über die persönlichen, familiären, beruflichen, ausbildungsmässigen und finan-
ziellen Verhältnisse bearbeiten. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen
sie nur bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz
zwingend erforderlich ist.
2 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie
die von ihnen beauftragten Organisationen und Privaten sind ermächtigt und ver-
pflichtet, sich gegenseitig unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, soweit dies für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3 Sie können sich zu diesem Zweck die Daten, einschliesslich der besonders
schützenswerten Personendaten gegenseitig mittels einer gesicherten Datenver-
bindung elektronisch übermitteln oder in einem automatisierten Abrufverfahren
zugänglich machen. Der Regierungsrat kann den Einsatz eines gemeinsamen In-
formationssystems oder von kompatiblen und verschlüsselten Datenträgern vor-
schreiben, deren Planung und Betrieb sich im Übrigen nach dem E-Government-
Gesetz vom 22. April 20093 richtet.