gestützt auf berufliche Al Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), 2 beschliesst:
363.111
Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Präambel
Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 1
(Vom 27. September 1983)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Art. 97
Art. 1
. Aufsichtsorgan
Art. 61
Die Aufsicht über Personalvorsorgeeinrichtungen gemäss Abs. 1 BVG
Art. 89bis
und Abs. Stif
ZGB obliegt der Dienststelle für berufliche Vorsorge und tungsaufsicht.
Art. 2
. Unterstellung und Aufgaben
Die Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht ist der Staats- kanzlei unterstellt.
Sie erfüllt die ihr im BVG, seinen Ausführungsbestimmungen und im ZGB übertragenen Aufgaben.
Art. 3
. Gebühren Die von der Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht für ihre Tätigkeit zu erhebenden Gebühren werden vom Regierungsrat in einem Gebüh- rentarif festgelegt.
Art. 4
. Rechtspflege
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten ge-
Art. 73
mäss Abs. BVG und Art. 89bis 6 ZGB.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtli-
Art. 67
che Klage gemäss den § Regel wird nur ein Sch bis 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. In der riftenwechsel durchgeführt.
GS 17-455 mit Änderungen vom 9. Dezember 1997 (Abl 1997 1866) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
SR 831.40.
Fassung vom 9. Dezember 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998.
Fassung vom 9. Dezember 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998.
Fassung vom 9. Dezember 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998.
Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. SRSZ 1.1.2015