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430.120

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

Präambel

430.120 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) 1

(Vom 16. Februar 2022)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf

§ 49 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung (KV)2, nach Einsicht in

Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

§ 1

Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) bei.

§ 2

Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einla- dungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.

§ 3

Zusätzlich zu den in

Art. 29 Abs. 1 IVöB genannten Zuschlagskriterien können,

unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die unter- schiedliches Preisniveaus in den Ländern berücksichtigt werden, in welchen die Leistung erbracht wird.

§ 4

Allen Anbietern wird unmittelbar nach der Offertöffnung auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.

§ 5

Der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs freihändig gemäss

Art. 21

Abs. 2 IVöB erteilt wurden.

Art. 28 Abs. 1 und 45 Abs. 1 – 3

IVöB zuständige Stelle. 2 Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge ge-

mäss

Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, welche die Beiträge gesprochen hat.

3 Das Baudepartement ist für die Erstellung der Statistik gemäss

Art. 50 IVöB

zuständig.

SRSZ 1.2.2023 1

430.120

4 Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsinstanz gemäss

Art. 62 Abs. 1 und

2 IVöB. Er ist auch die zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen ge- genüber Auftraggebern gemäss

Art. 45 Abs. 4 IVöB.

5 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung, soweit sie von

untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren. 6 Im Übrigen sorgt der Regierungsrat für den einheitlichen Vollzug der Vereinba-

rung.

§ 7

Mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf- fungswesen vom 15. November 20193 werden aufgehoben: a) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zur Interkantona- len Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 17. Dezember 20034; b) Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf- fungswesen vom 15. Dezember 20045.

§ 34 oder 35 KV.

2 Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkraft-

treten in die Gesetzsammlung aufgenommen.6

1 GS 26-69. 2 SRSZ 100.100. 3 SRSZ 430.120.1. 4 GS 20-480. 5 GS 20-626. 6 1. September 2022 (Abl 2022 1507).

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