in Ausführung von § Abs. 1 und 90 Bst. a des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987,2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
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Gesetz über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen 1
(Vom 7. Februar 1990)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von § Abs. 1 und 90 Bst. a des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987,2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst:
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Berechnung der Grundeigentümerbeiträge an die Kosten der Erstellung und des Ausbaus von Groberschliessungsstrassen.
Es findet sinngemäss auch Anwendung:
die von Flurgenossenschaften erstellt werden ( der Gemeinderat anstelle der pflichtigen Grund Abs. 3 PBG) oder die eigentümer ausführen lässt
( b PBG); ) auf die Bemessung der Entschädigung für die Mitbenützung privater Er-
schliessungsanlagen durch Dritte ( PBG).
Als Anlagen der Feinerschliessung gelten Strassen und Fusswege, die der parzellenweisen Erschliessung eines Quartiers dienen.
Die Gemeinde bezeichnet die Groberschliessungsstrassen im Erschliessungs-
plan ( einzus a) Str dem üb Abs. 1 PBG). Dabei sind in der Regel als Groberschliessungsstrassen tufen: assen, die den Verkehr der Feinerschliessungsstrassen sammeln und ihn ergeordneten Strassennetz (Haupt- und Verbindungsstrassen) zufüh- ren;
Beitragspflichtig sind alle Grundeigentümer oder alle Baurechtsnehmer, die durch die Erstellung oder den Ausbau einer Groberschliessungsstrasse einen wirtschaftlichen Sondervorteil erlangen, namentlich die Eigentümer von Grund- stücken, die mit der Strasse erschlossen werden, deren noch erforderliche private Erschliessung damit ermöglicht oder erleichtert wird oder deren Nut- zungsmöglichkeit oder Verkehrslage verbessert wird. SRSZ 1.1.2015
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Nachträglich entsteht die Beitragspflicht, wenn innert 15 Jahren nach Rechts- kraft des Beitragsplans sich die Beitragsvoraussetzungen für nicht erfasste Grundstücke erfüllen oder wenn für erfasste Grundstücke die Voraussetzungen für einen höheren Beitrag entstehen.
Nachträgliche Beiträge im Sinne von Abs. 2 werden den jeweiligen Eigentü- mern der ursprünglich beitragspflichtigen Grundstücke im Verhältnis der seiner- zeitigen Beitragsquoten ausgerichtet. Beträge von weniger als Fr. 100.- pro Berechtigten verbleiben der Gemeinde.
Die Beiträge der Grundeigentümer werden von den Restkosten berechnet, die nach Abzug von Beiträgen Dritter (Bund, Kanton, andere öffentlich-rechtliche
Körperschaften) sowie des Kostenanteils der Gemeinde ( Abs. 2 PBG) verbleiben.
Der Kostenanteil der Gemeinde bemisst sich nach der Bedeutung der Ver- kehrs-anlage für die Allgemeinheit und beträgt mindestens 10 Prozent, höchs- tens jedoch 70 Prozent der Kosten gemäss Abs. 3.
Zu den Kosten für die Erstellung und den Ausbau zählen namentlich:
. Grundsätze
Die Beiträge müssen den von der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundei- gentümer zu tragenden Anteil der massgebenden Kosten (Grundeigentümer- anteil) decken.
Der Grundeigentümeranteil wird im Verhältnis der massgebenden Nutzflächen und unter Berücksichtigung besonderer Vor- und Nachteile auf die einzelnen Grundeigentümer verteilt.
Vor Erstellung eines Beitragsplans ( Pauschalierung der Beiträge zu errei PBG) versucht der Gemeinderat, eine chen.
. Massgebende Nutzfläche
Die massgebende Nutzfläche ist gleich anrechenbare Grundstückfläche mal Ausnützungsziffer.
Ist keine Ausnützungsziffer festgelegt, so wird diese aufgrund der baurechtlich zulässigen Geschosszahl errechnet, wobei
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Ist keine Geschosszahl festgelegt, so ist diese aufgrund der zulässigen Hö- henmasse oder mit Hilfe anderer Nutzungsvorschriften zu ermitteln.
Die Nutzfläche von Grundstücken in der lntensiverholungszone wird aufgrund einer Ausnützungsziffer von 0.3 berechnet.
Die Fläche von grösseren, zusammenhängenden Grundstücksteilen, die be- pflanzt oder begrünt werden und nicht unmittelbar der zonengemässen Nutzung dienen, wird nicht angerechnet.
Ist keine Ausnützungsziffer festgelegt, ist für Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, die für eine bauliche Nutzung bestimmt sind,
das Mittel der zulässigen bzw. nach ermittelten Ausnützungsziffer der um- gebenden Bauzone einzusetzen.
Auf Grundstücke, die für Sportanlagen und dergleichen bestimmt sind oder
deren Zweck noch unbestimmt ist, findet Anwendung.
Bei überbauten, land-, forstwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Grund- stücken ausserhalb der Bauzonen gilt:
.3 einzusetzen.
Sofern der Strassenbau für die Bewirtschaftung unüberbauter, land-, forstwirt- schaftlich oder gartenbaulich genutzter Grundstücke einen wesentlichen Vorteil bringt, werden die vorteilsgeniessenden Flächen entsprechend ihrer Ertragskraft angerechnet. Der Gemeinderat legt dafür eine Ausnützungsziffer zwischen 0.01 und 0.03 fest.
Die massgebende Nutzfläche von nicht land-, forstwirtschaftlich oder garten- baulich genutzten Grundstücken ausserhalb der Bauzonen wird in sinngemässer
Anwendung der § bis 8 sowie 10 festgelegt.
. Beitragsklassen
Die einzelnen Grundstücke werden in Beitragsklassen eingeteilt, welche je nach Grösse der Vorteile abzustufen sind, die der Strassenbau für die betreffen- den Grundstücke hat. SRSZ 1.1.2015
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Die Abstufung der Beitragsklassen richtet sich nach:
Die massgebende Nutzfläche multipliziert mit der Beitragsklasse in Prozenten, ergibt die Beitragsfläche und damit die anteilsmässige Beitragspflicht jedes einzelnen Grundstückes.
. Besondere Verhältnisse
Führen die vorstehenden Bemessungsregeln im Einzelfall wegen besonderer Verhältnisse zu einem unbilligen, dem wirtschaftlichen Sondervorteil nicht entsprechenden Ergebnis, so ist die massgebende Nutzfläche angemessen herabzusetzen oder zu erhöhen.
Besondere Verhältnisse können namentlich vorliegen, wenn:
bleibt III. Pa Abs. 2. uschalierung der Beiträge
Die Gemeinde kann mit den beitragspflichtigen Grundeigentümern die Pau- schalierung der Beiträge vereinbaren.
Ein solcher Vertrag bedarf der Schriftform und der Zustimmung aller beitrags- pflichtigen Grundeigentümer. Er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Bei-
tragsplanes (§ ff. PBG).
Der Abschluss eines Vertrages über die Pauschalierung der Beiträge setzt das Vorliegen eines detaillierten Kostenvoranschlages und die Verpflichtung der Grundeigentümer zu Nachzahlungen bei allfälligen Kostenüberschreitungen voraus.
Die Pauschale gibt an, welcher Frankenbetrag pro Quadratmeter Grundstücks- fläche in einer bestimmten Zone zu entrichten ist.
Der vorläufige Beitrag jedes einzelnen Grundeigentümers ist im Vertrag fest- zuhalten.
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IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Änderung von Erlassen Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
Abs. 2 wird aufgehoben.
Die Anlage neuer sowie der Ausbau bestehender Zugänge und Zufahrten zu öffentlichen Strassen bedürfen einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Anlage den Gemeingebrauch erheb- lich behindern oder die Verkehrssicherheit gefährden würde.
Abs. 2 (neu)
Massgebend für die Höhe des Kantonsbeitrages nach § Kosten, die der Strasseneigentümer selbst zu tragen c) Verordnung vom 28. Juni 1979 über die Flurgenoss und 8 sind die hat. enschaften 6
Abs. 2
Auf die Verteilung der Baukosten von Strassen und Wegen finden die Bestim- mungen der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen sinngemäss Anwendung. Die Unterhaltskosten werden unter Berücksichtigung der Benützungsintensität und der Wegstrecke verlegt.
Übergangsbestimmung Dieser Erlass findet auf Verkehrsanlagen Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht fertig erstellt sind und für die das Beitragsverfahren noch nicht eingeleitet ist.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.9 SRSZ 1.1.2015
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Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
-25 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80u) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-
. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.