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Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Präambel

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 1

(Vom 27. September 1983)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 97

gestützt auf berufliche Al Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), 2 beschliesst:

Art. 1

. Aufsichtsorgan

Art. 61

Die Aufsicht über Personalvorsorgeeinrichtungen gemäss Abs. 1 BVG

Art. 89bis

und Abs. Stif

ZGB obliegt der Dienststelle für berufliche Vorsorge und tungsaufsicht.

Art. 2

. Unterstellung und Aufgaben

Die Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht ist der Staats- kanzlei unterstellt.

Sie erfüllt die ihr im BVG, seinen Ausführungsbestimmungen und im ZGB übertragenen Aufgaben.

Art. 3

. Gebühren Die von der Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht für ihre Tätigkeit zu erhebenden Gebühren werden vom Regierungsrat in einem Gebüh- rentarif festgelegt.

Art. 4

. Rechtspflege

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten ge-

Art. 73

mäss Abs. BVG und Art. 89bis 6 ZGB.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtli-

Art. 67

che Klage gemäss den § Regel wird nur ein Sch bis 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. In der riftenwechsel durchgeführt.

GS 17-455 mit Änderungen vom 9. Dezember 1997 (Abl 1997 1866) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

SR 831.40.

Fassung vom 9. Dezember 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Fassung vom 9. Dezember 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Fassung vom 9. Dezember 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. SRSZ 1.1.2015