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Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz

EGzRLG

Präambel

Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz (EGzRLG) 1

(Vom 22. Oktober 2008)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

Art. 52

in Ausführung von zur Beförderung fl 4. Oktober 1963 (R Abs. 3 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen üssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom ohrleitungsgesetz, RLG)2

Art. 28

und tung nach Vorl besc I. A Abs. 1 der Rohrlei- sverordnung vom 2. Februar 2000 (RLV),3 Einsicht in Bericht und age des Regierungsrates, hliesst: llgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung des Bundes, soweit er den Kantonen übertragen ist.

Art. 2

Ergänzendes Recht Sofern dieses Gesetz nichts anderes regelt, kommen die Bestimmungen der Rohrleitungsgesetzgebung des Bundes zur Anwendung. II. Zuständigkeiten

Art. 3 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist die oberste kantonale Aufsichtsbehörde über Rohrlei- tungsanlagen des kantonalen Rechts. Er kann mit der technischen Aufsicht und der Abnahme dieser Anlagen das Technische Inspektorat des Schweizerischen Gasfaches (TISG) oder eine andere externe Fachstelle beauftragen.

Art. 32

Er bezeichnet die kantonale Alarmstelle nach bei Rohrleitungsanlagen, die dem Bundesrecht Abs. 2 RLG und vertritt unterstehen, die kantonalen Interessen gegenüber den Bundesbehörden.

Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1-5 bar ist der Regie- rungsrat zuständig für die:

  1. Projektgenehmigung;
  2. Enteignungsentscheide.

Art. 4 Departement

Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1-5 bar zuständig für die: SRSZ 1.1.2015

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  1. Durchführung der Projektgenehmigungsverfahren;
  2. Durchführung von Enteignungsverfahren;
  3. Antragstellung an den Regierungsrat;
  4. Aufsicht über den Bau und Betrieb der Rohrleitungsanlagen, soweit dafür nicht eine externe Fachstelle zuständig ist.

Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 1 bar ist das Departe- ment für die Erteilung der generellen Betriebsbewilligung zuständig.

Art. 5 Gemeinderat

Der Gemeinderat ist bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter

bar zuständig für die:

  1. Durchführung der Baubewilligungsverfahren;
  2. Bauentscheide;
  3. Durchführung von Enteignungsverfahren;
  4. Enteignungsentscheide. III. Verfahren

Art. 6 Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1-5 bar

Gesuche für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem Be- triebsdruck von 1-5 bar sind zusammen mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen beim zuständigen Departement einzureichen, worauf dieses ein Projektgenehmigungsverfahren eröffnet.

Die Gesuche werden vom zuständigen Departement publiziert und bei den betroffenen Gemeinden während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist kann beim Departement zuhanden des Regierungsrates Einsprache erhoben werden.

Das Projektgenehmigungsverfahren ersetzt das Bau- und Betriebsbewilligungs- verfahren. Alle erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Verfahren einzuholen und vom Regierungsrat zusammen mit allfälligen Einspracheentscheiden in einem Projektgenehmigungsbeschluss zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des Ver Verwaltungsrechtspflegegesetzes4 massgebend.

Die Anlagen dürfen erst nach Durchführung einer Abnahmeprüfung durch die bezeichnete Fachstelle in Betrieb genommen werden.

Art. 7 Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 1 bar

Gesuche für den Bau von Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter

bar sind zusammen mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen beim zuständigen Gemeinderat einzureichen.

Art. 75

Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den § ff. des Planungs- und Baugesetzes.5

Die Anlagen dürfen erst nach Vorliegen der generellen Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden.

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Art. 8 Bauvorhaben Dritter

Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter, die Rohrlei- tungsanlagen kreuzen oder deren Betriebssicherheit beeinträchtigen können, bedürfen der Zustimmung der Behörde, welche die Aufsicht über die betreffen- den Rohrleitungsanlagen hat.

Art. 26

Befinden sich Bauvorhaben Dritter innerhalb des Abstandes gemäss Abs. 2 Bst. a RLV zu einer Rohrleitungsanlage mit einem Betriebsd ruck von 1-5 bar, ist die Zustimmung des zuständigen Departements einzuholen. IV. Enteignung

Art. 9 Enteignung

Die Bewilligungsbehörden können für Rohrleitungsanlagen des kantonalen Rechts, die von öffentlich- oder privatrechtlichen Versorgungswerken oder von Grundeigentümern erstellt werden, das Enteignungsrecht ausüben. Die Enteig- nung erfolgt zugunsten und auf Kosten der Versorgungswerke oder der Grundei- gentümer.

Es kommen die kantonalen Bestimmungen über das Enteignungs- und Schät- zungsverfahren und die Erschliessungshilfe zur Anwendung.

  1. Gebühren

Art. 10 Gebühren

Die Bewilligungsbehörden erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz.6

Dritte, die mit der technischen Aufsicht und Abnahme der Rohrleitungsanlagen beauftragt sind, stellen ihre Aufwendungen den Bewilligungsempfängern direkt in Rechnung. Ist die Rechnung strittig, setzt die Bewilligungsbehörde den Rech- nungsbetrag auf Antrag einer Partei in einer Gebührenverfügung fest. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 11

Übergangsbestimmung Dieser Erlass ist auf alle hängigen Verfahren anwendbar.

Art. 12

Vollzug Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. SRSZ 1.1.2015

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Art. 13

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.8

Art. 14

Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

-35 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

SR 746.1.

SR 746.11.

SRSZ 234.110.

SRSZ 400.100.

SRSZ 173.111.

Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

. Januar 2009 (Abl 2008 2518); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

Aufgehoben am 17. Dezember 2013.