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Kantonale Vollzugsverordnung zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit

KVVzEntsG

Präambel

Kantonale Vollzugsverordnung zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz ge-

gen die Schwarzarbeit 1

(Vom 28. August 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die minimalen

Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz, EntsG)2

,

Art. 360b

des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30.März 1991 (OR)3 sowie des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA)4 , beschliesst:

Art. 1

Regierungsrat Der Regierungsrat:

  1. wählt auf eine vierjährige Amtsdauer die sechs Mitglieder der tripartiten

Art. 360b

Kommission ( b) kann mit deren Vollzu Schwarzarbei OR); anderen Kantonen Vereinbarungen über den Leistungsbezug von gsstellen nach Entsendegesetz sowie Bundesgesetz gegen die t treffen.

Art. 2

Volkswirtschaftsdepartement

Art. 13

Das Volkswirtschaftsdepartement ordnet Sanktionen gemäss BGSA an.

Art. 3

Amt für Arbeit

Das Amt für Arbeit ist Kontroll- und Sanktionsbehörde gemäss Entsendegesetz

Art. 7

( Abs. 1 Bst. d und Art. 9 Abs. 2 EntsG);

Es besorgt unter Vorbehalt abweichender interkantonaler Vereinbarungen das Sekretariat der tripartiten Kommission.

Art. 4

Tripartite Kommission

  1. Konstituierung

Der tripartiten Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sowie des Amtes für Arbeit an. Diese sind gleich-

Art. 85d

zeitig Mitglieder der tripartiten Kommission gemäss AVIG.7

Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Sozialpartnern.

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe- send ist und alle Parteien vertreten sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stim- me der vorsitzenden Person doppelt.

Die Kommission erlässt ein Reglement, das der Genehmigung des Regierungs- rates bedarf. SRSZ 1.1.2015

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Art. 5

b) Aufgaben Die tripartite Kommission erfüllt die ihr:

Art. 360b

a) nach OR und Entsendegesetz obliegenden Aufgaben;

Art. 4

b) als Kontrollorgan nach Regierungsrat erlassenen P BGSA obliegenden Aufgaben gemäss dem vom flichtenheft.

Art. 6

Verwaltungsgericht Das Verwaltungsgericht entscheidet Streitigkeiten über das Recht der tripartiten

Art. 360b

Kommission auf Auskunft und Einsichtnahme ( Abs. 5 OR).

Art. 7

Aufhebung bisherigen Rechts Die Kantonale Vollzugsverordnung vom 30. März 2004 zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KVVzEntsG)8 wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Er tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.9

GS 21-141 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22q)

SR 823.20.

SR 220.

SR 822.41.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

SR 837.0.

GS 20-505.

Abl 2007 1615; Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) in Kraft getreten.