in Ausführung von vom 23. März 2007 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG)2 , nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
- Netzgebiete
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Einführungsgesetz zum Stromversorgungsgesetz (EGzStromVG) 1
(Vom 23. November 2011)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von vom 23. März 2007 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG)2 , nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
Grundsatz Das Kantonsgebiet ist flächendeckend mit Netzgebieten für die Elektrizitätsver- sorgung abzudecken.
Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete auf allen Netzebenen.
Das zuständige Departement führt einen Kataster der bezeichneten Netzgebie- te mit Angabe der Netzbetreiber und Netzeigentümer. Der Kataster ist öffentlich.
Der Regierungsrat teilt den Netzbetreibern die Netzgebiete mittels Verfügung zu. Er hört die Netzbetreiber, die Netzeigentümer und die betroffenen Gemein- den vorher an. Die Eigentumsverhältnisse an den Netzen und bestehende Verträ- ge sind bei der Zuteilung zu berücksichtigen.
Ergeben sich Neuzuteilungen, wird das Netzgebiet demjenigen Netzbetreiber zugeteilt, der die Versorgungssicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erschlies- sung und des Netzbetriebes am besten gewährleisten kann. Es werden Netzbe- treiber bevorzugt, die Anstrengungen unternehmen, um die Energieeffizienz sowie den Anteil an erneuerbarer Energie am Gesamtenergieverbrauch zu stei- gern.
Netzbetreiber und Netzeigentümer sind verpflichtet, dem Regierungsrat Ände- rungen mit Bezug auf Betrieb und Eigentum umgehend zu melden. Die Zutei- lungsverfügung ist den veränderten Verhältnissen anzupassen.
Der Regierungsrat kann die Zuteilungsverfügung mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbinden.
Der Leistungsauftrag dient insbesondere folgenden Zwecken:
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Durch einen Leistungsauftrag entstehende Mehrkosten müssen vertretbar sein und als den Energiekosten zurechenbare Aufwendungen ausgewiesen werden.
Der Regierungsrat kann Netzbetreiber unter Wahrung der Eigentumsrechte zum gemeinsamen Netzbetrieb verpflichten, wenn sich dadurch Kosteneinsparungen zugunsten der Netzbenutzer erzielen lassen. II. Anschlusspflichten
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, in seinem Netzgebiet an das Elektrizitätsver- teilnetz anzuschliessen:
Das zuständige Departement kann auf Gesuch einen Netzbetreiber dazu ver- pflichten, einen Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, der nicht nach Ab- satz 1 angeschlossen werden muss, an das Stromnetz anzuschliessen, wenn eine Selbstversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist.
Die Kosten für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sind von den angeschlosse- nen Endverbrauchern bzw. Elektrizitätserzeugern zu tragen.
Das zuständige Departement kann auf Gesuch und wenn besondere Verhältnis- se vorliegen, einen Netzbetreiber dazu verpflichten, einen Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger aus einem anderen Netzgebiet an sein Netz anzuschliessen.
Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers des anderen Netzgebietes fällt in diesem Umfang dahin.
Für die Kosten ist III. Angleichung de Abs. 3 anwendbar. r Netznutzungstarife
Zuständigkeit Der Regierungsrat trifft die Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger
Unterschiede der Netznutzungstarife im Sinne von Abs. 4 StromVG3 . Er hört vorgängig die betroffenen Kreise an.
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IV. Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen
Verfahrensbestimmungen Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.4
Widerhandlungen gegen die Melde- und Anschlusspflichten sowie Nichterfül- len des Leistungsauftrages werden mit Busse bis zu Fr. 100 000.-- bestraft.
Strafbar sind vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen sowie Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft.
Werden Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird die juristische Person gebüsst. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.
Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.6
Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
-19 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
SR 734.7.
SR 734.7.
SRSZ 234.110.
Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
In Kraft getreten am 1. Mai 2012 (Abl 2012 994); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015