des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30.März 1991 (OR)3 sowie des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA)4 , beschliesst:
351.411
Kantonale Vollzugsverordnung zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit
KVVzEntsG
Präambel
Kantonale Vollzugsverordnung zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz ge-
gen die Schwarzarbeit 1
(Vom 28. August 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die minimalen
Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz, EntsG)2
,
Art. 360b
Art. 1
Regierungsrat Der Regierungsrat:
- wählt auf eine vierjährige Amtsdauer die sechs Mitglieder der tripartiten
Art. 360b
Kommission ( b) kann mit deren Vollzu Schwarzarbei OR); anderen Kantonen Vereinbarungen über den Leistungsbezug von gsstellen nach Entsendegesetz sowie Bundesgesetz gegen die t treffen.
Art. 2
Volkswirtschaftsdepartement
Art. 13
Das Volkswirtschaftsdepartement ordnet Sanktionen gemäss BGSA an.
Art. 3
Amt für Arbeit
Das Amt für Arbeit ist Kontroll- und Sanktionsbehörde gemäss Entsendegesetz
Art. 7
( Abs. 1 Bst. d und Art. 9 Abs. 2 EntsG);
Es besorgt unter Vorbehalt abweichender interkantonaler Vereinbarungen das Sekretariat der tripartiten Kommission.
Art. 4
Tripartite Kommission
- Konstituierung
Der tripartiten Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sowie des Amtes für Arbeit an. Diese sind gleich-
Art. 85d
zeitig Mitglieder der tripartiten Kommission gemäss AVIG.7
Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Sozialpartnern.
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe- send ist und alle Parteien vertreten sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stim- me der vorsitzenden Person doppelt.
Die Kommission erlässt ein Reglement, das der Genehmigung des Regierungs- rates bedarf. SRSZ 1.1.2015
.411
Art. 5
b) Aufgaben Die tripartite Kommission erfüllt die ihr:
Art. 360b
a) nach OR und Entsendegesetz obliegenden Aufgaben;
Art. 4
b) als Kontrollorgan nach Regierungsrat erlassenen P BGSA obliegenden Aufgaben gemäss dem vom flichtenheft.
Art. 6
Verwaltungsgericht Das Verwaltungsgericht entscheidet Streitigkeiten über das Recht der tripartiten
Art. 360b
Kommission auf Auskunft und Einsichtnahme ( Abs. 5 OR).
Art. 7
Aufhebung bisherigen Rechts Die Kantonale Vollzugsverordnung vom 30. März 2004 zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KVVzEntsG)8 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Er tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.9
GS 21-141 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22q)
SR 823.20.
SR 220.
SR 822.41.
Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
SR 837.0.
GS 20-505.
Abl 2007 1615; Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) in Kraft getreten.