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370.300

Kinderbetreuungsgesetz

KiBeG

Präambel

370.300 Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG) 1

(Vom 27. April 2022)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz bezweckt im Rahmen der familienergänzenden Kinderbetreuung:

a) die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu erleich- tern; b) die Integration und Chancengerechtigkeit für die Kinder zu verbessern; c) die Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern. 2 Das Gesetz regelt:

a) die Bewilligungs- und Meldepflicht von Betreuungseinrichtungen der fami- lienergänzenden Kinderbetreuung sowie deren Aufsicht; b) die Gewährung von Beiträgen für die familienergänzende Kinderbetreuung.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung in

Betreuungseinrichtungen für Kinder bis Ende Primarstufe wie: a) Kindertagesstätten; b) Tagesstrukturen; c) Mittagstische; d) Tagesfamilien; e) Rand- und Ferienzeitenbetreuung für Primarstufenkinder. 2 Keine Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung sind:

a) Angebote, welche im privaten Umfeld organisiert oder nur gelegentlich tags- oder nachtsüber in Anspruch genommen werden; b) die Familienpflege sowie stationäre Heimpflege gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverord- nung, PAVO)2.

§ 3 Zuständigkeiten

a) Kanton 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die familienergänzende Kinderbe-

treuung aus. 2 Er erlässt insbesondere Bestimmungen zu den Qualitätsstandards der Angebote

der familienergänzenden Kinderbetreuung.

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3 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die familienergänzende Kin-

derbetreuung aus und führt eine Fachstelle für Kinderbetreuung.

§ 4 b) Gemeinden

1 Die Gemeinden stellen ein ausreichendes Kinderbetreuungsangebot sicher und

können zu diesem Zweck finanzielle Verpflichtungen eingehen. 2 Sie können das Angebot selber oder gemeinsam mit anderen Gemeinden an-

bieten oder durch Leistungsvereinbarungen mit Dritten sicherstellen. 3 Sie gewährleisten den Zugang zu Betreuungsangeboten für Primarstufenkinder

ergänzend zur Unterrichtszeit.

§ 5 Geheimhaltung

Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die von ihnen be- auftragten Organisationen und Privaten sind unter Vorbehalt von

§ 6 zur Ver-

schwiegenheit verpflichtet.

§ 6 Bearbeiten von Personendaten

1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie

die von ihnen beauftragten Organisationen und Privaten dürfen die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss

§ 11 sachverhaltsrelevanten Personendaten

über die persönlichen, familiären, beruflichen, ausbildungsmässigen und finan- ziellen Verhältnisse bearbeiten. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen sie nur bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend erforderlich ist. 2 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie

die von ihnen beauftragten Organisationen und Privaten sind ermächtigt und ver- pflichtet, sich gegenseitig unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3 Sie können sich zu diesem Zweck die Daten, einschliesslich der besonders

schützenswerten Personendaten gegenseitig mittels einer gesicherten Datenver- bindung elektronisch übermitteln oder in einem automatisierten Abrufverfahren zugänglich machen. Der Regierungsrat kann den Einsatz eines gemeinsamen In- formationssystems oder von kompatiblen und verschlüsselten Datenträgern vor- schreiben, deren Planung und Betrieb sich im Übrigen nach dem E-Government- Gesetz vom 22. April 20093 richtet.

§ 7 Steuerdaten

1 Die Steuerbehörden sind verpflichtet, den zuständigen kantonalen und kommuna-

len Behörden und Amtsstellen kostenlos die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. 2 Die Steuerdaten können mittels einer gesicherten Datenverbindung elektronisch

übermittelt oder im automatisierten Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

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II. Betreuungseinrichtungen

§ 8 Anforderungen an Betreuungseinrichtungen

a) Bewilligungspflicht 1 Betreuungseinrichtungen, welche Angebote nach

§ 2 anbieten, erhalten eine

Bewilligung, wenn sie: a) den Bestimmungen der PAVO entsprechen und b) die kantonalen Vorgaben und Qualitätsstandards einhalten. 2 Die Bewilligung wird erteilt durch das zuständige Departement, ausgenommen

sind Angebote der Schulträger. 3 Bewilligungspflichtige Betreuungseinrichtungen haben die geforderten Daten zu

erheben und Unterlagen dem zuständigen Departement zu liefern, um kantonale Normkosten ermitteln zu können.

§ 9 b) Meldepflicht

Meldepflichtige Betreuungseinrichtungen, welche Angebote nach

§ 2 anbieten,

sind verpflichtet: a) den Bestimmungen der PAVO zu entsprechen; b) den kantonalen und bundesrechtlichen Vorgaben sowie den Qualitätsstan- dards zu entsprechen; c) die geforderten Daten zu erheben und Unterlagen dem zuständigen Departe- ment zu liefern, um kantonale Normkosten ermitteln zu können.

§ 10 Kantonale Normkosten

1 Für den Aufwand der Betreuungseinrichtungen werden je Betreuungsplatz und

je Betreuungstag einheitliche Normkosten angerechnet. Die Normkosten umfassen insbesondere die Personalkosten, die Kosten für Hauswirtschaft, Administration und für die Qualitätssicherung sowie die Sach- und Raumkosten. 2 Für die Entschädigung der Tagesfamilien werden separate Normkosten je Tag

und Kind festgelegt. 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Normkosten der Betreuungseinrichtungen

fest.

III. Anspruch und Beiträge von Kanton und Gemeinden

§ 11 Anspruchsberechtigung

1 Die für die Kinder unterhaltspflichtigen Personen haben Anspruch auf Beiträge

an die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung: a) für Kinder ab drei Monaten bis Ende Primarstufe mit zivilrechtlichem Wohn- sitz im Kanton Schwyz und b) wenn sie erwerbstätig, arbeitslos oder in Ausbildung sind. 2 Der Regierungsrat erlässt die näheren Anspruchsvoraussetzungen.

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§ 12 Beiträge

1 Der Kanton und die Gemeinden beteiligen sich an den Beiträgen für die fami-

lienergänzende Kinderbetreuung je zur Hälfte. 2 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Höhe der Beiträge an

die Anspruchsberechtigten nach

§ 11 Abs. 1 sowie die Obergrenze des massge-

benden Einkommens fest. Er berücksichtigt dabei, dass: a) die Beiträge die kantonalen Normkosten nicht übersteigen; b) die Höhe der Beiträge sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Personen bzw. Person, bei welcher das zu betreuende Kind mehrheitlich wohnt, richtet; c) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund des massgebenden Einkom- mens nach

§ 13 sowie von Einkommensveränderungen ermittelt wird.

3 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen höhere Beiträge festlegen, na-

mentlich für die Betreuung von Kindern mit einem grösseren Betreuungsaufwand.

§ 13 Massgebendes Einkommen

Das massgebende Einkommen setzt sich zusammen aus: a) dem Reineinkommen gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 19904; b) den Einkäufen in die berufliche Vorsorge (2. Säule); c) den Abzügen für den ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalt und 10 Prozent des Reinvermögens gemäss Steuergesetz vom 9. Februar 20005, von welchem ein Freibetrag von Fr. 200 000.-- abgezogen wird.

IV. Verfahren

§ 14 Gesuch

Die unterhaltspflichtigen Personen bzw. Person, bei welcher das Kind mehrheit- lich wohnt, reichen die für die Begründung ihres Anspruchs auf Beiträge an die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung erforderlichen Gesuchsunter- lagen bei ihrer Wohnsitzgemeinde ein.

§ 15 Kostengutsprache

1 Die Gemeinde prüft die Anspruchsberechtigung gemäss

§ 11 und entscheidet

über die Kostengutsprache. 2 Die Kostengutsprache darf den Tarif der Betreuungseinrichtung nicht über-

schreiten.

§ 16 Kostenabwicklung

1 Die Beiträge werden von der Gemeinde an die Gesuchstellenden oder mit deren

Einverständnis an die Betreuungseinrichtung ausbezahlt. 2 Die Gemeinde stellt dem Kanton für dessen Anteil Rechnung.

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§ 17 Rückerstattung

1 Unrechtmässig bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten. 2 Sie können von der Gemeinde innert fünf Jahren seit der Auszahlung zurück-

gefordert werden.

§ 18 Verfahren und Einsprache

1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz6. 2 Gegen den Entscheid der Gemeinde über die Kostengutsprache kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. 3 Gegen Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vor-

schriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde an den Regierungsrat er- hoben werden.

V. Schlussbestimmungen

§ 19 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

a) Gesetz über soziale Einrichtungen vom 28. März 20077

§ 13

Wird aufgehoben.

b) Volksschulgesetz vom 19. Oktober 20058

§ 19 Abs. 1

1 Die Schulträger können Tagesschulstrukturen anbieten.

c) Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 19789

§ 5 2 Sie nehmen die ihnen im Zivilgesetzbuch und im übrigen Bundesrecht zugewie-

senen Aufgaben im Kindesschutz, im Erwachsenenschutz und bei der fürsorgeri- schen Unterbringung wahr, soweit nach kantonalem Recht keine andere Regelung vorgesehen ist.

§ 20 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §

§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.10

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1 GS 26-77. 2 SR 211.222.338. 3 SRSZ 140.600. 4 SR 642.11. 5 SRSZ 172.200. 6 SRSZ 234.110. 7 SRSZ 380.300. 8 SRSZ 611.210. 9 SRSZ 210.100. 10 1. Juni 2024 (Abl 2023 2178).

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