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362.200

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Präambel

SRSZ 1.2.2026 1

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

versicherung 1

(Vom 28. März 2007) 2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas-

senen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006,3

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Zweck und Inhalt

. Zweck und Inhalt

Dieses Gesetz gewährt anspruchsberechtigten Personen zur Deckung ihres Existenzbedarfs Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesgesetzes.

Es regelt:

  1. die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz;
  2. die Finanzierung der Aufwendungen;
  3. die Zuständigkeiten und das Verfahren.

Art. 2 2. Mitwirkung und Geheimhaltung

. Mitwirkung und Geheimhaltung

Wer nach diesem Gesetz um Ergänzungsleistungen ersucht, hat über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen der massgebenden Verhältnisse umgehend zu mel- den.

Die Arbeitgeber, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden sind verpflichtet, den zuständigen Organen kosten- los die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuer- geheimnis. II. Ergänzungsleistungen

Art. 3

. Anspruchsberechtigte Personen Die Anspruchsberechtigung und -voraussetzungen richten sich nach Bundes- recht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

.200

Art. 4

. Aufenthalts- und Pflegekosten

  1. in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Als anrechenbare Tagestaxe werden in Einrichtungen für Menschen mit Behin- derungen (Invalidenwohnheime) oder in einer ähnlichen Institution höchstens

% des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebens- bedarf für Alleinstehende berücksichtigt.

Als Invalidenwohnheime gelten Einrichtungen, die in der Heimliste der Inter- kantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) aufgeführt sind oder mit denen eine Finanzierungsvereinbarung besteht.

Der Regierungsrat bestimmt die Ausnahmen von Abs. 1 und 2.

Art. 5

  1. in Alters- und Pflegeheimen oder in heimähnlichen Institutio- nen

Als anrechenbare Tagestaxen werden bei nicht pflegebedürftigen Personen höchstens 210 % und bei pflegebedürftigen Personen höchstens 600 % des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Allein- stehende berücksichtigt.

Der Regierungsrat kann im Rahmen von Abs. 1 für Grundleistungen und Pfle- geaufwand unterschiedliche Begrenzungen festlegen.

Er kann generell oder für bestimmte Pflegeangebote von Abs. 1 abweichende Tagestaxen festlegen, um zu vermeiden, dass pflegebedürftige Personen von der Sozialhilfe abhängig werden.

Art. 6 3. Persönliche Auslagen

. Persönliche Auslagen

Als Betrag für persönliche Auslagen von Personen, die in einem Heim oder einem Spital leben, werden 27 % des Betrages für den allgemeinen Lebensbe- darf für Alleinstehende berücksichtigt.

Der Regierungsrat bestimmt die Höhe des Betrages für persönliche Auslagen für Personen, welche in einer heimähnlichen Institution leben.

Art. 7

. Vermögensverzehr

Bei Altersrentnern, die in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des den Freibetrag übersteigenden Reinvermögens als Einnahmen angerechnet

Art. 11

( Abs. 2 ELG).

Bei allen übrigen Heimbewohnern wird ein Fünfzehntel des den Freibetrag übersteigenden Reinvermögens als Einnahmen angerechnet.

Art. 8 5. Krankheits- und Behinderungskosten

. Krankheits- und Behinderungskosten

Den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung werden ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungs- kosten im Rahmen des Bundesgesetzes vergütet.

Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten umfasst Ausgaben, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entstanden sind und nicht von Versicherungen oder Dritten gedeckt werden.

.200 SRSZ 1.2.2026 3

Die Höchstbeträge der Vergütungen richten sich nach dem Bundesgesetz

Art. 14

( ELG).

Art. 9 6. Besondere Bestimmungen

. Besondere Bestimmungen

Pflichtleistungen, die im Rahmen von obligatorischen Sozialversicherungen erbracht wurden, gelten als wirtschaftlich und zweckmässig.

Die Kosten für Zahnbehandlungen werden übernommen, wenn sie einer not- wendigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Behandlung entsprechen. Zahn- behandlungskosten von mehr als Fr. 8000.-- pro berechtigte Person und zu- sammenhängende Behandlungen gelten nicht als zweckmässig und wirtschaft- lich. Höhere Kosten können ausnahmsweise und wenn dies die Umstände erfor- dern, übernommen werden.

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, soweit dies nicht im Bundesgesetz oder in diesem Gesetz geregelt ist. III. Finanzierung

Art. 10

. Finanzierung Die Ergänzungsleistungen werden finanziert durch:

  1. Bundesbeiträge;
  2. Kantonsbeiträge.

Art. 11 2. Durchführungskosten

. Durchführungskosten

Die Durchführungskosten trägt der Kanton, soweit sie nicht durch den Bund übernommen werden.

Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz übertrage- nen Aufgaben. IV. Organisation und Verfahren

Art. 12

. Regierungsrat

Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus.

Er regelt:

  1. die anrechenbaren Tagestaxen bei Aufenthalt in Heimen und heimähnlichen Institutionen, soweit dies nicht im Gesetz geregelt ist;
  2. die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten sowie die Übernah- me der Abklärungskosten bei den Krankheits- und Behinderungskosten;
  3. den Anspruch in Sonderfällen.

.200

Art. 14

. Durchführungsstellen Die Durchführung dieses Gesetzes wird der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen.

Art. 15

. Verfahren und Rechtsschutz

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.11

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Sozialver- sicherungsanstalt Schwyz.

Art. 16

. Information Die Durchführungsstelle informiert mögliche Berechtigte regelmässig und in angemessener Weise über die Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleis- tungen.

Art. 17 6. Institutionen

. Institutionen

Der Kanton kann mit Institutionen, namentlich mit Pro Senectute, Pro Infirmis oder Pro Juventute, welche für Betagte, Behinderte oder Familien ausserhalb dieses Gesetzes Leistungen erbringen, Vereinbarungen treffen und diese finanzi- ell unterstützen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19

. Aufhebung bisherigen Rechts Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung vom 17. September 196513 wird aufgehoben.

Art. 20

. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund15 am

. Januar 2008 in Kraft.16 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

.200 SRSZ 1.2.2026 5

GS 21-122 mit Änderungen vom 20. Mai 2010 (KRB Neuordnung Pflegefinanzierung, GS 22-

a) und vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80ag), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Mai 2014 (KRB Entlastungsprogramm 2014-2017, GS 24-10c), vom 28. April 2021 (GS 26-48) und vom 21. Mai 2025 (Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung und über die Invalidenversicherung, GS 27-67d).

Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 mit 24 327 Ja gegen 5833 Nein (Abl 2007 1086). Änderungen vom 28. April 2021 in der Volksabstimmung vom 29. September 2021 angenommen mit 30 491 Ja gegen 20 557 Nein (Abl 2021 2644).

SR 831.30.

Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 20. Mai 2010.

Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2014.

Abs. 2 aufgehoben am 28. April 2021.

Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Aufgehoben am 21. Mai 2025.

Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 21. Mai 2025.

Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

SRSZ 234.110.

Aufgehoben am 25. September 2013.

SRSZ 362.200; GS 15-169.

Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Genehmigt vom Eidg. Departement des Innern am 21. August 2007.

Änderungen vom 20. Mai 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2418), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2178), vom 28. April 2021 am

. Januar 2021 (Abl 2021 3027) und vom 21. Mai 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2274) in Kraft getreten.