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380.111

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe

Sozialhilfeverordnung, ShV

Präambel

SRSZ 1.2.2018 1

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverord-

nung) 1

(Vom 30. Oktober 1984)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 9

gestützt auf Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983,2 beschliesst:

  1. Organisation

Art. 1

Gemeinden

Die Gemeinden schaffen die Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben

Art. 11

gemäss des Gesetzes und bestimmen die Stelle, welche Sozialhilfe gewährt

Art. 8

( Bst. a des Gesetzes).

Organisatorische und personelle Änderungen der Fürsorgebehörden und der Stellen, welche Sozialhilfe gewähren, sind dem Amt für Gesundheit und Soziales umgehend mitzuteilen.

Die Fürsorgebehörden der Gemeinden erstatten dem Amt für Gesundheit und Soziales jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Das Departement legt den Rahmen dieser Berichterstattung fest.

Art. 2

Kanton

Art. 10

Zuständig für die Aufgaben gemäss Innern. Sie werden vom Amt für Ges gierungsrat und das Departement kö des Gesetzes ist das Departement des undheit und Soziales bearbeitet. Der Re- nnen diesem Amt weitere Aufgaben zuwei- sen.

Das Departement ist befugt, über den Vollzug des Gesetzes administrative Weisungen und Richtlinien zu erlassen. Es ist insbesondere auch für den Erlass einheitlicher Anzeige-, Abrechnungs- und anderer Formulare besorgt.

Art. 3

Spezialdienste

Art. 13

Sofern der Kanton Spezialdienste im Sinne von Institutionen überträgt, sind die Einzelheiten des Gesetzes privaten vertraglich zu regeln.

Diese Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Spezialdienste von kantonaler Bedeutung sind:

  1. die Fachstelle Schuldenfragen;
  2. die Paar- und Familienberatung.

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II. Wirtschaftliche Hilfe

. Allgemeine Grundsätze

Art. 4

Anwendbares Recht

Soweit das Gesetz oder diese Verordnung nichts anderes vorschreiben, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)7 sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis anwendbar.

Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sind für den Voll- zug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das Gesetz und diese Ver- ordnung keine andere Regelung vorsehen.

Der Regierungsrat kann ergänzende Vorschriften zur Anwendung der SKOS- Richtlinien erlassen oder Ausnahmen vorsehen.

Art. 5

Art und Mass

Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung sowie nach den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die zuständige Fürsorgebehörde nach pflicht- gemässem Ermessen entscheidet.

Die Leistungskürzungen als Sanktion nach SKOS-Richtlinien können um zu- sätzliche zehn Prozent erhöht werden.

Art. 6

Eigene Mittel

Art. 15

Zu den eigenen Mitteln ( und das Vermögen, Versic derer Erlasse sowie fami che. Zuwendungen von pri des Gesetzes) gehören insbesondere alle Einkünfte herungsleistungen und Sonderhilfen aufgrund beson- lienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprü- vater Seite sind angemessen zu berücksichtigen.

Art. 7

Übernahme von Schulden

Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person gewährt.

Schulden, insbesondere für Mietzinsen und Krankenkassenprämien, können ausnahmsweise übernommen werden, wenn dadurch eine bestehende oder dro-

Art. 3

hende Notlage behoben werden kann ( Abs. 1 des Gesetzes).

Art. 8

Abtretung von Ansprüchen gegenüber Dritten Bestehen erhebliche Ansprüche gegenüber Dritten, so kann die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass sie an die Fürsorge- behörde abgetreten werden, soweit sie nicht von Gesetzes wegen an diese über- gehen.

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Art. 9

Bedingungen

Die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe kann mit Bedingungen verbunden wer- den, wenn dadurch die richtige Verwendung der Hilfe sichergestellt werden soll oder die Lage der Hilfe suchenden Person und ihrer Angehörigen verbessert

Art. 3

werden kann ( Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 2 des Gesetzes).

Bedingungen können insbesondere bestehen in

  1. Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle;
  2. ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung;
  3. Einkommensverwaltung durch eine geeignete Person oder Stelle;
  4. Bestimmungen über die richtige Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder über andere Verhaltensregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen.

Art. 10

Auskunfts- und Meldepflicht

Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht oder sie erhält, hat über seine Verhält- nisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu ge- währen und Änderungen in seinen Verhältnissen umgehend zu melden.

Die Fürsorgebehörde ist berechtigt, bei Dritten Auskünfte einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen.

Die Fürsorgebehörde informiert die Hilfe suchende Person in der Regel vorgän- gig über Auskünfte, die über sie eingeholt werden.

Art. 10a

Amtshilfe, Mitwirkungspflichten

Fürsorgebehörden sind untereinander und gegenüber den kantonalen Amtsstel- len zur Zusammenarbeit und Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist.

Verwaltungs- und Justizbehörden des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sowie die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrauten Organisationen und Personen sind bei konkretem Verdacht auf unrechtmässige Erwirkung von Sozi- alhilfeleistungen untereinander zur Zusammenarbeit und Auskunftserteilung verpflichtet.

Art. 10b

Ermittlung des Sachverhalts

Die Fürsorgebehörde kann die Ermittlung des Sachverhalts mit Leistungsauf- trag an Spezialisten übertragen, wenn:

  1. der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig Leistun- gen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht;
  2. die Fürsorgebehörde und der Sozialdienst die eigenen Mittel zur Ermittlung des Sachverhalts ausgeschöpft haben.

Der Leistungsauftrag legt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Ge- setzes, dieser Verordnung und des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwal- tung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007 14 die Rechte und Pflichten des beauftragten Spezialisten fest.

.111

. Zuständigkeit und Verfahren nach Bundesrecht

Art. 11

Zuständigkeit

Art. 29

Zuständige kantonale Stelle im Sinne von Zuständigkeit für die Unterstützung Bedür des Bundesgesetzes über die ftiger16 ist das Amt für Gesundheit und Soziales.

Art. 33

Einsprachen im Sinne von Gesundheit und Soziales. des Bundesgesetzes erhebt das Amt für Das Departement des Innern ist zuständig zum Erlass

Art. 34

von Abweisungsbeschlüssen und zur Beschwerdeführung gemäss des Bundesgesetzes.

Art. 12

Verfahren

Erachtet eine Fürsorgebehörde eine Einsprache, einen Abweisungsbeschluss oder eine Beschwerde als gegeben, so hat sie dies innert 10 Tagen seit Empfang der Anzeige, der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung unter An- gabe der Gründe der kantonalen Stelle schriftlich mitzuteilen.

Das Amt für Gesundheit und Soziales ist befugt, unter Kenntnisgabe an die zuständige Fürsorgebehörde von sich aus Einsprachen zu erheben oder einen Abweisungsbeschluss oder eine Beschwerde zu beantragen, wenn es die Voraus- setzungen hiefür als gegeben erachtet.

. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung

Art. 13

Verwandtenunterstützung

Bei Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe hat die Fürsorgebehörde zu prüfen,

Art. 328

ob unterstützungspflichtige Verwandte im Sinne von /29 ZGB vorhanden sind.

Wo die Voraussetzungen gegeben sind und es die Verhältnisse rechtfertigen, sind die Pflichtigen zur Hilfe aufzufordern und ist zwischen ihnen und der Hilfe suchenden Person zu vermitteln.

Ist eine Verwandtenunterstützung nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend erhältlich, so ist die nötige wirtschaftliche Hilfe zu gewähren.

Art. 14

Rückerstattung:

  1. Finanziell besonders günstige Verhältnisse

Art. 25

Finanziell besonders günstige Verhältnisse im Sinne von setzes liegen vor, wenn die Hilfe suchende Person zu ein men ist, das ihr die Rückerstattung der empfangenen Hilf Abs. 1 des Ge- em Vermögen gekom- e ohne Einschränkung einer angemessenen Lebenshaltung erlaubt.

Hilfe suchende Personen, die durch eigenen Arbeitserwerb in finanziell günsti- ge Verhältnisse gelangen, sind in der Regel nicht rückerstattungspflichtig.

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Art. 15

  1. Nicht realisierbare Vermögenswerte

Hat eine Hilfe suchende Person Grundeigentum oder andere erhebliche Vermö- genswerte, deren Realisierung nicht möglich oder zumutbar ist, kann von ihm eine Rückerstattungsverpflichtung verlangt werden. Darin hat sich die Hilfe suchende Person zu verpflichten, die bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, sobald diese Vermögenswerte realisierbar werden.

Bei Grundeigentum ist diese Forderung grundpfandrechtlich sicherzustellen.

Art. 15a

  1. Leistungen bei eingetragener Partnerschaft

Art. 25

Der Rückerstattungsanspruch im Sinne von sich auf die Leistungen, die die Hilfe su Partner während der Dauer der Eintragung Abs. 2 des Gesetzes erstreckt chende Person für ihren eingetragenen erhalten hat. III. Persönliche Hilfe

Art. 16

Arten der Hilfen

Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere:

  1. Beratung in persönlichen Notlagen;
  2. Beratung zur finanziellen Existenzsicherung;
  3. Beratung bei kinder- und jugendrelevanten Fragen und Problemen;
  4. die Vermittlung von Spezialberatung und –betreuung;
  5. die Vermittlung von ärztlicher, pflegerischer oder psychologischer Behand- lung;
  6. die Vermittlung von Heim- und Klinikplätzen, von Erholungs- und Kurauf- enthalten;
  7. die Unterstützung bei der Wohnungssuche; h die Unterstützung bei der Suche nach Lehr- und Arbeitsstellen;
  8. die Vermittlung von Arbeitseinsätzen und Beschäftigungsprogrammen;
  9. die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe.

Um die Eingliederung der Hilfesuchenden und ihre finanzielle Unabhängigkeit zu fördern, wirken die Fürsorgebehörden und Sozialdienste bei der Interinstituti- onellen Zusammenarbeit mit und arbeiten mit anderen Leistungserbringern zusammen.

Art. 16a

Notschlafstellen

Bei der Errichtung und beim Betrieb von Notschlafstellen für Obdachlose arbeiten die Gemeinden auf regionaler Ebene zusammen. Sie übernehmen Be- triebs- und Defizitbeiträge für gemeinsam oder für von einem privaten Träger für die Gemeinden betriebene Notschlafstellen.

Die Einzelheiten sind vertraglich zu regeln.

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Art. 17

Einbringen von Leistungen Im Rahmen der persönlichen Hilfe können für Hilfe suchende Personen jene Beiträge und Leistungen geltend gemacht werden, auf die sie einen Rechtsan- spruch haben, soweit hiefür nicht eine andere Stelle zuständig ist.

Art. 18

Freiwilligkeit

Gegen den Willen der Hilfe suchenden Person dürfen keine Anordnungen oder Massnahmen getroffen werden.

Art. 9

Vorbehalten bleiben Bedingungen, die gemäss dieser Verordnung mit wirt- schaftlicher Hilfe verbunden worden sind.

Art. 19

Personelle Anforderungen Personen, die Hilfe suchende Personen im Rahmen des Gesetzes und dieser Verordnung beraten und betreuen, müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder bishe- rigen Tätigkeit dafür geeignet sein.

Art. 20

Kosten

Die persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet.

Die Stelle, welche persönliche Hilfe gewährt, ist jedoch nicht verpflichtet, eine über die gewöhnliche Beratung und Betreuung hinausgehende Hilfeleistung zu übernehmen, für die die Hilfe suchende Person selber aufkommen kann.

Können die Kosten einer notwendigen Hilfeleistung von der Hilfe suchenden Person nicht aufgebracht werden, so ist der zuständigen Fürsorgebehörde mit dem Einverständnis der Hilfe suchenden Person Mitteilung zu machen.

Art. 34

Die Erhebung angemessener Kostenbeiträge gemäss für aufwendige Spezialberatungen und Therapien b Abs. 4 des Gesetzes leibt vorbehalten. IV. Heime und andere Betriebe

Art. 21

§ V – 29 28 . Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30

§ – 31 29

Art. 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.30

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.

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GS 17-511 mit Änderungen vom 20. Oktober 1992 (GS 18-267), vom 6. Mai 1997 (GS 19- 2788) und vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2854) in Kraft getreten.