gestützt auf des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987,
400.312
Verordnung zur Kantonalen Erschliessungszone Läntigen
Präambel
(Vom 11. August 2003)
Das Justizdepartement des Kantons Schwyz,
Art. 10
Art. 31
der Verordnung über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes vom
. Februar 1999
Art. 3
und Berg der Vollzugsverordnung zur Verordnung über das regal und die Nutzung des Untergrundes,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die zulässige Nutzung der Erschliessungszone Länti- gen gemäss kantonalem Nutzungsplan vom 11. August 2003
Für die oberirdischen Bereiche östlich der Axenstrasse gelten die Bestimmun- gen der im rechtskräftigen Nutzungsplan der Gemeinde Morschach festgelegten Zonen.
Art. 2
Zweck Die Erschliessungszone Läntigen bezweckt die Sicherstellung einer unterirdi- schen Erschliessung des Teilzonenplangebietes Läntigen (Kavernenabbau) mit den zugehörigen Anlagen für den Materialumschlag und den Schiffsverlad.
Art. 3 Zulässige Nutzung
In der Erschliessungszone Läntigen sind insbesondere zulässig:
- ein Parkplatz für Mannschaftstransporte,
- ein Erschliessungsstollen mit den zugehörigen Installationen (Lüftung, För- derbänder usw.),
- dem Zonenzweck dienende Flucht- und Sicherungsbauwerke,
- Einrichtungen für den Schiffsverlad und den zugehörigen Materialumschlag.
Die Zustimmung des zuständigen Bundesamtes im Bereich der Baulinien der Axenstrasse bleibt vorbehalten.
Art. 4 Verkehrsabwicklung
In der Anfangsphase sind Transporte über die Axenstrasse und Bauarbeiten sowie Materialumschlag im Bereich des geplanten Parkplatzes zulässig, soweit die Verkehrsicherheit gewährleistet ist.
Ab dem Vortrieb des Erschliessungsstollens und während der regulären Abbau- und Rekultivierungsphase haben die Materialtransporte ausschliesslich auf dem Seeweg zu erfolgen. Die Parkplatzbenützung ist ab diesem Zeitpunkt lediglich für den Transport von Personen, Kleinmaterial und Gerätschaften gestattet.
Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Baudepartementes. SRSZ 1.1.2015
.312
Art. 5 Abstimmung auf Verkehrsinfrastrukturen
In der kantonalen Erschliessungszone haben die Konzessionäre Planung, Reali- sierung und Betrieb ihrer Bauten und Anlagen auf die bestehenden und die künftigen Verkehrsinfrastrukturen abzustimmen.
Die Träger der Verkehrsinfrastrukturen berücksichtigen bei ihren Vorhaben die Interessen der Konzessionäre.
Die Konzessionäre übernehmen durch Verkehrsinfrastrukturen verursachte Anpassungen an ihren Bauten und Anlagen auf eigene Kosten. Vorübergehende oder untergeordnete Erschwerungen oder Unterbrechungen der konzessionierten oder bewilligten Nutzung sind entschädigungslos zu dulden.
Art. 6 Rückbau
Nach der Stillegung des Kavernenbetriebes sind die oberirdischen Erschlies- sungswerke und Einrichtungen durch den Konzessionär vollständig zurückzu- bauen und die notwendigen Vorkehren zur Überwachung und Sicherung des Zugangsstollens zu treffen.
In der Konzession wird hiezu eine angemessene Sicherheitsleistung festge- setzt.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
Abl 2003 1282.
SRSZ 400.100.
SRSZ 215.110.
SRSZ 215.111.
. August 2003 (Abl 2003 1283).