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362.211

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Präambel

SRSZ 1.2.2026 1

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-

lassenen- und Invalidenversicherung 1

(Vom 11. Dezember 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 12

gestützt auf lassenen- und ff. des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- Invalidenversicherung vom 28. März 2007,2 beschliesst:

  1. Organisation

Art. 2

Sozialversicherungsanstalt Schwyz

Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz als kantonale Durchführungsstelle

Art. 14

gemäss rechnun Abs. 2 des Gesetzes erstattet jährlich Bericht und legt die Jahres- g vor.

Sie kann Vereinbarungen mit beratenden Fachpersonen abschliessen.

Art. 4

Finanzierung und Revision

Der Kanton überweist der Sozialversicherungsanstalt Schwyz rechtzeitig die zur Auszahlung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Mittel.

Die Geschäftsführung ist jährlich einmal durch die Revisionsstelle der Sozial- versicherungsanstalt Schwyz zu überprüfen.

Art. 5

Bemessung der Gemeindeanteile

Art. 10

Für die Berechnung der einzelnen Gemeindeanteile ( ist die Einwohnerzahl gemäss der jährlichen Statis tements über die Personen mit zivilrechtlichem Woh Abs. 2 des Gesetzes) tik des Volkswirtschaftsdepar- nsitz in den Gemeinden massgebend. II. Heimtaxen und Betrag für persönliche Auslagen

Art. 6

Tagestaxen und Betrag für persönliche Auslagen in heimähnlichen Einrichtungen

Als Tagestaxe in heimähnlichen Einrichtungen werden bis zu 210% des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Allein- stehende angerechnet.

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bis Die Tagestaxe beinhaltet die Aufwendungen für Kost, Logis, Pflege und Be- treuung vor Ort sowie die Verwaltungs- und Betreuungskosten durch die vom Kanton anerkannte Vermittlungsstelle.

Art. 6

Der Betrag für persönliche Auslagen entspricht dem Ansatz gemäss Abs. 1 des Gesetzes.

Art. 7

Vorübergehender Heimaufenthalt

Bei einem vorübergehenden Heimaufenthalt wird die Ergänzungsleistung wie bei zu Hause lebenden Personen berechnet. Die Kosten werden als Krankheits- oder Behinderungskosten vergütet.

Art. 7a

Die anrechenbare Tagestaxe richtet sich nach nach Abzug der Leistungen Dritter und eines a Die Heimkosten werden ngemessenen Betrages für den Lebensunterhalt vergütet.

Für die Tagesbetreuung von pflegebedürftigen Personen in einem anerkannten Heim werden pro Kalenderjahr maximal 90 Tage vergütet.

Art. 7a

Tagestaxe bei Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim

Die anrechenbare Tagestaxe bei pflegebedürftigen Personen setzt sich aus der Pensionstaxe und der Kostenbeteiligung der versicherten Person an den Pflege- kosten zusammen.

Die Pensionstaxe beträgt höchstens 345 Prozent des auf den Tag umgerechne- ten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende. Als Pensi- onstaxe werden Aufwendungen für Unterkunft (Logis), Verpflegung und Betreu- ung gemäss Taxordnung der Heiminstitution anerkannt. Zuschläge für Einzel- zimmer oder für nicht Gemeinde- bzw. Kantonseinwohner werden berücksich- tigt.10

Bei der Kostenbeteiligung der versicherten Person an den Pflegekosten werden maximal 20 Prozent des höchsten, vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages anerkannt. Die Finanzierung der Pflegerestkosten richtet sich nach der Pflegefi- nanzierungsverordnung vom 3. November 201011 . III. Krankheits- und Behinderungskosten

. Allgemeine Bestimmungen

Art. 8

Zeitlich massgebende Kosten Ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird und die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem die Vor- aussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 des Bundesgesetzes über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Okto- ber 200612 erfüllt sind.

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Art. 14

Anspruch auf Vergütung von Kosten nach besteht nur, soweit nicht andere Versic Bezug einer Hilflosenentschädigung der tärversicherung gilt nicht als Kostenve Abs. 1 des Bundesgesetzes herungen für die Kosten aufkommen. Der AHV, der IV, der Unfall- oder der Mili- rgütung einer anderen Versicherung.

Art. 14

Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach gesetzes, so wird die Hilflosenentschädigung der von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskost Abs. 4 des Bundes- IV und der Unfallversicherung en abgezogen.

Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungs- kosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.

Art. 9a

Koordination mit dem Assistenzbeitrag der IV

Art. 42quater

Der Assistenzbeitrag gemäss ff. des Bundesgesetzes über lidenversicherung vom 19. Ju (IVG) ist bei der Vergütung die Inva- ni 195914 von Kosten

Art. 14

für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause nach desgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alte Abs. 1 Bst. b des Bun- rs-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung vom 6. Oktober 200615 (ELG) in Abzug zu bringen.

Nicht in Abzug gebracht wird der Assistenzbeitrag, wenn die Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause durch Familienangehörige erbracht wird.

Art. 10

Vergütung nach dem Tod des Versicherten Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn dies ihre Rechtsnachfolger innert 15 Monaten nach dem Tod der versicherten Person verlangen.

Art. 11 Im Ausland entstandene Krankheits- und Behinderungskosten

Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden.

Nicht vergütet werden im Ausland entstandene Kosten für krankheits- oder unfallbedingte Transporte zum medizinischen Behandlungsort oder Rücktrans- porte in die Schweiz, ausgenommen Notfalltransporte.

Im Ausland entstandene Kosten für Bade- und Erholungskuren oder die Kosten für die Anschaffung von Hilfsmitteln im Ausland werden nicht vergütet.

Art. 14

. Zahnärztliche Behandlung ( Abs. 1 Bst. a ELG)

Art. 12 Vergütung von Zahnbehandlungskosten

Für die Vergütung sind der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen sowie für zahn- technische Arbeiten massgebend.

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Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inklusive Labor) voraussichtlich höher als Fr. 2 500.--, so ist der EL-Stelle vor der Behandlung ein Kostenvoran- schlag einzureichen.

Wurde eine Behandlung von über Fr. 2 500.-- ohne genehmigten Kostenvoran- schlag durchgeführt, werden höchstens Fr. 2 500.-- vergütet. Eine höhere Vergü- tung ist möglich, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass eine höhere Ver- gütung aufgrund einer notwendigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Be- handlung gerechtfertigt ist.

. Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen

Art. 14

( Abs. 1 Bst. b ELG)

Art. 13

Haushalthilfe

Die notwendige hauswirtschaftliche Hilfe im eigenen Haushalt wird vergütet, wenn die Hilfe durch eine anerkannte Spitexorganisation erbracht wird.

Wird die Hilfe durch eine Person erbracht, welche nicht im gleichen Haushalt wohnt oder nicht über eine anerkannte Spitexorganisation eingesetzt wird, kön- nen pro Stunde höchstens Fr. 25.-- und pro Jahr höchstens Fr. 4 800.-- vergütet werden.

Die Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorischen Sozialversicherungen werden im Rahmen des Höchstbetrages vergütet.

Art. 14

Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause ( Abs. 1 Bst. b ELG)

  1. Öffentlicher oder gemeinnütziger Träger

Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, werden vergütet.

Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet.

Die Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie notwen- dig sind und den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.

Art. 15

  1. Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal

Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden Bezügern, die eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit erhalten, nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation erbracht werden kann.

Eine Fachperson legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitexorganisation erbracht werden kann, und das Anfor- derungsprofil der anzustellenden Person fest.

Wird die von der Sozialversicherungsanstalt Schwyz bestimmte Fachperson nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet.

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Art. 16

  1. Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige

Die Kosten für die notwendige Pflege und Betreuung durch Familienangehöri- ge, die nicht von einer bewilligten Spitexorganisation oder Pflegefachperson erbracht werden kann, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienan- gehörigen:

  1. nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind;
  2. durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbs- einbusse erleiden; und
  3. keine Altersrente gemäss AHVG beziehen.

Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, der dem von der Fachperson festgelegten zeitlichen Pflegeaufwand entspricht.

Die Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorischen Sozialversicherungen werden im Rahmen des Höchstbetrages vergütet.

Art. 17

d) Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen

Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen werden vergütet, wenn die Einrichtung vom Kanton anerkannt ist.

Angerechnet werden Kosten bis höchstens Fr. 45.-- pro Tag, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat.

Keine Kosten werden vergütet:

  1. bei Beschäftigungen mit einer Entlöhnung in Geld von über Fr. 50.-- pro Monat;

Art. 10

b) bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Abs. 2 ELG.

Art. 14

. Kosten für Bade- und Erholungskuren ( Abs. 1 Bst. c ELG)

Art. 18 Badekuren

Die Kosten für ärztlich verordnete Badekuren werden nach Abzug der Leistun- gen Dritter vergütet.

Die Aufenthaltskosten werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt und der Leistungen Dritter vergütet. Es kann höchstens pro

Art. 5

Tag der Ansatz für nicht pflegebedürftige Personen gemäss Abs. 1 des Ge- setzes vergütet werden.

Erfolgt die Badekur in einem anerkannten Pflegeheim und erbringt die Kran- kenkasse Leistungen gemäss KVG, so besteht Anspruch auf die Vergütung der vollen Kosten nach Abzug der Leistungen Dritter und eines angemessenen Be- trages für den Lebensunterhalt.

Art. 19 Erholungskuren

Die Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren werden nach Abzug der Leistungen Dritter und eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt vergütet, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durchgeführt wurde.

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Erbringt die Krankenkasse keine Leistungen für Pflegemassnahmen gemäss

Art. 5

KVG, so kann höchsten pro Tag der Ansatz gemäss Abs. 1 des Gesetzes für nicht pflegebedürftige Personen vergütet werden.

Art. 14

. Diätkosten ( Abs. 1 Bst. d ELG)

Art. 20

Diätkosten

Ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verordnete, lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskos- ten.

Für Personen, die an Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt sind, werden keine Mehrkosten für Diät vergütet.

Es wird höchstens ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr. 2100.-- vergütet.

Art. 14

. Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle ( Abs. 1 Bst. e ELG)

Art. 21 Transportkosten

Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.

Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelege- nen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.

Transportkosten zu den Tagesstrukturen sind den medizinischen Behandlung- sorten gleichgestellt.

Art. 14

. Hilfsmittel ( Abs. 1 Bst. f ELG)

Art. 22

Anspruch

Art. 14

Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten Abs. 1 Bst. f oder auf die leihweise

Art. 25a

Abgabe der in und Behandlung aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte sgeräte).

Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Kranken-, Unfall-, oder Militärversicherung abgegeben werden.

Die Anschaffung- und Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführungen des Hilfsmittels einfach und zweckmässig sind.

Stehen Hilfsmittel leihweise zur Verfügung, besteht in der Regel kein Anspruch auf ein neues Gerät.

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Art. 23

Besondere Bestimmungen

Bezüger von Ergänzungsleistungen haben Anspruch auf die Vergütung in der Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln:

  1. die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung23 aufgeführt sind; und
  2. an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.

Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.

Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchs- trainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.

Zusatzkosten für Materialien, welche für den Betrieb eines Hilfsmittels not- wendig sind, können übernommen werden, sofern der Bedarf ausgewiesen und die Kosten für die Materialien verhältnismässig hoch sind.

Die Abgabe von Zweitgeräten ist bei ausgewiesenem Bedarf möglich.

Art. 24 Abklärung

Wo zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat der Versicherte die Be- scheinigung eines Arztes, einer Fachstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäf- tigungstherapiestelle beizubringen.

Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes von einem von der IV-Stelle für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten Experten bescheinigt sein.

Art. 14

Die Kosten für die Abklärung gelten als Kosten im Sinne von Abs. 1 Bst. f ELG.

Art. 25 Abgabe aus IV-Depots und Rücknahme

Ist das leihweise abzugebende Hilfsmittel oder Hilfsgerät in einem IV-Depot vorhanden, so besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Gerätes.

Für die Rücknahme, Einlagerung und Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel oder Hilfsgeräte sind die Vorschriften der Invalidenversicherung massgebend.

Art. 25a

Liste der Hilfsmittel Im Sinne dieser Verordnung gelten als Hilfsmittel:

  1. Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweis- baren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Mass- nahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist,
  2. Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz,
  3. Inhalationsapparate,
  4. Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist,

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  1. Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Hauspflege notwendig ist,
  2. Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt,
  3. Nachtstühle,
  4. Coxarthrosestühle,
  5. Aufzugständer (Bettgalgen).

Art. 14

. Kostenbeteiligung in der Krankenpflegeversicherung ( Abs. 1 Bst. g ELG)

Art. 26

Franchise und Selbstbehalt Vergütet werden höchstens die minimalen Kostenbeteiligungen der Versicherten

Art. 64

(Franchise und Selbstbehalt) nach des Bundesgesetzes über die Kran- kenversicherung.25 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen 26

Art. 26a

Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 10. Dezember 2025

Art. 21

Die Zweigstellen gemäss über die Alters- und Hin des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen terlassenenversicherung und über die Invalidenversiche- rung vom 21. Mai 202528 erfüllen in der Übergangszeit die Aufgaben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen der Sozialversicherungsan- stalt Schwyz.

Sie nehmen die Anmeldungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen entgegen und sind nötigenfalls beim Ausfüllen der Anmeldeformulare behilflich.

Sie melden von sich aus der Sozialversicherungsanstalt Schwyz jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsberechtigten und der an der Leistung beteiligten Familienmitglieder.

Art. 27

Aufhebung bisherigen Rechts Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 21. Dezember 197029 wird aufgehoben.

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund30 am 1. Januar 2008 in Kraft.31

.211 SRSZ 1.2.2026 9 Anhang 32

GS 21-158 mit Änderung vom 3. November 2010 (PflegefinanzierungsV, GS 22-123a), vom 5. November 2013 (GS 23-92), vom 15. September 2020 (PflegefinanzierungsV, GS 26-18a), vom

. August 2023 (GS 27-14) und vom 10. Dezember 205 (RRB betr. die Anpassung von Verord- nungen infolge der Schaffung der Sozialversicherungsanstalt Schwyz, GS 27-86d).

GS 21-122.

Aufgehoben am 10. Dezember 2025.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 10. Dezember 2025, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.

Aufgehoben am 10. Dezember 2025.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 1bis neu eingefügt am 5. November 2013.

Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 5. November 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 15. September 2020.

Überschrift in der Fassung vom 5. November 2013, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 15. September 2020; Abs. 2 in der Fassung vom 22. August 2023.

Mit Verfügung vom 25. September 2023 durch das Eidgenössische Departement des Innern genehmigt.

SRSZ 361.511.

BBl 2006, S. 8389 ff.

Neu eingefügt am 5. November 2013.

SR 831.20.

SR 831.30.

Abs. 3 neu eingefügt am 5. November 2013.

Abs. 1 und 3 neu eingefügt am 5. November 2013.

Abs. 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 5. November 2013.

Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 5. November 2013.

Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 3. November 2010.

Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 3. November 2010.

Verordnung vom 28. August 1978, SR 831.135.1.

Neu eingefügt am 3. November 2010.

SR 832.10.

Haupttitel in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

Neu eingefügt am 10. Dezember 2025.

SRSZ 362.100.

GS 15-827.

Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 15. Januar 2008.

Abl 2008 26. Änderungen vom 3. November 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2425), vom

. November 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2599), vom 15. September 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2372), vom 22. August 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 1923) und vom 10. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3179) in Kraft getreten.

Aufgehoben am 3. November 2010.