Die bundesrätliche Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 28. Februar 1950 findet Anwendung auf Karbidlager, Azetylenapparate, Azetylendissous-Verbrauchsanlagen und Sauerstoff-Verbrauchsanlagen in Ver- bindung mit Brenngasen in den Fabriken und in anderen dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellten Betrieben.
Auf solche Anlagen in Betrieben, die weder dem Fabrikgesetz noch dem Bun- desgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellt sind, findet die bundesrätliche Verordnung sinngemäss Anwendung.