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400.100

Planungs- und Baugesetz

PBG

Präambel

SRSZ 1.2.2025 1

Planungs- und Baugesetz 1

(Vom 14. Mai 1987)2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommis-

sion,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt die haushälterische Nutzung und eine geordnete Be- siedlung des Bodens.

Es dient dem Schutz der Lebensgrundlagen, strebt eine ausgewogene Entwick- lung des Kantons an und berücksichtigt die Anliegen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes. Il. Raumplanung

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 23 1. Planungspflicht

. Planungspflicht

Der Kanton und die Gemeinden sorgen für die Planung im Sinne des Bundes- gesetzes über die Raumplanung. Sie informieren die Öffentlichkeit frühzeitig über Ziele und Ablauf ihrer Planungen und sorgen dafür, dass die Bevölkerung in ge- eigneter Weise mitwirken kann.

Andere Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die raumwirksame öf- fentliche Aufgaben erfüllen, sind zur Mitwirkung bei der Planung berechtigt und verpflichtet.

Art. 3

. Begriffe

  1. Richtpläne

Richtpläne zeigen, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die an- zustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden, und sie geben an, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen.

Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.

Die Richtpläne können von jedermann eingesehen werden.

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Art. 4 b) Nutzungspläne

Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.

Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.

Art. 4a 4 3. Digitalisierung und Rechtswirkung

3. Digitalisierung und Rechtswirkung

Grundlagen und Planungsmittel werden digital erstellt und nachgeführt.

Pläne sind aus den digitalen Daten erstellte grafische Auszüge. Solange der Regierungsrat nichts anderes bestimmt, kommt nur dem grafischen Auszug Rechtswirkung zu.

Raumplanungsdaten werden von den kantonalen und kommunalen Behörden sowie den weiteren Planungsträgern gegenseitig abgegeben. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

  1. Kantonalplanung

Art. 55

. Richtplanung

  1. Grundlagen

Der Regierungsrat erarbeitet die Grundlagen für die Erstellung des kantonalen Richtplanes.

Er berücksichtigt dabei die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone, Planungen der Gemeinden sowie regionale Entwicklungs- konzepte und Pläne.

Er arbeitet mit den Behörden des Bundes, der Nachbarkantone sowie der Be- zirke und Gemeinden zusammen, soweit sich Aufgaben berühren. Er kann sich an interkantonalen und regionalen Planungen beteiligen und mit anderen Planungs- trägern Vereinbarungen abschliessen.

Art. 6 b) Konsultation und Mitwirkung der Bezirke und Gemeinden

Der Regierungsrat gibt den Bezirken und Gemeinden von den Grundlagen Kennt- nis und stellt ihnen den Entwurf des Richtplanes zu. Gleichzeitig fordert er die Bezirks- und Gemeindebehörden auf, ihre Pläne, Vorhaben und Absichten mit räumlichen Auswirkungen bekanntzugeben und zum Richtplanentwurf Stellung zu nehmen.

Widerspricht der Richtplanentwurf den Plänen, Vorhaben und Absichten der Bezirke und Gemeinden, strebt der Regierungsrat die einvernehmliche Bereini- gung solcher Konflikte an.

Art. 76 c) Information und Mitwirkung der Bevölkerung

Der Regierungsrat unterrichtet die Bevölkerung periodisch über Stand, Ablauf und Ziele der Richtplanung.

Der bereinigte Richtplanentwurf wird samt einem Auszug aus den Grundlagen während 60 Tagen, bei einzelnen Anpassungen während 30 Tagen öffentlich auf- gelegt. Die Auflage wird im Amtsblatt publiziert.

.100 SRSZ 1.2.2025 3

Während der Auflagefrist kann sich jedermann dazu schriftlich beim Regierungs- rat äussern.

Art. 87 d) Zuständigkeiten des Kantonsrates

Der Kantonsrat legt die Grundlage der anzustrebenden räumlichen Entwicklung in einem Leitbild fest.

Er nimmt von den übrigen Grundlagen der Richtplanung und vom Richtplan Kenntnis.

Die zuständige Kommission des Kantonsrates begleitet die Richtplanung, gibt Stellungnahmen und Anträge ab und erstattet dem Kantonsrat Bericht.

Art. 98

e) Erlass und Anpassung des Richtplanes Der Regierungsrat bestimmt nach Massgabe des Leitbildes der räumlichen Ent- wicklung den Inhalt des Richtplanes und passt ihn nötigenfalls geänderten Ver- hältnissen oder neuen Aufgaben an.

Art. 109

. Kantonale Nutzungspläne

  1. Arten

Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist befugt, Nutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften zu erlassen für:

  1. schutzwürdige Gebiete und Objekte von mindestens regionaler Bedeutung;
  2. öffentliche Bauten und Anlagen, die zur Erfüllung wichtiger kantonaler oder regionaler Aufgaben erforderlich sind, ausgenommen Hauptstrassen;
  3. Materialabbau und Deponien, sofern die Standorte in der Deponieplanung und im kantonalen Richtplan festgesetzt sind.

Mit Zustimmung der Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden können Nut- zungspläne erlassen werden für:

  1. regionale Entwicklungsschwerpunkte und die Umnutzung von grösseren Area- len, deren bisherige Nutzung aufgegeben wird;
  2. Gebiete, die sich im kantonalen Interesse zur Ansiedlung von Unternehmen oder Institutionen eignen. Die davon betroffenen Grundeigentümer sind in geeigneter Weise in das Verfahren einzubeziehen.

Kantonale Nutzungspläne gehen Nutzungsplänen der Gemeinde vor.

Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse, spätestens nach fünfzehn Jahren, sind kantonale Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Art. 1110 b) Verfahren

Der Entwurf kantonaler Nutzungspläne ist den Gemeinderäten zur Stellung- nahme zu unterbreiten.

Hernach wird er unter Bekanntgabe im Amtsblatt während 30 Tagen in den be- treffenden Gemeinden öffentlich aufgelegt.

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Während der Auflagefrist können die betroffenen Gemeinden und wer durch den Nutzungsplan in seinen Interessen berührt ist, beim zuständigen Departement schriftlich Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid können sie die Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz ergreifen.

Zur Einsprache und Beschwerde sind überdies juristische Personen befugt, die zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe ihren statutarischen Sitz nachweislich seit mindestens zehn Jahren im Kanton Schwyz haben. Zudem müssen sich diese statutengemäss zur Hauptsache dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zwecken widmen.

Art. 1211 3. Planungszonen

. Planungszonen

Das zuständige Departement kann bis zum Erlass oder während der Änderung von kantonalen Nutzungsplänen und bis zur Genehmigung von Hauptstrassen Pla- nungszonen festlegen, in denen nichts unternommen werden darf, was die Nut- zungsplanung oder die Projektgenehmigung erschweren könnte.

Planungszonen dürfen für längstens drei Jahre bestimmt werden. Die Geltungs- dauer kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage für jedermann verbindlich. Die Auflage ist den Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen, wenn ihre Adressen bekannt sind.

Art. 11

Im Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach Abs. 2 bis 4.

  1. Planung der Gemeinden

Art. 1312 1. Kommunale Richtpläne

. Kommunale Richtpläne

Die Gemeinden können Richtpläne erlassen und hiefür Zuständigkeit und Ver- fahren regeln.

Mehrere Gemeinden können einen gemeinsamen Richtplan erlassen und sich auch an regionalen sowie interkantonalen Planungen beteiligen. Der Regierungs- rat kann einzelne Gemeinden oder mehrere zusammen zum Erlass eines Richt- planes verpflichten.

Richtpläne der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates im

Art. 28

Sinne von

Art. 1413 2. Kommunale Planungszonen

. Kommunale Planungszonen

Der Gemeinderat kann bis zum Erlass oder während der Änderung von kommu- nalen Nutzungsplänen Planungszonen festlegen, in denen nichts unternommen werden darf, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.

Kommunale Planungszonen dürfen für längstens drei Jahre bestimmt werden. Die Geltungsdauer kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre verlän- gert werden.

Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage für jedermann verbindlich. Die Auflage ist den Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen, wenn ihre Adressen bekannt sind.

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Während der Auflagefrist von 30 Tagen kann, wer durch die Planungszone in seinen Interessen berührt ist, beim Gemeinderat Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid sind die Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegege- setz zulässig.

Art. 1514

. Kommunale Nutzungspläne

  1. Planungspflicht, Gemeindeautonomie

Die Gemeinden sind verpflichtet, Zonenpläne und Erschliessungspläne samt den zugehörigen Vorschriften zu erlassen. Bei Änderungen der Zonenordnung ist der Erschliessungsplan zu überprüfen und nötigenfalls gleichzeitig anzupassen.

Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse, spätestens nach fünfzehn Jahren, sind die Zonen- und Erschliessungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzu- passen.

Bei der Erfüllung ihrer Planungspflicht sind die Gemeinden im Rahmen der Vor- schriften und der übergeordneten Interessen des Bundes und des Kantons frei.

In begründeten Fällen kann der Regierungsrat Gemeinden von der Pflicht, einen Erschliessungsplan zu erlassen, ganz oder teilweise befreien.

Art. 1615

b) Ersatzvornahme aa) Zuständigkeit und Verfahren

Der Regierungsrat kann der Gemeinde für den Erlass oder eine notwendige Än- derung des Zonen- oder Erschliessungsplanes Frist ansetzen.

Kommt eine Gemeinde ihrer Planungspflicht auch innert einer Nachfrist nicht nach, kann der Regierungsrat ein Departement mit der Erarbeitung eines Ent- wurfs, sowie mit der Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens nach

Art. 25

§ 3 ff. beauftragen und hernach den Nutzungsplan in Kraft setzen. Das Departement gewährt dem zuständigen Gemeinderat das rechtliche Gehör.

Art. 1716

. Zonenplan

  1. Inhalt im Allgemeinen

Die Gemeinde scheidet im Zonenplan die erforderlichen Bau-, Landwirtschafts-, Schutz- und Gefahrenzonen aus und sichert den Raumbedarf der Fliessgewässer. Schutz- und Gefahrenzonen können andere Zonen überlagern.

Es können weitere Zonenarten festgelegt werden.

Im Zonenplan können auch Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen

Art. 660a

( ZGB) bezeichnet werden.

Art. 1817 b) Bauzonen

Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.

Bauzonen können namentlich in folgende Zonen unterteilt werden:

  1. Wohnzonen;
  2. Kernzonen;
  3. Gewerbezonen;

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  1. Industriezonen;
  2. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
  3. Grünzonen für die Erhaltung oder Schaffung von Grünflächen innerhalb von oder zwischen Siedlungen;
  4. lntensiverholungszonen für Bauten und Anlagen zu Erholungszwecken wie Camping- und Zeltplätze, Sport- und Reithallen.

Die einzelnen Zonen können weiter unterteilt werden. Es können auch gemischte Zonen vorgesehen werden.

Art. 1918 c) Landwirtschaftszonen

Landwirtschaftszonen umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Be- wirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das im Gesamtin- teresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.

Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts- zone richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

Immissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nut- zung sind in benachbarten Bauzonen hinzunehmen.

Art. 2019 d) Schutz- und Gefahrenzonen

Schutzzonen können ausgeschieden werden für historische Stätten, Natur- und Kulturdenkmäler, Ortsbilder, besonders schöne Landschaften, Fluss- und Seeufer sowie für Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.

Für die Erschwernisse der naturschutzgerechten Pflege und Nutzung der kom- munalen Natur- und Landschaftsschutzgebiete sind Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen auszurichten.

Gefahrenzonen werden nach den vom Kanton erstellten Gefahrenkarten für jene Gebiete ausgeschieden, die durch Naturgewalten gefährdet sind.

Art. 2120 5. Baureglement

. Baureglement

Das Baureglement enthält Bestimmungen, die den Zonenplan näher umschreiben.

Mindestens muss es Vorschriften enthalten über:

  1. die Bauweise und die Nutzungsart in den einzelnen Zonen;
  2. den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes;
  3. das Mass der in den einzelnen Zonen zulässigen Immissionen;
  4. die Pflicht zur Anlage von Kinderspielplätzen und von Abstellplätzen für Mo- torfahrzeuge sowie über die Höhe von Ersatzabgaben.

Die Gemeinden können Leistungen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung einführen und insbesondere den Erwerb von Land für den Wohnungsbau verbil- ligen.

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Art. 22

. Erschliessungsplan

  1. Grundsatz

Die Gemeinden ordnen die Erschliessung der Bauzonen durch Pläne über die Verkehrsanlagen, die Wasser- und Energieversorgung und die Abwasserbeseiti- gung. Sie erlassen, soweit sie selbst Träger der Versorgungswerke sind, die erfor- derlichen Reglemente.

Soweit Versorgungsaufgaben nicht durch die Gemeinde oder ihre Anstalten er- füllt werden, sind die Träger der Versorgungswerke rechtzeitig in die Planung ein- zubeziehen.

Die Gemeinde berücksichtigt die Bedürfnisse der Landwirtschaftszonen und ver- hindert eine unnötige Belastung dieser Zone mit Erschliessungswerken.

Art. 2321 b) Inhalt, Angaben

Der Erschliessungsplan legt die Groberschliessung der Bauzonen gesamthaft oder für Teile davon fest. Er bezeichnet dafür die Etappen, das Ausbauprogramm und die Kosten für die einzelnen Etappen.

Nach Bedarf enthält er namentlich:

  1. die Bezeichnung der grob zu erschliessenden Baugebiete mit den Anschluss- stellen der Groberschliessungsstrassen an das übergeordnete Strassennetz;
  2. die Linienführung von Groberschliessungsstrassen, Fuss-, Rad-, Ski- und Schlittelwegen sowie die Lage öffentlicher Plätze (Verkehrsanlagen); dafür können auch Baulinien festgelegt werden;
  3. Baulinien für den Ausbau bestehender Verkehrsanlagen und die Änderung der Erschliessungsfunktion bestehender Verkehrsanlagen;
  4. die Linienführung der Leitungen und andere Anlagen für die Versorgung mit Wasser und Energie und für die Abwasserbeseitigung;
  5. Gleisanschlüsse und die Anschlussstellen der Fein- mit der Groberschlies- sung.

Sollen gleichzeitig mit der Genehmigung des Erschliessungsplanes die Ausga- ben einzelner Etappen als bewilligt gelten, so sind diese Etappen zu bezeichnen und die dafür notwendigen Ausgaben anzugeben.

Die Stimmberechtigten bewilligen die notwendigen Ausgaben der weiteren Etap- pen.

Art. 2422 7. Gestaltungsplan

. Gestaltungsplan

Der Gestaltungsplan enthält für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 3000 m2 Sonderbestimmungen, welche in der Regel auf einem Plan und in Vorschriften festgehalten werden. Für die Kernzone können die Gemeinden die Mindestfläche auf 1500 m2 herabsetzen.

Sofern die Sonderbestimmungen mindestens die Einhaltung des Minergiestan- dards oder eine energetisch gleichwertige Lösung für Wohnbauten vorschreiben und der Gestaltungsplan mehrere, wesentliche Vorteile gegenüber der Normalbau- weise beinhaltet, können darin Ausnahmen von den kantonalen und kommunalen Vorschriften festgelegt werden. Ferner kann die Durchmischung der Nutzung zu- gelassen werden, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätz- lich gewahrt bleiben.

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Vorteile im Sinne von Abs. 2 liegen namentlich vor, wenn eine besonders gross- zügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen ist, preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird, die Bauten sich gut in die Umgebung einfügen, ein gutes Gesamtbild ergeben, dank verdichtetem Bauen wenig Land verbrauchen und sich architektonisch besonders auszeichnen oder andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden.

Die Gemeinden können im Zonenplan oder Baureglement für bestimmte Gebiete oder für grössere Bauten und Anlagen die Gestaltungsplanpflicht einführen.

  1. Erlass kommunaler Nutzungspläne

Art. 2523

. Zonen- und Erschliessungsplan

  1. Mitwirkung, Vorprüfung, Auflage- und Einspracheverfahren

Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen seiner Pla- nungen und nimmt dazu Einwendungen und Vorschläge im Sinne einer partizipa- tiven Planung entgegen. Die Strategie der Gemeindeentwicklung wird durch Ver- öffentlichung bekannt gemacht.

Nach Prüfung dieser Eingaben arbeitet er den Entwurf für Zonen- und Erschlies- sungspläne sowie für die zugehörigen Vorschriften aus und unterbreitet ihn dem zuständigen Departement zur Vorprüfung. Über den Stand der Planung ist perio- disch zu informieren.

Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

Jedermann kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat gegen den Entwurf schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Be- gründung enthalten.

Art. 26 b) Behandlung der Einsprachen; Rechtsmittelverfahren

Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen.

Gegen den Einspracheentscheid können Personen, die durch ihn berührt sind und an seiner Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben

Art. 11

sowie die in tungsrechtspf 3 Haben die E liche Änderun lage- und Ein Abs. 4 erwähnten Organisationen Beschwerde gemäss Verwal- legegesetz erheben. ntscheide im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren eine wesent- g des Entwurfs zur Folge, so wiederholt der Gemeinderat das Auf- spracheverfahren.

Art. 2724 c) Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung

Nach der Behandlung der Einsprachen und Beschwerden bis und mit den Ent- scheiden des Verwaltungsgerichts legt der Gemeinderat den Entwurf den Stimm- berechtigten zur Beschlussfassung vor. Er kann jedoch all jene Gebiete, die nach Abschluss des Einspracheverfahrens unbestritten geblieben sind, den Stimmbe- rechtigten vorzeitig zur Beschlussfassung vorlegen, sofern dies planerisch sinnvoll ist. Das vom Regierungsrat bezeichnete Amt ist vorgängig anzuhören.

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An der Gemeindeversammlung sind Abänderungsanträge zu Zonen- und Er- schliessungsplänen sowie den zugehörigen Vorschriften unzulässig.

Gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten kann innert zehn Tagen seit dem Ver- sammlungs- oder Abstimmungstag Beschwerde beim Verwaltungsgericht wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung erhoben werden.

Art. 2825

d) Genehmigung des Regierungsrates und Fortsetzung des Rechts- mittelverfahrens

Die Pläne und die zugehörigen Vorschriften bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates.

Der Regierungsrat überprüft Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen.

Das Verwaltungsgericht koordiniert seine in der Sache getroffenen Entscheide mit der Genehmigung des Regierungsrates und eröffnet sie den Parteien mit der Rechtsmittelbelehrung.

Art. 2926 e) Nachträgliche Änderungen

Das Verfahren für den Erlass von Zonen- und Erschliessungsplänen und die zu- gehörigen Vorschriften findet grundsätzlich auch auf nachträgliche Änderungen Anwendung.

Der Gemeinderat ist befugt, an unzweckmässig verlaufenden Zonengrenzen oder Festlegungen im Erschliessungsplan geringfügige Korrekturen anzubringen und ungenaue Zonengrenzen oder Linienführungen im Erschliessungsplan verbindlich festzulegen. Die durch solche Änderungen Betroffenen sind vorgängig anzuhören.

Art. 26

Sie können die Änderungen nach Abs. 2 anfechten.

Art. 3027

. Gestaltungsplan

  1. Erlass

Gestaltungspläne werden auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer des Einzugs- gebietes vom Gemeinderat erlassen. Besteht Gestaltungsplanpflicht für mehrere Grundeigentümer und können sich diese nicht auf einen Gestaltungsplan einigen, so genügt der Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer, denen mindestens die Hälfte des Einzugsgebietes gehört.

Der Entwurf von Gestaltungsplänen samt Sonderbauvorschriften ist unter Be- kanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Darauf gestützte Baugesuche können gleichzeitig aufgelegt werden.

Wer durch den Plan oder die Sonderbauvorschriften berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache erheben.

Gegen Entscheide des Gemeinderates über den Plan und die Sonderbauvor- schriften kann Beschwerde gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben wer- den. Über das Baugesuch darf erst entschieden werden, wenn der Gestaltungs- plan genehmigt ist.

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Gestaltungspläne bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regie-

Art. 28

rungsrates nach alle Grundeigent Abs. 2. Mit der Genehmigung wird der Gestaltungsplan für ümer des Einzugsgebietes verbindlich.

Art. 3128 b) Änderung und Aufhebung

Freiwillige Gestaltungspläne können auf Antrag eines oder mehrerer Grundeigen- tümer, dem oder denen mindestens zwei Drittel des Einzugsgebiets gehört, vom Gemeinderat geändert werden.

Gestaltungsplanpflichtgebiete können auf Antrag eines oder mehrerer Grundei- gentümer, dem oder denen mindestens die Hälfte des Einzugsgebiets gehört, vom Gemeinderat geändert werden.

Gestaltungspläne können nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung des Gemeinderates aufgehoben werden, wenn innert fünfzehn Jahren seit Inkraft- treten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde.

Die Stimmberechtigten können beim Erlass oder bei der Änderung des Zonen- planes die Aufhebung von Gestaltungsplänen beschliessen, sofern dadurch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird.

  1. Abtretungspflicht und Eigentumsbeschränkungen

Art. 3229 1. Abtretungspflicht

. Abtretungspflicht

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das in den Nutzungsplänen für öffentli- che Bauten und Anlagen bestimmte Land dem zuständigen Gemeinwesen abzu- treten und die erforderlichen dinglichen Rechte einzuräumen.

Das Enteignungsrecht kann vom Gemeinderat auch für solche Anlagen der Grob- erschliessung ausgeübt werden, die von öffentlich- oder privatrechtlichen Versor-

Art. 39

gungswerken oder von Grundeigentümern nach Enteignung erfolgt diesfalls zugunsten und Abs. 3 erstellt werden. Die auf Kosten des betreffenden Versor- gungswerkes oder der Grundeigentümer.

Art. 33 2. Eigentumsbeschränkung

. Eigentumsbeschränkung

Das in den Nutzungsplänen für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte und das innerhalb von Baulinien liegende Land darf nicht mehr anderweitig überbaut werden. An bestehenden Bauten und Anlagen dürfen nur die zum Unterhalt er- forderlichen Arbeiten vorgenommen werden.

Die Behörden und ihre Beauftragten sind befugt, zur Projektierung von im öf- fentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen fremde Grundstücke zu be- treten und darauf vorbereitende Handlungen vorzunehmen. Der Grundeigentümer ist vorher zu benachrichtigen; das Grundeigentum ist möglichst zu schonen, Scha- den zu ersetzen.

Art. 3430 3. Übernahmepflicht

. Übernahmepflicht

Der Eigentümer eines Grundstückes, das teilweise für öffentliche Bauten oder Anlagen abgetreten werden muss, kann die Übernahme des gesamten Grundstü- ckes verlangen, wenn die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert ist.

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Art. 33

Wird durch die Eigentumsbeschränkungen im Sinne von bauung des unbelasteten Teils verunmöglicht oder unver so kann der Eigentümer vom Gemeinwesen die sofortige Ü Abs. 1 die Über- hältnismässig erschwert, bernahme des ganzen Grundstückes verlangen.

Art. 3531 4. Entschädigung, Zusprechung des Eigentums

. Entschädigung, Zusprechung des Eigentums

Das interessierte Gemeinwesen hat für Abtretungen und für Eigentumsbeschrän- kungen, die in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen, volle Entschädi- gung zu leisten.

Beträgt die Entschädigungsforderung für die Einräumung beschränkter dingli- cher Rechte oder für Eigentumsbeschränkungen mehr als zwei Drittel des Ver- kehrswertes und kann der Rest für sich alleine nicht mehr genutzt werden, kann das Gemeinwesen die Zusprechung des Landes zu Eigentum verlangen.

Art. 36

. Bausperre

Art. 11

Nach Eröffnung des Auflageverfahrens (§ partement bzw. der Gemeinderat Bauvorhabe entschädigungslos verbieten, wenn sie den Abs. 2, 25 Abs. 2) kann das De- n allgemein oder im Einzelfall im Entwurf vorliegenden Plänen oder Vorschriften widersprechen.

Eine solche Bausperre gilt für die Dauer eines Jahres. Sie kann in begründeten Fällen um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.

  1. Baulandmobilisierung und Mehrwertabgabe32

Art. 36a

1. Verfügbarkeit von Bauland

  1. Boden- und Baulandpolitik

Die Gemeinden fördern die Verwirklichung ihrer Planungen durch eine den ört- lichen Verhältnissen angepasste aktive Boden- und Baulandpolitik.

Vertragliche Regelungen sind erst nach erfolgter Zonenplanänderung gestattet. Diese Verträge sind öffentlich und im Grundbuch anzumerken.

Art. 36b 34 b) Baupflicht

b) Baupflicht

Der Gemeinderat kann im Rahmen einer Revision des Zonenplans, wenn es das öffentliche Interesse rechtfertigt, den Grundeigentümern eine Frist von zwölf Jah- ren für die Überbauung eines baulich nicht genutzten Grundstücks setzen. Die Anordnung der Baupflicht erfolgt durch eine anfechtbare Verfügung.

Die Frist steht still, wenn sich der Baubeginn aus Gründen, welche die Bauherr- schaft nicht zu vertreten hat, verzögert.

Die Überbauungsverpflichtung ist im Grundbuch einzutragen.

Ausnahmen sind insbesondere für Firmenerweiterungen zulässig.

Art. 36c 35 c) Durchsetzung der Baupflicht

c) Durchsetzung der Baupflicht

Der Gemeinderat mahnt die pflichtige Person vier Jahre vor Ablauf der Frist.

Nach unbenutztem Ablauf der Frist kann der Gemeinderat das Grundstück zur entschädigungslosen Auszonung beantragen.

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Art. 36d

2. Mehrwertabgabe

  1. Allgemeine Bestimmungen

Wird Land neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesen, ist eine Mehrwertab- gabe geschuldet. Bei der Einzonung von Wald richtet sich die Mehrwertabgabe nach den Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Die Gemeinden können für Um- oder Aufzonungen in Gebieten mit Gestaltungs- planpflicht eine Mehrwertabgabe einführen.

Erfolgt die Ein-, Um- oder Aufzonung für ein Gemeinwesen, ist keine Mehrwert- abgabe zu entrichten.

Ebenfalls keine Mehrwertabgabe geschuldet ist, wenn:

  1. der Zonenplan mit den tatsächlichen, rechtmässig bestehenden Gegebenhei- ten vor Ort in Übereinstimmung gebracht wird;
  2. die Zonenplanänderung aufgrund der Überführung in den Kataster der öffent- lichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen erfolgt.

Der Regierungsrat kann für den Vollzug Vorschriften erlassen und Richtlinien als verbindlich erklären.

Art. 36e 37 b) Entstehung und Abgabepflicht

b) Entstehung und Abgabepflicht

Der Anspruch auf die Mehrwertabgabe entsteht im Zeitpunkt der Rechtskraft der Zonenplanänderung.

Mit der Genehmigung der Zonenplanung stellt der Regierungsrat die Abgabe- pflicht fest und lässt diese im Grundbuch anmerken.

Abgabepflichtig ist der Grundeigentümer oder der Baurechtsnehmer zu diesem Zeitpunkt. Bei einem Eigentumswechsel, welcher die Fälligkeit nicht auslöst, geht die Abgabepflicht auf die Rechtsnachfolger über.

Art. 36f 38 c) Höhe, Bemessung

c) Höhe, Bemessung

Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt für Einzonungen 20% und für Um- oder Aufzonungen maximal 20% des Mehrwerts. Beträgt der Mehrwert bei einer Ein-, Um- oder Aufzonung weniger als Fr. 30 000.--, wird keine Abgabe erhoben.

Der Mehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen den Verkehrswerten un- mittelbar vor und nach der Zonenplanänderung. Er wird durch eine amtliche Ver- kehrswertschätzung bestimmt.

Der bei der Einzonung entstandene Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der innert fünf Jahren zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.

Die Mehrwertabgabe bei Einzonungen steht zu einem Drittel dem Kanton und zu zwei Dritteln derjenigen Gemeinde zu, in der das betreffende Grundstück liegt. Bei Um- oder Aufzonungen steht die Mehrwertabgabe der Gemeinde zu.

Art. 36g 39 d) Festlegungsverfahren

d) Festlegungsverfahren

Gestützt auf die amtliche Verkehrswertschätzung legt der Gemeinderat die Höhe der Mehrwertabgabe fest. Der Gemeinderat hört den Abgabepflichtigen an, bevor er die Höhe der Mehrwertabgabe verfügt.

Die Höhe der Mehrwertabgabe wird im Grundbuch angemerkt.

.100 SRSZ 1.2.2025 13

Die Mehrwertabgabeverfügung des Gemeinderates kann beim Verwaltungsge- richt angefochten werden.

Art. 36h 40 e) Infrastrukturverträge mit der Gemeinde

e) Infrastrukturverträge mit der Gemeinde

Der Gemeinderat kann bei Einzonungen sowie Um- oder Aufzonungen anstatt den Gemeindeanteil der Mehrwertabgabe zu erheben, einen gleichwertigen Infra- strukturvertrag mit dem Abgabepflichtigen abschliessen.

Ist der Abgabepflichtige mit einer vertraglichen Lösung nicht einverstanden, kann er die Veranlagung der Mehrwertabgabe verlangen.

Die Infrastrukturverträge sind öffentlich und den Auflageakten beizulegen.

Art. 36i 41 f) Sicherung, Fälligkeit und Verjährung

f) Sicherung, Fälligkeit und Verjährung

Zur Sicherung der Mehrwertabgabe besteht zu Gunsten des Kantons und der

Art. 77a

Gemeinden ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von EGzZGB42. Das Pfandrecht ist ohne Eintrag im Grundbuch gültig.

Die Mehrwertabgabe wird bei der Veräusserung des Grundstücks oder nach der Bauabnahme durch die Gemeinde fällig. Als Veräusserung gelten ebenfalls Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke wirt- schaftlich wie eine Veräusserung wirken. Die steueraufschiebenden Veräusse-

Art. 107

rungstatbestände nach die Fälligkeit der Meh rat den Zeitpunkt der 3 Die Mehrwertabgabe v des Steuergesetzes vom 9. Februar 200043 lösen rwertabgabe nicht aus. Die Notariate teilen dem Gemeinde- Veräusserung mit. erjährt zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig wurde.

Art. 36j 44 g) Verwendung der Mittel und Rückerstattung

g) Verwendung der Mittel und Rückerstattung

Die Mehrwertabgaben sind zweckgebunden für Beiträge an Entschädigungen

Art. 36k

aus materieller Enteignung gemäss raumplanerischer Massnahmen zu ver 2 Raumplanerische Massnahmen sind a) Infrastruktur- und Erschliessun b) Schaffung von Grünanlagen und A , an Landumlegungen und an die Kosten wenden. abschliessend: gsanlagen; ufwertung von öffentlichem Raum;

  1. Lärmschutzmassnahmen;
  2. Verkehrsprojekte;
  3. Revitalisierungen von Fliessgewässern;
  4. Planungskosten im Zusammenhang mit einer Zonenplanrevision;
  5. Erwerb von Grundstücken zur Umsetzung raumplanerischer Ziele.

Die Erträge der Mehrwertabgaben sind einer Spezialfinanzierung zuzuweisen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Beiträgen. Eine Rücker- stattung bereits geleisteter Mehrwertabgaben erfolgt nur ausnahmsweise.

Art. 36k

3. Ersatz für planerische Nachteile

  1. Entschädigung

Führen Planungen zu erheblichen Eigentumsbeschränkungen, sind sie dem Grundeigentümer angemessen zu entschädigen.

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Die Entschädigung bemisst sich nach der Differenz zwischen den Verkehrswer- ten unmittelbar vor und nach der Planungsmassnahme. Sie wird durch eine amt- liche Verkehrswertschätzung bestimmt.

Art. 36l

b) Verfahren nach Enteignungsgesetz Das Verfahren für die Festlegung der Entschädigung richtet sich nach dem Ent- eignungsgesetz vom 22. April 200947. III. Erschliessung

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 37 Begriffe

Land ist erschlossen, wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.

Bei der Erschliessung ist auf eine haushälterische Nutzung des Bodens Rück- sicht zu nehmen.

Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hin- reichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus. Technisch hin- reichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste ge- wachsen ist.

Die Groberschliessung besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen.

Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung.

  1. Erschliessungspflicht

Art. 38

. Groberschliessung

  1. Grundsätze

Die Gemeinden sind für die Groberschliessung der Bauzonen verantwortlich. Sie bezeichnen die Anlagen der Groberschliessung in den Erschliessungsplänen.

Die Gemeinden können in den Nutzungsplänen oder den zugehörigen Vorschrif- ten bestimmen, dass die Grundeigentümer die Groberschliessung von abgelege- nen Zonen und von Ferienhauszonen nach den durch die Gemeinde genehmigten Plänen selbst und auf eigene Kosten durchzuführen haben.

Soweit die Versorgung mit Wasser oder Energie nicht durch die Gemeinde oder ihre Anstalten erfolgt, obliegt die Pflicht zur Groberschliessung dem betreffenden Versorgungswerk (z.B. öffentlich- oder privatrechtliche Wassergenossenschaft, Elektrizitätswerk).

.100 SRSZ 1.2.2025 15

In den Fällen von Absatz 3 ist das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Versorgungswerk durch Konzession zu regeln. Die Konzession muss mindestens Bestimmungen enthalten über die Rechte zur Inanspruchnahme von Grundeigen- tum der Gemeinde für die Durchführung von Leitungen und die Erstellung von Anlagen, über das Tätigkeitsgebiet, die Leistungspflichten und die Grundsätze der Abgabenordnung des Konzessionärs sowie über die Dauer der Konzession oder das Kündigungsrecht.

Art. 3948 b) Durchführung der Groberschliessung

Die Gemeinde führt die Groberschliessung in Zusammenarbeit mit andern Er- schliessungsträgern nach Ausbauprogramm und baulicher Entwicklung durch.

Bauwillige Grundeigentümer können mit der Gemeinde die vorzeitige Erschlies- sung vereinbaren. Die Erstellung der Erschliessungsanlagen erfolgt diesfalls durch die Gemeinde oder unter ihrer Aufsicht.

Erschliesst die Gemeinde die Bauzonen nicht fristgerecht, so können die Grund- eigentümer die Erschliessung nach den durch die Gemeinde genehmigten Plänen selbst vornehmen oder bevorschussen. Die Gemeinde hat den Grundeigentümern die geleisteten Vorschüsse innert fünf Jahren nach Erstellung der Erschliessung zurückzuerstatten. Mit der Rückerstattung geht die Erschliessungsanlage ins Ei- gentum der Gemeinde über.

Die Mitbenützung und der Ausbau bestehender privater Groberschliessungsan-

Art. 41

lagen durch Dritte bestimmt sich sinngemäss nach 5 Das Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlage n der Groberschliessung rich- tet sich nach diesem Gesetz.

Art. 4049

. Feinerschliessung

  1. Grundsatz

Die Feinerschliessung der Baugrundstücke obliegt den Grundeigentümern, so- weit sie nicht nach den einschlägigen Gemeindevorschriften oder durch Ersatzvor- nahme von der Gemeinde besorgt wird.

Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz. Private Erschlies- sungsanlagen dürfen den Erschliessungsplänen der Gemeinde nicht zuwiderlaufen.

Die Grundeigentümer können Erstellung und Unterhalt von Erschliessungsanla- gen, die mehreren Grundstücken dienen, vertraglich regeln oder zu diesem Zweck

Art. 68

eine öffentlichrechtliche Flurgenossenschaft im Sinne von des Einführungs- gesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch gründen.

Art. 4150 b) Mitbenützung durch Dritte

Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümer und direkten Anstösser bestehen- der privater Erschliessungsanlagen, die Mitbenützung und den Ausbau durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist.

Können sich die Beteiligten nicht einigen, enteignet der Gemeinderat die er- forderlichen Rechte zugunsten des interessierten Dritten und veranlasst nach Be- zahlung der Entschädigung die Eintragung im Grundbuch.

.100

Die Entschädigung wird, sofern sich die Beteiligten darauf nicht einigen können, auf Begehren des Enteigneten, des Dritten oder der Gemeinde von der nach dem Enteignungsrecht zuständigen Schätzungskommission festgesetzt. Sie legt auch den Beitrag des Dritten an die Kosten des Unterhalts fest.

Art. 4251 c) Ersatzvornahme

Der Gemeinderat führt mittels Ersatzvornahme die Feinerschliessung von Bau- land auf Begehren eines oder mehrerer Grundeigentümer durch, wenn diese die Kosten für das Projekt vorschiessen.

Der Gemeinderat kann die Ersatzvornahme von sich aus durchführen, wenn ein dringender Bedarf an baureifem Land besteht oder die Feinerschliessung sonst im öffentlichen Interesse ist.

Art. 4352 d) Verfahren der Ersatzvornahme

Der Gemeinderat verfügt die Ersatzvornahme und legt den Kreis der mitwir- kungspflichtigen Grundeigentümer fest.

Nach Rechtskraft dieser Verfügung lässt er ein Projekt mit Kostenvoranschlag ausarbeiten und erstellt einen Plan über die Verteilung der Bau- und Unterhalts-

Art. 45

kosten. Die Kostenverteilung erfolgt nach Abs. 1 und der entsprechenden Verordnung des Kantonsrates.

Das Ausführungsprojekt mit Kostenvoranschlag und der Kostenverteilplan werden während 20 Tagen unter Bekanntgabe an die Betroffenen zur Einsicht aufgelegt.

Während der Auflagefrist kann gegen das Ausführungsprojekt und den Kosten- verteilplan Einsprache an den Gemeinderat erhoben werden. Ist nur der Kosten- verteilplan umstritten, so kann nach rechtskräftiger Bewilligung mit dem Ausfüh- rungsprojekt begonnen werden.

ImÜbrigenfindetdasGesetzüberdieFlurgenossenschaftenvom28. Juni197953 sinngemäss Anwendung. Der Gemeinderat nimmt bis zur Fertigstellung der Anla- gen die den Organen einer Flurgenossenschaft obliegenden Aufgaben wahr.

Die Grundeigentümer, die an die Kosten der Feinerschliessung Beiträge geleistet haben, sind entsprechend ihrer Beitragshöhe nach Bruchteilen Miteigentümer der Anlagen.

  1. Erschliessungsbeiträge und -gebühren

Art. 44

. Strassenerschliessungsbeiträge

  1. Grundsatz

Die Gemeinde erhebt von den Eigentümern der Grundstücke, denen durch die Erstellung oder den Ausbau von Groberschliessungsstrassen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, angemessene Beiträge.

Die Gemeinde beteiligt sich in dem Mass an den Kosten, als die Anlagen dem Gemeingebrauch dienen. Sie legt im Erschliessungsplan ihren Kostenanteil für die einzelnen Verkehrsanlagen fest oder bestimmt in einem Reglement, wie sich ihr Kostenanteil bemisst.

.100 SRSZ 1.2.2025 17

Art. 4554 b) Beitragsplan

Die Strassenerschliessungsbeiträge sind auf die Grundeigentümer nach Mass- gabe der ihnen erwachsenden Sondervorteile und unter Berücksichtigung allfälli- ger Nachteile zu verlegen. Der Kantonsrat erlässt hiezu die grundsätzlichen Be- stimmungen.

Der Gemeinderat stellt einen Beitragsplan auf, bezeichnet darin den Kreis der beitragspflichtigen Grundeigentümer und legt die Treffnisse der einzelnen Grund- eigentümer fest.

Der Beitragsplan ist während 20 Tagen unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen öffentlich aufzulegen. Den beitragspflichtigen Eigentümern ist die Auflage und ihr Treffnis überdies schriftlich mitzuteilen, wenn ihre Adressen bekannt sind.

Während der Auflagefrist kann gegen den Beitragsplan nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz Einsprache an den Gemeinderat erhoben werden.

Der rechtskräftige Beitragsplan hat die Wirkung eines vollstreckbaren gericht­ lichen Urteils.

Art. 4655 c) Schuldpflicht, Fälligkeit

Den Beitrag schuldet, wer im Zeitpunkt der Vollendung der Verkehrsanlage Ei- gentümer des beitragspflichtigen Grundstücks ist.

Den Gemeinden steht für die Beiträge der Grundeigentümer an den beitrags-

Art. 77a

pflichtigen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Einführungs- gesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch zu.

Der Beitrag wird nach Vollendung der Anlage mit der Rechnungsstellung fällig. Nach Massgabe des Planungs- und Baufortschritts können von den Eigentümern der beitragspflichtigen Grundstücke Teilzahlungen verlangt werden.

Art. 47 d) Vorzeitige Erstellung von Verkehrsanlagen

Die Gemeinde hat eine Verkehrsanlage vor dem im Ausbauprogramm festgesetz- ten Zeitpunkt zu erstellen, wenn die bauwilligen Grundeigentümer die auf sie entfallenden Beiträge entrichten und die restlichen Kosten vorschiessen. Das Ver-

Art. 45

fahren nach 2 Werden vor hat deren Ei entfallenden Kostenvorsch schusses jen 3 Die Gemein punkt, zu de müssen, läng ist auch im Falle der vorzeitigen Erstellung durchzuführen. der Rückerstattung des Vorschusses weitere Grundstücke überbaut, gentümer der Gemeinde bei der Bewilligungserteilung den auf ihn Beitrag und den seinem Beitragstreffnis entsprechenden Anteil des usses zu bezahlen. Die Gemeinde richtet den Anteil des Kostenvor- en Grundeigentümern aus, welche die Anlagen vorfinanziert haben. de hat den Grundeigentümern die geleisteten Vorschüsse im Zeit- m die Verkehrsanlage gemäss Ausbauprogramm hätte erstellt werden stens aber nach fünfzehn Jahren zurückzuerstatten.

Art. 48 e) Stundung der Beiträge im allgemeinen

Fällige Beiträge können für höchstens fünfzehn Jahre ganz oder teilweise ge- stundet oder während dieser Frist amortisiert werden, wenn deren Bezahlung für die Eigentümer eine Härte bedeuten würde und wenn:

.100

  1. das beitragspflichtige Grundstück wesentlicher Bestandteil eines landwirt- schaftlichen Gewerbes bildet und es seit längerer Zeit vom gleichen Eigentü- mer oder Pächter oder ihren Nachkommen bewirtschaftet wurde, oder
  2. die Ausnützung des Sondervorteils dem Eigentümer aus andern wichtigen Gründen zur Zeit nicht zuzumuten ist.

Gestundete Beiträge sind zum Zinssatz der Kantonalbank für bestehende, erste Wohnhaushypotheken zu verzinsen. Der Zins wird mit der Beitragsschuld fällig.

Die Stundung fällt dahin, sobald das Grundstück veräussert oder überbaut wird.

Art. 49

f) Stundung bei vorzeitiger Erschliessung

Art. 47

Bei vorzeitiger Erschliessung ( Eigentümer bis zur Überbauung i dahin nicht überbaut worden sin ) werden die Beiträge nicht vorschusspflichtiger hrer Grundstücke, oder falls Grundstücke bis d, bis zur Rückzahlung des Vorschusses zinslos gestundet.

Art. 5056

g) Anmerkung

Art. 48

Der Gemeinderat veranlasst die Anmerkung gestundeter Beiträge (§ und 49) im Grundbuch.

Art. 51

.  Anschlussbeiträge oder -gebühren für andere Erschliessungs­ anlagen

Die Gemeinden erheben für den Anschluss an die Ver- und Entsorgungsnetze der Gemeinde oder ihrer Anstalten einmalige Anschlussbeiträge oder Anschlussge- bühren und für die Benützung wiederkehrende Betriebsgebühren.

Schuldpflicht, Voraussetzungen und Höhe der Abgaben sind in den Grundsätzen in einem Reglement festzulegen. IV. Kantonale Bauvorschriften

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 5257 1. Geltungsbereich

. Geltungsbereich

Die kantonalen Bauvorschriften gelten als Mindestvorschriften in allen Gemein- den. Abweichende kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Die Gemeinden können grössere Masse als in den kantonalen Mindestvorschriften vorschreiben. Sie können zudem im Zonenplan oder in den zugehörigen Vorschriften geringere Masse festlegen:

  1. generell für Grenz- und Gebäudeabstände in Kernzonen sowie reinen Ge- werbe- und Industriezonen;
  2. in begründeten Fällen für einzelne Strassen-, Gewässer- und Waldabstände.

Der Regierungsrat definiert die Baubegriffe, Messweisen und Verfahrensabläufe, die für alle Gemeinden verbindlich sind. Er kann harmonisierte Baubegriffe über- nehmen.

.100 SRSZ 1.2.2025 19

Art. 53

. Baureife

Art. 37

Bauten und Anlagen dürfen nur auf gemäss Abs. 1 erschlossenen Grund- stücken errichtet werden.

Art. 5458 3. Sicherheit und Gesundheit

. Sicherheit und Gesundheit

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden.

Bauten und Anlagen müssen den Regeln der Baukunde und den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen.

Art. 55 4. Emissionen und Immissionen

. Emissionen und Immissionen

Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass sie sowenig Lärm, Rauch, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emis- sionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Die Baubewilligung ist zu verweigern, wenn der bestimmungsgemässe Gebrauch einer Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch über- mässige Einwirkungen zur Folge hätte.

Art. 56 5. Schutz des Landschafts- und Ortsbildes

. Schutz des Landschafts- und Ortsbildes

Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören.

Die besonderen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbe- halten.

Art. 5759 6. Behindertengerechtes Bauen

. Behindertengerechtes Bauen

Bauten und Anlagen haben für Menschen mit Behinderungen die Anforderungen des Bundesrechts zu erfüllen.

Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von öffentlich zugäng- lichen Bauten sind die dem Publikum zugänglichen Bereiche so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind.

Mehrfamilienhäuser mit sechs und mehr Wohneinheiten und Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sind so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen angepasst werden können. Entstehen dadurch unverhältnismässige Mehrkosten oder überwiegen andere Interessen, so kann auf Vorkehren für Menschen mit Behinderungen ganz oder teilweise verzichtet werden.

Art. 58 7. Abstellflächen für Motorfahrzeuge

. Abstellflächen für Motorfahrzeuge

Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstell- flächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu die- sem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstell- flächen im Umfang des durch die baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbedarfs.

.100

Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellflächen auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist.

  1. Begriffe und Messweisen60

Art. 59

. Grenzabstand

  1. Begriff und Messweise

Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. Er wird senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen.

Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile, wie Dachvorsprünge, Balkone, Erker usw. werden nur insoweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1.50 m übersteigt.

Art. 6061 b) Mass und Ermittlung

Für Bauten bis und mit 30 m Gebäudehöhe beträgt der Grenzabstand 50% der Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m.

Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flach- dächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses.

Nicht berücksichtigt werden: die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden;

  1. Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen;
  2. Attikageschosse und Dachbrüstungen, sofern ihre Fassaden auf der Schmal- seite innerhalb eines Giebeldreiecks von 45° liegen sowie auf der Längsseite mit Ausnahme von maximal einem Drittel dieser Fassadenlänge um das Mass ihrer Höhe von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückversetzt sind.

Bei Dachneigungen über 45 Grad wird das Mehrmass, das sich bei einem 45 Grad geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet.

Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.

Art. 61 c) Nebenbauten, unterirdische Bauten

Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbau- ten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60 m2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten.

Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder um nicht mehr als

m überragen, dürfen bis 1 m an die Grenze heranreichen.

Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann die Bewilligungsbehörde bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten.

.100 SRSZ 1.2.2025 21

Art. 6262 d) Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes

Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gelöscht werden.

Die ungleiche Verteilung des Grenzabstands ist auch gegenüber Nichtbauzonen zulässig.

Art. 63

. Gebäudeabstand

  1. Im Allgemeinen

Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er

Art. 59

entspricht der Summe der Grenzabstände gemäss 2 Nebenbauten dürfen unter sich und zu andern ff. Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten.

Der Abstand zwischen zwei Gebäuden auf dem gleichen Grundstück wird ge- messen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.

Steht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Nachbargrundstück bereits eine Hochbaute in geringerem Abstand zur Grenze, als dieses Gesetz oder das Ge- meinde-Baureglement vorschreiben, genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes.

Art. 64 b) Geschlossene Bauweise

Die Gemeinden können die geschlossene Bauweise in bestimmten Zonen vor- schreiben oder sie zulassen.

Wo bereits Strassen und Plätze mit zusammenhängenden Häuserreihen bestehen, muss wieder an die Seitenmauer des Nachbargebäudes angebaut werden.

Art. 65 3. Strassenabstand

. Strassenabstand

Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach den Vorschriften der Strassengesetzgebung.

Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten.

Art. 6663 4. Gewässerabstand

. Gewässerabstand

Bei Fliessgewässern und Seen entspricht der Gewässerabstand dem Gewässer- raum nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991.64

Gegenüber Gewässern, bei denen auf die Festlegung des Gewässerraums ver- zichtet wurde, ist kein Gewässerabstand einzuhalten.

Der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle bedürfen:

  1. Baubewilligungen im Gewässerraum;
  2. die Unterschreitung des Mindestabstands.

Die Zugänglichkeit für den Gewässerunterhalt ist im Zonenplan sicherzustellen.

.100

Art. 6765 5. Waldabstand

. Waldabstand

Bauten und Anlagen haben gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten.

Erschliessungsstrassen sowie landwirtschaftliche Güter- und Forststrassen sind im Abstandsbereich zulässig.

Art. 67a 66 6. Zonengrenzabstand

6. Zonengrenzabstand

Der Zonengrenzabstand beträgt für Hauptbauten 1.50 m und für Nebenbauten

.50 m.

Art. 59

Die Messweise richtet sich nach , wobei Abs. 2 nicht zur Anwendung ge- langt.

Art. 6867 7. Andere Abstandsvorschriften

. Andere Abstandsvorschriften

Abstandsvorschriften anderer Erlasse des Bundes und des Kantons sowie ab-

Art. 52

weichende Abstandsvorschriften der Gemeinden im Sinne von bleiben vor- behalten.

Soweit Baulinien bestehen, gehen diese den Abstandsvorschriften vor.

Unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften geht jene vor, die den gröss- ten Abstand vorsieht. Gegenüber öffentlichen Strassen ist allein der Strassenab- stand anwendbar.

  1. Besondere Bauten und Anlagen

Art. 6968 1. Hochhäuser

. Hochhäuser

Bauten mit einer Gebäudehöhe von mehr als 30 m gelten als Hochhäuser. Die Zulassung eines oder mehrerer Hochhäuser setzt einen besonders geeigneten Standort und eine der Grösse des Bauvorhabens entsprechende architektonische Gestaltung voraus.

Die Bewilligungsbehörde legt in der Baubewilligung namentlich die Erschlies- sung, Strassenabstände, Parkflächen und Garagen, Grünflächen sowie Spielplätze fest und bestimmt im Einzelfall die Grenz- und Gebäudeabstände unter Berück- sichtigung des Schattenwurfes, der Interessen der Nachbarn und der örtlichen Verhältnisse.

Art. 7069 2. Wohnwagen, Mobilheime

. Wohnwagen, Mobilheime

Wohnwagen, Mobilheime und dergleichen dürfen zur Benützung für mehr als

Stunden nur auf bewilligten Campingplätzen aufgestellt werden.

Die Bewilligungsbehörde kann Fahrenden das Aufstellen von Wohnwagen und deren Benützung ausserhalb von Campingplätzen an geeigneten Standorten ge- statten.

.100 SRSZ 1.2.2025 23

Art. 7170 3. Anlagen zur Materialgewinnung und -ablagerung

. Anlagen zur Materialgewinnung und -ablagerung

Anlagen zur Materialgewinnung und zur Materialablagerung wie Kavernen, Steinbrüche, Kiesgruben, Deponien und dergleichen dürfen in entsprechenden Zonen errichtet und betrieben werden, wenn sie den Anforderungen des eidgenös- sischen und kantonalen Rechts entsprechen.

Der Bewilligungsnehmer sorgt für einen Abbauvorgang ohne Schädigung von Mensch, Umwelt und Allgemeinheit. Er hat Gewähr für eine rasche, angemes- sene Wiederinstandstellung des Geländes zu leisten.

Art. 7271 4. Bestehende Bauten und Anlagen; Änderung, Wiederaufbau

. Bestehende Bauten und Anlagen; Änderung, Wiederaufbau

Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschrif- ten widersprechen, sind in ihrem Bestande garantiert.

Bestehende gewerbliche und industrielle Betriebe und Anlagen, die in einer nicht für sie bestimmten Bauzone liegen, dürfen bei Einhaltung der übrigen Bau- vorschriften im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen angemessen erweitert werden.

Wenn ein bestehendes Gebäude abgebrochen oder durch höhere Gewalt zerstört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang das Recht, es im früheren Umfang wieder aufzubauen. Die Sonderbestimmungen der Strassengesetzgebung bleiben vorbehalten.

Bestehende, gegen Wärmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebäudeabstände um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist. Ebenso wird die dafür erforderliche Grundfläche bei der Berechnung des Nut- zungsmasses nicht berücksichtigt.

  1. Ausnahmen

Art. 73 1. Innerhalb der Bauzonen

. Innerhalb der Bauzonen

Die zuständige Bewilligungsbehörde kann für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den in diesem Gesetz oder in den Bauvorschriften der Gemeinden festgelegten Bestimmungen bewilligen, wenn und soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn:

  1. sonst eine unzumutbare Härte einträte;
  2. dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann;
  3. Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen oder
  4. dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann.

Eine Ausnahmebewilligung muss mit den öffentlichen Interessen vereinbar sein und darf keine wesentlichen Interessen von Nachbarn verletzen.

.100

Art. 7472 2. Ausserhalb der Bauzonen

. Ausserhalb der Bauzonen

Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Errichtung oder Zweckände- rung von zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

Im Rahmen des Bundesrechts können insbesondere Ausnahmen bewilligt werden bei:

  1. landwirtschaftsfremden Wohnnutzungen,
  2. schützenswerten Bauten und Anlagen,
  3. Bauten in Streusiedlungsgebieten,
  4. landschaftsprägenden Bauten.

Ausnahmen von anderen kantonalen und kommunalen Bauvorschriften beurteilt

Art. 73

die Bewilligungsbehörde nach den Grundsätzen von

  1. Baubewilligungsverfahren

Art. 7573

. Bewilligungspflicht

  1. Grundsatz

Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder ge- ändert werden. Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt.

Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich be- deutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden.

Als Anlagen gelten namentlich Verkehrseinrichtungen wie Strassen und Plätze, soweit diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind, erhebliche Geländever- änderungen, Silos, offene Materiallagerplätze und ortsfeste Krananlagen.

Art. 75a 74 b) Ausnahmen

b) Ausnahmen

Bauten und Anlagen, für deren Erstellung oder Änderung andere Erlasse ein be- sonderes Bewilligungsverfahren vorsehen, bedürfen keiner Baubewilligung nach diesem Gesetz. Die betroffene Gemeinde ist vorgängig anzuhören.

Ohne Baubewilligung dürfen provisorische Bauten und Anlagen erstellt werden, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benötigt werden.

Für geringfügige Bauvorhaben genügt die Erfüllung der Meldepflicht. Bleibt ein der zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes Bauvorhaben innert 20 Tagen seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt. Die Bewilligungsbehörde kann die Zuständigkeit zum Widerspruch an die Bauverwaltung delegieren.

Der Meldepflicht unterstehen Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden in Industrie- und Gewerbezonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen,

Art. 32a

auch wenn sie nach nicht genügend ange der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200075 passt sind.

.100 SRSZ 1.2.2025 25

Art. 7676 2. Zuständigkeit

. Zuständigkeit

Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat. Die Stimmberechtigten können des- sen Kompetenzen ganz oder teilweise einer Baukommission übertragen. Der Ge- meinderat wählt die Baukommission, die von einem Mitglied des Gemeinderates präsidiert wird.

Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen einer Raumplanungs- bewilligung des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes. Die Bewilligungsbehörde der Gemeinde beurteilt solche Bauvorhaben auf Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.

Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Be- willigungsbehörde der Gemeinde zuständig ist, bedürfen der vorgängigen Zustim- mung des zuständigen Amtes.

Art. 7777

. Verfahren

  1. Baugesuch

Das Bewilligungsgesuch für Bauten und Anlagen ist der Gemeinde einzureichen. Es muss eine Beschreibung des Vorhabens, Situations- und Baupläne, einen Ka- tasterplan, Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse und den Zweck der Baute sowie die Unterschrift des Bauherrn enthalten.

Sofern erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen verlangen.

Bedarf das Bauvorhaben auch der Bewilligung oder Zustimmung weiterer Instan- zen des Bundes, Kantons oder Bezirks, leitet die Gemeinde das vollständige Bau- gesuch nach einer ersten Prüfung mit ihrem Bericht an die vom Regierungsrat bezeichnete kantonale Amtsstelle weiter. Diese sorgt für die beförderliche und koordinierte Zustellung und Behandlung des Baugesuches durch alle zuständigen Instanzen des Bundes, des Kantons sowie des Bezirks und stellt die kantonale Baubewilligung zusammen mit den weiteren Bewilligungen der Gemeinde zur Er- öffnung an die Parteien zu.

Art. 7878 b) Auflage, Publikation, Baugespann

Die Gemeinde legt das Baugesuch während 20 Tagen öffentlich auf. Sie gibt die Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt.

Auf den Zeitpunkt der Publikation des Baugesuches hin ist ein Baugespann zu erstellen, das die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung der Baute oder An- lage sowie die Terrainveränderungen aufzeigt. Für Strassenbauten und Wasserver- bauungen ist kein Baugespann erforderlich.

Das Baugespann muss bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches ste- hengelassen werden. Die Bewilligungsbehörde kann die vorzeitige Entfernung ge- statten, wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt.

Art. 7979 c) Vereinfachtes Verfahren

Die Bewilligungsbehörde bewilligt kleinere Bauvorhaben oder Änderungen be- willigter Bauvorhaben ohne Auflage und Publikation, wenn das schriftliche Einver- ständnis der direkten Anstösser und der zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons und des Bezirks vorliegt. Sie dispensiert in solchen und anderen begrün- deten Fällen auch von der Erstellung eines Baugespannes.

.100

Sie zeigt die Bewilligung den direkten Anstössern und den zuständigen Bewilli- gungsinstanzen des Kantons und des Bezirks an.

Fehlt das schriftliche Einverständnis eines direkten Anstössers, so wird diesem mit der schriftlichen Anzeige eine Frist von 20 Tagen angesetzt mit dem Hinweis, dass innert dieser Frist Einsprache erhoben werden kann.

Art. 8080 d) Einsprache

Während der Auflagefrist kann bei der Bewilligungsbehörde gegen das Bauvor- haben öffentlichrechtliche Einsprache nach Massgabe des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes erhoben werden.

Spätere Einsprachen sind zulässig, wenn die baulichen Vorkehren aus dem Bau- gespann und den aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen.

Zivilrechtliche Ansprüche sind nach Massgabe der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung81 geltend zu machen. Das Einspracheverfahren ist in der Regel un- abhängig von einem allfälligen Zivilprozess und ohne Verzug zu Ende zu führen.

Art. 8182 e) Entscheide

Die Bewilligungsbehörde und die kantonalen Amtsstellen sorgen für eine beför- derliche und koordinierte Behandlung der Baugesuche. In der Regel hat die Be- willigungsbehörde das Baugesuch innert zwei Monaten nach Einreichung der ge- nügenden Unterlagen zu entscheiden.

Stellt die Bewilligungshörde oder eine kantonale Amtsstelle Hinderungsgründe fest, die der Bewilligung des Baugesuchs entgegenstehen und die sich nicht mit Nebenbestimmungen beseitigen lassen, teilt sie dies dem Gesuchsteller zur Wah- rung des rechtlichen Gehörs unverzüglich mit und informiert die vom Regierungs- rat bezeichnete kantonale Amtsstelle. Der Gesuchsteller kann sein Gesuch än- dern, zurückziehen oder einen Entscheid verlangen.

Über Baugesuch und allfällige öffentlichrechtliche Einsprachen ist gleichzeitig Beschluss zu fassen. Die kommunale Baubewilligung und der Einspracheent- scheid sind zusammen mit der kantonalen Baubewilligung allen Parteien gleich- zeitig zuzustellen.

In der Baubewilligung können technische Bewilligungen vorbehalten und nach Rechtskraft der Baubewilligung erteilt werden.

Art. 8283 f) Beschwerde; missbräuchliche Rechtsmittel

Gegen die kommunale und kantonale Baubewilligung sowie den Einspracheent- scheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Be- schwerde an den Regierungsrat erhoben werden. Der Beschwerde kommt unter

Art. 85

Vorbehalt von 2 Bei offensic Abs. 1 aufschiebende Wirkung zu. htlich rechtsmissbräuchlichen Einsprachen und Rechtsmitteln richtet

Art. 74

sich der Parteikostenersatz nach 3 Wer offensichtlich rechtsmissbr ein Bauvorhaben erhebt, hat dem B Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. äuchlich Einsprachen und Rechtsmittel gegen auherrn nach den Vorschriften des Bundeszi-

Art. 41

vilrechts ( det der Ziv ff. OR) Schadenersatz zu leisten. Über Schadenersatz entschei- ilrichter.

.100 SRSZ 1.2.2025 27

Art. 8384 4. Kantonale Baubewilligung

. Kantonale Baubewilligung

Bedarf ein Bauvorhaben neben der kommunalen Baubewilligung auch kantona- ler Bewilligungen, so erteilt der Kanton eine kantonale Baubewilligung.

Mit der kantonalen Baubewilligung wird festgestellt, ob ein Bauvorhaben allen anwendbaren öffentlichrechtlichen Vorschriften entspricht.

Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren.

Art. 8485 5. Beratung und Vorentscheide

. Beratung und Vorentscheide

Die Gemeinde berät auf Anfrage den Gesuchsteller unverbindlich über die An- forderungen an ein Projekt und das zu beachtende Verfahren.

Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann der Bewilligungsbehörde das Gesuch um einen Vorentscheid unterbreitet werden. Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig und anfechtbar wie eine Baubewilligung.

Für Dritte erlangt der Vorentscheid nur Verbindlichkeit, wenn das ordentliche

Art. 78

Baubewilligungsverfahren nach § suchsteller ausdrücklich verlan ff. durchgeführt worden ist, was der Ge- gen muss.

Art. 8586

. Bauausführung

  1. Baubeginn und -unterbruch

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und der Entscheid über öffentlichrechtliche Einsprachen rechtskräftig sind. Wird Be- schwerde erhoben, kann die Beschwerdeinstanz auf Gesuch hin oder von Amtes wegen den Baubeginn ganz oder teilweise bewilligen.

Die Bewilligungsbehörde ordnet die Fortsetzung der Bauarbeiten an, wenn diese während längerer Zeit stillstehen. Sie droht gleichzeitig die erforderlichen Sank- tionen bei Säumnis an.

Art. 8687 b) Geltungsdauer der Baubewilligung, Friststillstand

Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre vom Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Die zweijährige Frist für den Baubeginn steht während der Dauer eines Zivilpro- zesses oder Enteignungsverfahrens still.

Art. 8788 c) Einstellung von Bauarbeiten; Wiederinstandstellung

Die Bewilligungsbehörde verfügt die Einstellung von Bauarbeiten, die der er- teilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff genommen worden sind. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Die Bewilligungsbehörde verfügt auf Kosten des Bauherrn die Abänderung oder Entfernung von widerrechtlichen Bauten und Anlagen, sofern die Abweichung gegenüber den Bauvorschriften nicht bedeutungslos ist.

.100

Art. 88 7. Baukontrolle

. Baukontrolle

Die Gemeinde führt mindestens vor Baubeginn eine Kontrolle des Schnurgerüs- tes sowie der Höhenfixpunkte und nach Bauvollendung eine Abnahme der Baute oder Anlage durch.

Bei der Abnahme ist auch zu prüfen, ob Bewilligungen kantonaler Instanzen eingehalten worden sind. Abweichungen sind der zuständigen kantonalen Instanz zu melden.

Das Ergebnis der Abnahme ist in einem Protokoll festzuhalten.

Art. 89 8. Gebühren

. Gebühren

Die Bewilligungsbehörde erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheid- gesuchen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz.89

Die Gemeinden können abweichende Gebührenordnungen erlassen. VI. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Art. 9090

. Weitere Vorschriften Der Kantonsrat kann Vorschriften erlassen über:

  1. die Berechnung der Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen;
  2. die Landumlegung und die Grenzbereinigung;
  3. Massnahmen zur Förderung der Energieeffizienz;
  4. Massnahmen für verkehrsintensive Einrichtungen;
  5. die Förderung, Koordination und Finanzierung der vom Bund mitfinanzierten Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen.

Art. 9191 2. Vollzug

. Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften und übt die Aufsicht über die Gemeinden beim Vollzug dieses Gesetzes aus. In Gemeinden ohne Zonenplan kann der Regierungsrat das Bauge- biet vorläufig abgrenzen.

Er kann für den Vollzug Normen und Richtlinien als verbindlich erklären und insbesondere für die Anforderungen an die Baugesuchsunterlagen sowie das kom- munale und kantonale Bewilligungsverfahren einheitliche Vorschriften erlassen.

Das vom Regierungsrat bezeichnete Amt betreibt elektronische Plattformen zur Abwicklung des Baubewilligungs-, Planungs- und Mehrwertabgabeverfahrens nach diesem Gesetz. Die Kosten für die Einführung und den Betrieb dieser Platt- formen tragen Kanton und Gemeinden nach verhältnismässigen Anteilen.

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften und bestimmt die zu- lässigen Datenformate. Er kann seine Befugnis an ein Departement delegieren.

.100 SRSZ 1.2.2025 29

Art. 9292 3. Strafbestimmungen

. Strafbestimmungen

Wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Bau- bewilligung errichtet, ändert oder umnutzt, wird nach den Vorschriften des Justiz- gesetzes und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis Fr. 50 000.-- bestraft. Bei Gewinnsucht ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.

Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und Bauleiter. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren.

Widerrechtliche Gewinne und Vermögenswerte, die aus der Nutzung von Bauten und Anlagen stammen, die ohne oder in Abweichung einer Baubewilligung er- richtet, geändert oder genutzt werden, werden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezogen.

Art. 9393 4. Aufhebung und Änderung von Erlassen

. Aufhebung und Änderung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Mai 1996 wird die Verordnung über die Hochhäuser vom 29. Juni 197194 aufgehoben.

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  1. Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974:95

Art. 94

Abs. 3

Vorbehalten bleiben Verhandlungen in dringenden Fällen und vorsorgliche Mass- nahmen, das summarische Verfahren, das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Planungs-, Bau-, Beitrags- und Enteignungssachen, das öffentliche Beschaf- fungswesen, das Strafverfahren sowie Verhandlungen und Fristansetzungen im Einvernehmen mit den Parteien.

  1. Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 24. Mai 2000:96

Art. 30

Abs. 1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

  1. Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom

. April 200:97

Art. 28

Abs. 3

Im Übrigen gelten für bauliche Veränderungen oder technische Eingriffe an Bä- chen und Flüssen die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.

Art. 39

Abs. 1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

.100

  1. Kantonale Jagd- und Wildschutzverordnung vom 20. Dezember 1989:98

Art. 41

Abs. 1

Für die Errichtung von Fütterungsstellen für das Wild ist eine kantonale Bewilli- gung einzuholen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestim- mungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

  1. Kantonale Fischereiverordnung vom 9. September 1976:99

Art. 5

Abs. 2 Bst. g [Sie ist insbesondere zuständig für:]

Art. 8

g) die Stellungnahme zu technischen Eingriffen in Gewässern ( desgesetzes). Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsverf ff. des Bun- ahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

  1. Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern vom 14. März 1975:100

Art. 3

Abs. 2

Das Bewilligungsverfahren für Materialentnahmen richtet sich nach den Bestim- mungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

  1. Strassenverordnung vom 15. September 1999:101

Art. 46

Abs. 2

Ist der Kanton Strassenträger, findet das Verfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung Anwendung.

  1. Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21. Oktober 1998:102

Art. 4

Ist in einem Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren ein Waldfeststel- lungs- oder Rodungsgesuch erforderlich, so erfolgt die öffentliche Auflage gleich- zeitig mit dem Nutzungsplanentwurf oder dem Baugesuch.

Die Gesuchsunterlagen sind bei der betroffenen Gemeinde aufzulegen. Während der Auflagefrist kann bei der zuständigen Stelle Einsprache erhoben werden.

Im Übrigen findet das Verfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung Anwendung.

Art. 7a (neu) Gefahrenkarten

Gefahrenkarten zeigen, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind.

Öffentlichkeit und Grundeigentümer sind in die Erarbeitung der Gefahrenkarten einzubeziehen. Die Entwürfe werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Wäh- rend der Auflagefrist können alle Interessierten dem zuständigen Amt eine schrift- liche Stellungnahme unterbreiten.

Die Kosten für die Erarbeitung der Gefahrenkarten trägt der Kanton.

.100 SRSZ 1.2.2025 31

  1. Wasserrechtsgesetz vom 11. September 1973:103

Art. 41

Abs. 2

Der Bezirksrat ordnet die zum Vollzug dieses Gesetzes und der Bundesvor- schriften über die Wasserbaupolizei notwendigen Massnahmen an. Im Übrigen richtet sich bei baulichen Veränderungen oder technischen Eingriffen an Bächen und Flüssen das Verfahren nach den Bestimmungen des Planungs- und Bauge- setzes.

  1. Verordnung über das Energiesparen bei Bauten und Anlagen vom 15. Dezember 1993:104

Art. 4

Abs. 2 (neu)

Werden zur Förderung der Energieeffizienz bauliche Massnahmen getroffen, die sich auf die Berechnung des Nutzungsmasses auswirken, so werden die dafür er- forderlichen Grundflächen gegenüber einer konventionellen Bauweise nicht an- gerechnet.

  1. Verordnung über die Anmerkung von Sondernutzungsrechten und von öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch vom 6. Juli 1982:105

Art. 4

Bst. c Auf Anordnung der zuständigen Behörde können im Bereich des öffentlichen Pla- nungs- und Baurechts ohne spezielle Vorschrift als Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden:

  1. die mit einer Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen (Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Reverse), soweit diese Nebenbestimmungen von zeitlich längerer Dauer sind und die Anmerkung einem Bedürfnis entspricht.
  2. Steuergesetz des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000:106

Art. 116 Abs. 1 Bst. g

(Als Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie in der massgebenden Besitzes- dauer angefallen sind):

Art. 36d

g) bezahlte Mehrwertabgaben gemäss § ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987.107

Art. 94 5. Übergangsbestimmungen

. Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz findet unter Vorbehalt von Abs. 2 auf alle Baugesuche Anwen- dung, die nach dem Inkrafttreten eingereicht werden.

Baureglemente von Gemeinden, welche diesem Gesetz widersprechen, sind in- nert zwei Jahren seit Inkrafttreten anzupassen. Bis dahin gehen Gemeindevor- schriften, welche diesem Gesetz widersprechen, vor.

Richt- und Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden sowie generelle Kanalisationsprojekte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig sind, bleiben in Rechtskraft. Ihre Änderung oder Anpassung richtet sich nach den Bestimmun- gen dieses Gesetzes.

.100

Bestehende Konzessionen zwischen Gemeinden und Versorgungswerken sind

Art. 38

bei ihrer Erneuerung diesem Gesetz ( 5 Ist das Rechtsverhältnis zwischen Konzession geregelt, so ist innert f Konzession abzuschliessen. Kommt ein meinde die Anlagen und Einrichtungen fünf Jahren gegen Entschädigung des Abs. 4) anzupassen. Gemeinde und Versorgungswerk nicht durch ünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine e Konzession nicht zustande, hat die Ge- des Versorgungswerkes innert weiteren Zeitwertes zu übernehmen und als kommu- nale Anstalt weiterzuführen.

Art. 95108

. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.109 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Mai 1996

Die Gemeinden haben innert drei Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vom

. Mai 1996 den Entwurf eines Erschliessungsplanes öffentlich aufzulegen. Darin sind mindestens die bestehenden Anlagen der Groberschliessung und die Anlagen für noch nicht grob erschlossene Bauzonen zu bezeichnen. Vorbehalten bleibt

Art. 15

Abs. 4.

Solange noch kein Erschliessungsplan oder Reglement besteht, kann die Ge- meindeversammlung den Kostenanteil der Gemeinde an eine Groberschliessungs-

Art. 44

strasse ( festlegen Abs. 2) im Verpflichtungskredit für deren Erstellung oder Ausbau .

Art. 22

Besteht noch kein Erschliessungsplan mit Ausbauprogramm (§ der Gemeinderat die vorzeitige Erstellung von Verkehrsanlage kann die Verkehrsanlage selbst erstellen, wenn die übrigen V f.), so kann n bewilligen oder er oraussetzungen von

Art. 47

erfüllt sind. Der spätere Entscheid der Gemeindeversammlung über den Er- schliessungsplan bzw. das Reglement bleibt vorbehalten.

Die beim Inkrafttreten dieser Änderung bei den zuständigen Departementen hängigen Genehmigungsverfahren für Ausnahmen von kantonalen Bauvorschriften sind durch die Departemente zu Ende zu führen. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. September 2007

Die Gemeinden haben

  1. die Gefahrenzonen in ihren Nutzungsplänen innert zwei Jahren nach Erstel- lung der Gefahrenkarten auszuscheiden. Für Gebiete mit erheblicher Gefähr- dung prüfen die Gemeinderäte den Erlass kommunaler Planungszonen;

Art. 66

b) die Abstände von Fliessgewässern ( krafttreten der Änderung vom 19. Sept 2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeit Baureglemente den harmonisierten Begr 3 Die beim Inkrafttreten dieser Änder Baugesuche sind durch diese zu Ende z Abs. 2) innert zwei Jahren seit In- ember 2007 festzulegen. punkt, bis zu welchem die Gemeinden ihre iffen und Messweisen anzupassen haben. ung bei kantonalen Amtsstellen hängigen u führen.

.100 SRSZ 1.2.2025 33 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. März 2018 Für die vom Regierungsrat vor dem 1. Mai 2014 genehmigten Zonenpläne findet das bisherige Recht Anwendung. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Re- gierungsrat hängigen Verfahren werden nach altem Recht weitergeführt.

GS 17-685 mit Änderungen vom 26. Oktober 1994 (GS 19-10); vom 6. März 1996 (Verordnung über die amtliche Vermessung, GS 19-115); vom 8. Mai 1996 (GS 19-120), vom 16. September 1998 (Geschäftsordnung KR, GS 19-324), vom 15. September 1999 (Strassenverordnung, GS

-434), vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21-61k), vom 28. März 2007 (Umset- zung NFA, GS 21-121b), vom 19. September 2007 (GS 21-146), vom 16. September 2009 (Ener- giegesetz, GS 22-77b), vom 18. November 2009 (JV, GS 22-82ae), vom 22. April 2009 (EntG, GS

-72b), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80s), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 31. Mai 2017 (KRB über die Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung, GS

-2a), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9k), vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10h), vom 14. März 2018 (GS 25-23), vom 23. Oktober 2019 (GS 25-64), vom 30. März 2022 (GS 26- 2188) und vom 31. Mai 2017 in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 mit 26 659 Ja gegen 20 654 Nein (Abl 2017 2085).

Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996.

Neu eingefügt am 27. März 2024.

Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.

Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2007.

Abs. 3 in der Fassung vom 16. September 1998.

Abs. 2 aufgehoben am 19. September 2007.

Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 19. September 2007; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4; Abs. 1 Bst. c neu eingefügt am 30. März 2022; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom

. November 2023.

Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.

Abs. 2 in der Fassung vom 8. Mai 1996; Abs. 1 in der Fassung vom 22. November 2023.

Abs. 2 in der Fassung vom 30. März 2022.

Abs. 2 in der Fassung vom 8. Mai 1996.

Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 30. März 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007; Abs. 3 neu eingefügt am 6. März 1996.

Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 19. September 2007.

Überschrift, Abs. 1 und 3 (neu) in der Fassung vom 19. September 2007.

Abs. 3 neu eingefügt am 31. Mai 2017; Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 27. März 2024.

Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 8. Mai 1996; Abs. 4 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Abs. 3 in der Fassung vom 16. September 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 27. März 2024.

Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 27. März 2024, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.

Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2017; Abs. 1 in der Fassung vom 27. März 2024.

Überschrift in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 27. März 2024.

Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2007.

Abs. 1 und 5 in der Fassung vom 8. Mai 1996 und Abs. 2 und 4 in der Fassung vom 19. Sep- tember 2007.

.100

Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 30. März 2022, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 4.

Abs. 2 in der Fassung vom 8. Mai 1996.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. April 2009.

Abs. 2 in der Fassung vom 22. April 2009.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018; Abs. 3 in der Fassung vom 23. Oktober 2019; Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 27. März 2024.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018; Abs. 1 in der Fassung vom 23. Oktober 2019.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018; Abs. 3 aufgehoben am 23. Oktober 2019, bisheriger Abs.4 wird zu Abs. 3.

SRSZ 210.100.

SRSZ 172.200.

Neu eingefügt am 14. März 2018; Abs. 3 in der Fassung vom 30. März 2022.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

SRSZ 470.100.

Abs. 3, 4 und 5 neu eingefügt am 8. Mai 1996.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 19. September 2007.

Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 19. September 2007.

Abs. 4 in der Fassung vom 19. September 2007; Abs. 5 in der Fassung vom 30. März 2022.

SRSZ 213.110.

Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.

Abs. 2 in der Fassung vom 26. Oktober 1994 und Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.

Abs. 2 am 26. Oktober 1994 aufgehoben.

Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996; Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2007; Abs. 3 in der Fassung vom 30. März 2022.

Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2007.

Fassung vom 19. September 2007 (Abs. 3 neu).

Gliederungstitel in der Fassung vom 30. März 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996 und Abs. 3 Bst. c in der Fassung vom 19. September 2007.

Abs. 2 neu eingefügt am 27. März 2024.

Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 und 6 aufgehoben am 27. März 2024, bisherige Abs. 5 und 6 werden zu Abs. 3 und 4.

SR 814.20.

Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996.

Neu eingefügt am 27. März 2024.

Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996 und Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007; Überschrift in der Fassung vom 27. März 2024.

Abs. 2 in der Fassung vom 8. Mai 1996; Abs. 1 in der Fassung vom 30. März 2022.

Abs. 2 in der Fassung vom 8. Mai 1996.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 8. Mai 1996.

Abs. 4 in der Fassung vom 19. September 2007.

Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 19. September 2007.

Abs. 3 in der Fassung vom 8. Mai 1996; Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007; Über- schrift in der Fassung vom und Abs. 4 bis 6 aufgehoben am 30. März 2022.

Neu eingefügt am 30. März 2022.

SR 700.1.

Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 8. Mai 1996; Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.

.100 SRSZ 1.2.2025 35

Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 8. Mai 1996.

Abs. 1, 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 19. September 2007.

Abs. 1 und 3 in der Fassung vom, Abs. 2 und 4 aufgehoben am 25. Oktober 2017, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.

SR 272.

Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007; Abs. 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 27. März 2024, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 27. März 2024.

Fassung vom 19. September 2007 (Abs. 3 neu).

Überschrift, Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 8. Mai 1996.

Abs. 2 neu eingefügt am 19. September 2007; Abs. 1 in der Fassung vom 27. März 2024.

Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996 und Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2007.

Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007.

SRSZ 173.111.

Abs. 1 Bst. c bis e und Abs. 2 (neu) in der Fassung vom 19. September 2007; Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 25. September 2013.

Abs. 2 bis 4 neu eingefügt am 19. September 2007; Abs. 1 in der Fassung vom 30. März 2022; Abs. 3 in der Fassung vom 27. März 2024.

Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 2 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 19. September 2007.

Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996; Abs. 2 Bst. a bis l in der Fassung vom 19. September 2007; Abs. 2 Bst. m neu eingefügt am 14. März 2018.

GS 16-59.

SRSZ 231.110; GS 16-427.

SRSZ 711.110; GS 19-603.

SRSZ 712.110; GS 19-580.

SRSZ 761.110; GS 18-1.

SRSZ 771.110; GS 16-789.

SRSZ 454.110; GS 16-681.

SRSZ 442.110; GS 19-422.

SRSZ 313.110; GS 19-329.

SRSZ 451.100; GS 16-313.

SRSZ 420.110; GS 18-363.

SRSZ 213.421; GS 17-376.

SRSZ 172.200.

SRSZ 400.100.

Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Am 1. September 1988 in Kraft getreten (GS 17-706); Änderungen vom 26. Oktober 1994 am

. November 1995 (Abl 1995 1525), vom 6. März 1996 am 1. Juni 1996 (Abl 1996 730), vom

. Mai 1996 am 1. Januar 1997 (Abl 1996 1738), vom 16. September 1998 am 1. Dezember 1998 (Abl 1998 1332), vom 15. September 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 2000 76), vom 15. Fe- bruar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314), vom 16. September 2009 am 1. April 2010 (Abl 2010 450), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 22. April 2009 am 1. April 2011 (Abl 2010 2648), vom 25. September 2013 am

. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 31. Mai 2017 am 1. April 2018 (Abl 2018 498), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungs- behörden, Abl 2018 83), vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (GOG, Abl 2018 498), vom

. März 2018 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 1491) vom 23. Oktober 2019 am 1. März 2020 (Abl 2020 498), vom 30. März 2022 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1730), vom 22. November 2023 am

. März 2024 (Abl 2024 530) und vom 27. März 2024 am 1. Juli 2024 (Abl 2024 1522) in Kraft getreten.