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361.111

Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Präambel

SRSZ 1.2.2026 1

Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die

Krankenversicherung 1

(vom 4. Dezember 2012)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversiche-

rung vom 19. September 2007 (EGzKVG)2

,3

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Aufsicht

Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz überwacht den Vollzug des Gesetzes.

Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz erstattet dem Regierungsrat jährlich Be- richt und legt die Jahresrechnung vor.

Art. 2

Versicherungspflicht

Jede Person, die in eine Gemeinde zuzieht, muss dem Einwohneramt der Ge- meinde nachweisen, dass sie für Krankenpflege versichert ist.

Stellt das Einwohneramt fest, dass eine Person die obligatorische Krankenpfle- geversicherung nicht abgeschlossen hat, meldet sie dies der Sozialversicherungs- anstalt Schwyz.

Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz verfügt daraufhin die Zuweisung der nicht versicherten Person an einen anerkannten Krankenversicherer oder gegebe- nenfalls die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Art. 4

II. Prämienverbilligung

Art. 5

Ansprüche in Sonderfällen

  1. Quellenbesteuerte Personen

Das anrechenbare Einkommen von Personen, welche sich am 1. Januar des An- spruchsjahres als Jahresaufenthalter im Kanton Schwyz aufhalten und die an der Quelle besteuert werden, beträgt 80% des der Quellensteuer zugrunde liegenden, auf ein Jahr aufgerechneten aktuellen Bruttolohnes.

Das Reinvermögen per 1. Januar des massgebenden Jahres ist auszuweisen.

Die Einkommen und Vermögen der Ehegatten und eingetragener Partner werden zusammengezählt.

Art. 6

  1. Empfänger von Ergänzungsleistungen und Sozialhilfeempfänger

Während des Bezuges von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird die Prämien- verbilligung von Amtes wegen ausgerichtet.

Bei Wegfall von Ergänzungsleistungen während des Anspruchsjahres prüft die Sozialversicherungsanstalt Schwyz von Amtes wegen den Leistungsanspruch für den Rest des Anspruchsjahres.

Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf die tatsächlich geschuldete Prämie, jedoch höchstens auf die ganze Richtprämie.

Bei Wegfall von Sozialhilfe wird für den Rest des Anspruchsjahres weiter Prämi- enverbilligung gemäss Abs. 3 ausgerichtet.

Art. 7 c) Bilaterale Verträge mit der EU/EFTA

Personen, die nach dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU/EFTA in der Schweiz obligatorisch für Krankenpflege versi- chert sind, haben Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einkommen und Vermögen der Ehegatten und eingetragener Partner werden zusammengezählt.

Als Bemessungsgrundlage gilt das im In- und Ausland erzielte Reineinkommen

Art. 7

sowie das Reinvermögen per 1. Januar, wobei die Bestimmungen gemäss Gesetzes sinngemäss anwendbar sind. Die im Ausland erzielten Einkomm das Vermögen werden mit dem Umrechnungskurs per 1. Januar des Anspru des en bzw. chs- jahres umgerechnet.

Kann das Reineinkommen nicht eruiert werden oder unterliegen die Einkommen

Art. 8

der Quellensteuer, so bemisst sich das anrechenbare Einkommen nach Abs.

des Gesetzes.

Art. 7a

  1. Kinder und junge Erwachsene

Für untere und mittlere Einkommen werden die Richtprämien für Kinder gemäss

Art. 6

Abs. 2 des Gesetzes um mindestens 80 Prozent verbilligt.

Für untere und mittlere Einkommen werden die Richtprämien für junge Erwach-

Art. 6

sene in Ausbildung gemäss Abs. 2 des Gesetzes um mindestens 50 Prozent verbilligt.

Art. 8

Gemeinsamer Anspruch

Der Begriff Ausbildung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familien- zulagen vom 24. März 2006 (FamZG).11

Beginn und Ende der Ausbildung sind zu belegen.

Art. 11

Keine gemeinsame Berechnung gemäss die jungen Erwachsenen in Ausbildun Bezüger von Ergänzungsleistungen zu Abs. 2 des Gesetzes erfolgt, wenn g oder die Eltern die Prämienverbilligung als r AHV/IV oder als Sozialhilfeempfänger be- ziehen.

.111 SRSZ 1.2.2026 3

Art. 9

Wirtschaftliche Verhältnisse

Für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse wird abgestellt auf die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung, die eine maximal drei Jahre vor dem

Art. 50

Beginn des Anspruchsjahres zurückliegende Steuerperiode gemäss Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG)13 betrifft.

a Beruht die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung auf einer Ermessensveran- lagung, ist der Sozialversicherungsanstalt Schwyz für das Jahr der ermessenswei- sen Veranlagung die vollständig ausgefüllte und mit den notwendigen Beilagen versehene Steuererklärung einzureichen. Besteht Anlass für die Durchführung ei-

Art. 175

nes Nachsteuerverfahrens gemäss § dafür zuständigen Behörde weiterg Andernfalls wird auf die Ermessen ff. StG, wird die Steuererklärung der eleitet und die Anmeldung in der Regel sistiert. sveranlagung abgestellt.

Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach Abs. 1 vor, wird die Anmel- dung in der Regel sistiert. Sofern der Antragsteller genügend andere zuverlässige Bemessungsgrundlagen einreicht, kann die Prämienverbilligung gestützt darauf und ohne rechtskräftige Steuerveranlagung festgelegt werden. Dies insbesondere bei Eintritt in die Steuerpflicht.

Werden die erforderlichen Bemessungsgrundlagen vom Antragsteller nicht er- hältlich gemacht, verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung für das An- spruchsjahr.

Art. 10

Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse

Wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres werden auf Antrag berücksichtigt.

Der Antrag ist spätestens bis 31. März des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres einzureichen.

Art. 7

Als wesentlich gelten Änderungen des anrechenbaren Einkommens gemäss des Gesetzes, wenn dieses sich gegenüber den ursprünglichen Grundlage n um mindestens 10 Prozent verändert hat.

Art. 11

Änderungen der familiären Verhältnisse

Bei der Geburt eines Kindes bis Ende des Anspruchsjahres wird der Anspruch ab Geburtsmonat auf Antrag neu berechnet.

Der Antrag ist spätestens bis 31. März des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres einzureichen.

Art. 11a

Neuberechnung der Prämienverbilligung

Art. 9

Liegt in den Fällen gemäss vor, kann die Sozialversich Abs. 1a eine rechtskräftig verfügte Nachsteuer erungsanstalt Schwyz gestützt darauf eine Neuberech- nung durchführen.

Art. 9

In den übrigen Fällen gemäss § Schwyz nach Rechtskraft der ma von wesentlichen Änderungen de von Amtes wegen eine Neuberech bis 11 kann die Sozialversicherungsanstalt ssgeblichen Steuerveranlagung oder bei Kenntnis r wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse nung durchführen.

Art. 12

Anmeldung

Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz stellt den mutmasslich berechtigten Per- sonen, die im Vorjahr des Anspruchsjahres im Kanton Schwyz keine Prämienver- billigung erhalten haben, ein Anmeldeformular zu.

Weitere Personen, welche kein Anmeldeformular erhalten haben und einen An- spruch auf Prämienverbilligung erheben wollen, beziehen das Anmeldeformular bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde oder bei der Sozialversicherungsan- stalt Schwyz.

Das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular ist mit allen erforderlichen Unter- lagen bei der Sozialversicherungsanstalt Schwyz einzureichen.

Art. 16

Datenaustausch mit den Krankenkassen

Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz teilt den Krankenversicherern bis am 31. Dezember des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres die Personen mit An- spruch auf Prämienverbilligung sowie die Höhe und Dauer der Verbilligung mit.

Ansprüche, die erst später ermittelt werden, werden periodisch nachgemeldet.

Art. 106c

Die Krankenversicherer stellen die Jahresrechnung gemäss Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung Abs. 3 der (KVV)22 der Sozial- versicherungsanstalt Schwyz jeweils bis zum 31. März des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres zu.

Art. 17 Überweisung der Prämienverbilligung

Die Prämienverbilligungen werden den Krankenkassen als einmalige Zahlung bis spätestens Ende Juni des Anspruchsjahres ausbezahlt.

Prämienverbilligungen, die nicht in der Zahlung berücksichtigt sind, werden pe- riodisch überwiesen.

Art. 18

Bemessung der Gemeindebeiträge

Art. 13

Für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Gemeinden gemäss des Gesetzes ist die Einwohnerzahl gemäss der jährlichen Statis schaftsdepartements über die Personen mit zivilrechtlichem Wohn Abs. 2 tik des Volkswirt- sitz in den Ge- meinden massgebend.

.111 SRSZ 1.2.2026 5 III. Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen

Art. 105i

Ergänzend zu Ausrichtung v 64a Abs. 3 de KVV sind Verfügungen der Fürsorgebehörden über die on wirtschaftlicher Sozialhilfe einem Verlustschein im Sinne von Art. s Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)23 gleichgesetzt.

Weiter gelten als Rechtstitel:

Art. 127

a) definitive Verlustscheine nach den , 149 und 265 SchKG;24

Art. 115

b) die Pfändungsurkunde nach Abs. 1 SchKG, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden ist;

  1. ein Auszug aus dem Handelsregister nach einer konkursamtlichen Liquidation

Art. 193

( SchKG);

Art. 115

d) Pfändungsurkunden gemäss e) SchKG-Urkunden oder SHAB- Abs. 2 SchKG (prov. Verlustschein); Auszug nach der Durchführung einer konkurs-

Art. 193

amtlichen Liquidation einer Erbschaft gemäss f) behördliche Insolvenzbestätigungen aus Län g) behördliche Bestätigung, dass Erben die Er h) Verfügungen betreffend Einstellungen des K SchKG; dern der EU/EFTA; bschaft ausschlagen; onkursverfahrens mangels Aktiven

Art. 230

gemäss SchKG.

Es werden nur Verfügungen und Rechtstitel anerkannt, welche Leistungen bzw. Forderungen von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 2011 betreffen.

Art. 20

Revisionsstelle

Art. 64a

Als Revisionsstelle im Sinne von Abs. 3 KVG gelten die externen Revisi-

Art. 86

onsstellen gemäss KVV.

Art. 21

Finanzierung und Abrechnung mit den Gemeinden

Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz überweist den Krankenkassen die Forde-

Art. 64a

rungen nach Abs. 4 KVG direkt.

Art. 12b

Die Gemeinden entrichten die Anteile an den Kosten gemäss Gesetzes innert 30 Tagen nach Zustellung der Abrechnung. A meinde gilt diejenige, in welcher der Verlustschein oder d Abs. 2 des ls zuständige Ge- er gleichwertige Rechts- titel ausgestellt wurde.

Art. 64a

Rückerstattungen der Krankenkassen gemäss Gemeinde gutgeschrieben, welche die ursprü Abs. 5 KVG werden der nglichen Kosten übernommen hat. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 22

Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 11. Dezem- ber 200726 aufgehoben.

Art. 23

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2022

Art. 11

Die Regelung gemäss kommt erstmals für das Anspruchsjahr 2024 zur An- wendung.

Art. 24 Inkrafttreten, Publikation

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.29

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 23-60 mit Änderungen vom 8. September 2015 (GS 24-51), vom 25. September 2018 (GS

-29), vom 7. April 2020 (GS 26-2), vom 15. September 2020 (GS 26-19), vom 23. Februar 2021 (GS 26-42), vom 22. Februar 2022 (GS 26-70), vom 2. November 2022 (GS 26-90) und vom 10. Dezember 2025 (RRB betr. die Anpassung von Verordnungen infolge der Schaffung der Sozialversicherungsanstalt Schwyz, GS 27-86b).

SRSZ 361.000.

Ingress in der Fassung vom 25. September 2018.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

Aufgehoben am 2. November 2022.

Aufgehoben am 2. November 2022.

Abs. 1 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 2. November 2022; Abs. 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

Neu eingefügt am 25. September 2018.

Abs. 2 in der Fassung vom 2. November 2022.

SR 836.2.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 1a neu eingefügt am 25. September 2018; Abs. 1a in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

SRSZ 172.200.

Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 2. November 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 2. November 2022.

Neu eingefügt am 25. September 2018; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

Aufgehoben am 2. November 2022.

Aufgehoben am 2. November 2022.

Aufgehoben am 2. November 2022.

Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

SR 832.102.

SR 832.10.

SR 281.1.

Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

GS 21-158.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 2. November 2022.

Aufgehoben am 23. Februar 2021.

.111 SRSZ 1.2.2026 7

Abl 2012 2878; Änderungen vom 8. September 2015 am 1. September 2016 (Abl 2015 2066), vom 25. September 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2323), vom 7. April 2020 am 14. April 2020 (Abl 2020 916), vom 15. September 2020 am 29. September 2020 (Abl 2020 2372), vom

. Februar 2021 am 1. März 2021 (Abl 2021 530) vom 22. Februar 2022 am 1. März 2022 (Abl 2022 546), vom 2. November 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 2788) und vom 10. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3179) in Kraft getreten.