in Ausführung von Bst. b des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 19872 , nach Einsicht in eine Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst:
- Landumlegung
- Allgemeine Bestimmungen
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Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung 1
(Vom 30. November 1989)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von Bst. b des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 19872 , nach Einsicht in eine Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst:
Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung von Grundstücken, der Neuzuteilung des Eigentums und in der Neuordnung anderer dinglicher Rechte.
Die Landumlegung kann angeordnet und durchgeführt werden, wenn Zonen-, Erschliessungs- oder Gestaltungspläne dies erfordern. Namentlich dient sie dazu:
Die Landumlegung muss auf einem Zonen-, Erschliessungs- oder Gestaltungs- plan beruhen, der rechtskräftig ist oder gleichzeitig aufgelegt wird.
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Landumlegung innerhalb der Bauzonen (Baulandum- legung) und die Umlegung von Bau- und Nichtbauland (Gesamtumlegung).
Die Vorschriften über die landwirtschaftliche Güterzusammenlegung und über die Landumlegung für öffentliche Werke bleiben vorbehalten.
In die Umlegung sind alle unüberbauten und überbauten Grundstücke, Grund- stücksteile, dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte einzubeziehen, ohne die eine Landumlegung nicht zweckmässig durchgeführt werden kann.
Grundstücke, die nicht verändert werden sollen oder deren Einbezug die Um- legung wesentlich erschweren würden, können ganz oder teilweise ausgenom- men werden. SRSZ 1.1.2015
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Durchführung durch die Grundeigentümer
Eine Landumlegung kann mittels privatrechtlicher Vereinbarung durchgeführt werden, wenn alle Grundeigentümer und dinglich Berechtigten des Umlegungs- gebietes zustimmen.
Die Mehrheit der Grundeigentümer des Umlegungsgebietes, denen zugleich mehr als die Hälfte der einbezogenen Landfläche gehört, kann die Durchfüh- rung einer Landumlegung durch Gründung einer Genossenschaft im Sinne von §
des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch beschlies- sen.
Auf das Gründungsverfahren und nachträgliche Änderungen finden die Be- stimmungen des Gesetzes über die Flurgenossenschaften Anwendung. Im Übri- gen gelten für die Landumlegungsgenossenschaft die Vorschriften des vorlie- genden Gesetzes.
Amtliche Landumlegung
Der Gemeinderat kann das Verfahren der Landumlegung durch Einberufung einer Gründungsversammlung von sich aus einleiten. Er hat die Grundeigentü- mer vorgängig über die Grundzüge der geplanten Landumlegung zu orientieren.
Auf das Gründungsverfahren und nachträgliche Änderungen finden die Vor- schriften des Gesetzes über die Flurgenossenschaften Anwendung.
Kommt die Gründung einer Genossenschaft durch Beschluss der Grundeigen- tümer nicht zustande, kann der Gemeinderat eine Landumlegungsgenossen- schaft gründen. Er erlässt diesfalls die Statuten, bestellt die nötigen Organe und bezeichnet das Umlegungsgebiet.
Der Gründungsbeschluss, die Statuten, der Plan des Umlegungsgebietes und das Vorprojekt sind während 20 Tagen unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzule- gen. Den Grundeigentümern ist die Auflage überdies schriftlich anzuzeigen.
Während der Auflagefrist kann gegen den Gründungsbeschluss, die Statuten und den Plan des Umlegungsgebietes nach Massgabe des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes Beschwerde erhoben werden. Auf die Beschwerdemöglichkeit ist in der Publikation und in der schriftlichen Anzeige hinzuweisen.
Die Gründung, die Statuten und der Plan des Umlegungsgebietes bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Landumlegung im öffentlichen Interesse liegt und die Organisation der Land- umlegungsgenossenschaft den nachfolgenden Bestimmungen entspricht.
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Mit der Genehmigung des Regierungsrates wird die Landumlegungsgenossen- schaft zur juristischen Person des kantonalen öffentlichen Rechts; sie steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.
Die Genehmigung bewirkt:
Statuten Die Statuten der Landumlegungsgenossenschaft müssen Bestimmungen enthal- ten über:
Organe Organe der Landumlegungsgenossenschaft sind:
Generalversammlung
Mitglied der Genossenschaft ist jeder Grundeigentümer im Umlegungsgebiet. Die Mitglieder bilden die Generalversammlung. Der Gemeinderat jener Gemein- de, in deren Gebiet die Umlegung vorgenommen wird, ist zur Teilnahme an der Generalversammlung mit beratender Stimme einzuladen. SRSZ 1.1.2015
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Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Miteigentümer stimmen nach Anteilen; Gesamteigentümer, die ihr Stimmrecht ausüben wollen, haben einen Vertreter zu bestimmen.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gründung der Genossenschaft.
Die Generalversammlung wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal einbe- rufen.
Sie wählt die übrigen Organe der Genossenschaft, genehmigt Budget und Rechnung, beschliesst über Statutenänderung und entscheidet über die Auflö- sung der Genossenschaft.
Ist die Landumlegungsgenossenschaft vom Gemeinderat von Amtes wegen
gemäss General jährlic gegründet worden, stehen ihm die Aufgaben und Kompetenzen der versammlung zu. Er hat die Mitglieder periodisch, mindestens einmal h über den Stand der Arbeiten zu informieren.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.
Präsident oder Vizepräsident führen kollektiv mit einem andern Mitglied des Vorstandes die rechtsverbindliche Unterschrift für die Genossenschaft.
Der Vorstand ist für die Erfüllung aller Aufgaben der Genossenschaft zustän- dig, soweit dafür in diesem Gesetz oder in den Statuten kein anderes Organ bezeichnet ist.
Insbesondere hat der Vorstand:
Soweit sich die betroffenen Genossenschafter nicht einigen können, ist eine Schätzungskommission zu bestellen.
Sie besteht aus mindestens drei Fachleuten, die nicht Mitglieder der Genos- senschaft sein dürfen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte mit beraten- der Stimme beiziehen und im Einverständnis mit dem Vorstand Gutachten einholen.
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Der Schätzungskommission obliegt die Vornahme aller mit der Landumlegung zusammenhängenden Bewertungen.
Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.
Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnung der Genossenschaft und erstatten der Generalversammlung Bericht.
. Vorbereitung der Umlegung Grundlagen
Nach Rechtskraft von Gründung, Statuten und Umlegungsgebiet hat der Vor- stand:
Der Vorstand legt diese Grundlagen unter Bekanntgabe an die Betroffenen während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf.
Während der Auflagefrist kann gegen die Grundlagen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Einsprache an den Vorstand erhoben werden.
Der Vorstand entscheidet über die Einsprachen; für die Behandlung von Ein- sprachen gegen die Schätzung des massgebenden Wertes der einbezogenen Grundstücke zieht er die Schätzungskommission bei.
. Umlegungsgrundsätze Im Allgemeinen
Die nach Abzug der Flächen gemäss Restfläche des Umlegungsgebietes i Abs. 1 Buchst. d und e verbleibende st unter die Grundeigentümer neu aufzutei- len. SRSZ 1.1.2015
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Die Neuzuteilung erfolgt entweder nach dem Verhältnis der eingebrachten Flächen oder nach dem Verhältnis der Werte der einbezogenen Grundstücke.
Werden Anteile einzelner Grundeigentümer so klein, dass sie nicht wirtschaft- lich genutzt werden können, so werden sie zusammengefasst und jenem von ihnen zugeteilt, der sich darum bewirbt oder, wenn sich mehrere darum bewer- ben, jenem mit dem grössten Anteil.
Ist die Zusammenfassung zu kleiner Anteile oder ihre Zuteilung nicht möglich, so werden sie nach den Grundsätzen einer für die Erschliessung und Überbau- ung zweckmässigen Parzellenbildung auf die übrigen Grundeigentümer verteilt.
Die Zuteilung von Bauland kann mit der Auflage verbunden werden, dass die Grundstücke innert fünf Jahren seit rechtskräftigem Abschluss der Landumle- gung oder innert zwei Jahren nach Fertigstellung der Groberschliessung über- baut oder für die Überbauung zur Verfügung gestellt werden (Bauverpflichtung). Diese Fristen können aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
Bei der Baulandumlegung ist die Neuzuteilung nach dem Verhältnis der Werte vorzunehmen, in dem die Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben, wenn die Grundstücke in verschiedenen Bauzonen liegen oder ihr Wert pro Flächeneinheit aus andern Gründen Unterschiede aufweist.
Die den Grundeigentümern zuzuteilenden, neuen Grundstücke sollen sich in möglichst gleicher Lage wie die alten befinden und nach Form und Grösse eine zweckmässige Überbauung ermöglichen.
Bestehende Gebäude, die nicht zum Abbruch bestimmt sind, müssen dem bisherigen Eigentümer zugeteilt werden.
Bei der Gesamtumlegung erfolgt die Neuzuteilung nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.
Wird die Landumlegung gleichzeitig mit dem Erlass oder einer Änderung des Nutzungsplans durchgeführt:
Mehr- oder Minderwerte, die bei der Neuzuteilung nicht durch Land ausgegli- chen werden können, werden durch Geld ausgeglichen.
Die Grundeigentümer zu kleiner Anteile, denen kein Land zugeteilt wird, wer- den entschädigt.
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Das für öffentliche Erschliessungsanlagen bestimmte Land wird Eigentum des Gemeinwesens. Es hat dafür eine Entschädigung nach den Grundsätzen über die Enteignung zu entrichten, sofern es kein oder zuwenig Land in die Umle- gung eingebracht hat. Für die Bemessung der Enteignungsentschädigung ist der Wert des alten Besitzstandes massgebend.
Der Gemeinderat kann der Landumlegungsgenossenschaft die Erstellung oder den Ausbau von Groberschliessungsstrassen übertragen. Die Gemeinde hat sich
diesfalls nach Massgabe von den Kosten zu beteiligen. Di Grundeigentümer erfolgt im R Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes an e Verteilung der Restkosten auf die interessierten ahmen der Landumlegung.
Die dinglichen Rechte, die eine zonengemässe Nutzung der Grundstücke erschweren oder an denen infolge der Landumlegung das Interesse dahin fällt, sind abzulösen.
Die für die Bedürfnisse der einbezogenen Grundstücke erforderlichen Dienst- barkeiten sind neu zu begründen.
Mehr- oder Minderwerte, die infolge Ablösung oder Neubegründung von dingli- chen Rechten entstehen, sind bei der Landzuteilung zu berücksichtigen oder durch Geld auszugleichen.
. Kostentragung Aufwendungen für die Landumlegung
Zulasten der Landumlegungsgenossenschaft gehen:
Diese Aufwendungen, vermindert um Ausgleichszahlungen (§ Abs. 1,
Abs. 3), Entschädigungen ( 23 Abs. 3) werden auf die Gru des ihnen neu zugeteilten Lan Abs. 1) und Kostenbeiträge (§§ 21 Abs. 2, ndeigentümer im Flächen- oder Wertverhältnis des verlegt.
Die Gemeinde kann sich, sofern sie ein besonderes Interesse an der Durchfüh- rung der Landumlegung hat, an den Aufwendungen beteiligen.
Der Vorstand kann die von den Beteiligten zu leistenden Kostenvorschüsse festsetzen.
. Vollzug der Landumlegung Umlegungsplan
Der Vorstand arbeitet einen Umlegungsplan aus und hält darin fest:
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schädigungen der Grundeigentümer (§ d) den von der Schätzungskommission lung der Aufwendungen auf die Grund , 22); aufgestellten Schlüssel über die Vertei- eigentümer.
Der Vorstand legt den Umlegungsplan unter Bekanntgabe an die Betroffenen während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf.
Während der Auflagefrist kann gegen den Umlegungsplan nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Einsprache an den Vorstand erhoben werden.
Der Vorstand entscheidet über die Einsprachen; für die Behandlung von Ein- sprachen gegen Geldausgleiche und Entschädigungen sowie gegen den Kosten- verteilschlüssel zieht er die Schätzungskommission bei.
Vorzeitige Besitzeseinweisung
Der Vorstand kann die Beteiligten ermächtigen, von einzelnen oder allen Grundstücken vorzeitig Besitz zu ergreifen oder andere Rechte auszuüben.
Seine Verfügung kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten wer- den.
Die Besitzeseinweisung darf nur erfolgen, wenn alle Einsprachen gegen die Neuzuteilung rechtskräftig entschieden sind und der Nachweis des früheren Zustandes gesichert ist.
Nach Erledigung der Einsprachen unterbreitet der Vorstand den Umlegungs- plan dem Regierungsrat zur Genehmigung. Der zuständige Gemeinderat ist vorher anzuhören.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Umlegungsplan mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht und den Anforderungen für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch entspricht.
Mit der Genehmigung des Regierungsrates wird der frühere durch den neuen Rechtszustand ersetzt (ausserbuchlicher Rechtserwerb).
Auf die Regelung der Grundpfandrechte finden die ff. des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches Anwendung.
Der Vorstand der Landumlegungsgenossenschaft veranlasst die Anmerkung der durch den rechtskräftigen Umlegungsplan ausgewiesenen Forderungen im Grundbuch.
Der Vorstand veranlasst auf Kosten der Landumlegungsgenossenschaft die Vermessung des umgelegten Gebietes.
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Er meldet die Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch an. Der ge- nehmigte Umlegungsplan und die Vermessungsakten dienen als Ausweis für die Anmeldung.
Sobald das Umlegungsverfahren abgeschlossen und alle Verbindlichkeiten erfüllt sind, ist die Landumlegungsgenossenschaft aufzulösen. Der Auflösungs- beschluss bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Vermögens. II. Grenzbereinigung
Voraussetzungen und Zwecke Hindert in einer Bauzone ein ungünstiger Grenzverlauf die zweckmässige Er- schliessung oder Überbauung eines oder einzelner Grundstücke, kann der Ge- meinderat den Abtausch von Grundstücksteilen verfügen, sofern sich die Grund- eigentümer nicht selbst einigen und der Abtausch keine wesentlichen Nachteile für die beteiligten Grundeigentümer mit sich bringt.
Die Grenzbereinigung erfolgt grundsätzlich durch Flächenaustausch. Kleine Flächenunterschiede sind zulässig, wenn sich anders der Zweck nicht erreichen lässt.
Flächen- und Wertunterschiede sind in Geld auszugleichen.
Die Umlegungsgrundsätze (§ -22) sind sinngemäss anwendbar.
Der Gemeinderat ordnet auf Antrag eines Grundeigentümers oder von Amtes wegen durch Verfügung die Grenzbereinigung an, bestimmt die auszutauschen- den Flächen und nimmt nötigenfalls die Bereinigung der dinglichen Rechte vor.
Kann über einen allfälligen Geldausgleich keine Einigung erzielt werden, wird sie von der nach dem Enteignungsrecht zuständigen Schätzungskommission des Bezirks festgelegt.
Die Verfügung des Gemeinderates unterliegt der Beschwerde nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Der Schätzungsentscheid der Schät- zungskommission kann innert 20 Tagen nach seiner Zustellung durch Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden. SRSZ 1.1.2015
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Vermessung und Grundbucheintragung Der Gemeinderat veranlasst auf Kosten der Grundeigentümer die Vermessung der ausgetauschten Flächen und meldet die Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch an. III. Schlussbestimmungen
Änderung von Erlassen Die Verordnung über die Flurgenossenschaften vom 28. Juni 1979 7 wird wie folgt geändert:
Abs. 2
Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen über die Landumle- gungsgenossenschaften, die land- und forstwirtschaftlichen Flurgenossenschaf- ten sowie über die Wuhrgenossenschaften.
Abs. 4 (neu)
Der Vorstand meldet die mit dem Werk verbundenen Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch an.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.9
Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
-861 mit Änderungen vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148e), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80t) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
SRSZ 400.100.
Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.
Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober 2007.
SRSZ 213.110.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
Am 1. März 1990 in Kraft getreten (Abl 1990 145); Änderung vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.