Geltungsbereich Diese Verordnung regelt den Vollzug der Pflegefinanzierung im stationären und ambulanten Bereich sowie die Akut- und Übergangspflege.
361.511
Pflegefinanzierungsverordnung
Präambel
SRSZ 1.2.2027 1
Pflegefinanzierungsverordnung 1
(Vom 3. November 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf den Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Neuord-
nung der Pflegefinanzierung vom 20. Mai 2010,2
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Information Die mit dem Vollzug der Pflegefinanzierung betrauten Stellen informieren mögli- che Berechtigte sowie die Leistungserbringer regelmässig über die Vorausset- zungen und das Verfahren bei der Finanzierung der Pflegekosten.
Art. 3
Datenerhebung
Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den mit dem Vollzug der Pflegefinan- zierung betrauten Stellen die notwendigen Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen, insbesondere für:
- die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und Betriebs- vergleiche;
- eine allfällige Festlegung der Pflegetaxen;
- die Festlegung der Höchsttaxen und des Anspruchs auf Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten.
Die Daten können durch die mit dem Vollzug betrauten Stellen in geeigneter Form veröffentlicht und insbesondere den Gemeinden mitgeteilt werden.
Art. 4
II. Stationäre Pflege
Art. 5
Leistungsangebot und Taxen
Die vom Kanton anerkannten stationären Einrichtungen gemäss Pflegeheimlis- te erbringen Leistungen im Bereich Pension, Betreuung und Pflege einschliess- lich Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom
. September 1995 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)6 .
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Die stationären Einrichtungen berechnen die Taxen für Pension, Betreuung und Pflege je separat aufgrund einer vom Amt für Gesundheit und Soziales oder bei ausserkantonalem Heimaufenthalt von der zuständigen Stelle anerkannten Kostenrechnung.
Die Pflegetaxen dürfen ausschliesslich anerkannte Pflegeleistungen gemäss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung enthalten. Weitergehende Pflege- leistungen sind der Pensionstaxe zuzuschlagen.
Art. 6
Taxordnung der stationären Einrichtungen
Die stationären Einrichtungen eröffnen ihren Bewohnern Taxänderungen innert jener Frist, die im Bewohnervertrag vereinbart ist.
Das Amt für Gesundheit und Soziales wird drei Monate zuvor über die Taxände- rungen informiert. Dazu sind die einschlägigen Berechnungsgrundlagen einzu- reichen.
Das Amt für Gesundheit und Soziales kann weitere Unterlagen und Details zu den Berechnungen einverlangen, vor Ort Prüfungen vornehmen oder eine Prü- fung durch externe Fachleute verlangen.
Art. 7 Höchsttaxen
Eine Beanstandung der Taxordnung durch das Amt für Gesundheit und Sozia- les hat innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Taxänderung zu erfol- gen.
In begründeten Fällen kann das Amt für Gesundheit und Soziales separate Höchsttaxen für Pension und Pflege festlegen.
Werden Beanstandungen nicht korrigiert oder Höchsttaxen nicht eingehalten, so verfügt das Amt für Gesundheit und Soziales die erforderlichen Massnahmen, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist.
Art. 8
Kostenbeteiligung des Bewohners
Die Beteiligung des Bewohners an den Kosten der stationären Pflege beträgt
% des höchsten, vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages.
Die Finanzierung der Pensions- und Betreuungstaxe geht zulasten des Bewoh- ners.
Art. 10
Durchführung
Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Schwyz ist die Durchführungsstelle für die Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten eines Aufenthalts bei den stati- onären Einrichtungen.
Die Durchführungsstelle kann bei den stationären Einrichtungen eine Revision vor Ort durchführen.
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Die Durchführungskosten trägt der Kanton.
Art. 11 Finanzierung
Die zur Auszahlung der Leistungen notwendigen Finanzmittel werden durch den Kanton bevorschusst.
Die Anteile der Gemeinden werden nach ihrer Einwohnerzahl bemessen und halbjährlich als provisorische Zahlung und Ende Jahr als Schlussabrechnung in Rechnung gestellt.
Für die Berechnung der Gemeindeanteile ist die Einwohnerzahl per
. Dezember des Vorjahres gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirt- schaftsdepartementes über Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den Ge- meinden massgebend.
Art. 12
Verfahren
- Pflichten der stationären Einrichtungen
Die stationären Einrichtungen haben die Bewohner bei Eintritt in die Einrich- tung oder bei geänderten Verhältnissen über das Verfahren zur Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten zu informieren.
Die stationären Einrichtungen weisen auf ihren Rechnungen die Aufwendungen für Pension, Betreuung und Pflege getrennt aus.
Pflegeleistungen für Schwerstpflegebedürftige sind besonders auszuweisen.
Art. 13
- Antrag zur Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten
Die stationären Einrichtungen holen vom Bewohner die Ermächtigung zur Vertretung betreffend Rechnungsstellung und Finanzierungsantrag zuhanden der Durchführungsstelle ein.
Die ermächtigten stationären Einrichtungen reichen der Durchführungsstelle die Rechnungen für die Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten in der vor- gegebenen Form fortlaufend monatlich ein.
Art. 13a
- Rechnungsprüfung und Eröffnung Nach Prüfung des Anspruchs bei der erstmaligen Rechnung auf Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten eröffnet die Durchführungsstelle dem Bewohner die Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten und stellt der ermächtigten stationären Einrichtung eine Kopie zu.
Art. 14
- Auszahlung
Die ungedeckten Pflegekosten werden den ermächtigten stationären Einrich- tungen vergütet.
Art. 22
Nachzahlungen sind im Sinne von und 24 ATSG möglich.
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Art. 15
- Meldepflicht
Alle für die Festsetzung der Pflegekosten massgebenden Änderungen sind der Durchführungsstelle unverzüglich zu melden, namentlich:
- der Austritt oder Wechsel in eine andere stationäre Einrichtung;
- die Änderung der Pflegetaxen.
Meldepflichtig sind:
- die stationären Einrichtungen;
- der Bewohner, welche die Pflegekostenbeiträge direkt vergütet erhält.
Art. 31
Im Übrigen gilt sinngemäss die allgemeine Meldepflicht gemäss ATSG
Art. 24
und lass der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- enen- und Invalidenversicherung.16
Art. 16
Rechtspflege Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG)18 .
Art. 16a
Rückerstattung
Zu Unrecht bezogene ungedeckte Pflegekosten sind der Durchführungsstelle zurückzuerstatten.
Rückerstattungspflichtig sind:
- die stationären Einrichtungen;
- der Bewohner, welcher die ungedeckten Pflegekosten direkt vergütet erhal- ten hat. III. Ambulante Pflege
Art. 17
Leistungserbringer mit Leistungsauftrag
Leistungserbringer mit Leistungsauftrag der Gemeinden haben:
- Pflegeleistungen bei Krankheit einschliesslich Leistungen der Akut- und
Art. 7
Übergangspflege gemäss b) die Leistungen an si Abs. 2 KLV anzubieten; eben Tagen pro Woche jeweils von 07.00 bis 22.00 Uhr zu erbringen;
- neue Einsätze, nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung, innerhalb von
Stunden auszuführen;
- während der üblichen Bürozeiten telefonisch erreichbar zu sein.
Leistungserbringer können das erforderliche Mindestangebot selbst oder im Verbund mit anderen Leistungserbringern sicherstellen.
Sie regeln die nach Abzug der Versicherungsleistungen und des Beitrags der versicherten Person verbleibende Restfinanzierung im Leistungsauftrag.
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Art. 18
Leistungserbringer ohne Leistungsauftrag
Für Leistungserbringer ohne Leistungsauftrag einer Gemeinde legt das Amt für Gesundheit und Soziales anrechenbare Höchsttaxen nach Art der Leistungser- bringung fest und teilt diese den Gemeinden mit.
Als anrechenbare Kosten für die Berechnung der Höchsttaxen gelten die Voll- kosten, zu welchen bei wirtschaftlicher Leistungserbringung die Pflegeleistungen erbracht werden können.
Nach Abzug der Beiträge der Krankenpflegeversicherung und der versicherten Person übernimmt die Wohnsitzgemeinde der behandelten Person die anerkann- ten und ausgewiesenen Restkosten.
Art. 19 Kostenbeteiligung der versicherten Person
Die Kostenbeteiligung der versicherten Person entspricht 10 Prozent des Be- trages, welcher der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Pflegeleistun- gen in Rechnung gestellt wird, höchstens aber die nach Abzug des Beitrages der Krankenversicherer verbleibenden Kosten.
Sie darf pro Tag 10 Prozent des höchsten nach Massgabe des Bundesrechts je Stunde festgelegten Pflegebeitrages nicht übersteigen.
Von einer Kostenbeteiligung werden befreit:
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
- weitere Personen auf Gesuch hin durch die Gemeinde, um Härtefälle zu vermeiden.
Art. 21 Ausnahmen von der Leistungserbringung
Leistungserbringer können ihre Leistungen verweigern oder einstellen:
- wenn das Personal belästigt oder gefährdet wird oder wenn andere unzumut- bare Bedingungen vorliegen;
- wenn erhebliche Zahlungsausstände vorliegen.
Werden Leistungen eingestellt, so sind der verordnende Arzt und die Gemeinde am Wohnsitz des Leistungsbezügers unverzüglich zu benachrichtigen. IV. Akut- und Übergangspflege
Art. 22
Leistungspflicht
Akut- und Übergangspflege wird auf spitalärztliche Anordnung hin stationär oder ambulant erbracht.
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Bewohner einer stationären Einrichtung sind verpflichtet, die Leistungen der Akut- und Übergangspflege in der von ihnen bewohnten Einrichtung in Anspruch zu nehmen.
Für Pflegebedürftige, die nicht Bewohner einer Einrichtung sind und für die eine stationäre Akut- und Übergangspflege notwendig ist, sorgt der Kanton bei Bedarf für ein geeignetes Angebot.
Art. 23
Kostenteiler Der Kanton beteiligt sich zu 55 Prozent an den zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern vereinbarten Pauschalen für die Akut- und Übergangs- pflege. Sind diese nicht kostendeckend, so kann der Regierungsrat Zuschläge ausrichten.
Art. 24 Abrechnungsverfahren
Ist die Behandlung abgeschlossen, reicht der Leistungserbringer die spitalärzt-
Art. 23
liche Anordnung zusammen mit der Abrechnung und dem nach senen kantonalen Anteil dem Amt für Gesundheit und Sozial ausgewie- es ein.
Dieses kontrolliert die Abrechnung und zahlt den kantonalen Anteil dem Leis- tungserbringer aus.
- Schlussbestimmungen
Art. 25
Übergangsbestimmung
- für ambulante Angebote
Die Leistungserbringer haben spätestens ab dem Rechnungsjahr 2012 ihre Kosten nach dem Finanzmanual Spitex Verband Schweiz auszuweisen. Das Amt für Gesundheit und Soziales kann Leistungserbringern ohne Leistungsauftrag der Gemeinden die Führung anderer Kostenrechnungen gestatten.
Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Amt für Gesundheit und Soziales zur Festle- gung der Höchsttaxen und des Anspruchs auf Restfinanzierung auf andere nach- vollziehbare Kostenrechnungsdaten abstellen.
Kommen die Leistungserbringer dieser Verpflichtung nicht oder unzureichend nach, so verwirkt der Anspruch der Leistungserbringer auf Restfinanzierung.
Art. 26 b) für stationäre Einrichtungen
Die Höchsttaxen ab 1. Januar 2011 sind auf der Basis des Aufwandes gemäss Erfolgsrechnung 2009 zu berechnen. Ausserordentliche Ereignisse können berücksichtigt werden. Auf dem Sachaufwand kann die Teuerung gemäss Lan- desindex der Konsumentenpreise 2010 und auf dem Personalaufwand eine Teuerung von 2 Prozent geltend gemacht werden.
Die Höchsttaxen ab 1. Januar 2012 sind auf der Basis (Budget) der Kosten- rechnung des Fachverbandes Curaviva mit ergänzenden Bestimmungen des Amtes für Gesundheit und Soziales zu berechnen.
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Die Einrichtungen haben spätestens die Rechnung 2012 mit einer anerkann- ten Kostenrechnung zu führen.
Die Gemeinden führen ihre Einrichtungen bis spätestens 2012 nach den Re- geln der Spezialfinanzierung.
Kommen die Leistungserbringer dieser Verpflichtung nicht oder unzureichend nach, werden die Höchsttaxen durch das Amt für Gesundheit und Soziales ver- fügt.
Art. 27
Änderung von Erlassen Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
- Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung vom 21. Dezember 1970 24
Art. 5
Als anrechenbare Tagestaxen gemäss pflegebedürftigen Personen höchsten neten Betrages für den allgemeinen sichtigt. Diese Begrenzung gilt nic dürftigkeit höhere Pflegekosten in Abs. 1 des Gesetzes werden bei s 700 Prozent des auf den Tag umgerech- Lebensbedarf für Alleinstehende berück- ht, wenn aufgrund einer Schwerstpflegebe- Rechnung gestellt werden.
Eine Schwerstpflegebedürftigkeit ist ausgewiesen, wenn der zeitliche Pflege-
Art. 7a
bedarf gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung25 höher ist als
Minuten pro Tag.
Je 20 Minuten höherem Pflegebedarf erhöht sich der Ansatz bei einem Pflege-
Art. 5
heimaufenthalt gemäss tens auf 1 100 Prozent Abs. 1 des Gesetzes um 40 Prozent, jedoch höchs- .
Art. 14
Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten Abs. 1 Bst. f oder auf die leihweise
Art. 25a
Abgabe der in und Behandlung aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte sgeräte).
Stehen Hilfsmittel leihweise zur Verfügung, besteht in der Regel kein Anspruch auf ein neues Gerät.
Art. 23
Abs. 4 (neu) und 5 (neu)
Zusatzkosten für Materialien, welche für den Betrieb eines Hilfsmittels not- wendig sind, können übernommen werden, sofern der Bedarf ausgewiesen und die Kosten für die Materialien verhältnismässig hoch sind.
Die Abgabe von Zweitgeräten ist bei ausgewiesenem Bedarf möglich.
Art. 25a
Liste der Hilfsmittel (neu) Im Sinne dieser Verordnung gelten als Hilfsmittel:
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- Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweis- baren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Mass- nahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist,
- Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz,
- Inhalationsapparate,
- Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist,
- Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Hauspflege notwendig ist,
- Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt,
- Nachtstühle,
- Coxarthrosestühle,
- Aufzugständer (Bettgalgen). Der Anhang zur Vollzugsverordnung [Liste Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behand- lungsgeräte] wird aufgehoben.
- Vollzugsverordnung zur Gesundheitsverordnung vom 23. Dezember 2003 26
Art. 4
Bst. e (neu)
Art. 10
[Kantonale ambulante Dienste sind ( Abs. 1 GesV):]
- Kinderspitex.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.27
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
GS 22-123 mit Änderungen vom 5. November 2013 (GS 23-91), vom 15. September 2020 (GS 26-18), vom 10. Dezember 2025 (RRB betr. die Anpassung von Verordnungen infolge der Schaffung der Sozialversicherungsanstalt Schwyz, GS 27-86c) und vom 10. März 2026 (GS 28- 0000000012) in Kraft getreten.