Vollziehungsbeschluss betreffend Ausstellung von Patenten für den Klein- verkauf gebrannter Wasser an ausserkantonale Firmen vom 28. Dezember 1900;18
  5. dieVerordnung über das Tanzen und Maskengehen vom 14. Dezember 1971.19

Art. 21

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.21

Abl 1997 1447 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantons- verfassung, GS 23-97) und vom 27. Mai 2020 (GS 26-16).

Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Dezember 1997 mit 14 736 Ja gegen 10 487 Nein (Abl 1997 1829).

SR 680.

Ingress in der Fassung vom 27. Mai 2020.

Fassung vom 27. Mai 2020.

Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 27. Mai 2020.

Aufgehoben am 27. Mai 2020.

Aufgehoben am 27. Mai 2020.

Abs. 1 Bst. e neu eingefügt am und Abs. 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020.

Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b in der Fassung vom 27. Mai 2020.

Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 27. Mai 2020.

Aufgehoben am 27. Mai 2020.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2020.

SRSZ 111.110.

GS 16-387.

GS 16-603, 16-787, 17-444.

GS 3-414.

GS 3-415, 4-373.

GS 16-97.

Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Art. 6

§ (Abl vom und 7 am 1. Januar 1998 (Abl 1998 8) und §§ 1 bis 5 und 8 bis 21 am 1. Januar 1999 1998 1099); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2274) in Kraft getreten.