gestützt lagen vom beschlies I. Organi des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzu- 26. Juni 2008 (EGFamZG),2 st: sation
370.111
Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz
Präambel
Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz 1
(Vom 14. Oktober 2008)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Art. 31
Art. 1
. Zuständiges Departement
Art. 14
Zuständig gemäss Abs. 1 EGFamZG ist das Departement des Innern.
Es kann für die Ausübung der Aufsicht Weisungen erlassen.
Art. 2 2. Revision der Familienausgleichskassen
. Revision der Familienausgleichskassen
Es gelten die Revisionsvorschriften für die Revisionen der AHV-Ausgleichs- kassen des Bundesamtes für Sozialversicherung.5
Die Revisionsstellen haben in ihrem Bericht zudem folgende Angaben zu be- stätigen:
Art. 21
a) Notwendige Angaben betreffend den Lastenausgleich (§ -23 EGFamZG),
Art. 20
b) Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit ( Abs. 1 EG FamZG).
Die Berichte der Revisionsstellen sind der Familienausgleichskasse Schwyz spätestens bis am 30. Juni des Folgejahres einzureichen.
Art. 3 3. Berichterstattung
. Berichterstattung
Art. 14
Der Bericht gemäss die Anlage der Schw sowie statistische Abs. 3 EGFamZG hat mindestens die Jahresrechnung, ankungsreserve, die Abrechnung über den Lastenausgleich Angaben zu enthalten.
Die summarische Zusammenfassung der Revisionsberichte über die im Kanton Schwyz tätigen Familienausgleichskassen sowie der Bericht über die Revision der Familienausgleichskasse Schwyz sind dem Regierungsrat zur Kenntnisnah- me zu unterbreiten. II. Finanzierung
Art. 4
. Nichterwerbstätige
Die Familienausgleichskasse Schwyz stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstä- tige ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung. SRSZ 1.1.2015
.111
Sie kann Vorschusszahlungen beantragen.
Die Vergütung der Kosten für die Durchführung der Familienzulagen für Nicht- erwerbstätige wird auf 3 % der pro Jahr ausbezahlten Zulagen festgelegt.
Art. 5 3. Lastenausgleich
. Lastenausgleich
Art. 23
Die durch die Familienausgleichskassen gemäss deten Zahlen sind für den Lastenausgleich verb Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden Abs. 2 EGFamZG gemel- indlich. Allfällige durch die in der Abrechnung des Folge- jahres berücksichtigt.
Die Familienausgleichskasse Schwyz erstellt jährlich eine Abrechnung auf- grund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor.
Sie sorgt für eine angemessene Information der anderen im Kanton tätigen Familienausgleichskassen. III. Schlussbestimmungen
Art. 6
. Aufhebung bisherigen Rechts Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Familienzulagen vom 10. Dezember 20027 wird aufgehoben.
Art. 7 2. Inkrafttreten, Publikation
. Inkrafttreten, Publikation
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 20098 in Kraft.
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
GS 22-34 mit Änderungen vom 18. Dezember 2012 (GS 23-64).
SRSZ 370.100.
Art. 1
in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 2-4 werden
Art. 1
zu § -3).
SR 831.10.
Art. 5
und § 6 in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 7-
Art. 4
werden zu § -7).
GS 20-340.
Abl 2008 2196. Änderungen vom 18. Dezember 2012 sind am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2946) in Kraft getreten.