Lexipedia

400.111

Planungs- und Bauverordnung

PBV

Präambel

SRSZ 1.2.2026 1

Planungs- und Bauverordnung (PBV) 1,2

(Vom 2. Dezember 1997)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, 3

Art. 83

gestützt auf § Abs. 3 und 91 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987,4 beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden für die Planung und Bewilligung raumwirksamer Tätigkeiten, legt die Mindestanforde- rungen an die Planungs- und Baubewilligungsverfahren fest und bestimmt die Zuständigkeiten zum Erlass von Weisungen und technischen Richtlinien.

Sie gilt für alle Planungs- und Baubewilligungsverfahren nach dem Bundesge- setz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG)5 und dem Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG).

Art. 2

Begriffe

Die zuständige Behörde gemäss Gesetz und dieser Verordnung ist verfahrens- leitend und sorgt für eine koordinierte Anwendung des massgebenden Rechts, namentlich des Planungs- und Baurechts.

Die materielle Koordination ist die Berücksichtigung und inhaltliche Abstim- mung der Anwendung aller auf eine raumwirksame Tätigkeit anwendbaren bau- und umweltrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer umfassenden Interessen- abwägung.

Mit der formellen Koordination werden die gleichzeitige Beurteilung durch die zuständigen Stellen, die gegenseitige Abstimmung ihrer Stellungnahmen und der Erlass eines kantonalen Gesamtentscheids sichergestellt.

Im Sinne des Planungs- und Baugesetzes bedeutet:

Art. 18

a) Einzonung: Die Ausscheidung einer neuen Bauzone gemäss b) Umzonung: Die Zuweisung einer Bauzone zu einer anderen c) Aufzonung: Die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit ein d) Auszonung: Die Zuweisung einer Bauzone zu einer Nichtba PBG; Bauzonenart; er Bauzone; uzone.

Art. 3

Fach- und Koordinationsstelle

Das Amt für Raumentwicklung ist die kantonale Fachstelle für Raumplanung

Art. 31

( i RPG). Für die Abwicklung der Planungs- und Baubewilligungsverfahren st die ihm unterstellte Baugesuchszentrale zuständig.

Das Amt für Raumentwicklung berät und unterstützt Behörden und Amtsstellen von Kanton, Bezirken und Gemeinden, die sich mit Planungs- und Baufragen befassen.

.111

Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt für alle Planungs- und Baubewilli- gungsverfahren generelle Weisungen, die für alle Verfahrensbeteiligten verbind- lich sind. Im Einzelfall kann das Amt für Raumentwicklung die erforderlichen

Art. 25a

Anordnungen treffen ( RPG). II. Kantonalplanung

  1. Richtplanung

Art. 4

Zuständigkeiten

Das Volkswirtschaftsdepartement ist für die Erarbeitung der Grundlagen zur interkantonalen, kantonalen und regionalen Planung gemäss Planungs- und Baugesetz verantwortlich. Es unterbreitet dem Regierungsrat Bericht und Antrag zur Erstellung, Überarbeitung, Anpassung und Nachführung des kantonalen Richtplanes und orientiert die zuständige Kommission des Kantonsrates perio- disch über den Stand der Richtplanung.

Die übrigen Departemente und Amtsstellen sind zur Zusammenarbeit verpflich- tet und erstatten die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Fachbeiträge. Das Volkswirtschaftsdepartement legt die Arbeitsprogramme fest.

Das Amt für Raumentwicklung koordiniert die Fachbeiträge der kantonalen Verwaltung, der Bezirke und Gemeinden, der Nachbarkantone und der Bundes- stellen. Es koordiniert die Information und Mitwirkung der Bevölkerung.

Art. 5

Verfahren

Vor der öffentlichen Auflage einzelner Richtplananpassungen ist der Entwurf den davon betroffenen Bezirks- und Gemeinderäten zur Stellungnahme zu un- terbreiten.

Im Richtplan selbst kann ein von Absatz 1 abweichendes Verfahren festgelegt werden.

Für die Fortschreibung einzelner Richtplangeschäfte genügt die Publikation im Amtsblatt.

  1. Nutzungsplanung

Art. 6

Zuständigkeiten

Art. 10

Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt die kantonalen Nutzungspläne (

Art. 12

und 11 PBG) und Planungszonen ( betroffen sind oder nicht eine Ist die Zuständigkeit umstritte PBG), soweit mehrere Sachgebiete andere Stelle gemäss Abs. 2 und 3 zuständig ist. n, entscheidet der Regierungsrat.

Das Baudepartement erlässt Planungszonen gemäss der Strassengesetzgebung.

.111 SRSZ 1.2.2026 3

Das Umweltdepartement erlässt kantonale Nutzungspläne und Planungszonen gemäss der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung und für Materialabbau und

Art. 10

Deponien ( Abs. 1 Bst. c PBG).

Art. 6

Das nach die Koord a) verfah b) umfass c) für ei III. Komm A. Allgem zuständige Departement erarbeitet die Planentwürfe und sorgt für ination, indem es namentlich: rensleitende Anordnungen trifft, ende Stellungnahmen einholt, und ne inhaltliche Abstimmung sorgt. unalplanung eine Bestimmungen

Art. 8

Information und Mitwirkung

Die Gemeinden orientieren die Öffentlichkeit periodisch über den Stand, die

Art. 2

Ziele und den Ablauf ihrer Planungen ( Abs. 1 PBG).

Im Planerlassverfahren erstattet die Gemeinde zudem Bericht über die Anre- gungen aus der Bevölkerung und wie diese berücksichtigt wurden.

Die Gemeinden erstellen periodisch Übersichten zur räumlichen Entwicklung und geben die Ergebnisse dem Amt für Raumentwicklung bekannt.

Art. 9 Vorprüfungen und Genehmigungen

Sieht das Gesetz oder diese Verordnung eine Vorprüfung oder eine Genehmi- gung vor, so überprüft die zuständige Stelle Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen.

Soweit erforderlich holt sie Mitberichte ein.

  1. Richtplanung

Art. 10 Inhalt

Der kommunale Richtplan gibt gesamtheitlich Auskunft über den Stand und die anzustrebende räumliche Entwicklung der Siedlung, der Landschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und der öffentlichen Bauten und Anlagen.

Er muss mit der kantonalen Planung übereinstimmen und die Planungen der Nachbargemeinden berücksichtigen.

Bei geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben ist er zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

.111

Art. 11

Verfahren

Sofern die Gemeinde keine andere Zuständigkeit festlegt, erlässt der Gemein- derat den Richtplan.

Die zuständige Behörde erarbeitet den Richtplanentwurf und zieht die Versor- gungswerke frühzeitig zur Planung bei. Der Entwurf kann dem Amt für Raum- entwicklung zur Vorprüfung unterbreitet werden.

Der Richtplanentwurf ist während mindestens 30 Tagen öffentlich bekannt zu machen. Jedermann kann sich dazu schriftlich äussern.

Art. 12

Genehmigung und Verbindlichkeit Der Richtplan wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat für die kom- munalen und kantonalen Behörden sowie die Behörden der Nachbargemeinden verbindlich.

  1. Nutzungsplanung

Art. 13

. Allgemeine Bestimmungen: Vorprüfung

Art. 25

Nach dem Mitwirkungsverfahren ( den Entwurf für Zonen- und Ersc ten und einem Bericht dem Volks Abs. 1 PBG) reicht der Gemeinderat hliessungspläne mit den zugehörigen Vorschrif- wirtschaftsdepartement zur Vorprüfung ein. Der

Art. 47

Bericht hat sinngemäss den Anforderungen von der Raumplanungsver- ordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)15 zu entsprechen.

Vorprüfungsberichte des Volkswirtschaftsdepartementes sind öffentlich und den Auflageakten beizulegen.

Art. 14

Abtrennung

Will der Gemeinderat der Gemeindeversammlung Gebiete vorzeitig zur Be- schlussfassung vorlegen, so sind in einem Bericht ans Amt für Raumentwicklung nachzuweisen, dass

  1. gegen diese Gebiete keine Einsprachen eingereicht wurden oder die Einspra- chen rechtskräftig erledigt sind, und
  2. diese Gebiete ohne nachteilige Auswirkungen auf die noch verbleibenden Gebiete zur Abstimmung gebracht werden können.

Neben einem Bericht sind die Pläne des Auflageverfahrens mit den zugehöri- gen Vorschriften sowie der Entwurf der zur Abstimmung gelangenden Pläne und Reglemente einzureichen.

Die Stellungnahme des Amtes für Raumentwicklung ist öffentlich.

Art. 15

Genehmigung

Für die Genehmigung sind dem Regierungsrat die Pläne mit den zugehörigen

Art. 47

Vorschriften sowie ein Bericht gemäss RPV einzureichen.

.111 SRSZ 1.2.2026 5

Im Bericht ist zudem das Ergebnis des Auflageverfahrens darzustellen.

Art. 16

. Zonenpläne: Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen

Die Gemeinden legen im Baureglement fest, welche Zonen zu den Bauzonen

Art. 18

gemäss PBG gehören.

Ist ein Gebiet weder einer Bau-, Landwirtschafts- noch Schutzzone zugeordnet, so gilt es als übriges Gebiet, das den Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen unterliegt.

Wird Land neu einer Bauzone zugewiesen oder die bisherige Nutzung wesent- lich erhöht, so ist nötigenfalls der Erschliessungsplan gleichzeitig anzupassen.

Art. 17 Offene Bauzonen

Die Gemeinden können Gebiete als blosse Wohn- oder gemischte Zonen aus- scheiden. Die genaue Nutzungsart gemäss Baureglement wird in einem späteren Zeitpunkt durch einen Gestaltungsplan bestimmt.

Der Gemeinderat prüft einen Gestaltungsplan in einer offenen Bauzone zusätz- lich auf die Verträglichkeit und Einpassung in die Nachbarzonen und die Verein- barkeit mit der Erschliessungsplanung.

Art. 18 Änderungen und Nachführungspflicht

Geringfügige Korrekturen an Zonengrenzen und die Festlegung ungenauer Zonengrenzen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regie-

Art. 29

rungsrates ( Abs. 2 PBG).

Die Nutzungspläne sind in einer Gesamtübersicht periodisch nachzuführen.

Art. 19

. Erschliessungspläne: Teilerschliessungspläne

Erschliessungspläne für einzelne Gebiete oder für Teilbereiche der Erschlies- sung können erst dann erlassen werden, wenn die Gemeinde über einen für das ganze Baugebiet der Gemeinde genehmigten Erschliessungsplan verfügt. Über Ausnahmen entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement.

Art. 25

Für das Verfahren gelten die § ff. PBG.

Art. 20 Ausgabenbewilligung

Sollen zusammen mit dem Erschliessungsplan die Ausgaben einzelner Aus- bauetappen bewilligt werden, so ist der Gemeindeversammlung für jede Etappe vorzulegen:

  1. ein Grobprojekt mit Angabe der notwendigen Ausgaben,
  2. bei Groberschliessungsstrassen die Angabe des Kostenanteils der Gemeinde

Art. 44

( c Abs. 2 PBG) sowie der Beiträge Dritter, ) die Finanzierung und die Folgekosten.

Die Gemeindeversammlung kann für verschiedene Groberschliessungsanlagen einen einzigen Verpflichtungskredit (Rahmenkredit) bewilligen.

.111

Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994.20

Art. 21 Enteignungswirkung

Für Land, das im Erschliessungsplan für Anlagen der Groberschliessung be- stimmt ist, gelten die Abtretungspflicht und Eigentumsbeschränkungen gemäss

Art. 32

ff. PBG.

Der Gemeinderat kann das Enteignungsrecht auch für solche Anlagen der

Art. 38

Groberschliessung ausüben, die gemäss tümern auf eigene Kosten durchzuführen Abs. 2 PBG von den Grundeigen- sind.

  1. Gestaltungspläne

Art. 22

Fakultative Vorprüfung Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan vor der öffentlichen Auflage mit seiner Beurteilung dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung einrei- chen.

Art. 23 Vorentscheide

Zur Abklärung wichtiger Planungsfragen kann dem Gemeinderat ein Gesuch um Vorentscheid zu einem Gestaltungsplan eingereicht werden.

Art. 30

Das Gesuch um einen Vorentscheid ist gemäss Abs. 2 PBG öffentlich aufzulegen.

Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird der Vorentscheid auch gegenüber Dritten verbindlich.

Art. 24

Minimalanforderungen an Energie Neue Wohnbauten erfüllen die Anforderungen an die Deckung des Wärmebe- darfs, wenn diese den Minergie-Standard einhalten oder der gewichtete Energie- bedarf (EHWLK) pro Jahr maximal 90% des Grenzwertes der kantonalen Mini- malanforderungen beträgt sowie die Eigenstromerzeugung mindestens 20 W pro m2

Art. 24

EBF beträgt ( Abs. 2 PBG).

Art. 24a

Richtprojekt Der Gesuchsteller hat die Realisierbarkeit des Gestaltungsplanes nachzuweisen. Dies kann durch ein Richtprojekt erfolgen.

.111 SRSZ 1.2.2026 7

Art. 25

Gleichzeitige Auflage von Gestaltungsplan und Baugesuch

Der Entwurf eines Gestaltungsplanes und darauf gestützte Baugesuche können gleichzeitig öffentlich aufgelegt werden.

Eine Baubewilligung darf jedoch erst erteilt werden, wenn der Gestaltungsplan rechtskräftig genehmigt ist.

Art. 26

Aufhebung

Ein Gestaltungsplan kann auf Antrag einzelner Grundeigentümer aufgehoben werden, wenn bereits erstellte Bauten und Anlagen dem geltenden Planungs- und Baurecht entsprechen und berechtigtes Vertrauen in den Plan nicht verletzt wird.

Art. 30

Das Gesuch um Aufhebung ist gemäss Die Aufhebung bedarf der Genehmigun Abs. 2 PBG öffentlich aufzulegen. g des Regierungsrates.

  1. Mehrwertabgabe 26

Art. 26a

Schätzung und Zuständigkeit der Gemeinde

Die kantonale Steuerverwaltung ermittelt die Höhe des Verkehrswerts gemäss

Art. 36f

PBG und teilt diesen der Gemeinde mit. Die Steuerverwaltung stellt ihren Aufwand gemäss dem Gebührentarif in Rechnung.

Die Gemeinde ist zuständig für:

  1. die Festlegung der Mehrwertabgabe;
  2. die Anmeldung der Eintragung und der Löschung des gesetzlichen Pfand- rechts im Grundbuch; die Löschung bedarf der vorgängigen Zustimmung des Amts für Raumentwicklung;
  3. das Inkasso der Mehrwertabgabe.

Die Gemeinden reichen dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung der Nutzungspläne eine Liste der betreffenden Grundstücke unter Angabe der mehrwertabgabepflichtigen Grundstücksflächen ein.

Art. 26b

Information über die Mehrwertabgabe Die Gemeinden informieren die Stimmberechtigten anlässlich der öffentlichen Auflage der Nutzungsplanung über die Mehrwertabgaben.

Art. 26c

Pflichten der Gemeinden

Der Gemeinderat stellt dem Amt für Raumentwicklung eine Kopie der Mehr- wertabgabeverfügung zur Kenntnis zu und meldet die Anmerkung der Höhe der Mehrwertabgabe beim Grundbuchamt an.

Er meldet beim Grundbuchamt nach vollständiger Begleichung der Abgabe oder der Verjährung der Mehrwertabgabeforderung die Löschung der Anmerkun- gen (Abgabepflicht und Höhe der Mehrwertabgabe) im Grundbuch an.

.111

Die Anmeldung der Löschung bedarf der vorgängigen Zustimmung des Amts für Raumentwicklung.

Art. 26d

Elektronische Plattform Mehrwertabgabe

Der Vollzug der Mehrwertabgabe und der gegenseitige Behördenverkehr werden über eine elektronische Plattform abgewickelt.

Das Amt für Raumentwicklung betreibt die Plattform, regelt die Inhalte und die Berechtigungen der Benutzergruppen.

Art. 26e

Abgabepflicht bei Baurechten

Abgabepflichtig ist bei Grundstücken, die nicht mit Baurechten belastet sind, der Grundeigentümer, wenn er das Grundstück veräussert oder ein Baurecht einräumt.

Abgabepflichtig ist bei Grundstücken, die mit Baurechten belastet sind:

  1. der Grundeigentümer, wenn er das Grundstück veräussert;
  2. der Baurechtsnehmer, wenn er das Grundstück überbaut oder das Baurecht veräussert.

Art. 26f

Landwirtschaftliche Ersatzbauten Tritt die Fälligkeit der Mehrwertabgabe vor Ablauf der Frist zur Beschaffung

Art. 36f

einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute gemäss Abs. 3 PBG ein, wird der Bezug bis zum Ablauf der Frist aufgeschoben.

Art. 26g

Zusammenhängende Grundstücke und Vollmacht

Wirtschaftlich oder rechtlich zusammenhängende Grundstücke sind zusammen zu betrachten.

Parzellierungen zur Umgehung der Mehrwertabgabe sind für die Beurteilung der Mehrwertabgabepflicht unbeachtlich.

Werden bei gemeinschaftlichem Eigentum mit einer einzigen Planungsmass- nahme mehr als drei Personen abgabepflichtig, haben diese einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.

Art. 26h

Aus- und Einzonungen Der Minderwert des ausgezonten Grundstücks wird beim Mehrwert des eingezon- ten Grundstücks abgezogen, wenn:

  1. die Grundstücke demselben Grundeigentümer gehören und
  2. die Aus- und Einzonung einen räumlichen oder funktionalen Zusammenhang aufweist und im Rahmen derselben Änderung der Zonenplanung erfolgt.

Art. 26i

Anteil des Kantons an der Mehrwertabgabe

Art. 36f

Der Gemeinderat überweist den kantonalen Anteil gemäss unmittelbar nach dessen Bezug in die kantonale Spezialf Abs. 4 PBG inanzierung.

.111 SRSZ 1.2.2026 9

Art. 26j

Spezialfinanzierung des Kantons

Das Volkswirtschaftsdepartement führt über den Anteil des Kantons an den Mehrwertabgaben eine Spezialfinanzierung.

Die Verwaltungskosten des Kantons in Zusammenhang mit der Mehrwertabga- be werden der Spezialfinanzierung belastet.

Art. 51

Die Spezialfinanzierung wird gemäss der Bestimmung von über den kantonalen Finanzhaushalt vom 9. Dezember 2015 der Verordnung (FHV)37 verzinst.

Art. 26k

Verwendung der kantonalen Mittel

Art. 36j

Die kantonalen Mittel stehen im Rahmen von meinden und kantonale Projekte zur Verfügun PBG für Gesuche der Ge- g.

Beiträge für die Entschädigung bei Auszonungen haben gegenüber Beiträgen an Landumlegungen und für andere Massnahmen der Raumplanung Vorrang.

Beiträge an Landumlegungen und für andere Massnahmen der Raumplanung werden nur geleistet, wenn die Spezialfinanzierung mindestens 1 Mio. Franken aufweist.

Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Mittel.

Art. 26l

Beitragsgesuch

Das Beitragsgesuch ist beim Amt für Raumentwicklung einzureichen und muss Folgendes enthalten:

  1. einen detaillierten Beschrieb der Massnahme samt den Plänen;
  2. eine Kostenberechnung und einen Finanzierungsplan;
  3. allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen gerichtet werden.

Das Amt für Raumentwicklung kann zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies für die Behandlung des Gesuchs erforderlich ist.

Art. 26m

Höhe und Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt bis 50 % der anrechenbaren Kosten.

Bei Vorhaben von kantonaler Bedeutung kann der Beitragssatz höher sein.

Art. 26n

Auszahlung

Das Volkswirtschaftsdepartement überweist den Beitrag gesamthaft nach Erhalt der Schlussabrechnung. Voraussetzung ist, dass verfügte Nebenbestimmungen und Auflagen eingehalten sind.

Es ist befugt, die korrekte Ausführung zu überprüfen und entsprechende Bestä- tigungen zu verlangen.

Die Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn rechtliche Bestimmungen verletzt, Bedingungen oder Auflagen missachtet oder die Beiträge mit unrichtigen Anga- ben beantragt worden sind.

.111

Art. 26o

Spezialfinanzierung der Gemeinden

Der kommunale Anteil wird vom Gemeinderat im Rahmen einer Spezialfinan- zierung geführt.

Die Verwaltungskosten der Gemeinde in Zusammenhang mit der Mehrwertab- gabe werden der kommunalen Spezialfinanzierung belastet.

Art. 24

Die Spezialfinanzierung wird gemäss der Bestimmung von Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden Abs. 2 der vom 25. Juni 2019 (FHV-BG)43 verzinst.

Art. 26p

Verwendung der kommunalen Mittel

Art. 36j

Die kommunalen Mittel stehen im Rahmen von Privaten und kommunale Projekte zur Verfügu PBG für Gesuche von ng.

Beiträge für die Entschädigung an Landumlegungen und von Auszonungen haben gegenüber Beiträgen für Massnahmen der Raumplanung Vorrang.

Der Gemeinderat entscheidet über die Verwendung der Mittel.

Art. 26q

Beitragsgesuch

Das Beitragsgesuch ist beim Gemeinderat einzureichen und muss Folgendes enthalten:

  1. einen detaillierten Beschrieb der Massnahme samt den Plänen;
  2. eine Kostenberechnung und einen Finanzierungsplan;
  3. allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen gerichtet werden.

Der Gemeinderat kann zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies für die Behandlung des Gesuchs erforderlich ist.

Art. 26r

Höhe und Beitragssatz Der Beitragssatz kann bis 100% der anrechenbaren Kosten betragen.

Art. 26s

Auszahlung

Der Gemeinderat überweist den Beitrag gesamthaft nach Erhalt der Schlussab- rechnung. Voraussetzung ist, dass verfügte Nebenbestimmungen und Auflagen eingehalten sind.

Er ist befugt, die korrekte Ausführung zu überprüfen und entsprechende Bestä- tigungen zu verlangen.

Die Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn rechtliche Bestimmungen verletzt, Bedingungen oder Auflagen missachtet oder die Beiträge mit unrichtigen Anga- ben beantragt worden sind.

Art. 26t

Berichterstattung

Das Amt für Raumentwicklung veröffentlicht jährlich die Mittelverwendung der kantonalen Mehrwertabgabe.

.111 SRSZ 1.2.2026 11

Die Gemeinden erstatten dem Amt für Raumentwicklung über die Mittelver- wendung jährlich Bericht.

Art. 26u

Infrastrukturverträge

Infrastrukturverträge regeln Rechte und Pflichten von Bauherrschaft und Ge- meinden im Zusammenhang mit der Verwirklichung einer Planung oder eines Bauvorhabens.

Gegenstand der Verträge können insbesondere sein:

  1. die Beteiligung der Bauherrschaft an der Infrastruktur für Verkehrsanlagen, für die Gestaltung des öffentlichen Raums und für Freiräume;
  2. die Beteiligung der Bauherrschaft an öffentlichen Einrichtungen von kom- munaler Bedeutung für Soziales, Gesundheit und Bildung;
  3. der Abtausch oder die Abtretung von Grundstücken oder Grundstücksteilen sowie die Einräumung von Bau- und Nutzungsrechten für Bauten und Anla- gen im öffentlichen Interesse;
  4. die Frist zur Überbauung;
  5. die Vertragsdauer;
  6. das Kaufrecht zugunsten des Gemeinwesens im Fall der Nichtüberbauung;
  7. die Verpflichtung zur Etappierung des Bauvorhabens.

Scheitern die Vertragsverhandlungen oder wird vom Vertrag zurückgetreten, wird die Mehrwertabgabe veranlagt. Bei Wertunterschieden ist eine Teilveranla- gung zulässig. IV. Erschliessung

  1. Durchführung der Erschliessung

Art. 27 Groberschliessungsanlagen

Anlagen der Groberschliessung sind in der Regel ins Eigentum der Gemeinde oder eines konzessionierten Versorgungswerkes zu übernehmen.

Ist nicht die Gemeinde, sondern ein Dritter Eigentümer einer Groberschlies- sungsanlage, so sind Zuständigkeit, Verfahren und Kostenbeteiligung für deren Ausbau, Unterhalt und Betrieb vertraglich, in einem Reglement oder durch Verfügung festzulegen. Gleichzeitig kann die Übernahme der Anlage durch die Gemeinde vorgesehen werden.

Kommt der Dritte seinen Verpflichtungen nicht zeitgerecht nach, so ist die Gemeinde ermächtigt, anstelle des Dritten den Ausbau vorzunehmen. Sie legt die Kostenbeteiligung des Dritten und allenfalls die Bedingungen der Übernah- me der Anlage fest.

.111

Art. 28 Vorzeitige Mitbenützung und Besitzeseinweisung

Die zuständige Schatzungskommission des Bezirkes bewilligt die vorzeitige

Art. 41

Mitbenützung der Erschliessungsanlage und die Besitzeseinweisung ( wenn die Enteignungsverfügung des Gemeinderates rechtskräftig ist mutmassliche Entschädigungssumme hinterlegt oder sichergestellt wi die erforderlichen Beweise erhoben sind. Für den Zeitraum bis zum PBG), und die rd sowie definitiven Entscheid ist eine Unterhaltsregelung zu treffen.

Der Entscheid kann innert zehn Tagen nach seiner Zustellung beim Verwal- tungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.

  1. Konzessionen mit Versorgungswerken

Art. 29

Fakultative Vorprüfung

Der Gemeinderat kann Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und einzelne Konzessionsverträge dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung einreichen.

Der Konzessionär kann zur Stellungnahme eingeladen werden.

Art. 30 Beschlussfassung und Genehmigung

Die Gemeindeversammlung beschliesst über:

  1. Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen,
  2. Konzessionsverträge, die sich nicht auf ein Reglement stützen.

Reglemente und Konzessionsverträge gemäss Abs. 1 Bst. b bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates.

  1. Kantonale Bauvorschriften
  2. Abstandsvorschriften

Art. 31 Gültigkeit der kantonalen Messweisen

Die im Gesetz geregelten Messweisen sind für den Erlass kommunaler Bauvor- schriften verbindlich.

Sieht das Baureglement der Gemeinde weitere Nutzungsmasse wie Firsthöhen usw. vor, sind für deren Messweise kantonal bereits bestimmte Vorgaben (Mess- punkte usw.) zu verwenden.

Art. 32

Abweichungen von kantonalen Mindestvorschriften

Art. 52

Begründete Fälle im Sinne von Abs. 2 Bst. b PBG liegen namentlich vor, wenn

.111 SRSZ 1.2.2026 13

  1. bereits bestehende Bauten die kantonalen Mindestvorschriften unterschrei- ten;
  2. in Dorfkernen die Bildung geschlossener Strassenzüge ermöglicht werden soll.

Das Volkswirtschaftsdepartement prüft alle Abweichungen von kantonalen Mindestvorschriften im Rahmen der Vorprüfung und hört die zuständigen kanto- nalen Amtsstellen oder Bezirke an.

Der Regierungsrat genehmigt die Abweichungen zusammen mit dem Zonen-

Art. 25

plan und den zugehörigen Vorschriften (§ und 28 PBG).

Art. 33 Grenzabstand

Bei über die Fassade vorspringenden Gebäudeteilen wird die Ausladung, die mehr als 1.50 m beträgt, zum Grenzabstand hinzugerechnet.

Für Vordächer zu Hauseingängen und Balkone, die mit Stützen auf den ge-

Art. 59

wachsenen oder gestalteten Boden abgestützt werden, gilt Abs. 2 PBG.

Art. 34

Wasserzone bei Seen und Gewässerunterhalt

Bei Seen umfasst die Wasserzone das vom Wasser bespülte Gebiet, gleichgül- tig ob es sich um öffentlichen oder privaten Strandboden handelt. Als Grenze der Wasserzone gilt die Vermarkung. Wo diese seewärts vom mittleren Wasser- stand verläuft, gilt der mittlere Wasserstand als Grenze. Für den Sihlsee gilt die Kote 889.34 m über Meer und für den Wägitalersee die Kote 901.00 m über

Art. 66

Meer als Grenze der Wasserzone ( PBG).

Ist gegenüber einem Gewässer weder im betreffenden Nutzungsplan noch durch anderweitige geeignete Massnahmen ein Gewässerraum festgelegt, kann, wenn besondere Verhältnisse es erfordern, für den Unterhalt ein angemessener Abstand vorgegeben werden.

Art. 35

Waldabstand

Die Waldgrenzen werden gemäss den Bestimmungen der Waldgesetzgebung festgestellt. Das Verfahren erfolgt im Einzelfall auf Gesuch hin oder generell beim Erlass von Zonenplänen.

Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der im Waldfeststellungsverfahren vermessenen Stockgrenze.

In den Zonenplänen werden in der Regel die Stock- und Waldgrenze eingetra- gen. In den Zonenplänen kann zusätzlich eine Waldabstandslinie eingezeichnet werden.

  1. Besondere Anforderungen an Bauten

Art. 36

Behindertengerechtes Bauen

Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen.

.111

Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerechtes Bauen als Richtlinien.

Konkret gelten die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» und die Norm VSS

075 «Fussgängerverkehr-Hindernisfreier Verkehrsraum».

Art. 37 Hochhäuser

Jedem Baugesuch für ein Hochhaus ist eine Darstellung des Schattenwurfes (Schattendiagramm) beizulegen.

Das Schattendiagramm hat den Schattenwurf auf die umliegenden Grundstü- cke und Bauten zwischen 9.00 und 16.00 Uhr zur Tag- und Nachtgleiche (21. März und 23. September) darzustellen.

  1. Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen 55

Art. 37a

Änderung landwirtschaftlicher Wohnbauten und geschützter Bauten

Im Rahmen des Bundesrechts sind zulässig:

  1. landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten,

Art. 24d

die in ihrer Substanz erhalten sind ( b) die vollständige Zweckänderung von Abs. 1 RPG); Bauten und Anlagen, die im Kantonalen

Art. 24d

Schutzinventar (KSI) aufgeführt sind ( Abs. 2 RPG).

Bewilligungen nach Absatz 1 dürfen nur erteilt werden, wenn die Voraus-

Art. 24d

setzungen gemäss VI. Baubewilligun A. Ordentliches V Abs. 3 RPG kumulativ erfüllt sind. gsverfahren erfahren 57

Art. 38

Baueingabe und Vollständigkeitsprüfung

Baugesuche für alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind über die elektronische Plattform eBau einzureichen. Solange ein Baugesuch nicht ohne Medienbruch bewilligt werden kann, sind zusätzlich zwei Baueingabedossiers in Papierform einzureichen.

Die Gemeinde prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre formelle Vollständigkeit.

Sind die Unterlagen vollständig, publiziert die Gemeinde das Gesuch.

Art. 39

Koordinationssitzung

Die Baugesuchszentrale beurteilt an wöchentlichen Koordinationssitzungen zusammen mit den kantonalen Fachstellen, ob ein Gesuch grundsätzlich weiter behandelt werden kann oder der Ergänzung bedarf.

.111 SRSZ 1.2.2026 15

Ergänzende Unterlagen sind der Gemeinde einzureichen, die diese an die Baugesuchszentrale weiterleitet.

Art. 40

Stellungnahmen der Fachstellen

Die kantonalen Fachstellen beurteilen ein Bauvorhaben auf die Vereinbarkeit mit jenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind.

In der Stellungnahme an die Baugesuchszentrale ist festzuhalten, ob:

  1. das Bauvorhaben zu bewilligen oder zu verweigern ist;
  2. Nebenbestimmungen in die kantonale Baubewilligung aufzunehmen sind;
  3. eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.

Die Fristen zur Stellungnahme sind gemäss den Vorgaben der Baugesuchszent- rale einzuhalten.

Für Bereiche, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen, kann eine kantona- le Fachstelle die Aufnahme einer Bestimmung in die kommunale Baubewilligung beantragen.

Art. 41

Einsprache- und Beschwerdeverfahren

Die Gemeinde führt bei Einsprachen gegen Bauvorhaben innerhalb und aus- serhalb der Bauzone den Schriftenwechsel und stellt die Einsprache und den weiteren Schriftenwechsel der Baugesuchszentrale umgehend zu.

Die Gemeinde und die Baugesuchszentrale beurteilen die Einsprachen im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

Das Amt für Raumentwicklung vertritt den Kanton in Beschwerdeverfahren. Es zieht nach Bedarf die kantonalen Fachinstanzen bei.

Art. 42

Fristunterbruch Die Zeit für die Ergänzung von Baugesuchsunterlagen und für Fristerstreckungen wird nicht an die Verfahrensdauer angerechnet.

Art. 43

Kantonale Baubewilligung

Das Amt für Raumentwicklung verfasst gestützt auf die Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen die kantonale Baubewilligung.

Ergibt sich bei einem Bauvorhaben ein Widerspruch zwischen einzelnen Stel- lungnahmen, so entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement.

In der kantonalen Baubewilligung werden die angefallenen Gebühren und Auslagen der kantonalen Fachstellen gesamthaft festgelegt. Aufwendungen, die im Nachgang zur Erteilung der Baubewilligung erbracht werden, sind separat in Rechnung zu stellen.

Die Vorteilsabgaben nach der Strassengesetzgebung und der Ausgleich nach der Waldgesetzgebung können separat festgelegt werden.

.111

Art. 44

Technische Bewilligungen und Baufreigabe

Art. 81

Technische Bewilligungen ( gen der Baubewilligung, we nungsbild eines Bauvorhabe Abs. 4 PBG) sind ergänzende Konkretisierun- lche Erschliessung, Lage, Dimension und Erschei- ns nicht verändern.

In der Baubewilligung ist festzustellen, welche technischen Bewilligungen für die Baufreigabe vorbehalten bleiben.

Die technischen Bewilligungen werden der Gemeinde durch die Baugesuchs- zentrale zur Eröffnung an die Gesuchsteller und zur Baufreigabe zugestellt.

  1. Meldeverfahren 65

Art. 45

Meldeverfahren

Der Gemeinde gemeldete, geringfügige Bauvorhaben sind umgehend der Bau- gesuchszentrale weiterzuleiten.

Ein einer nicht zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes, geringfügiges Bauvorhaben ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten mit dem

Art. 75a

Hinweis an den Gesuchsteller, dass dadurch die Widerspruchsfrist gemäss Abs. 3 PBG verlängert wird.

Im Widerspruch ist dem Gesuchsteller mitzuteilen, ob das Bauvorhaben mate- rielle Bauvorschriften verletzt oder in welches andere Verfahren das Bauvorhaben verwiesen wird.

  1. Anwendbares Verfahren 67

Art. 45a

Luft-Wasser-Wärmepumpen

Die Bewilligungsbehörde erteilt die Bewilligung für Luft-Wasser-Wärmepumpen (LWP) innerhalb der Bauzone im:

  1. vereinfachten oder ordentlichen Verfahren, wenn sich die LWP ausserhalb einer Baute befindet;
  2. Meldeverfahren, wenn sich die LWP innerhalb einer Baute befindet.

Ausserhalb der Bauzone erteilt die Bewilligungsbehörde die Bewilligung im Meldeverfahren, wenn sich die LWP innerhalb einer umschlossenen Baute be- findet. In den übrigen Fällen findet das ordentliche Baubewilligungsverfahren Anwendung.

  1. Kantonale Zuständigkeiten 69

Art. 46

Baugesuche ausserhalb der Bauzonen

Die Baugesuchszentrale weist Baugesuche ausserhalb der Bauzonen zur raum- planerischen Beurteilung den zuständigen Ämtern gemäss Anhang dieser Ver- ordnung zu.

Das Amt für Landwirtschaft ist für landwirtschaftliche Bauvorhaben und das Amt für Gewässer für Bauvorhaben in und an fliessenden Gewässern zuständig.

Das Amt für Raumentwicklung ist zuständig für alle übrigen Bauvorhaben.

.111 SRSZ 1.2.2026 17

Art. 47

Zustimmung zu Ausnahmen

Art. 76

Für die vorgängige Zustimmung zu Ausnahmen im Sinne von hat die Gemeinde der Baugesuchszentrale spätestens für d Abs. 3 PBG ie Koordinationssit- zung einzureichen:

  1. Begründung der Bauherrschaft für die beanspruchte Ausnahme;
  2. Stellungnahme der Gemeinde;
  3. alle für die Beurteilung erforderlichen Planunterlagen.

Über die Zustimmung wird mit der kantonalen Baubewilligung entschieden.

Zu Ausnahmen vom Waldabstand nimmt das Amt für Wald und Natur, zu jenen vom Gewässerabstand das Amt für Gewässer und zu den übrigen Ausnahmen das Amt für Raumentwicklung Stellung.

Art. 48

Ausnahmen nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz

Das Amt für Gewässer ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Beseitigung von Ufervegetation an Gewässern.

Es ist überdies zuständig für die Beurteilung von Eingriffen in aquatische Le-

Art. 18

bensräume nach Heimatschutz vo Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und m 1. Juli 1966.73

Art. 22

Im Übrigen beurteilt das Amt für Wald und Natur Gesuche nach NHG.

  1. Bauabnahme 74

Art. 88

Die Bauabnahme ( endung stattzufi Abs. 1 PBG) hat innert sechs Monaten nach Bauvoll- nden.

Die Frist wird mit dem Bezug der Baute ausgelöst.

Die Gemeinden sind für eine koordinierte Bauabnahme besorgt. Sie geben das Protokoll der Schnurgerüstabnahme und der Abnahme nach Bauvollendung im elektronischen Dossier auf eBau frei. VII. Schlussbestimmungen

Art. 49

Übergangsbestimmungen

Bestehende Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und Konzes- sionsverträge, die vor dem 26. April 1994 erlassen und vom Regierungsrat noch nicht genehmigt wurden, bleiben bis zu ihrer nachträglichen Genehmigung in Rechtskraft.

Sie sind spätestens innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.

.111

Art. 50

Aufhebung von Erlassen Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. Regierungsratsbeschluss über die Errichtung einer kantonalen Baukontrolle vom 18. September 1972;78
  2. Verordnung zum Schutz der Seeufer im Kanton Schwyz vom 16. August 1978.79

Art. 51

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.81

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2008 Die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängigen kantonalen Nutzungsplanver-

Art. 6

fahren werden von den neu zuständigen Departementen gemäss fortgeführt. Anhang 82 Aufteilung der Zuständigkeiten für die Stellungnahme zu Baugesuchen aus-

Art. 46

serhalb der Bauzonen gemäss schaft (AFL), Amt für Raumen , insbesondere zwischen Amt für Landwirt- twicklung (ARE) und Amt für Gewässer AFL ARE Wohnhaus - Landwirtschaftsbetrieb (inklusive Gemüse-, Garten-, Obst- x

Art. 7

oder Rebbau) mit Arbeitsaufkommen gemäss - Landwirtschaftsbetrieb (inklusive Gemüs oder Rebbau) mit tieferem Arbeitsaufkomme BGBB83 e-, Garten-, Obst- x n - Land verpachtet x Stall - Neubau, Anbau oder Umbau von Stallgebäuden x (inklusive Kleintierställe) Zweckänderung - Nichtlandwirtschaftliche Gebäude zu landwirtschaftlicher x Nutzung (Wohnraum, Tierhaltung usw.) - Landwirtschaftliche Gebäude zu teilweise nicht- x landwirtschaftlicher Nutzung (innere Aufstockung) - Landwirtschaftliche Gebäude zu vollständig x nichtlandwirtschaftlicher Nutzung

.111 SRSZ 1.2.2026 19 Weitere Bauten - Alpgebäude (landwirtschaftliche Nutzung/innere Aufstockung) x - Alpgebäude (nichtlandwirtschaftliche Nutzung) x - Remise/Garage (zu Landwirtschaftsbetrieb) x - Futtersilo x - Jauchegrube x - Neue Bauten für innere Aufstockungen (Maststall, Fischzucht) x - Nichtlandwirtschaftliche Bauten (Wohn- und Ferienhäuser, x Gewerbebauten usw.) - Bauten und Anlagen im Waldareal x Anlagen - Güterwege, Alpwege, Bewirtschaftungswege x (landwirtschaftlich bedingt) - Erschliessungsstrassen für Bauzonen, Militär, x Gewerbebetriebe und nichtlandwirtschaftliche Wohnbauten - Bodenveränderungen (eindeutig nichtlandwirtschaftlich) x - Bodenveränderungen (übrige) x - Panzersperren beseitigen: • landwirtschaftliche Nutzung x • nichtlandwirtschaftliche Nutzung (Lagerplatz usw.) x Vorabklärungen Im Rahmen der Vorabklärung gilt es, durch gezielte Fragen (Landflächen, Tierhaltung, Beruf usw.) festzustellen, ob es sich um ein landwirtschaftliches oder nichtlandwirtschaftliches Bau- vorhaben handelt. Der Gesuchsteller kann somit eindeutig der zuständigen Amtsstelle zugewiesen werden, damit eine effiziente Beratung erfolgen kann. Amt für Gewässer Eingriffe in Gewässer Alle technischen Eingriffe in fliessende Gewässer x (Gewässerverbauungen, Renaturieren von Bächen usw.); An- lagen in und an Bächen/Flüssen; Unterirdische Anlagen in Seen für Wasserentnahmen (Wärmepumpen); Anlagen zur Grundwasserentnahme.

GS 19-253 mit Änderungen vom 3. Juli 2001 (mit USG-VV; GS 20-157), vom 7. Januar 2002 (mit VV Aufgaben und Gliederung der Departemente, GS 20-196), vom 23. September 2003 (GS

-424, vom 21. Dezember 2004 (GS 20-625), vom 18. Juni 2008 (GS 22-19), vom 31. August 2010 (GS 22-113), vom 21. Dezember 2011 (GS 23-24), vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7i), vom 23. Juni 2020 (Wasserverordnung, GS 26-10a), vom 1. Juni 2021 (GS 26-49), vom 7. März 2023 (GS

-2), vom 5. März 2024 (StraV, GS 27-29c) und vom 17. Juni 2025 (GS 27-68).

Erlasstitel in der Fassung vom 7. März 2023.

.111

Ingress in der Fassung vom 18. Juni 2008.

SRSZ 400.100.

SR 700.

Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 4 neu eingefügt am 7. März 2023.

Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

Fassung vom 18. Juni 2008 (Überschrift sowie Abs. 2 und 3 neu); Abs. 3 in der Fassung vom

. März 2023; Abs. 2 in der Fassung vom 5. März 2024.

Fassung vom 18. Juni 2008.

Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

SR 700.1.

Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

SRSZ 153.100.

Fassung vom 18. Juni 2008, Überschrift in der Fassung vom 17. Juni 2025.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2025.

Neu eingefügt am 17. Juni 2025.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 17. Juni 2025.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2025.

Gliederungstitel neu eingefügt am 7. März 2023.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

SRSZ 144.111.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

SRSZ 153.111.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

Neu eingefügt am 7. März 2023; Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2025.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

Neu eingefügt am 7. März 2023.

Fassung vom 18. Juni 2008.

.111 SRSZ 1.2.2026 21

Abs. 1, 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 18. Juni 2008.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 17. Juni 2025.

Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 3 in der Fassung vom 17. Juni 2025.

Abs. 3 in der Fassung vom 7. März 2023.

Neu eingefügt am 23. September 2003.

Neu eingefügt am 23. September 2003; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. Juni 2025.

Fassung vom 18. Juni 2008.

Fassung vom 18. Juni 2008 (Abs. 3 neu); Abs 1 in der Fassung vom 17. Juni 2025.

Fassung vom 18. Juni 2008.

Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 17. Juni 2025.

Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2025.

Fassung vom 18. Juni 2008.

Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2025.

Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2025.

Neu eingefügt am 18. Juni 2008.

Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2025.

Neu eingefügt am 1. Juni 2021.

Neu eingefügt am 1. Juni 2021.

Fassung vom 1. Juni 2021.

Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 3 in der Fassung vom 7. März 2023.

Fassung vom 23. Juni 2020.

SR 451.

Fassung vom 1. Juni 2021.

Neu eingefügt am 31. August 2010; Abs. 3 in der Fassung vom 17. Juni 2025.

Art. 47

Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger wird zu § 49).

Art. 48

Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger wird zu § 50).

GS 16-161.

GS 17-72, 788, 18-124, 256.

Art. 49

Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger wird zu § 51).

Änderungen vom 3. Juli 2001 sind am 1. Juli 2001 (Abl 2001 1197), vom 7. Januar 2002 am 1. Januar 2002 (Abl 2002 54), vom 23. September 2003 am 3. Oktober 2003 (Abl 2003 1538), vom 21. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 2194, vom 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323), vom 31. August 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2034), vom

. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2739), vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478), vom 23. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1606), vom 1. Juni 2021 am

. Juli 2021 (Abl 2021 1586), vom 7. März 2023 am 1. April 2023 (Abl 2023 599), vom 5. März 2024 am 1. April 2024 (Abl 2024 680) und vom 17. Juni 2025 am 1. Juli 2025 (Abl 2025 1591) in Kraft getreten.

Fassung vom 3. Juni 2020.

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11.