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362.100

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Präambel

362.100 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung und über die Invalidenversicherung 1

(Vom 21. Mai 2025)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung von

Art. 61 und 66 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin-

terlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) 2,

Art. 54 des Bundes-

gesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) 3, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

1 Unter dem Namen «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» besteht eine öffentlich- rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Schwyz. 2 Die «Ausgleichskasse Schwyz» und die «IV-Stelle Schwyz» sind der Anstalt an- geschlossen und bilden innerhalb von dieser je eine eigene Organisationseinheit. Die «Familienausgleichskasse Schwyz» ist der «Ausgleichskasse Schwyz» als Un- terorganisationseinheit angeschlossen.

§ 2 Aufgaben

1 Die Anstalt und ihre Organisationseinheiten vollziehen alle Aufgaben, die ihnen durch das Bundesrecht und das kantonale Recht übertragen werden. 2 Die Organisationseinheiten der Anstalt nehmen ihre bundesrechtlichen Aufga- ben unabhängig voneinander wahr; sie sind aber zur Zusammenarbeit verpflichtet. 3 Der Kanton kann mit Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde der Aus- gleichskasse Schwyz und der IV-Stelle Schwyz weitere sachverwandte Aufgaben übertragen. Der Kanton und andere Träger öffentlicher Aufgaben können zudem der Anstalt weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.

§ 3 Aufsicht

1 Die Anstalt und ihre Organisationseinheiten erfüllen ihre Aufgaben unter direkter Aufsicht des Bundes gemäss dem anwendbaren Bundesrecht. 2 In Verwaltungsangelegenheiten und bei der Erfüllung von Aufgaben, die ihnen der Kanton oder andere Träger öffentlicher Aufgaben nach

§ 2 Abs. 3 dieses Ge-

setzes übertragen haben, unterstehen sie der Aufsicht der Verwaltungskommission und den Vorgaben nach

§ 12 dieses Gesetzes, soweit die Aufsicht nicht dem Bund

zusteht.

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II. Organisation

§ 4 Organe

Die Organe der Anstalt sind: a) die Verwaltungskommission; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle.

§ 5 Verwaltungskommission

a) Allgemeines und Aufgaben 1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Anstalt. Sie besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. 2 Die Verwaltungskommission: a) übt die Aufsicht über die Anstalt und die Geschäftsleitung aus, soweit diese nicht der Bundesaufsicht unterstehen; b) stellt den Vorsitzenden sowie die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung an; c) wählt die Revisionsstelle und nimmt deren Berichte und Anträge zur Kenntnis; d) erlässt ein Personalreglement; e) erlässt ein Entschädigungsreglement im Rahmen von

§ 7 dieses Gesetzes;

f) erlässt Geschäftsorganisations- und Anlagereglemente; g) genehmigt die Vereinbarungen für die übertragenen Aufgaben nach

§ 12 die-

ses Gesetzes; h) entscheidet unter Vorbehalt von

Art. 68octies IVG über den Erwerb und die Ver-

äusserung von Grundstücken sowie über Neu- und Umbauten ab einem Betrag von Fr. 1 000 000.--; i) legt fest, welche Stellen mit den Arbeitgeberkontrollen gemäss

Art. 68b AHVG

betraut sind; j) legt die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge der Mitglieder an die Ausgleichs- kasse nach

Art. 69 AHVG fest;

k) ernennt das Schiedsgericht nach

§ 16 dieses Gesetzes;

l) genehmigt im Bereich des Risikomanagements jährlich die Risikoliste, den Umsetzungsstand des Qualitätsmanagements sowie das interne Kontrollsys- tem und ordnet bei Bedarf Massnahmen an; m) genehmigt den Voranschlag in den vom Kanton übertragenen Bereichen, den Stellenplan, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung; n) entscheidet über die Entlastung der Geschäftsleitung; o) ist für die erforderliche Zusammenarbeit mit dem zuständigen Departement besorgt und stellt diesem insbesondere die für die Budgetierung der übertra- genen Aufgaben erforderlichen Unterlagen, den Geschäftsbericht, die Jahres- rechnung sowie die Revisionsberichte zu und informiert über das Risikoma- nagement.

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§ 6 b) Wahl

1 Der Präsident und die weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission werden durch den Regierungsrat für jeweils vier Jahre gewählt. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommission selbst. Die Amtsperiode wird auf diejenige des Regierungsrates abgestimmt. Die maximale Amtsdauer beträgt 12 Jahre. 2 Der Regierungsrat kann eines seiner Mitglieder in die Verwaltungskommission wählen, jedoch nicht als Präsident. 3 In die Verwaltungskommission nicht wählbar sind: a) Mitglieder des Kantonsrates; b) weitere Mitglieder des Regierungsrates; c) Mitglieder und Angestellte der kantonalen Gerichte; d) Angestellte der kantonalen Verwaltung und der kantonalen Anstalten. 4 Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleich- zeitig den Organen der Anstalt angehören. 5 Die Mitglieder der Verwaltungskommission müssen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbin- dungen vor der Wahl und während dem Einsitz in der Verwaltungskommission jederzeit und vollständig offenlegen. Der Regierungsrat erlässt hierzu Vorschriften und prüft die Interessenbindungen jährlich, die Einhaltung der Vorschriften be- züglich Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit regelmässig, mindestens aber alle vier Jahre. Die Interessenbindungen werden in einem öffentlichen Re- gister publiziert.

§ 7 c) Entschädigung

Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden zusammen mit maximal einem Fünftel der Besoldung eines Mitglieds des Regierungsrates gemäss

§ 3 Abs. 1 des

Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kan- tonalen Gerichte vom 25. Mai 2022 (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG) 4 entschädigt. Nimmt ein Mitglied des Regierungsrates Einsitz in die Verwaltungs- kommission, reduziert sich die Gesamtentschädigung um einen Fünftel. Die Ver- waltungskommission erlässt für die Einzelheiten ein Reglement.

§ 8 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vor- behalten sind. 2 Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden der Geschäfts- leitung, dem Leiter der Ausgleichskasse Schwyz, dem Leiter der IV-Stelle Schwyz sowie weiteren von der Verwaltungskommission im Organisationsreglement zu be- stimmenden Mitgliedern. 3 Der Vorsitz der Geschäftsleitung sowie die Leitung der Ausgleichskasse Schwyz und der IV-Stelle Schwyz kann in Personalunion erfolgen. Diesfalls hat in der Ge- schäftsleitung je ein weiterer Vertreter der Ausgleichskasse Schwyz und der IV- Stelle Schwyz Einsitz zu nehmen.

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4 Der Leiter der Ausgleichskasse Schwyz und der Leiter der IV-Stelle Schwyz neh- men gegenüber den Bundesbehörden ihre Rechte und Pflichten wahr, treffen alle für den Vollzug erforderlichen Massnahmen und vertreten die Ausgleichskasse Schwyz beziehungsweise die IV-Stelle Schwyz im Rahmen dieser Aufgaben gegen aussen. 5 Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindungen vor der Anstellung und während der Ausübung des Amts jederzeit und vollständig offenlegen. Die Verwaltungskommission erlässt hierzu ein Reglement und prüft die Interessenbindungen jährlich, die Einhaltung der Vorschriften bezüglich Ge- währ für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit regelmässig, mindestens aber alle vier Jahre.

§ 9 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle arbeitet nach den Vorgaben des Bundes, erstattet schriftlich Bericht über ihre Feststellungen und stellt die nötigen Anträge.

III. Besondere Bestimmungen

§ 10 Personalrecht

Das Dienstverhältnis der Geschäftsleitung und der Mitarbeitenden der Anstalt richtet sich nach dem Personalreglement, das die Verwaltungskommission nach

§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes erlässt. Diese orientiert sich dabei am kantonalen Per-

sonalrecht. Wo das Personalreglement keine besonderen Bestimmungen enthält, kommt das kantonale Personalrecht sinngemäss zur Anwendung.

§ 11 Haftung

1 Die Haftung für Schäden, die aus der bundesrechtlichen Tätigkeit der Anstalt entstehen, richtet sich nach Bundesrecht. 2 Im Übrigen gilt für die Haftung des Kantons gegenüber Dritten aus Tätigkeiten der Anstalt, ihrer Organe und Mitarbeitenden sowie für deren Haftung gegenüber dem Kanton kantonales Recht.

§ 12 Übertragene Aufgaben

1 Der Vollzug der vom Kanton oder Dritten nach

§ 2 Abs. 3 dieses Gesetzes der

Anstalt übertragenen Aufgaben sowie insbesondere deren Revision und Berichts- wesen werden im Gesetz oder in Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Anstalt geregelt. 2 Die Kosten für die übertragenen Aufgaben sind der Anstalt zu vergüten.

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§ 13 Verwaltungskosten

1 Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die Anstalt von den ihr angeschlos- senen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmenden ohne beitrags- pflichtige Arbeitgeber und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge, deren Höhe von der Verwaltungskommission im Rahmen von

Art. 69 AHVG festgelegt

wird. 2 Die Verwaltungskosten der Aufgaben der IV-Stelle trägt die eidgenössische Inva- lidenversicherung im Rahmen von

Art. 67 IVG.

3 Die Verwaltungskosten im Bereich der übertragenen Aufgaben werden durch die im Gesetz oder der entsprechenden Vereinbarung festgelegten Vergütungen des Kantons oder anderer Träger öffentlicher Aufgaben gedeckt.

§ 14 Arbeitgeberkontrolle

Die Verwaltungskommission legt fest, welche Stellen mit den Arbeitgeberkontrol- len gemäss

Art. 68b

AHVG betraut sind.

§ 15 Beitragserlassgesuch

1 Bei Beitragserlassgesuchen im Sinne von

Art. 11 Abs. 2 AHVG ist die Fürsorge-

behörde der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers anzuhören. 2 Die der Anstalt zu entrichtenden Beiträge werden vom Kanton und den Gemein- den je zur Hälfte übernommen.

IV. Rechtspflege

§ 16 Schiedsgericht

1 Das Schiedsgericht nach

Art. 27quinquies IVG besteht aus einem Präsidenten und

zwei oder vier Mitgliedern sowie einem Schreiber. Sie werden von Fall zu Fall nach Anhörung der Parteien durch die Verwaltungskommission ernannt. 2 Das Verfahren richtet sich nach den für die Verwaltungsbeschwerde massgeben- den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

§ 17 Beschwerden

1 Gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der Anstalt und ihrer Organisati- onseinheiten, die in Anwendung des Bundesrechts getroffen werden, kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben wer- den. 2 Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

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§ 18 Strafverfahren

1 Widerhandlungen im Bereich der Sozialversicherungszweige des Bundes, die dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) 5 unterstellt sind, werden durch die ordentlichen Straf- behörden geahndet. 2 In Strafverfahren wegen Leistungsmissbrauchs zum Nachteil der Anstalt kann diese volle Parteirechte ausüben. Sie kann insbesondere Schadensforderungen aus Delikt adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen und nach

Art. 70 -

73 StGB die Einziehung und Verwertung verlangen. 3 Die Verfahrensrechte gelten für die im Zusammenhang mit dem Leistungsmiss- brauch stehenden Deliktstatbestände von

Art. 138 , 146, 148a, 159, 166, 251,

285, 318 und 325 StGB,

Art. 31 des Bundesge-

setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) 6,

Art. 25 des Bundesgesetzes über den Er-

werbsersatz vom 25. September 1952 (Erwerbsersatzgesetz, EOG) 7,

Art. 23 des

Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 (FLG) 8 und

Art. 23 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Fi-

nanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006 (Familienzulagenge- setz, FamZG) 9.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19 Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Einführungsgesetz zu den Bundesge- setzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invaliden- versicherung vom 24. März 1994 10 aufgehoben. 2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

a) Archivgesetz vom 18. November 2015 11:

§ 2 Abs. 2

2 Die Schwyzer Kantonalbank und die Sozialversicherungsanstalt Schwyz fallen nicht unter öffentliche Organe im Sinne dieses Gesetzes.

b) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 19. September 2007 12:

§ 12b Abs. 1

1 Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz bezeichnet die Revisionsstelle nach

Art. 64a

Abs. 3 KVG.

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§ 16 1

Soweit in diesem Gesetz keine andere Stelle für zuständig erklärt wird, ist die Sozialversicherungsanstalt Schwyz für die Umsetzung dieses Gesetzes die zustän- dige Durchführungsstelle. 2 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz und die Einwohnerämter der Gemeinden sind für die Durchführung des Krankenversicherungsobligatoriums zuständig. 1 Der Kanton erstattet der Sozialversicherungsanstalt Schwyz die vollen Durchfüh- rungskosten, soweit die Aufgaben nicht den Gemeinden und anderen Stellen über- tragen werden.

§ 25 Abs. 3

3 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz kann im Strafverfahren Parteirechte aus- üben.

c) Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung vom 28. März 2007 13:

§ 12 1

Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übt die Auf- sicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus.

§ 13

Wird aufgehoben.

§ 14 Abs. 1 und 2

Die Durchführung dieses Gesetzes wird der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen. Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 15 Abs. 2

2 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Sozialver- sicherungsanstalt Schwyz.

d) Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 26. Juni 2008 14:

§ 9 Abs. 1

1 Die Familienausgleichskasse Schwyz ist der Ausgleichskasse Schwyz ange- schlossen.

§ 14 1

Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übt die Auf- sicht über die Familienausgleichskasse Schwyz aus. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die anderen Familienausgleichskassen aus; er kann die Aufsicht dem zuständigen Departement oder der Verwaltungskommission der Sozialversi- cherungsanstalt Schwyz übertragen. 2 Der Regierungsrat und die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsan- stalt Schwyz erlassen Bestimmungen zur Revision der ihrer Aufsicht unterstellten Familienausgleichskassen. SRSZ 1.2.2026 7

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3 Die Familienausgleichskasse Schwyz erstattet der Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz jährlich Bericht und legt die Jahresrechnung zur Genehmigung vor.

e) Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 28. März 2007 15:

§ 1 Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in

der Landwirtschaft wird der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen.

§ 4 Abs. 1

1 Gegen die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt Schwyz kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Einsprache erhoben werden.

f) Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 23. Juni 2021 16:

§ 8 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz

1 Die Inkassohilfe ist Sache der Gemeinden. Der Vollzug wird der Sozialversiche- rungsanstalt Schwyz übertragen. 2 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz: Bst. a bis c unverändert.

§ 9b Abs. 1 und 2

1 Die Kosten der Sozialversicherungsanstalt Schwyz für die Inkassohilfe werden von den Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl getragen. 2 Die Geschäftsführung ist jährlich einmal durch die Revisionsstelle der Sozialver- sicherungsanstalt Schwyz zu überprüfen.

§ 11 Abs. 3

3 Die Gemeinden können die Bevorschussung vertraglich an die Sozialversiche- rungsanstalt Schwyz übertragen. Diese trifft die gesetzlich und verfahrensrecht- lich vorgesehenen Anordnungen.

g) Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019 17:

§ 7 Abs. 1 Bst. c

c) Erziehungsrat, Bankrat und Verwaltungskommission der Sozialversicherungsan- stalt Schwyz;

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§ 20 Übergangsbestimmungen

a) Name und Rechtsform 1 Mit Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes verlieren die bisherigen selbststän- digen öffentlich-rechtlichen Anstalten «Ausgleichskasse Schwyz» und «IV-Stelle Schwyz» ihre Rechtspersönlichkeit und werden als eigene Organisationseinheiten der auf diesen Zeitpunkt hin Rechtspersönlichkeit erlangenden, selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» angeschlos- sen. Die bisherige selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt «Familienaus- gleichskasse Schwyz» verliert mit Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes eben- falls ihre Rechtspersönlichkeit und wird innerhalb der «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» der «Ausgleichskasse Schwyz» als Unterorganisationseinheit angeschlos- sen. Die «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» übernimmt mit ihren Organisations- einheiten sämtliche Rechte und Pflichten der aufgelösten Anstalten. Dabei wer- den die Vermögen, die aus zweckgebunden erhobenen Beiträgen stammen, bei der Überführung in die «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» auch weiterhin als zweckgebundene Spezialfinanzierungen in gesonderten Fondsvermögen (Rech- nungskreisen) verwaltet. Ihre Verwendung erfolgt nach Bundesrecht, eine Über- führung in das allgemein verfügbare Vermögen der «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» ist ausgeschlossen. 2 Wo im Bundesrecht oder im kantonalen Recht die AHV-Ausgleichskasse, die IV- Stelle und die Familienausgleichskasse Schwyz genannt werden, bezieht sich dies ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die entsprechenden Organisationseinheiten innerhalb der Anstalt.

§ 21 b) Gemeindezweigstellen

Die Gemeinden können ihre Zweigstellen nach Massgabe des bisherigen Rechts noch bis maximal drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes weiter- führen. Danach werden die Zweigstellen aufgehoben.

§ 22 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §

§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 18

1 GS 27-67. 2 SR 831.10. 3 SR 831.20. 4 SRSZ 140.500.

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5 SR 830.1. 6 SR 831.30. 7 SR 834.1. 8 SR 836.1. 9 SR 836.2. 10 GS 18-475. 11 SRSZ 140.610. 12 SRSZ 361.100. 13 SRSZ 362.200. 14 SRSZ 370.100. 15 SRSZ 370.200. 16 SRSZ 380.200. 17 SRSZ 140.700. 18 1. Januar 2026 (Abl 2025 2274).

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