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380.311.1

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

IVSE

Präambel

SRSZ 1.2.2025 1

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 1

(Vom 13. Dezember 2002/14. September 2007) 2

Präambel

In Anbetracht dessen,

– dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit

Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen,

– dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kosten-

übernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berech-

nungsmethoden gesichert ist,

– dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Ein-

richtungen anzustreben ist,

beschliessen die Kantone,

gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK)

im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorin-

nen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen

Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK),

folgende Vereinbarung:

I. Grundlagen

I.I Zweck

Art. 1

Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreu- ungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.

Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Er- gebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben. I.II Geltungsbereich

Art. 23 Bereiche

Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Voll- jährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind.

.311.1

Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstraf- recht liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten

. Altersjahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Ein- richtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG):

  1. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeits- plätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
  2. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Per- sonen;
  3. Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrich- tungen gemäss Buchstaben a) bis c) erfüllen, sind gleichgestellt. C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich. D Einrichtungen der externen Sonderschulung:
  4. Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive inte- grativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leis- tung von der Einrichtung erbracht wird;
  5. Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinde- rung bedrohte Kinder;
  6. Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotorik- therapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebo- tes erbracht werden.

Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der

Art. 6

und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.

Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.

Art. 3 Ausnahmen

Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Mass- nahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.

Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.

Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und Lei- tung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzun- gen erfüllen.

Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen. I.III Begriffe

Art. 4

Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE aufgrund der nachstehenden Definitionen verwendet:

.311.1 SRSZ 1.2.2025 3

  1. Vereinbarungskonferenz (VK) Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE bei- getreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.
  2. Vorstand der VK Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
  3. Vereinbarungskanton Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
  4. Wohnkanton Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistun- gen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
  5. Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.
  6. Einrichtung Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person

Art. 2

Leistungen in einem Bereich nach Abs. 1 erbringt.

  1. Richtlinie Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen. I.IV Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt

Art. 54

Besondere Zuständigkeit

Art. 2

Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit f Abs. 1 Bereich B lit. b bewirkt ür das Leisten der Kostenübernah- megarantie.

bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.

Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. II. Organisation II.I Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe

Art. 6 Vollzug

Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind.

Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.

.311.1

Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zu- ständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirek- torenkonferenzen gehören: – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), – die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).

Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr

Art. 8

gestützt auf die Bst. a und 9 Bst. g und h der IVSE zu fällenden Entscheide.

Art. 7 Organe

Organe der IVSE sind:

  1. die VK,
  2. der Vorstand VK,
  3. die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,
  4. die Regionalkonferenzen,
  5. die Rechnungsprüfungskommission.

Wahlen und Abstimmungen:

  1. Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten

Art. 8

Mitglieder unter Vorbehalt von b) Bei Abstimmungen entscheidet Bei Stimmengleichheit entscheid Bst. a. das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. et die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid.

  1. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die VK erlässt ein Reglement zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe.

Art. 8

VK Die VK ist zuständig für:

  1. die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss

Art. 2

Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehr- heit;

  1. den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe

Art. 7

gemäss Abs. 3.

Art. 9 Vorstand VK

Der Vorstand VK ist zuständig für:

Art. 37

a) die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach b) die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttret das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende , ens der IVSE im Anschluss an Mitteilung an die Verein-

Art. 39

barungskantone gemäss ,

Art. 40

c) die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss ,

.311.1 SRSZ 1.2.2025 5

  1. die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE,

Art. 12

e) die Festlegung der Regionen gemäss f) die Verweigerung der Aufnahme oder Liste bei Nichterfüllen der Anforderun rischen Konferenz der Verbindungsstell Abs. 3, Streichung einer Einrichtung von der gen der IVSE auf Antrag der Schweize- en IVSE,

  1. den Erlass folgender Richtlinien:

Art. 20

– zur Leistungsabgeltung gemäss den und 21,

Art. 30

– zum Verfahren im Bereich C gemäss ,

Art. 33

– Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Abs. 2,

Art. 34

– zur Kostenrechnung gemäss h) die Verabschiedung von Em i) die Abstimmung der Angebo Abs. 2, pfehlungen, te zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen,

  1. alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.

An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil. II.II Verbindungsstellen

Art. 10

Bezeichnung Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

Art. 11 Zuständigkeit

Die Verbindungsstellen sind zuständig für:

  1. das Einholen der Kostenübernahmegarantie,
  2. die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahme- garantie und den Entscheid über dieselben,
  3. die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwal- tungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons,
  4. den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungs- stellen anderer Vereinbarungskantone,
  5. die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.

Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil. II.III Regionalkonferenzen

Art. 12 Zusammenschluss

Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen West- schweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.

Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.

Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

.311.1

Art. 13

Zuständigkeit Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:

  1. die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,
  2. die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region,

Art. 1

c) den Austausch von Informationen im Sinne von leitung derselben an die Schweizerische Konferen Abs. 2 und die Weiter- z der Verbindungsstellen IVSE,

  1. Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, ins- besondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen. II.IV Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

Art. 14

Zusammensetzung Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit bera- tender Stimme teil.

Art. 15

Zuständigkeit Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:

  1. die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes

Art. 9

VK gemäss trag einer Bst. e – h. Anträge gemäss Art. 9 Bst. f dürfen nur auf An- Regionalkonferenz erfolgen;

Art. 1

b) den Austausch von Informationen im Sinne von Abs. 2;

  1. die Instruktion der Verbindungsstellen. II.V Rechnungsprüfungskommission

Art. 16

Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag. II.VI Geschäftsführung

Art. 17 Sekretariat

Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozial- direktoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.

Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbin- dungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.

.311.1 SRSZ 1.2.2025 7

Art. 18 Kosten

Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, wer- den von der VK getragen.

Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdi- rektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso. III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie III.I Grundsatz

Art. 19

Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kos- tenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.

Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Trägerkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer. III.II Leistungsabgeltung

Art. 20 Definition Leistungsabgeltung

Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet. Davon werden die in- dividuellen Leistungen der Sozialversicherungen abgezogen.

Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.

Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag

Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.

Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Ka- pitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.

Art. 20

Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den und 21.

Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen

Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.

Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe be- lastet werden.

.311.1

Art. 23 Methode

Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.

Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.

Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Me-

Art. 1

thode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Abs. 2.

Art. 24 Verrechnungseinheit

Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.

Art. 2

bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrech Abs. 1 Bereich B lit. a gelten nungseinheit.

Art. 2

ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss enthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vor Abs. 1 Bereich B gilt der Auf- stand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.

quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht

Art. 2

werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Bereich D lit. b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Ber Abs. 1 atungsstunde als Verrechnungseinheit.

Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen 1,

bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.

Art. 25 Inkasso

Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.

Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichti- gen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. Zehn Tage nach Eintreffen der Mah- nung beginnt ein Verzugszins von 5 Prozent zu laufen.

Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe. III.III Kostenübernahmegarantie

Art. 26 Ablauf

Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kosten- übernahmegarantie ein.

Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlich- keit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Ein- richtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.

Art. 27 Modalitäten

Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kosten- übernahmegarantie ein.

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Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von sechs Mo- naten gekündigt werden.

Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zugunsten von erwachsenen Perso- nen erfordern deren Einwilligung. III.IV Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B

Art. 28

Kostenbeteiligung; Grundsätze

Art. 2

Für erwachsene, invalide Personen gemäss gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel übernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln Abs. 1 Bereich B lit. b und c III (Leistungsabgeltung und Kosten- .

Art. 2

Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss B lit. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung tei Abs. 1 Bereich lweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.

Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton gelten- den Regeln.

Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung

Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren ge- setzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.

Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein un- gedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab. III.V Regeln für den Bereich C

Art. 30

Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen. IV. Einrichtungen IV.I Liste der Einrichtungen

Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen

Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, wel-

Art. 2

che er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung a Abs. 1 nge-

Art. 23

wandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss und meldet diese Anga- ben dem Zentralsekretariat der SODK.

Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.

.311.1

Art. 32 Liste

Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungs- weise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste

Art. 2

nach Bereichen gemäss Abs. 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgel-

Art. 23

tung gemäss 2 Die Verbin riat der SOD IV.II Qualit der IVSE. dungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekreta- K, welches diese Liste laufend nachführt. ät und Wirtschaftlichkeit

Art. 33

Die Trägerkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Ein- richtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.

Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen. IV.III Kostenrechnung

Art. 34

Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.

Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.

  1. Rechtsschutz und Streitbeilegung

Art. 35

Streitbeilegung Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhand- lungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der

Art. 31ff

Streitbeilegung gemäss Zusammenarbeit mit Last der Rahmenvereinbarung für die interkantonale enausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.

Art. 35bis

Sitz Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.

Art. 35ter

Anwendbares Recht Es gilt das Recht des Sitzkantons.

.311.1 SRSZ 1.2.2025 11 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen VI.I Beitritt zur IVSE

Art. 36 Beitritt

Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.

Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.

Art. 37 Verfahren

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.

Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu- handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.

Art. 2

In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss der Beitritt erfolgt.

Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird. VI.II Kündigung der IVSE

Art. 38

Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vor- standes VK schriftlich einzureichen.

Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalen- derjahres rechtswirksam.

Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.

Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit. VI.III Inkrafttreten der IVSE

Art. 39

Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschlies- send den Zeitpunkt für das Inkrafttreten5 fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.

Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen.

Art. 39bis 6 Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018

Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018

Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle be- stehenden und neuen Platzierungen anwendbar.

.311.1

Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.

Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest. VI.IV Aufhebung der IVSE

Art. 40

IVSE

Art. 39

Sobald das Quorum gemäss Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE auf- zuheben.

Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.

Art. 41

Kostenübernahmegarantien Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit. VI.V Übergangsregelung IHV/IVSE

Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien

Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die

Art. 27

Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. 2 Für bestehende Kostenübernahmegarantie tung infolge des Wegfalls der Beiträge d bis zum 31. März 2008 neue Gesuche unter fend Leistungen, für welche bis zum 31. nahmegarantien geleistet wurden, sofern Abs. 2 gilt analog. n, bei denen sich die Leistungsabgel- er IV verändert, müssen dem Wohnkanton breitet werden. Dies gilt auch betref- Dezember 2007 noch keine Kostenüber- sich die Berechnung der Leistungsabgel- tung verändert.

Art. 43

Liste

Art. 8

Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss der IHV wird für die Bei-

Art. 31

trittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss und 32 IVSE über- führt.

Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Bei-

Art. 2

tritt ihre gemäss dem Sekretariat de und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen r SODK ein.

.311.1 SRSZ 1.2.2025 13 Anhang Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen für die der Beitritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse) Stand 1. Januar 2008: Kanton: Beschluss vom: Beitritt per: Bereiche: BS 20.05.2003 01.01.2006 A, B, D AG 04.11.2003 01.01.2006 A, D BE 10.12.2003 01.01.2006 A, B, C, D UR 16.12.2003 01.01.2006 A, B GL 14.01.2004 01.01.2006 A, B, D FR 10.02.2004 01.01.2006 A, B, C, D BL 23.03.2004 01.01.2006 A, B, D SO 24.08.2004 01.01.2006 A, B, C, D LU 07.09.2004 01.01.2006 A, B, C, D OW 19.10.2004 01.01.2006 A, B, D SZ 7 30.11.2004 01.01.2006 A, B, D NE 22.12.2004 01.01.2006 A, B, C, D VD 19.01.2005 01.01.2006 A, B, C, D TI 05.04.2005 01.01.2006 A, B, C, D UR 31.05.2005 01.01.2006 D VS 22.06.2005 01.01.2006 A, B, C, D SG 16.08.2005 01.01.2006 A, B NW 18.10.2005 01.01.2006 A, B, D JU 26.10.2005 01.01.2006 A, B, C, D FL 02.12.2005 01.01.2006 B SZ 8 20.09.2006 01.01.2007 C AI 26.09.2006 01.01.2007 A, B ZG 24.10.2006 01.01.2007 A, B, C, D AG 08.11.2006 01.01.2007 B SG 13.02.2007 01.01.2008 D TG 20.08.2007 01.01.2008 A, B, D SH 17.09.2007 01.01.2008 B, C AR 29.10.2007 01.01.2008 A, B, C, D ZH 14.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D GE 20.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D

.311.1

GS 21-56 mit Anpassungen vom 14. September 2007 (Abl 2008 1890) und vom 23. November 2018 (Abl 2019 2219).

Der vorliegende Text wurde von der Vereinbarungskonferenz am 14. September 2007 in Lausanne genehmigt und dem Bund, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin- nen und -direktoren (GDK), der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) sowie der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Kenntnis gebracht. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat mit Beschluss Nr. 740 vom 1. Juli 2008 den Anpas- sungen vom 14. September 2007 und mit Beschluss Nr. 618 vom 10. September 2019 den An- passungen vom 23. November 2018 zugestimmt.

Abs. 1 Bst. A in der Fassung vom 23. November 2018.

Abs. 1bis neu eingefügt am 23. November 2018.

Der Vorstand der Vereinbarungskonferenz hat an seiner Sitzung vom 22. September 2005 das Inkrafttreten der IVSE per 1. Januar 2006 festgelegt (Abl 2006 132). Mit Zustimmung der Verein- barungskonferenz treten die Anpassung vom 14. September 2007 per 1. Januar 2008 (Abl 2008 1900) in Kraft.

Neu eingefügt am 23. November 2018.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat mit Beschluss Nr. 1634 vom 30. November 2004 den Beitritt zu den Bereichen A, B und D beschlossen.

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz hat mit Beschluss vom 20. September 2006 den Beitritt zum Bereich C beschlossen.