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Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer Spitalbehandlung

Präambel

Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer

Spitalbehandlung 1

(Vom 30. April 1996)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 41

in Ausführung von Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung (KVG), beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton Schwyz

Art. 41

die Kosten nach wohnhafte versic chen oder öffent Abs. 3 KVG übernimmt, wenn eine im Kanton Schwyz herte Person die Leistungen eines ausserkantonalen öffentli- lich subventionierten Spitals in der allgemeinen Abteilung bean- sprucht.

Vorbehalten bleiben abweichende Abkommen.

Art. 2

Voraussetzungen der Kostenübernahme

Art. 41

Der Kanton Schwyz übernimmt die Kosten im Sinne von Abs. 3, wenn und insoweit als:

  1. medizinische Gründe eine ausserkantonale stationäre Spitalbehandlung erfordern, und
  2. die Verfahrensvorschriften dieser Verordnung eingehalten sind. II. Materielle Voraussetzungen

Art. 3 Medizinische Gründe

Medizinische Gründe liegen vor:

  1. bei Notfall;
  2. wenn die erforderliche medizinische Leistung in keinem Spital im Kanton Schwyz erbracht werden kann, das auf dessen Spitalliste aufgeführt ist.

Die medizinischen Leistungen der Spitäler nach Abs. 1 Bst. b sind im Anhang zu dieser Verordnung umschrieben. III. Formelle Voraussetzungen

Art. 4 Im allgemeinen

Wer die Leistungen eines ausserkantonalen Spitals beanspruchen will, hat rechtzeitig, mindestens zehn Tage vor dem Eintritt, beim Amt für Gesundheit und Soziales um Kostengutsprache nachzusuchen. SRSZ 1.1.2015

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Das Gesuch um Kostengutsprache kann anstelle des Versicherten auch vom einweisenden Arzt oder vom Spital eingereicht werden.

Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

  1. Personalien und Wohnsitz des Versicherten;

Art. 3

b) Diagnose und medizinische Gründe gemäss c) Datum des Eintritts und voraussichtliche Abs. 1; Dauer des Spitalaufenthaltes;

  1. Personalien des behandelnden Arztes;
  2. Name des Zielspitals;
  3. Name und Adresse des Versicherers.

Art. 5 Bei Notfalleinweisungen

Bei Notfalleinweisungen gibt das ausserkantonale Spital oder die einweisende Stelle dem Amt für Gesundheit und Soziales von der Einweisung unverzüglich Kenntnis und ersucht innert sieben Tagen um Kostengutsprache.

Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Personalien und Wohnsitz des Patienten;
  2. Diagnose und Beschreibung des Notfalls;
  3. Datum des Eintritts und voraussichtliche Dauer des Spitalaufenthaltes;
  4. Personalien des behandelnden Arztes;
  5. Name des Zielspitals;
  6. Name und Adresse des Versicherers.

Art. 6 Prüfung der medizinischen Indikation

Vor Erteilung oder Verweigerung der Kostengutsprache prüft der kantonsärztli- che Dienst die medizinische Indikation für die ausserkantonale stationäre Spi- talbehandlung.

Bestehen Zweifel an der medizinischen Indikation, kann das Amt für Gesund- heit und Soziales ein zusätzliches ärztliches Gutachten einholen (second opini- on).

Art. 7 Entscheid

Das Amt für Gesundheit und Soziales erlässt eine Verfügung, mit der es über Erteilung oder Verweigerung der Kostengutsprache und ihre Dauer entscheidet.

Kann die Behandlung voraussichtlich innert der Dauer, für die Kostengutspra- che geleistet wurde, nicht abgeschlossen werden, und ist die Verlegung in ein Spital im Kanton Schwyz, das auf dessen Spitalliste aufgeführt ist, nicht mög- lich oder nicht zumutbar, so hat das ausserkantonale Spital rechtzeitig und begründet um Verlängerung der Kostengutsprache nachzusuchen.

Art. 8 Rechnungsstellung

Das ausserkantonale Spital stellt seine detaillierte Rechnung dem Amt für Gesundheit und Soziales zu.

Dieses überprüft, ob die Voraussetzungen der Kostenübernahme erfüllt sind und weist gegebenenfalls den geschuldeten Betrag zur Zahlung an.

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Lehnt es die Kostenübernahme ganz oder teilweise ab, erlässt es eine Verfü- gung. IV. Schlussbestimmungen

Art. 9

Rechtsmittel Gegen Verfügungen des Amtes für Gesundheit und Soziales kann Beschwerde nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erhoben werden.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.3

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.

Abl 1996 661mit Änderung vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23-97).

Fassung vom 17. Dezember 2013.

Änderung vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015