Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
430.120
430.120 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) 1
(Vom 16. Februar 2022)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf
Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) bei.
Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einla- dungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.
Zusätzlich zu den in
unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die unter- schiedliches Preisniveaus in den Ländern berücksichtigt werden, in welchen die Leistung erbracht wird.
Allen Anbietern wird unmittelbar nach der Offertöffnung auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.
Der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs freihändig gemäss
Abs. 2 IVöB erteilt wurden.
IVöB zuständige Stelle. 2 Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge ge-
mäss
3 Das Baudepartement ist für die Erstellung der Statistik gemäss
zuständig.
SRSZ 1.2.2023 1
430.120
4 Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsinstanz gemäss
2 IVöB. Er ist auch die zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen ge- genüber Auftraggebern gemäss
5 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung, soweit sie von
untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren. 6 Im Übrigen sorgt der Regierungsrat für den einheitlichen Vollzug der Vereinba-
rung.
Mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf- fungswesen vom 15. November 20193 werden aufgehoben: a) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zur Interkantona- len Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 17. Dezember 20034; b) Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf- fungswesen vom 15. Dezember 20045.
2 Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkraft-
treten in die Gesetzsammlung aufgenommen.6
1 GS 26-69. 2 SRSZ 100.100. 3 SRSZ 430.120.1. 4 GS 20-480. 5 GS 20-626. 6 1. September 2022 (Abl 2022 1507).
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