gestützt auf § Abs. 3, 62 Abs. 1 und 68 des Strassengesetzes vom 15. Sep- tember 1999,2 beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
442.111
SRSZ 1.2.2025 1
Strassenverordnung 1
(Vom 18. Januar 2000)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § Abs. 3, 62 Abs. 1 und 68 des Strassengesetzes vom 15. Sep- tember 1999,2 beschliesst:
Diese Verordnung bezeichnet die zuständigen Stellen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden, regelt die delegierten Kompetenzen und präzisiert den Vollzug des Strassengesetzes.
Für Strassen, die in einem Nutzungsplan als Groberschliessungsstrassen fest- gelegt sind, gilt das Planungs- und Baugesetz.3
Fachstelle im Sinne dieser Verordnung ist das Tiefbauamt.
Es beaufsichtigt und verwaltet die Hauptstrassen und übt die Oberaufsicht über die Verbindungsstrassen aus. II. Verbindungsstrassen
Konkretisierung der Kriterien
Strassen im Sinne von bezeichnet werden, wenn a) Ortschaften mit einan b) eine Fahrbahnbreite v des Strassengesetzes können als Verbindungsstrassen sie der verbinden, on mindestens 5.0 Metern auf mindestens 50 Prozent der Länge ausweisen und
Für Strassen zu Ortschaften, die nicht durch eine Hauptstrasse erschlossen sind, gilt Absatz 1 Buchstaben b und c nicht.
Als Verbindungsstrassen gelten die Strassenzüge im Anhang. Die Länge wird durch die Anfangs- und Endpunkte der Strecke rechtsverbindlich bestimmt.
.111
Der Regierungsrat kann nach Anhören des Strassenträgers von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Änderungen des Netzes beschliessen. Änderungen treten jeweils auf den ersten Januar des folgenden Jahres in Kraft.
Die Fachstelle ist zuständig für die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der Ver- bindungsstrassen. Sie erstellt einen Kontrollplan, der eine periodische Überprü- fung des gesamten Netzes der Verbindungsstrassen ermöglicht.
Die Kontrollen sind im Beisein von Vertretern des Strassenträgers durchzufüh- ren. Das Ergebnis wird in einem Protokoll festgehalten.
Werden bei der Kontrolle bedeutende Mängel festgestellt, fordert die Fachstelle den Strassenträger auf, diese innert einer gesetzten Frist zu beseitigen. Sie ver- bindet die Aufforderung mit der Androhung, dass die Pauschalbeiträge gekürzt werden. III. 5
IV. Planungshoheit
Hauptstrassen werden im Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens geplant.
Die Planung erfolgt unter der Federführung der Fachstelle.
Für den Erlass von Planungszonen ist das Baudepartement zuständig.
Die Gemeinde plant alle Strassen, die nicht der Planungshoheit des Kantons unterstehen, im Nutzungsplanverfahren.
Die Strassenträger sind anzuhören.
Auflage und Einsprache
Projekte nach troffenen Gemein Abs. 1 des Strassengesetzes werden auf der Kanzlei der be- den während 20 Tagen öffentlich aufgelegt.
.111 SRSZ 1.2.2025 3
Innerhalb der Auflagefrist kann für Hauptstrassen beim Baudepartement, für Bezirksstrassen beim Bezirksrat und für Gemeindestrassen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache hat schriftlich zu erfolgen und muss mit einem Antrag, einer Begründung und der Unterschrift versehen sein.
Einspracheverhandlungen führt bei kantonalen Projekten das Baudepartement, bei Projekten von Bezirken und Gemeinden die Exekutive.
Kann durch Projektanpassungen eine Einigung erzielt werden, schreibt die für die Einspracheverhandlung zuständige Stelle das Einspracheverfahren als gegen- standslos ab.
Unerledigte Einsprachen werden mit der Projektgenehmigung entschieden.
Die Projektunterlagen sind der kantonalen Baukontrolle für das kantonale Ko- ordinationsverfahren einzureichen, sobald das definitive Projekt feststeht.
Das Amt für Raumentwicklung erteilt die Zustimmung nach des Strassen- gesetzes.
Das Koordinationsverfahren richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
Das Projekt wird im Anschluss an das Koordinationsverfahren genehmigt.
Der Genehmigungsbeschluss enthält mindestens:
Verträge über dingliche Rechte an Grundstücken dürfen erst nach der rechts- gültigen Genehmigung des Projektes definitiv abgeschlossen werden.
Vorverträge zur Sicherung der Rechte sind zulässig.
Grundsatz der Preisbestimmung Die Entschädigung für den Erwerb von dinglichen Rechten richtet sich nach den Grundsätzen des Expropriationsgesetzes.14
.111
VII. Verkehrsanordnungen
Verkehrsanordnungen werden von der Exekutive des Strassenträgers angeordnet.
Bei Hauptstrassen verfügt die Fachstelle nach Rücksprache mit der Kantons- polizei.
Verkehrsanordnungen der Gemeinden und Bezirke, die länger als 60 Tage dau- ern oder sich periodisch wiederholen, bedürfen der Genehmigung der Fachstelle.
Verkehrsanordnungen wegen Baustellen ordnet bei Hauptstrassen die Fach- stelle, bei anderen Strassen der Gemeinderat beziehungsweise der Bezirksrat an.
Umzüge, Veranstaltungen und dergleichen, die Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsumleitungen erfordern, bedürfen der Bewilligung der Kantonspolizei. Vor-
behalten bleiben Anordnungen nach Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes.15
Gemeinden und Bezirke sind über Verkehrsbeschränkungen der Fachstelle vor-
gängig zu informieren. Verkehrsbeschränkungen nach betroffenen Bevölkerung in geeigneter Weise bekannt Abs. 1 und 2 sind der zu geben.
Verkehrsbeschränkungen nach Abs. 3 sind mit dem Hinweis au Abs. 2 sowie Genehmigungen nach § 18 f den Beschwerdeweg im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Gegen Verkehrsbeschränkungen nach geschlossen, sofern sie nicht länger 4 Verkehrsbeschränkungen werden verb Abs. 1 ist der Beschwerdeweg aus- als 60 Tage dauern. indlich, sobald sie rechtsgültig sind und die Signalisation angebracht ist. VIII. Strassennahbereich
Duldungspflicht Anstössern und Eigentümern angrenzender Grundstücke wird im Bestreitungsfall
die Duldungspflicht nach des Strassenträgers eröff des Strassengesetzes durch anfechtbare Verfügung net.
Überbau und Unterbau Die Erstellung einer Baute über oder unter einer Strasse bedarf nebst der Bewilli- gung des Strassenträgers einer sachenrechtlichen Regelung.
Der Wiederaufbau auf bestehende, innerhalb der Strassenabstände oder beson- derer Strassenbaulinien liegende Fundamente bedarf einer Bewilligung des Stras- senträgers.
.111 SRSZ 1.2.2025 5
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) die Voraussetzungen nach des Planungs- und Baugesetzes erfüllt sind und
Reklamen und ähnliche Ankündigungen im Strassenbereich dürfen die Ver- kehrsteilnehmer nicht ablenken. Ausserorts sind freistehende Fremdreklamen untersagt.
Die Bewilligung für das Aufstellen, Anbringen und die Änderung von Reklamen und ähnlichen Ankündigungen wird im Rahmen des massgeblichen Verfahrens erteilt durch:
Wahl- und Abstimmungsplakate
Das Aufstellen oder Anbringen von Abstimmungs- und Wahlplakaten ist inner- orts gestattet und bedarf keiner Bewilligung. Die Gemeinden können in einem Reglement Standorte ausscheiden, an denen das Plakatieren ausgeschlossen ist. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Grundeigentümers.
Die Plakate müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)18 und der Signalisations- verordnung vom 5. September 1999 (SSV)19 erfüllen.
Abstimmungs- und Wahlplakate dürfen frühestens sechs Wochen vor dem Ur- nengang aufgestellt oder angebracht werden und sind bis spätestens eine Woche nach dem Urnengang wieder zu entfernen.
Zufahrten und Zugänge
Zufahrten und Zugänge nach a) wenn sie neu erstellt werd b) wenn Planungsmassnahmen od Zugänge eine zusätzliche oder 2 Eine rechtsgültig erteilte wartete Belastung nach Absatz 3 Private Zugänge sind befahr Öffentlichkeit dienen und nic 4 Die Bewilligung wird im Pro setz oder im Baubewilligungsv Strassengesetz sind bewilligungspflichtig, en oder er Bauprojekte für bestehende Einfahrten und andersartige Belastung erwarten lassen. Einfahrtsbewilligung ist zu überprüfen, wenn die er- 1 Buchstabe b erheblich ist. bare Flächen entlang von Strassen, die nicht der ht als Fahrbahn ausgestaltet sind. jektgenehmigungsverfahren nach dem Strassenge- erfahren nach dem Planungs- und Baugesetz erteilt.
.111
IX. Kosten
Bauliche Massnahmen
Die Verursacher und die Kostenverteilung für bauliche Massnahmen nach des Strassengesetzes sind mit der Bewilligung für die Zufahrt oder den Zugang festzulegen.
Die Beleuchtungsdichte einer Strasse richtet sich in der Regel nach den Leit- sätzen der Schweizer Licht Gesellschaft.20 Diese Vorgaben können unterschritten werden, wenn die Fussgängersicherheit und eine gleichmässige Beleuchtungsin- tensität gewährleistet ist.
Als Errichtung gilt das erstmalige Erstellen der Beleuchtungsanlage, samt Zu- leitungen.
Nach der Erstellung gehen die Beleuchtungsanlagen ohne Ausgleichszahlungen ins Eigentum der Standortgemeinde über. Der Zeitpunkt ist vertraglich zu regeln.
Die Vorteilsabgabe beträgt beim Unterschreiten des Abstandes zu Hauptstrassen
Prozent.
Die Vorteilsabgabe beträgt bei Zufahrten und privaten Zugängen zu Hauptstras sen:
Der Bezirksrat beziehungsweise der Gemeinderat legt die Höhe der Vorteilsab- gabe für Bewilligungen an den anderen Strassen fest.
Der Verkehrswert wird auf Grund einer Schätzung der kantonalen Güterschat- zungskommission festgelegt. IXa. Programmvereinbarungen 21
Lärmschutzmassnahmen der Bezirke und Gemeinden
Die Bezirke und Gemeinden reichen dem Tiefbauamt zusammen mit dem Bei- tragsgesuch die erforderlichen Angaben und Unterlagen für die an ihren Strassen geplanten Lärmschutzmassnahmen ein, die in die Programmvereinbarungen auf- genommen werden sollen.
Das Tiefbauamt leitet die Bundesbeiträge, die im Rahmen der Programmverein- barungen für Lärmschutzmassnahmen von Bezirken und Gemeinden ausgerichtet werden, an diese weiter.
.111 SRSZ 1.2.2025 7
Aufgaben des Tiefbauamtes
Das Tiefbauamt führt die Verhandlungen mit dem Bundesamt über den Inhalt der Programmvereinbarungen.
Es ist verantwortlich für das Controlling beim Vollzug des Lärmschutzes an Be- zirks- und Gemeindestrassen, soweit die auszuführenden Massnahmen Bestand- teil der Programmvereinbarungen sind.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. März 2024
Das kantonale Radroutenkonzept gemäss 2000 bleibt bis zum Erlass des kantona in der Fassung vom 18. Januar len Velowegnetzplans anwendbar.
Aufhebung Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Strassengesetzgebung vom 26. Mai 196526 aufgehoben.
Änderung bisherigen Rechts Der Anhang zur Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträglich- keitsprüfung27 wird wie folgt geändert: Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
Verkehr:
Strassenverkehr
.2 Hauptstrassen
( v StraG): Projektgenehmigungs erfahren
(§ Re , 15 ff. StraG) gierungsrat
( 1 StraG) 1.3 Verbindungsstrassen
( P v StraG) rojektgenehmigungs erfahren
(§ Ge , 15 ff. StraG) meinde-/Bezirksrat
( StraG)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.28
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
.111
Anhang: Liste der Verbindungsstrassen ( Strassengesetz) Anfangspunkt: Endpunkt: Länge in m1: Bezirk Schwyz 29 Hauptplatz Schwyz (Verbindungsstück der Hauptstrasse Nr. 8) Schmiedgasse Herrengasse 36 Steinerstrasse Kreisel Feld, Seewen Hauptstrasse Nr. 371 (Schutt, Goldau) 7420 Pragelstrasse Hauptstrasse Nr. 387 (Hinterthal) Einmündung Bisisthaler- strasse (Stützli)
Morschacherstrasse Axenstrasse (Wolfssprung) Katastergrenze Gemeinde- strasse Morschach 1715 9395 Bezirk March 30 Speerstrasse Autobahnzubringer Reichenburg Knoten Speer-/ Benknerstrasse
Benknerstrasse Knoten Speer-/Benknerstrasse Kantonsgrenze SZ/SG 605 Mühlenenstrasse Hauptstrasse Nr. 3 (Schübelbach) Hauptstrasse Nr. 390 (Tuggen) 3089 Bahnhofstrasse Hauptstrasse Nr. 3 (Siebnen) Hauptstrasse Nr. 390 (Wangen) 1884 Wägitalstrasse Abzweigung Satteleggstrasse (Vorderthal) Post Innerthal 4774
257 Bezirk Einsiedeln 31 Bennauer-/Burgern-/ Schnabelsbergstrasse SOB-Übergang Biberbrugg Hauptstrasse Nr. 386.1 (Einsiedeln) 3396 Langrüti-/Trachslauer-/ Alpthalerstrasse Dorfplatz Einsiedeln Gemeindegrenze Alpthal 4765 Bahnhofplatz/ Eisenbahnstrasse Hauptstrasse Nr. 386.1 (Bahnhof Einsiedeln) Grosser Herrgott 666 Birchlistrasse Grosser Herrgott Verkehrsknoten Birchli 996 Etzelstrasse Grosser Herrgott Hühnermattdamm (exklusiv) 1485 Alte Etzelstrasse Hauptstrasse Nr. 386 (Horgenberg) Etzelstrasse 405 Staumauer-/Rabennest- strasse Staumauer (exklusiv) Hauptstrasse Nr. 386 (Horgenberg) 2774 Staumauer-/Sulzelstrasse Staumauer (exklusiv) Viaduktstrasse (Willerzell) 3369 Seestrasse Kirche Willerzell Hauptstrasse Nr. 386 (Steinbachviadukt) 3332 Eggerstrasse Verkehrsknoten Langrüti Kirche Egg 1574 Studenstrasse Hauptstrasse Nr. 386 (Höhbort) Gemeindegrenze Unteriberg 2094
856 Bezirk Küssnacht Bahnhof-/Haltikerstrasse Hauptstrasse Nr. 2 Kantonsgrenze SZ/LU 3044 Verbindung Vollanschluss Baer Verkehrskreisel Bahnhofstrasse Einmündung Gsteigstrasse 83 Eichlistrasse Hauptstrasse Nr. 2 (Post) Dorfplatz Immensee 545 3672
.111 SRSZ 1.2.2025 9 Anfangspunkt: Endpunkt: Länge in m1: Gemeinde Schwyz 32 Gemeinde Muotathal 33 Bisisthalerstrasse Stützli Gasthaus Schönenboden 6118 Gemeinde Steinen Rossbergstrasse Dorfplatz Gemeindegrenze Sattel 2873 Gemeinde Sattel Steinerstrasse Hauptstrasse Nr. 371 (Ecce Homo) Gemeindegrenze Steinen 202 Gemeinde Unteriberg 34 Studenstrasse Bezirksgrenze Einsiedeln Sihlbrücke Studen (inklusive) 85 Waagtalstrasse Hauptstrasse Nr. 386 Weglosen 4449 4534 Gemeinde Morschach Morschacherstrasse Katastergrenze Bezirksstrasse Post Morschach 331 Gemeinde Alpthal Alpthalerstrasse Bezirksgrenze Einsiedeln Brunni 5725 Gemeinde Illgau Illgauerstrasse Hauptstrasse Nr. 387 Schulhaus Illgau 3426 Gemeinde Riemenstalden Riemenstaldenstrasse Kantonsgrenze UR/SZ Kirche Riemenstalden 5147 Gemeinde Wangen Seestrasse Hauptstrasse Nr. 390 (Knoten Wangen) Kollegium Nuolen 2160 Gemeinde Reichenburg 35 Allmeindli- und Benknerstrasse Hauptstrasse Nr. 3 (Reichenburg) Knoten Speer-/ Benknerstrasse 1084 Gemeinde Wollerau 36 Bächerstrasse Hauptstrasse Nr. 389 Hauptstrasse Nr. 3 (Bäch) 1430 Samstagernstrasse Hauptstrasse Nr. 389 (Fürti) Kantonsgrenze SZ/ZH 1756 Wilenstrasse Hauptstrasse Nr. 389 (Weingarten) Gemeindegrenze Freienbach 152 3338
.111
Anfangspunkt: Endpunkt: Länge in m1: Gemeinde Freienbach Wilenstrasse Hauptstrasse Nr. 3 (Freienbach)Gemeindegrenze Wollerau 2823 Gemeinde Feusisberg Brandstrasse Hauptstrasse Nr. 8 (Verkehrskreisel Chrüzstrasse) Kirche Feusisberg 1735 Oberallmeindkorporation Schwyz 37 Genossame Muotathal 38 Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz 39 Etzelwerk AG, Altendorf 40 Strassenkonsortium Studen-Ochsenboden Studenstrasse Sihlbrücke (exklusiv) Dorfeingang Studen 253 Schweizerische Südostbahn, Wädenswil SOB-Übergang Radschuh in Steinen (Rossbergstrasse)
SOB-Übergang Schutt in Goldau (Steinerstrasse)
SOB-Übergang Waldschloss in Biberbrugg (Bennauerstrasse)
SOB-Übergang in Wilen (Wilenstrasse)
Total Länge 41 89 010
.111 SRSZ 1.2.2025 11
GS 19-482 mit Änderungen vom 7. Januar 2002 (mit VV Aufgaben und Gliederung der Departe- mente, GS 20-196), vom 29. November 2005 (GS 21-43), vom 24. Oktober 2006 (GS 21-90), vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-159a), vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-
e), vom 16. Dezember 2008 (GS 22-53), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 22. März 2022 (PolV, GS 26-72b), vom 23. Mai 2023 (GS
-7), vom 29. August 2023 (GS 27-15), vom 5. März 2024 (GS 27-29) und vom 10. Dezember 2024 (GS 27-55).
SRSZ 442.110.
SRSZ 400.100.
Fassung vom 7. Januar 2002.
Haupttitel aufgehoben am 5. März 2024.
Aufgehoben am 5. März 2024.
Aufgehoben am 5. März 2024.
Aufgehoben am 5. März 2024.
Aufgehoben am 5. März 2024.
Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 5. März 2024.
Abs. 1 in der Fassung vom 5. März 2024.
Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 5. März 2024.
Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 5. März 2024.
SRSZ 470.100.
SR 742.01.
Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 22. März 2022.
Neu eingefügt am 22. März 2022.
SR 741.01.
SR 741.21.
Bezugsadresse: Schweizer Licht Gesellschaft, Postgasse 17, 3008 Bern.
Neu eingefügt am 11. Dezember 2007.
Neu eingefügt am 11. Dezember 2007.
Neu eingefügt am 11. Dezember 2007.
Haupttitel in der Fassung vom 5. März 2024.
Neu eingefügt am 5. März 2024.
GS 15-110.
SRSZ 711.114.
Änderungen vom 7. Januar 2002 am 1. Januar 2002 (Abl 2002 54); vom 29. November 2005 am 29. November 2005 (Abl 2005 1971); vom 24. Oktober 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 1902), vom 11. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2402), vom 18. Juni 2008 am
. Juli 2008 (Abl 2008 1323), vom 16. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2009 3), vom
. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 22. März 2022 am 1. April 2022 (Abl 2022 851), vom 23. Mai 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 1187), vom 29. August 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 1986), vom 5. März 2024 am 1. April 2024 (Abl 2024 680) und vom 10. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 3115) in Kraft getreten.
Fassung vom 29. August 2023.
Fassung vom 23. Mai 2023.
Fassung vom 16. Dezember 2008.
Aufgehoben am 29. August 2023.
Fassung vom 29. November 2005.
Fassung vom 24. Oktober 2006.
Neu eingefügt am 23. Mai 2023.
Fassung vom 10. Dezember 2024.
Aufgehoben am 29. November 2005.
Aufgehoben am 29. November 2005.
Aufgehoben am 29. November 2005.
Aufgehoben am 24. Oktober 2006.
Fassung vom 29. August 2023.