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380.313

Verordnung über Betreuungseinrichtungen

BetreuVO

Präambel

SRSZ 1.2.2023 1

Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO) 1

(Vom 23. Juni 2009)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 27

gestützt auf des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 28. März 20072, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 3 1. Geltungsbereich

1. Geltungsbereich

Dem Gesetz über soziale Einrichtungen und dieser Verordnung unterstehen sta-

Art. 2

tionäre Einrichtungen und Personen gemäss Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes, die:

  1. grundsätzlich fünf und mehr Personen regelmässig entgeltliche oder unent- geltliche Pflege oder Betreuung gewähren (Pflegeheime sowie Kinder- und Jugendheime);
  2. ein oder mehrere Pflegekinder für mehr als einen Monat entgeltlich oder Kin- der im Rahmen von Kriseninterventionen regelmässig in ihren Haushalt auf- nehmen;
  3. Pflege- und Betreuungsplätze für Kinder und Jugendliche vermitteln.

Dem Gesetz über soziale Einrichtungen und dieser Verordnung unterstehen am-

Art. 2

bulante Einrichtungen und Personen gemäss a) regelmässig entgeltliche Pflege und Bet b) Tagespflege und familienergänzende Kind über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19 verordnung, PAVO)4, soweit diese von der K behörde (KESB) angeordnet oder zur Wahrung Abs. 1 Bst. b des Gesetzes, die: reuung gewähren; erbetreuung gemäss der Verordnung . Oktober 1977 (Pflegekinder- indes- und Erwachsenenschutz- des Kindeswohls erforderlich sind, anbieten.

Das Departement des Innern führt eine Liste der bewilligten Einrichtungen und Vermittlungsstellen.

Art. 2 2. Rechte der betreuten Personen

. Rechte der betreuten Personen

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung achten die Würde, die körperliche und geistige Integrität sowie das Selbstbestimmungsrecht der betreu- ten Personen.

Die Einrichtungen orientieren die betreuten Personen oder deren gesetzliche Vertretung beim Eintritt schriftlich über die persönlichen Rechte und Pflichten, das Konzept und die Organisation der Einrichtung sowie die zuständige Aufsichts- behörde.

Die gleiche Orientierungspflicht trifft Vermittlungsstellen vor einer Vermittlung.

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II. Bewilligung, Aufsicht und Zuständigkeit 5

Art. 3

1. Bewilligungspflicht

Art. 1

Die Einrichtungen und Vermittlungsstellen gemäss dürfen nach Massgabe des Gesetzes über soziale Einr 2 Die Bewilligung kann natürlichen oder juristische 3 Sie kann befristet oder mit weiteren Nebenbestimm Abs. 1 Bst. a und c be- ichtungen einer Bewilligung. n Personen erteilt werden. ungen versehen werden.

Art. 4 7 2. Gesuch

2. Gesuch

Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist mindestens vier Monate vor der geplanten Eröffnung der Einrichtung bzw. der Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) einzureichen.

Art. 5

Mit dem Gesuch sind jene Unterlagen einzureichen, die gemäss § bis 7 für eine Beurteilung erforderlich sind.

Das Amt kann weitere Unterlagen einfordern und zusätzliche Abklärungen durchführen.

Art. 5 3. Einrichtungen für Betagte und Pflegebedürftige

. Einrichtungen für Betagte und Pflegebedürftige

Für die Erteilung einer Bewilligung müssen die folgenden Voraussetzungen er- füllt sein:

  1. Persönliche Voraussetzungen: – Die persönliche Qualifikation der Leitungsperson und der Betreuungs- und Pflegeverantwortlichen umfasst einen guten Leumund und eine der Funk- tion entsprechende fachbezogene Ausbildung; – Bestand und Qualifikation des Betreuungs- und Pflegepersonals richten sich nach den Betreuungs- und Pflegebedürfnissen der zu betreuenden Personen.
  2. Betriebliche Voraussetzungen: Jede Einrichtung hat in einem Konzept darzulegen: – die Art und Grösse der betreuten Personengruppen; – das Pflege- und Betreuungsangebot; – die Organisations- und Führungsstruktur; – die geordnete finanzielle Grundlage für den langfristigen Betrieb und eine der Grösse der Einrichtung entsprechende Versicherungsdeckung; – das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen einer betreuten Per- son und der Einrichtung.
  3. Bauliche Voraussetzungen: – Bauten und Anlagen haben die Planungs-, Bau- und Sicherheitsvorschrif- ten einzuhalten; – Einrichtungen, die Kantonsbeiträge beanspruchen, haben den Richtlinien des Departements des Innern zu entsprechen.

Im Übrigen sorgen die Einrichtungen für eine angemessene Qualitätssicherung und anerkennen die Qualitätsrichtlinien des Departements des Innern.

.313 SRSZ 1.2.2023 3

Art. 6 4. Kinder- und Jugendheime

. Kinder- und Jugendheime

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Einrichtungen der stationären Heimpflege richten sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.

Art. 5

Im Übrigen gelten die Bestimmungen von sinngemäss.

Art. 7 5. Vermittlungsstellen

. Vermittlungsstellen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. die leitende Person einen guten Leumund geniesst und für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bietet; und
  2. die Vermittlungsstelle eine ausreichende finanzielle Grundlage nachweist.

Das Gesuch muss für die Qualitätssicherung ein Konzept zur Überprüfung und Auswertung des qualitativen Vermittlungserfolgs und Regelungen für ein Schlich- tungsverfahren enthalten.

Art. 8 6. Änderung der Verhältnisse

. Änderung der Verhältnisse

Wesentliche Änderungen der persönlichen, betrieblichen und baulichen Voraus- setzungen sind unverzüglich dem Departement des Innern zu melden.

Meldepflichtig sind insbesondere:

  1. Änderungen des Angebots;
  2. Änderungen der Art oder des Umfangs der betreuten Personengruppen;
  3. Wechsel des Bewilligungsnehmers oder der leitenden Personen;
  4. Änderungen in der wirtschaftlichen Basis oder in der Infrastruktur.

Art. 8a 8 7. Zuständigkeit

7. Zuständigkeit

Soweit das Gesetz und diese Verordnung nichts anderes vorschreiben, ist das AGS namentlich zuständig:

Art. 3

a) für die Erteilung der Bewilligung nach b) als Verbindungsstelle nach der Interkan richtungen vom 13. Dezember 2002/14. Septe 2 Eine Bewilligung kann eingeschränkt oder willigungsvoraussetzungen nicht mehr erfül nicht innert einer angesetzten Frist wiede ; tonalen Vereinbarung für soziale Ein- mber 2007 (IVSE)9. entzogen werden, wenn einzelne Be- lt sind oder auf Beanstandung hin rhergestellt werden.

Art. 9 10 8. Aufsicht

8. Aufsicht

Das Departement des Innern übt die Aufsicht über die bewilligten Einrichtungen aus.

Müssen weitere Berichte eingeholt oder Kontrollen durch Fachleute angeordnet werden, so trägt die Einrichtung die Kosten dafür.

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III. Bedarfsplanung und Anerkennung von Einrichtungen

Art. 10 1. Grundlagen

. Grundlagen

Das Departement des Innern plant den Bedarf stationärer Angebote für Pflege- bedürftige (Pflegeheime) sowie für Kinder- und Jugendheime.

Es berücksichtigt dabei die kommunalen und regionalen Bedürfnisse und Inter- essen sowie andere Planungen.

Art. 11

. Aufnahme in die Pflegeheimliste Der Regierungsrat anerkennt innerkantonale Einrichtungen oder einzelne Plätze für Betagte und Pflegebedürftige durch Aufnahme in die Pflegeheimliste, wenn ihr Leistungsangebot der kantonalen Bedarfsplanung entspricht und sie im Besitze einer kantonalen Bewilligung sind.

Art. 12

3. Aufnahme in die Liste sozialer Einrichtungen Der Regierungsrat unterstellt innerkantonale Kinder- und Jugendheime der IVSE12 wenn:

  1. sie die Voraussetzungen gemäss dieser Vereinbarung erfüllen;
  2. ihr Leistungsangebot der kantonalen Bedarfsplanung entspricht; und
  3. sie im Besitze einer kantonalen Bewilligung sind.

Art. 13 4. Gesuch und Widerruf

. Gesuch und Widerruf

Das Gesuch um Aufnahme in eine Liste ist beim Departement des Innern einzu- reichen.

Der Regierungsrat kann die Aufnahme widerrufen, wenn eine der Voraussetzun- gen nicht mehr erfüllt ist oder auf Beanstandung hin nicht innert einer angesetz- ten Frist wieder hergestellt wird. IV. Finanzierung

  1. Einrichtungen für Pflegebedürftige 13

Art. 14

1. Baubeiträge

  1. Allgemeine Voraussetzungen

Beitragsberechtigt sind Neubauten und wesentliche bauliche Veränderungen von anerkannten innerkantonalen Einrichtungen für Pflegebedürftige, sofern das Bauvorhaben eine Erweiterung des Angebots an Pflegeplätzen gemäss kantonaler Bedarfsplanung vorsieht.

Wesentliche bauliche Veränderungen ohne Erweiterung des Angebots an Pflege- plätzen sind beitragsberechtigt, wenn sie die Pflege- und Betreuungssituation verbessern und zur Erfüllung der kantonalen Qualitätsrichtlinien im Bereich Pflege und Betreuung notwendig sind.

.313 SRSZ 1.2.2023 5

Der Regierungsrat kann die Realisierung zukunftsweisender, stationärer Pflege- und Betreuungsangebote im Sinne des Altersleitbildes ebenfalls mit Baubeiträgen unterstützen.

Art. 15 b) Weitere Voraussetzungen für private Einrichtungen

Die Beitragsberechtigung für private Einrichtungen setzt eine Leistungsverein- barung zwischen den beteiligten Gemeinden und der Trägerschaft voraus.

In der Leistungsvereinbarung müssen mindestens geregelt sein:

  1. die zu erbringenden Leistungen,
  2. die finanziellen Beiträge der Gemeinden,
  3. die Qualitätssicherung,
  4. das Controlling und das Berichtswesen,
  5. die Dauer der Leistungsvereinbarung.

Art. 16 c) Verfahren

Beitragsgesuche sind mit Bedarfsnachweis, Projektplänen und Kostenvoran- schlag dem Departement des Innern einzureichen.

Mit einem Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Beitragszusiche- rung des Kantons vorliegt. Der zugesicherte Betrag bleibt durch allfällige Ände- rungen des Baukostenindexes und durch die effektiven Baukosten unberührt.

Das Departement des Innern kann im Rahmen des Voranschlages Teilzahlungen bis zu 80% des zugesicherten Beitrags ausrichten. Die Schlusszahlung erfolgt nach Einreichung der Bauabrechnung und der Bauabnahme durch das Departement.

Art. 17 d) Festlegung des Kantonsbeitrags

Tragen eine oder mehrere Gemeinden die gesamten Baukosten, so beträgt der Kantonsbeitrag 20 % der anrechenbaren Baukosten. Werden die Baukosten nur zum Teil vom Gemeinwesen getragen, so reduziert sich der Kantonsbeitrag anteilmässig.

Beiträge von privaten, gemeinnützigen Institutionen sind Gemeindebeiträgen

Art. 15

gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen von erfüllt sind.

Nicht beitragsberechtigt sind:

  1. Kosten, die die vom Regierungsrat festgelegte Kostenlimite pro Pflegeplatz überschreiten,
  2. Grundstücks- und Erschliessungskosten,
  3. Baunebenkosten,
  4. Betriebseinrichtungen mit Ausnahme einer bedarfsgerechten Erstausstattung,
  5. Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung (Unterhaltskosten),
  6. Angebote ohne pflegerische Betreuung.
  7. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche 15

Art. 18

1. Baubeiträge Für Beiträge an Neu- und Umbauten von Kinder- und Jugendheimen gelten

Art. 14

§ bis 17 sinngemäss.

.313

Art. 19

2. Leistungsabgeltungen

  1. Betriebskostenanteil

Art. 20a

Der Betriebskostenanteil bei IVSE anerkannten Einrichtungen gemäss Abs. 1 des Gesetzes berechnet sich nach den Bestimmungen der IVSE.

Der Betriebskostenanteil bei nicht IVSE anerkannten Einrichtungen gemäss

Art. 20a

Abs. 1 des Gesetzes entspricht den Kosten, die für die Erbringung der Leistung zugunsten der betreuungsbedürftigen Person in einer stationären Ein- richtung für Kinder und Jugendliche erforderlich sind, abzüglich der folgenden Erträge:

  1. Sozialversicherungsleistungen, soweit diese zur Finanzierung des Angebots bestimmt sind;
  2. Beiträge der Unterhaltspflichtigen;
  3. allfällige Nebenkosten.

Art. 20a

Der Betriebskostenanteil gemäss ten, die für die Inanspruchnahme e für Kinder und Jugendliche erforde a) Sozialversicherungsleistungen, Abs. 2 des Gesetzes entspricht den Kos- ines ambulanten Angebots einer Einrichtung rlich sind, abzüglich der folgenden Erträge: soweit diese zur Finanzierung des Angebots bestimmt sind;

  1. Pauschale der Unterhaltspflichtigen.

Art. 20 18 b) Kostenbeteiligung Unterhaltspflichtige

b) Kostenbeteiligung Unterhaltspflichtige

Unterhaltspflichtige beteiligen sich an den Kosten für:

Art. 20d

a) die Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäss des Geset- zes mit einem Beitrag von Fr. 30.-- pro Tag und Kind;

Art. 20e

b) das Angebot einer Einrichtung für ambulante Hilfe gemäss mit einer Pauschale von 10 %, jedoch mit maximal Fr. 300.-- des Gesetzes pro Monat und Kind.

Der Beitrag und die Pauschale der Unterhaltspflichtigen dürfen insgesamt Fr. 930.-- pro Monat und Kind nicht übersteigen.

Der Beitrag der Erziehungsberechtigten gemäss der Volksschulgesetzgebung ist bei sozialbedingten Unterbringungen mit Sonderschulbedarf nicht zusätzlich ge- schuldet.

Art. 21 19 3. Meldepflichten

3. Meldepflichten

Die KESB im Kanton Schwyz melden der für den Betriebskostenanteil zuständi- gen Gemeinde und dem AGS ihre Beschlüsse über angeordnete Massnahmen oder deren Änderungen.

Liegt ein Beschluss einer ausserkantonalen KESB oder ein Gerichtsentscheid über eine angeordnete Massnahme oder deren Änderung vor, meldet die zustän- dige Gemeinde dies dem AGS.

Die Meldung hat folgende Informationen zu enthalten:

  1. Auszug des Dispositivs des Beschlusses;
  2. Angaben zur Einrichtung;
  3. voraussichtliche Dauer sowie Höhe der Kosten der Massnahme;
  4. Angaben zum betroffenen Kind oder Jugendlichen und zu den Sorgeberech- tigten und deren Wohnsitz.

.313 SRSZ 1.2.2023 7

Das AGS kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen bei der KESB oder der Gemeinde einholen.

Art. 22

4. Kostenübernahmegarantie bei angeordneten Massnahmen in IVSE anerkannten Einrichtungen

  1. Gesuch

Die IVSE anerkannte Einrichtung reicht über die Verbindungsstelle des Stand- ortkantons das Gesuch um Kostenübernahmegarantie ein:

  1. in der Regel vor der Unterbringung;
  2. wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während des Aufenthalts ändert.

Die Verbindungsstelle des Kantons Schwyz prüft die Vollständigkeit und Richtig- keit des Gesuchs und hört an:

  1. die für den Betriebskostenanteil zuständige Gemeinde, soweit der Beschluss

Art. 21

nicht nach b) die für c) das Amt A der IVSE gemeldet wurde; den Beitrag der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde; für Volksschulen und Sport (AVS), soweit die Einrichtung im Bereich anerkannt ist und über ein Angebot für Sonderschulung verfügt.

Art. 23 21 b) Gewährung

b) Gewährung

Die Verbindungsstelle erteilt die Kostenübernahmegarantie.

Die Kostenübernahmegarantie kann:

  1. befristet und
  2. längstens für ein Jahr rückwirkend erteilt werden.

Die Verbindungsstelle informiert die Gemeinde, die:

  1. für den Betriebskostenanteil zuständig ist;
  2. für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen zuständig ist.

Art. 24

5. Kostenübernahmegarantie bei angeordneten Massnahmen in üb- rigen Einrichtungen

  1. Gesuch

Art. 21

Liegt keine Meldung nach um Kostenübernahmegarantie a) in der Regel vor der Unt vor, reicht die Einrichtung beim AGS das Gesuch ein: erbringung oder Inanspruchnahme des Angebots für ambulante Hilfe;

  1. wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während der Unterbringung oder Inanspruchnahme des Angebots für ambulante Hilfe ändert.

Das AGS prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesuchs und hört an:

  1. die für den Betriebskostenanteil zuständige Gemeinde;
  2. die für den Beitrag bzw. die Pauschale der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde.

Art. 21

Liegt eine Meldung nach keit der Meldung und hört pflichtigen zuständige Gem vor, prüft das AGS die Vollständigkeit und Richtig- die für den Beitrag bzw. die Pauschale der Unterhalts- einde an.

.313

Art. 25 23 b) Gewährung

b) Gewährung

Das AGS erteilt die Kostenübernahmegarantie.

Die Kostenübernahmegarantie kann:

  1. befristet und
  2. längstens für ein Jahr rückwirkend erteilt werden.

Das AGS informiert über seinen Entscheid:

  1. die für den Betriebskostenanteil zuständige Gemeinde;
  2. die für den Beitrag oder die Pauschale der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde;
  3. die Einrichtung.

Art. 26

6. Kostenübernahmegarantie ohne angeordnete Massnahme in IVSE anerkannten, ausserkantonalen Einrichtungen

  1. Vorprüfung Massnahme

Liegt keine angeordnete Massnahme der KESB oder eines Gerichts vor, reichen Sorgeberechtigte bei der Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zu- ständigen Gemeinde ein Gesuch um Kostengutsprache für die Unterbringung in einer IVSE anerkannten, ausserkantonalen Einrichtung für Kinder und Jugendli- che ein:

  1. in der Regel vor der Unterbringung;
  2. wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während des Aufenthalts ändert.

Die Fürsorgebehörde prüft das Gesuch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Art. 27 25 b) Antrag

b) Antrag

Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellt die Fürsorgebehörde der für den Be- triebskostenanteil zuständigen Gemeinde beim AGS einen Antrag auf hälftige Kostenübernahme.

Der Antrag enthält insbesondere folgende Informationen:

  1. Angaben zur Einrichtung und Höhe der Kosten der Massnahme;
  2. Angaben zum betroffenen Kind oder Jugendlichen und zu den Sorgeberech- tigten sowie der Nachweis über deren Wohnsitz;
  3. Begründung zur Notwendigkeit und Dauer der Massnahme.

Das AGS kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen bei der Für- sorgebehörde einholen.

Art. 28 26 c) Gesuch

c) Gesuch

Die IVSE anerkannte, ausserkantonale Einrichtung reicht über die Verbindungs- stelle des Standortkantons das Gesuch um Kostenübernahmegarantie ein:

  1. in der Regel vor der Unterbringung;
  2. wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während des Aufenthalts ändert.

Die Verbindungsstelle des Kantons Schwyz prüft die Vollständigkeit und Richtig- keit des Gesuchs und:

.313 SRSZ 1.2.2023 9

  1. holt einen Antrag bei der Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil

Art. 27

zuständigen Gemeinde ein, soweit kein Antrag nach b) hört die für den Beitrag der Unterhaltspflichti c) hört das AVS an, soweit die Einrichtung im Bere vorliegt; gen zuständige Gemeinde an; ich A der IVSE anerkannt ist und über ein Angebot für Sonderschulung verfügt.

Art. 29 27 d) Gewährung

d) Gewährung

Die Verbindungsstelle erteilt die Kostenübernahmegarantie.

Die Kostenübernahmegarantie kann:

  1. befristet und
  2. längstens für ein Jahr rückwirkend erteilt werden.

Die Verbindungsstelle informiert über ihren Entscheid:

  1. die Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zuständigen Gemeinde;
  2. die für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde.

Art. 30

7. Kostenübernahmegarantie ohne angeordnete Massnahme in ­übrigen Einrichtungen

  1. Vorprüfung Massnahme

Liegt keine angeordnete Massnahme der KESB oder eines Gerichts vor, reichen Sorgeberechtigte bei der Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zu- ständigen Gemeinde ein Gesuch um Kostengutsprache ein für:

  1. die Unterbringung in einer IVSE anerkannten, innerkantonalen Einrichtung für Kinder und Jugendliche;
  2. die Unterbringung in einer übrigen stationären Einrichtung für Kinder und Jugendliche;
  3. das Angebot einer Einrichtung für ambulante Hilfe für Kinder und Jugendli- che.

Das Gesuch um Kostengutsprache ist einzureichen:

  1. in der Regel vor der Unterbringung;
  2. wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während des Aufenthalts ändert.

Die Fürsorgebehörde prüft das Gesuch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Art. 31 29 b) Antrag

b) Antrag

Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellt die Fürsorgebehörde der für den Be- triebskostenanteil zuständigen Gemeinde beim AGS einen Antrag auf hälftige Kostenübernahme.

Der Antrag enthält insbesondere folgende Informationen:

  1. Angaben zur Einrichtung und Höhe der Kosten der Massnahme;
  2. Angaben zum betroffenen Kind oder Jugendlichen und zu den Sorgeberech- tigten sowie der Nachweis über deren Wohnsitz;
  3. Begründung zur Notwendigkeit und Dauer der Massnahme.

Das AGS kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen bei der Für- sorgebehörde einholen.

.313

Art. 32 30 c) Gewährung

c) Gewährung

Das AGS prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Kostenübernahmegarantie.

Die Kostenübernahmegarantie kann:

  1. befristet und
  2. längstens für ein Jahr rückwirkend erteilt werden.

Das AGS informiert über seinen Entscheid:

  1. die Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zuständigen Gemeinde;
  2. die für den Beitrag oder die Pauschale der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde;
  3. die Einrichtung.

Art. 33 31 8. Kostenabwicklung

8. Kostenabwicklung

Die Einrichtung stellt wie folgt Rechnung:

  1. dem AGS die Kosten für den gesamten Betriebskostenanteil;
  2. der bevorschussenden Gemeinde den Beitrag bzw. die Pauschale der Unter- haltspflichtigen und allfällige Nebenkosten.

Das AGS fordert pro Quartal die Hälfte des Betriebskostenanteils bei den zu- ständigen Gemeinden zurück.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 34 32 1. Aufhebung und Änderung von Erlassen

1. Aufhebung und Änderung von Erlassen

Der Regierungsratsbeschluss über die Gewährung von Beiträgen an die Stiftun- gen «Für das Alter», «Pro Juventute» und «Pro Infirmis» vom 10. März 196433 wird aufgehoben.

Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverord- nung) vom 30. Oktober 198434 wird wie folgt geändert:

Art. 1

Die Gemeinden schaffen die Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben

Art. 11

gemäss des Gesetzes und bestimmen die Stelle, welche Sozialhilfe gewährt

Art. 8

( 2 S u 3 S d A Bst. a des Gesetzes). Organisatorische und personelle Änderungen der Fürsorgebehörden und der tellen, welche Sozialhilfe gewähren, sind dem Amt für Gesundheit und Soziales mgehend mitzuteilen. Die Fürsorgebehörden der Gemeinden erstatten dem Amt für Gesundheit und oziales jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Das Departement legt den Rahmen ieser Berichterstattung fest. bs. 4 wird aufgehoben.

Art. 2

Abs. 1

Art. 10

Zuständig für die Aufgaben gemäss Innern. Sie werden vom Amt für Gesun rungsrat und das Departement können des Gesetzes ist das Departement des dheit und Soziales bearbeitet. Der Regie- diesem Amt weitere Aufgaben zuweisen.

.313 SRSZ 1.2.2023 11

Art. 5

Abs. 2

Für die Bemessung der Hilfe haben die Empfehlungen und Richtsätze der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS) wegleitenden Cha- rakter.

Art. 29

Zuständige kantonale Stelle im Sinne von Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürft des Bundesgesetzes über die iger35 ist das Amt für Gesundheit und Soziales.

Art. 33

Einsprachen im Sinne von sundheit und Soziales. Das des Bundesgesetzes erhebt das Amt für Ge- Departement des Innern ist zuständig zum Erlass von

Art. 34

Abweisungsbeschlüssen und zur Beschwerdeführung gemäss des Bundes- gesetzes.

Art. 12

Abs. 2

Das Amt für Gesundheit und Soziales ist befugt, unter Kenntnisgabe an die zu- ständige Fürsorgebehörde von sich aus Einsprachen zu erheben oder einen Ab- weisungsbeschluss oder eine Beschwerde zu beantragen, wenn es die Vorausset- zungen hiefür als gegeben erachtet.

Art. 21

§ W bis 31 erden aufgehoben.

Art. 35 36 2. Inkrafttreten

2. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.37

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 22-67 mit Änderungen vom 16. November 2022 (GS 26-91).

SRSZ 380.300.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 16. November 2022.

SR 211.222.338.

Haupttitel in der Fassung vom 16. November 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 16. November 2022.

Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 16. November 2022.

Neu eingefügt am 16. November 2022.

SRSZ 380.311.1.

Überschrift in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 16. November 2022.

Einleitungssatz und Bst. a in der Fassung vom 16. November 2022.

SRSZ 380.311.1.

Gliederungstitel neu eingefügt am 16. November 2022.

Überschrift in der Fassung vom 16. November 2022.

Gliederungstitel neu eingefügt am 16. November 2022.

Überschrift in der Fassung vom 16. November 2022.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 16. November 2022.

Neu eingefügt am 16. November 2022.

Neu eingefügt am 16. November 2022.

Neu eingefügt am 16. November 2022.

Neu eingefügt am 16. November 2022.

Neu eingefügt am 16. November 2022.

.313

Neu eingefügt am 16. November 2022.

Neu eingefügt am 16. November 2022.

Neu eingefügt am 16. November 2022.

Neu eingefügt am 16. November 2022.

Neu eingefügt am 16. November 2022.

Neu eingefügt am 16. November 2022.

Neu eingefügt am 16. November 2022.

Neu eingefügt am 16. November 2022.

Neu eingefügt am 16. November 2022.

Art. 19

Neu eingefügt am 16. November 2022, bisheriger wird zu § 34.

GS 14-867.

GS 17-511.

SR 851.1.

Art. 20

Neu eingefügt am 16. November 2022, bisheriger 37 Änderungen vom 16. November 2022 am 1. Januar 2 wird zu § 35. 023 (Abl 2022 2904) in Kraft getreten.