Lexipedia

370.100

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

Präambel

SRSZ 1.2.2026 1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen 1

(Vom 26. Juni 2008) 2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006

(FamZG),3

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

. Inhalt Das Gesetz regelt:

  1. die Arten und Höhe der Familienzulagen;
  2. die Zuständigkeiten und Organisation;
  3. die Finanzierung der Aufwendungen und den Lastenausgleich.

Art. 2 2. Mitwirkung

. Mitwirkung

Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Arbeitgebenden, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden und AHV- Zweigstellen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen einzureichen. Daten können den zuständigen Organen elektronisch zur Verfügung gestellt werden oder von diesen bei den Dateninhabenden abgerufen werden.

Die Ausbildungs- und Lehrstätten sowie die Schulträger haben den Familienaus- gleichskassen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskünfte über die Art und Dauer der Ausbildung von bezugsberechtigten Personen zu erteilen.

Art. 3 3. Schweigepflicht

. Schweigepflicht

Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit ver- pflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuerge- heimnis.

Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Einzelfall Auskunft über die Leistungen zu erteilen. II. Unterstellung

Art. 4 1. Anwendbare Familienzulagenordnung für Arbeitgebende

. Anwendbare Familienzulagenordnung für Arbeitgebende

Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.

.100

Die Familienausgleichskasse Schwyz kann mit anderen Kantonen oder ausser- kantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlas- sungen abweichende Regelungen vereinbaren.

Art. 5

. Selbstständigerwerbende Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.

Art. 6

. Kassenzugehörigkeit

Der Familienausgleichskasse Schwyz werden alle Arbeitgebenden und Selbst- ständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV-Aus- gleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Nichterwerbstätige werden bei der Familienausgleichskasse Schwyz angeschlossen.

Der Anschluss von Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden an eine an- dere Familienausgleichskasse ist nur dann möglich, wenn gleichzeitig eine Kas-

Art. 64

senzugehörigkeit nach AHVG gegeben ist.

Gemeinwesen sowie öffentliche Verwaltungen, Betriebe, Anstalten und übrige Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts werden der Familienaus- gleichskasse Schwyz angeschlossen. III. Arten und Höhe der Familienzulagen

Art. 7

. Höhe der Zulagen

Der Kantonsrat legt auf Antrag des Regierungsrates die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen fest.

Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen mindestens den Ansätzen gemäss FamZG.

Art. 8 2. Geburtszulage

. Geburtszulage

Art. 3

Es besteht Anspruch auf eine Geburtszulage nach Abs. 3 FamZG für alle diesem Gesetz unterstellten Personen.

Die Höhe der Zulage beträgt Fr. 1000.--. IV. Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen

Art. 9

. Familienausgleichskasse Schwyz

Die Familienausgleichskasse Schwyz ist der Ausgleichskasse Schwyz ange- schlossen.

.100 SRSZ 1.2.2026 3

Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung9 kom- men, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sinngemäss zur Anwendung.

Der Familienausgleichskasse Schwyz obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgebenden. Sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann Abrechnungsstellen anerkennen.

Art. 10

. Andere Familienausgleichskassen Als Familienausgleichskassen sind überdies die von den AHV-Ausgleichskassen

Art. 14

geführten Familienausgleichskassen zugelassen ( Bst. c FamZG).

Art. 11

. Aufgaben und Pflichten der Arbeitgebenden und Selbstständi- gerwerbenden

Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden melden die AHV-pflichtigen Einkommen, entrichten die Beiträge und zahlen die Kinder- und Ausbildungszulagen nach den Weisungen der Familienausgleichskas- sen an die Berechtigten aus.

Sie eröffnen den Entscheid den Arbeitnehmenden.

Art. 12

. Auszahlung der Geburtszulage Die Auszahlung der Geburtszulage bei allen anspruchsberechtigten Personen er- folgt über die im Kanton Schwyz tätigen Familienausgleichskassen.

Art. 13 5. Kontrollen

. Kontrollen

Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.

Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden sind perio- disch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu prüfen.

Art. 14

. Aufsicht

Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übt die Auf- sicht über die Familienausgleichskasse Schwyz aus. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die anderen Familienausgleichskassen aus; er kann die Aufsicht dem zuständigen Departement oder der Verwaltungskommission der Sozialversi- cherungsanstalt Schwyz übertragen.

Der Regierungsrat und die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsan- stalt Schwyz erlassen Bestimmungen zur Revision der ihrer Aufsicht unterstellten Familienausgleichskassen.

Die Familienausgleichskasse Schwyz erstattet der Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz jährlich Bericht und legt die Jahresrechnung zur Genehmigung vor.

.100

Art. 15

. Steuerbefreiung Die Familienausgleichskassen gemäss diesem Gesetz sind steuerbefreit.

  1. Finanzierung

Art. 16

. Zulagen für Arbeitnehmende

Die Zulagen für die Arbeitnehmenden werden durch die diesem Gesetz unter- stellten Arbeitgebenden finanziert. Der Beitragssatz beträgt höchstens 2.5 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens.

Die Familienausgleichskassen legen die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie be- rücksichtigen dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich.

Der Kantonsrat legt auf Antrag des Regierungsrates den Beitragssatz für die Fa- milienausgleichskasse Schwyz fest.

Art. 17

. Zulagen für Selbstständigerwerbende Innerhalb einer Familienausgleichskasse wird auf das AHV-pflichtige Einkommen der Arbeitnehmenden und auf das beitragspflichtige Einkommen der Selbststän- digerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben.

Art. 18

. Zulagen für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitge- bender

Art. 12

Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender gemäss Abs. 3

Art. 16

FamZG entrichten den Beitrag gemäss

Art. 19 4. Zulagen für Nichterwerbstätige

. Zulagen für Nichterwerbstätige

Die ausgerichteten Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finanziert.

Die Durchführungskosten trägt der Kanton.

Art. 20 5. Verwendung der Beiträge

. Verwendung der Beiträge

Die Beiträge der Arbeitgebenden und der Selbstständigerwerbenden sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.

Die Revisionsstelle der Familienausgleichskasse hat zu überprüfen, dass für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und angemessene Verwaltungskosten abgerechnet werden.

.100 SRSZ 1.2.2026 5

Art. 21

. Lastenausgleich

  1. Grundsatz Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenaus- gleich. Darin einbezogen werden die beitragspflichtige jährliche Lohnsumme, das

Art. 16

beitragspflichtige Einkommen gemäss FamZG und die jährlich geleisteten Familienzulagen.

Art. 22

  1. Berechnungsgrundlagen

Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller am Lastenausgleich beteiligten Familienausgleichskassen und dem individuellen Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse massgebend.

Der in Prozenten ausgedrückte durchschnittliche Risikoausgleichsatz bestimmt sich nach dem Quotienten aus dem Total der gemäss dem gesetzlichen Umfang geleisteten Familienzulagen aller Familienausgleichskassen über dem Total aller beitragspflichtigen Lohnsummen und Einkommen.

Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aus dem Quo- tienten aus den von ihr ausbezahlten Familienzulagen über der beitragspflichtigen Lohnsumme und Einkommen.

Art. 23

  1. Verfahren

Weicht der individuelle Risikosatz einer Familienausgleichskasse vom durch- schnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen ab, so erhält oder zahlt sie einen Ausgleich im Betrag der Differenz dieser beiden Sätze.

Die Familienausgleichskasse Schwyz rechnet mit den Familienausgleichskassen ab. Die Familienausgleichskassen haben ihr bis spätestens 31. März des folgen- den Jahres die Angaben über die Lohnsummen, die beitragspflichtigen Einkom- men sowie die ausbezahlten Zulagen auszuweisen.

Die Zahlungen in den Lastenausgleich sind innert 30 Tagen nach der Rech- nungsstellung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit wird ein Verzugszins gemäss Art.

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)17

Art. 41bis

bzw. versi in Re ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen- cherung (AHVV)18 chnung gestellt.

Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren.

Art. 24

. Schwankungsreserve Übersteigen die Reserven der Familienausgleichskasse Schwyz 50% eines durch- schnittlichen Jahresaufwandes oder sinken die Reserven auf unter 20% eines Jah- resaufwandes, so schlägt der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Senkung oder Erhöhung des Beitragssatzes vor.

.100

Art. 25

. Auflösung Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilmässig an die Familienaus- gleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.

Art. 26

. Berichterstattung Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Schwyz unent- geltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Angaben zu. VI. Schlussbestimmungen

Art. 27 1. Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung

. Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestim- mungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, insbesondere für: - Beiträge; - Rückerstattungen; - Nachzahlungen; - Verzugszinsen; - Verrechnungen von Beitragsforderungen mit Zulagenzahlungen; - Verjährungen; - Meldungen der Steuerbehörden; - Auskünfte und Mitwirkungspflichten; - Haftung der Arbeitgebenden und Schadenersatz; - Kassenzugehörigkeit; - Kassenwechsel; - Kassenhaftung; - Schweigepflicht; - Strafbestimmungen.

Rechtskräftige Verfügungen über die Erhebung von Beiträgen sind nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs20 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 29

. Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das kantonale Gesetz über die Familienzu- lagen vom 17. April 200222 aufgehoben.

.100 SRSZ 1.2.2026 7

Art. 30 4. Übergangsbestimmungen

. Übergangsbestimmungen

Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.

Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

Der Reservefonds der Familienausgleichskasse Schwyz mit Stand vom 31. De- zember 2008 wird per 1. Januar 2009 in die Eingangsbilanz nach diesem Gesetz übertragen.

Art. 30a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Juni 2012

Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.

Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

Art. 31

. Vollzug Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestim- mungen.

Art. 32

. Referendum, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.25

GS 22-18 mit Änderungen vom 28. Juni 2012 (GS 23-46), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80ah), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 21. Mai 2025 (Einführungsgesetz zu den Bun- desgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung, GS 27-67e).

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. September 2008 mit 24 266 Ja gegen 6114 Nein (Abl 2008 2036); Änderungen vom 28. Juni 2012 in der Volksabstimmung vom 23. Septem- ber 2012 mit 31 494 Ja gegen 12 152 Nein (Abl 2012 2261).

SR 836.2.

Bst. b und c in der Fassung vom, Bst. d aufgehoben am 28. Juni 2012.

Fassung vom 28. Juni 2012.

Abs. 2 in der Fassung vom 28. Juni 2012.

Fassung vom 28. Juni 2012.

Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

SRSZ 362.100.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.

Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 3 in der Fassung vom 28. Juni 2012.

Fassung vom und Abs. 2, 3 aufgehoben am 28. Juni 2012.

.100

Fassung vom 28. Juni 2012.

Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. Juni 2012.

Abs. 2 in der Fassung vom 28. Juni 2012.

SR 830.1.

SR 831.101.

Fassung vom 28. Juni 2012.

SR 281.1.

Aufgehoben am 25. September 2013.

GS 20-297.

Neu eingefügt am 28. Juni 2012.

Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Abl 2008 1450; Änderungen vom 28. Juni 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 1765), vom

. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 21. Mai 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2274) in Kraft getreten.