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380.300

Gesetz über soziale Einrichtungen

SEG

Präambel

SRSZ 1.2.2025 1

Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) 1

(Vom 28. März 2007) 2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Inhalt und Zweck

. Inhalt und Zweck

Dieses Gesetz regelt:

  1. die Zuständigkeiten des Kantons und der Gemeinden betreffend soziale Ein- richtungen;
  2. die Bewilligungspflicht für soziale Einrichtungen und
  3. die Finanzierung der einzelnen Einrichtungen.

Es will in besonderen persönlichen Lebenssituationen unter Beachtung der indi- viduellen Eigenständigkeit und Selbstverantwortung eine angepasste Beratung und Betreuung sicherstellen.

Art. 23 2. Geltungsbereich

. Geltungsbereich

Als soziale Einrichtungen gelten insbesondere:

  1. stationäre Einrichtungen für:

.  Menschen mit Behinderungen (Behindertenheime, Tagesstätten, Werk- stätten);

.  Betagte und Pflegebedürftige (Alters- und Pflegeheime);

.  Kinder und Jugendliche, die einer besonderen Behandlung oder Betreu- ung bedürfen (Kinder- und Jugendheime, Pflegefamilien);

.  Personen in besonderen Notlagen (Notunterkünfte, Frauenhäuser);

  1. Einrichtungen für ambulante Hilfen für Kinder und Jugendliche, die einer be- sonderen Behandlung oder Betreuung bedürfen, soweit sie berufsmässig er- bracht werden (ambulante Familienbegleitung).

Der Regierungsrat bezeichnet die sozialen Einrichtungen, die diesem Gesetz unterstehen.

Keine sozialen Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Einrichtungen des Straf- und Massnahmevollzugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch;
  2. Spitäler und Spezialkliniken;
  3. Durchgangsheime für Asylsuchende;
  4. ambulante Dienste gemäss dem Gesundheitsgesetz vom 16. Oktober 20024;
  5. Sonderschuldienste; sowie
  6. Tagespflege und familienergänzende Kinderbetreuung gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinder- verordnung, PAVO)5, soweit nicht von der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde angeordnet oder zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich.

.300

Art. 3 3. Subsidiarität

. Subsidiarität

Individuelle und institutionelle Leistungen nach diesem Gesetz werden subsidiär erbracht.

Subsidiarität bedeutet:

  1. dass Betreuung und Beratung nur gewährt wird, wenn und soweit eine Person sich nicht selber helfen kann und wenn die notwendige Unterstützung von privater Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist;
  2. dass Kanton und Gemeinden Leistungsangebote in Ergänzung zur privaten Initiative nur soweit bereitstellen und finanzieren, als dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes nötig ist.

Die Leistungen werden primär ambulant erbracht. Eine stationäre Leistung ist erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die ambulante Leistungserfüllung nicht mehr bedarfsgerecht ist.

Art. 3a

4. Geheimhaltung Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die von ihnen be-

Art. 3b

auftragten Organisationen und Privaten sind unter Vorbehalt von zur Ver- schwiegenheit verpflichtet.

Art. 3b 7 5. Bearbeiten von Personendaten und Amtshilfe

5. Bearbeiten von Personendaten und Amtshilfe

Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie die von ihnen beauftragten Organisationen und Privaten dürfen Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten bearbeiten und austau- schen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Es betrifft dies insbesondere Personendaten über die persönlichen, familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnisse sowie über die Behandlungs- und Be- treuungsbedürftigkeit.

Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sind im Einzelfall ermächtigt und verpflichtet, sich gegenseitig unentgeltlich Aus- künfte zu erteilen soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.

Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen kön- nen sich die Daten gegenseitig elektronisch zur Verfügung stellen oder diese ge- genseitig beim Dateninhaber abrufen.

Art. 48 6. Planungs- und Koordinationskompetenz

. Planungs- und Koordinationskompetenz

Der Kanton plant und koordiniert die erforderlichen sozialen Einrichtungen auf kantonaler Ebene. Er berücksichtigt dabei gesamtschweizerische und interkanto- nale Planungen.

Er legt insbesondere Bedarfsrichtwerte für jene Einrichtungen fest, für die er selber zuständig ist oder für die er nach der Bundesgesetzgebung Planungsinstanz ist.

.300 SRSZ 1.2.2025 3

Art. 59 7. Aufsicht

. Aufsicht

Die zuständigen kantonalen Behörden und Amtsstellen üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Einrichtungen aus. Die Gemeinden beaufsichtigen jene Einrichtungen, die sie bewilligen.

Die bewilligten Einrichtungen sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die für die Beaufsichtigung und Steuerung erforderlichen Betriebs-, Leistungs-, Personen- und Qualitätsdaten zu liefern.

Das zuständige Departement kann für die Ausübung der Aufsicht Weisungen erlassen.

Art. 610 8. Zusammenarbeit

. Zusammenarbeit

Die Gemeinden können Einrichtungen, die dieses Gesetz vorsieht, gemeinsam erstellen und betreiben.

Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, Einrichtungen nach diesem Gesetz aus Gründen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit ge- meinsam zu realisieren und zu betreiben. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.

Art. 711 9. Übertragung von Dienstleistungen

. Übertragung von Dienstleistungen

Kanton und Gemeinden können Dienstleistungen, die nach diesem Gesetz anzu- bieten sind, vertraglich anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privaten übertragen.

Lassen Kanton oder Gemeinden ihre Aufgaben durch Dritte erfüllen, schliessen sie dafür eine Leistungsvereinbarung ab. II. Zuständigkeiten

Art. 812 1. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Der Kanton ist für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen für Men-

Art. 2

schen mit Behinderungen zuständig ( 2 Er sorgt dafür, dass die erforder ten und Werkstätten zur Verfügung s Abs. 1 Bst. a Ziff. 1). lichen Plätze in Behindertenheimen, Tagesstät- tehen.

Art. 913

. Einrichtungen für Betagte und Pflegebedürftige Die Gemeinden planen, errichten und betreiben die erforderlichen Errichtungen

Art. 2

für Betagte und Pflegebedürftige ( Abs. 1 Bst. a Ziff. 2) nach den kantonalen Bedarfsrichtwerten.

Art. 1014 3. Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche

. Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche

Die Gemeinden sind für die Einrichtungen für Kinder und Jugendliche zuständig

Art. 2

( d Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. b) mit Ausnahme der Familienpflege gemäss er Pflegekinderverordnung.

.300

Sie beraten im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (ShG)15 Familien und vermitteln Angebote in geeigneten Ein-

Art. 2

richtungen gemäss Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. b dieses Gesetzes.

Art. 10a 16 4. Einrichtungen für Personen in besonderen Notlagen

4. Einrichtungen für Personen in besonderen Notlagen

Die Gemeinden sind für die Einrichtungen für Personen in besonderen Notlagen

Art. 2

zuständig ( 2 Sie berat Abs. 1 Bst. a Ziff. 4). en Betreuungsbedürftige und vermitteln Angebote in geeigneten Ein- richtungen.

Art. 1117 5. Jugendförderung

. Jugendförderung

Jugendarbeit ist Aufgabe der Gemeinden. Neben der institutionellen ist auch die offene Jugendarbeit zu fördern.

Die Gemeinden können Initiativen Dritter mit finanziellen oder sachlichen Mitteln unterstützen oder bieten selber geeignete Angebote an.

Der Kanton führt eine Koordinationsstelle für Jugendfragen.

Art. 1218 6. Kinder- und Jugendberatung

. Kinder- und Jugendberatung

Die Gemeinden sorgen dafür, dass Kinder und Jugendliche eine fachgerechte Beratung für ihre Probleme in Anspruch nehmen können.

Das Angebot steht auch Erziehungsberechtigten offen.

Diese Beratungsangebote sind mit anderen Angeboten zu koordinieren.

Art. 13

III. Bewilligung

Art. 14 1. Bewilligungspflicht

. Bewilligungspflicht

Einer kantonalen Bewilligung bedürfen:

  1. die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Einrichtungen für Men- schen mit Behinderungen,
  2. die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Einrichtungen für Betagte und Pflegebedürftige,
  3. die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Einrichtungen der statio- nären Heimpflege,20
  4. die gewerbsmässige Vermittlung von Pflege- und Betreuungsplätzen.

Der Regierungsrat legt die Bewilligungspflicht und die Zuständigkeit im Einzel- nen fest und regelt die Bewilligungsvoraussetzungen sowie das -verfahren.

Art. 15 2. Aufnahme in Listen

. Aufnahme in Listen

Der Regierungsrat entscheidet über die Aufnahme von Einrichtungen in die kan-

Art. 39

tonale Pflegeheimliste gemäss tonalen Vereinbarung für sozia 2 Er bestimmt die Voraussetzun KVG21 und die Liste gemäss der Interkan- le Einrichtungen (IVSE). gen für eine Aufnahme.

.300 SRSZ 1.2.2025 5 IV. Finanzierung

Art. 1622 1. Grundsatz

. Grundsatz

Vorbehältlich abweichender Bestimmungen nach diesem Gesetz hat das für ein Angebot zuständige Gemeinwesen für dessen Kosten aufzukommen, sofern diese nicht durch die anspruchsberechtigte Person, die gesetzlich Verpflichteten, ihre Versicherer oder Dritte gedeckt werden.

Wer ein Angebot beansprucht, hat sich an den Kosten angemessen zu beteiligen.

Dient ein Angebot überwiegenden öffentlichen Interessen oder der Prävention, so kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden.

Art. 1723

. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

  1. Bau- und Betriebsbeiträge

Der Kanton leistet Bau- und Betriebsbeiträge an Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die in der Liste der Interkantona- len Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002/14. Septem- ber 2007 (IVSE)24 aufgeführt sind oder mit denen eine Finanzierungsvereinba- rung besteht.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Sinne von Absatz 1 Leistungsvereinbarun- gen abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Der Regierungs- rat kann seine Zuständigkeit an ein Departement delegieren.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Beiträge an den Neu- bau, die bauliche Veränderung, die bauliche Erneuerung, den Erwerb von Liegen- schaften oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften.

Art. 18 b) Verfahren

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewäh- rung von Bau- und Betriebsbeiträgen.

Die Betriebsbeiträge sind Leistungspauschalen und werden zusammen mit einer Leistungsvereinbarung als Globalkredite oder -budgets gesprochen.

Art. 1925

. Einrichtungen für Betagte und Pflegebedürftige

Art. 19a 26 b) Finanzierung der Pflegeleistungen

b) Finanzierung der Pflegeleistungen

Soweit Pflegekosten in Alters- und Pflegeheimen nicht durch die versicherte Person oder durch gesetzliche Verpflichtungen Dritter gedeckt werden, tragen die Gemeinden diese Aufwendungen für Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz.

Die ungedeckten Pflegekosten werden von den Gemeinden nach ihrer Einwoh- nerzahl getragen.

Der Regierungsrat erlässt insbesondere Bestimmungen über:

  1. die Berechnung und Festlegung der Höchsttaxen in den Alters- und Pflegeheimen,
  2. die Kostenbeteiligung der versicherten Person,
  3. die vorrangige Anrechnung von Leistungen gemäss dem Versicherungsver- tragsgesetz27 und Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,28

.300

  1. das Durchführungs- und Abrechnungsverfahren.

Art. 2029

. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche

Art. 20a 30 b) Leistungsabgeltungen

b) Leistungsabgeltungen

Die Kosten für inner- und ausserkantonale Einrichtungen für Kinder und Jugend- liche mit stationären Angeboten setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Betriebskostenanteil;
  2. Beitrag der Unterhaltspflichtigen;
  3. allfällige Nebenkosten.

Die Kosten für inner- und ausserkantonale Einrichtungen für Kinder und Jugend- liche mit ambulanten Angeboten setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Betriebskostenanteil;
  2. Pauschale für die Unterhaltspflichtigen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Leistungsabgeltungen. Die Rege- lungen der IVSE und deren Richtlinien sind zu berücksichtigen.

Art. 20b

c) Finanzierung von stationären Einrichtungen aa) Betriebskostenanteil bei IVSE anerkannten Einrichtungen

Der Kanton und die Gemeinden tragen für Kinder und Jugendliche mit zivilrecht- lichem Wohnsitz im Kanton Schwyz den Betriebskostenanteil der innerkantonalen

Art. 20a

oder ausserkantonalen Einrichtungen gemäss 2 Begründen Kinder oder Jugendliche mit dem enthaltes in einer Einrichtung ihren zivilr Einrichtung, bleibt die Gemeinde des letzte abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes ko Abs. 1 Bst. a je zur Hälfte. Aufenthalt oder während des Auf- echtlichen Wohnsitz am Standort der n von den Eltern oder eines Elternteils stenpflichtig.

Art. 20c

bb) Betriebskostenanteil bei übrigen Einrichtungen Der Kanton und die Gemeinden tragen für Kinder und Jugendliche mit Unterstüt- zungswohnsitz im Kanton Schwyz den Betriebskostenanteil der Einrichtungen ge-

Art. 20a

mäss Abs. 1 Bst. a je zur Hälfte.

Art. 20d

cc) Beitrag der Unterhaltspflichtigen Die Unterhaltspflichtigen sind für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen sowie all- fällige Nebenkosten kostenpflichtig. Vorbehalten bleibt die subsidiäre Finanzie- rungszuständigkeit der Gemeinden nach dem Gesetz über die Sozialhilfe.

Art. 20e 34 d) Finanzierung von Einrichtungen für ambulante Hilfen

d) Finanzierung von Einrichtungen für ambulante Hilfen

Der Kanton und die Gemeinden tragen für Kinder und Jugendliche mit Unter- stützungswohnsitz im Kanton Schwyz den Betriebskostenanteil bei Einrichtungen

Art. 20a

gemäss 2 Den U subsidi Sozialh Abs. 2 Bst. a je zur Hälfte. nterhaltspflichtigen wird eine Pauschale auferlegt. Vorbehalten bleibt die äre Finanzierungszuständigkeit der Gemeinden nach dem Gesetz über die ilfe.

.300 SRSZ 1.2.2025 7

Art. 20f 35 e) Kostenübernahmegarantie

e) Kostenübernahmegarantie

Das zuständige Amt entscheidet, vorbehältlich einer Anordnung durch die Kin- desschutzbehörde, auf Antrag der zuständigen Fürsorgebehörde abschliessend über die Kostenübernahmegarantie.

Sorgeberechtigte, die ihre Kinder oder Jugendlichen ohne Kostenübernahmegaran- tie des zuständigen kantonalen Amtes platzieren oder ambulante Angebote in An- spruch nehmen, tragen die vollen Kosten. Der Kanton und die Gemeinden können sich im begründeten Einzelfall ausnahmsweise zu gleichen Teilen an den Kosten beteiligen, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder in besonderen Härtefällen.

Art. 20g 36 f) Kostenabwicklung

f) Kostenabwicklung

Der Kanton vergütet der Einrichtung den gesamten Betriebskostenanteil.

Art. 20b

Die nach § hälftigen Be 3 Die nach d Einrichtung 4 Der Regier , 20c oder 20e zuständige Gemeinde vergütet dem Kanton den triebskostenanteil. em Gesetz über die Sozialhilfe zuständige Gemeinde bevorschusst der die von den Unterhaltspflichtigen zu tragenden Kosten. ungsrat regelt den Vollzug der Kostenabwicklung.

Art. 20h

g) Dauer

Art. 20a

Die Finanzierung von stationären Einrichtungen gemäss vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis zum A dung, sofern der Eintritt oder die Unterbringung in di dauert bis zum bschluss der Erstausbil- e Einrichtung vor Erreichen der Volljährigkeit erfolgte.

Art. 20i

5. Einrichtungen für Personen in besonderen Notlagen

Art. 10a

Die Gemeinden tragen subsidiär die Kosten der Einrichtungen gemäss sofern die betreuungsbedürftige Person oder die gesetzlich Verpflicht , eten die Kos- ten nicht decken können.

Über die Platzierung, Finanzierung oder Leistung einer Kostengutsprache ent- scheidet die Gemeinde.

  1. Verfahren

Art. 21 1. Verfahrensrecht

. Verfahrensrecht

Soweit Bundesrecht und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren das Verwaltungsrechtspflegegesetz39 Anwendung.

Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen invaliden Personen und Institutionen.

Er kann Schlichtungsverfahren für weitere Streitigkeiten vorsehen.

Art. 22 2. Zweckentfremdung und Rückforderung

. Zweckentfremdung und Rückforderung

Sind Investitionsbeiträge nach diesem Gesetz geleistet worden, so sind bei Zweckentfremdung einer Einrichtung die Beiträge der öffentlichen Hand durch den Beitragsempfänger zurückzuerstatten.

.300

Die Rückerstattungspflicht erlischt nach 20 Jahren seit Baubeginn.

Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach der Dauer der zweckentfremdeten Benützung.

Art. 23 3. Leistungs- und Kostenerfassung

. Leistungs- und Kostenerfassung

Die vom Kanton bewilligten Einrichtungen, die auf der Pflegeheimliste aufge- führt sind oder Kantonsbeiträge erhalten, sind verpflichtet:

  1. die Vorgaben bezüglich Planung, Leistungsabgeltung, Kostenrechnung, Quali- tätssicherung und Statistik zu erfüllen.
  2. die geforderten Daten zu erheben und Unterlagen zu liefern, um Betriebsver- gleiche zu ermöglichen.

Kommen Einrichtungen diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Regie- rungsrat Beiträge kürzen oder andere geeignete Massnahmen ergreifen. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 2440

. Übergangsbestimmungen

  1. Bewilligungen

Bestehende Einrichtungen, die nach diesem Gesetz neu bewilligungspflichtig sind, gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als bewilligt.

Das zuständige Amt kann von diesen Einrichtungen ergänzende Unterlagen ver- langen.

Art. 2541 b) Teilrevision 2022

Kostenübernahmegarantien, die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind und vor Inkrafttreten der Teilrevision erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf oder bis neu über die Kostenübernahme entschieden wird.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision hängigen Verfahren werden nach neuem Recht beurteilt.

Der Kanton und die Gemeinden übernehmen mit Inkrafttreten der Teilrevision den je hälftigen Betriebskostenanteil für Kinder und Jugendliche mit zivilrechtli-

Art. 20a

chem Wohnsitz im Kanton Schwyz gemäss bringung in einer inner- oder ausserka gendliche, die der IVSE unterstellt is gewährt oder die Massnahme durch die K Abs. 1 Bst. a für eine Unter- ntonalen Einrichtung für Kinder und Ju- t, wenn eine Kostenübernahmegarantie indes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet wurde.

Der Kanton und die Gemeinden übernehmen mit Inkrafttreten der Teilrevision den je hälftigen Betriebskostenanteil für Kinder und Jugendliche mit Unterstüt-

Art. 20a

zungswohnsitz im Kanton gemäss Unterbringung in einer inner- o IVSE unterstellt ist, oder für tung für ambulante Hilfe, wenn Massnahme durch die Kindes- und Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a für eine der ausserkantonalen Einrichtung, die nicht der die Inanspruchnahme eines Angebots einer Einrich- eine Kostenübernahmegarantie gewährt oder die Erwachsenenschutzbehörde angeordnet wurde.

.300 SRSZ 1.2.2025 9

Der Kanton und die Gemeinden tragen in den übrigen Fällen den Betriebskos-

Art. 20a

tenanteil gemäss bestehende Unterb Wohnsitz oder Unt Einrichtung oder ambulante Hilfen a) ein Gesuch der b) die Unterbring Mitwirkung der zu c) die Massnahme 6 Die Festsetzung Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a i.V.m. § 20b ff. für eine ringung eines Kindes oder Jugendlichen mit zivilrechtlichem erstützungswohnsitz im Kanton Schwyz in einer stationären für die Inanspruchnahme eines Angebots einer Einrichtung für mit Inkrafttreten der Teilrevision, wenn: unterhaltspflichtigen Person vorliegt; ung oder Inanspruchnahme eines ambulanten Angebots unter ständigen Fürsorgebehörde erfolgte; geeignet und erforderlich ist. der Kosten bei einer Kostenübernahme sowie die Kostenabwick-

Art. 20f

lung richten sich nach f.

Art. 25a 42 c) Teilrevision 2023

c) Teilrevision 2023

Gesuche für Baubeiträge für soziale Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des In- krafttretens der Änderung vom 25. Oktober 202343 hängig sind, werden nach bisherigem Recht behandelt.

Gesuche gelten als hängig, wenn eine Beitragszusicherung für den Kantonsbei- trag vorliegt.

Art. 26 3. Aufhebung und Änderung von Erlassen

. Aufhebung und Änderung von Erlassen

Das Gesetz über Beiträge an Werkstätten und Wohnheime für Behinderte44 wird aufgehoben.

Das Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 198345 wird wie folgt geändert:

Art. 12

Abs. 2 (neu)

Um Sozialhilfe fachgerecht zu gewähren, können mehrere Gemeinden einen regionalen Sozialdienst führen. Die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinwesen schliessen dazu einen Zusammenarbeitsvertrag ab.

Art. 25

Abs. 3a (neu)

a Wirtschaftliche Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozial- versicherung, einer Privatversicherung oder eines Dritten gewährt worden ist und für die rückwirkend Nachzahlungen entrichtet werden, ist zurückzuerstatten. Das Vor- schuss leistende Gemeinwesen kann bei der Versicherung oder beim Dritten die di- rekte Auszahlung der Nachzahlung im Umfang der geleisteten Vorschüsse verlangen.

Art. 28

§ bis 32 und 33 Abs. 1 Bst. c werden aufgehoben.

Art. 39a

(neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. März 2007 Sind Baubeiträge nach diesem Gesetz geleistet worden, so sind bei Zweckent- fremdung eines Heims die Beiträge der öffentlichen Hand durch den Beitrags- empfänger zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht erlischt nach 20 Jahren seit Baubeginn. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach der Dauer der zweckentfremdeten Benützung.

.300

Art. 2746

. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.47

GS 21-124 mit Änderungen vom 20. Mai 2010 (KRB Neuordnung Pflegefinanzierung, GS 22-

b), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80aj), vom

. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 27. April 2022 (KiBeG, GS 26-77a), vom 30. Juni 2022 (GS 26-85) und vom 25. Oktober 2023 (Gesetz über den Finanzausgleich, GS 27-19e).

Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 mit 20 537 Ja gegen 9004 Nein (Abl 2007 1088).

Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 30. Juni 2022.

SRSZ 571.110.

SR 211.222.338.

Neu eingefügt am 30. Juni 2022.

Neu eingefügt am 30. Juni 2022.

Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.

Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.

Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.

Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2022.

Fassung vom 30. Juni 2022.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 30. Juni 2022.

SRSZ 380.100.

Neu eingefügt am 30. Juni 2022.

Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.

Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.

Aufgehoben am 27. April 2022.

Art. 13

tion  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  31  32  33  34  35  36  37  38  39  40 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adop- vom 19. Oktober 1977 (SR 211.222.338). Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (SR 832.10). Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2022. Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2022. SRSZ 380.311.1. Aufgehoben am 25. Oktober 2023; Überschrift der Systematik halber stehengelassen. Neu eingefügt am 20. Mai 2010. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, SR 221.229.1. SR 831.30. Aufgehoben am 25. Oktober 2023, Überschrift der Systematik halber stehengelassen. Neu eingefügt am 30. Juni 2022. Neu eingefügt am 30. Juni 2022. Neu eingefügt am 30. Juni 2022. Neu eingefügt am 30. Juni 2022. Neu eingefügt am 30. Juni 2022. Neu eingefügt am 30. Juni 2022. Neu eingefügt am 30. Juni 2022. Neu eingefügt am 30. Juni 2022. Neu eingefügt am 30. Juni 2022. SRSZ 234.110. Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.

.300 SRSZ 1.2.2025 11

Neu eingefügt am 30. Juni 2022.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2023.

GS 27-19.

SRSZ 362.400; GS 17-240.

SRSZ 380.100.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

1. Januar 2008 (Abl 2007 2051); Änderungen vom 20. Mai 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2418), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 30. Juni 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 2898), vom 27. April 2022 am 1. Juni 2024 (Abl 2023 2178) und vom 25. Oktober 2023 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 1044) in Kraft getreten.