Gegenstand und Grundlage des Vertrages Die Vertragspartner kommen überein, die Seedammstrasse zwischen Rapperswil und Gwatt bei Pfäffikon (Schwyz) und das Trassé der schweizerischen Südost- bahn von Rapperswil bis Pfäffikon (Schwyz) auf der Grundlage des Projektes vom Mai 1932 entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages umzubauen, um sie den Bedürfnissen des neuzeitlichen Verkehrs anzupassen, unter Wahrung der Wasserdurchflussmöglichkeit vom Obersee in den Untersee, dergestalt, dass keine Verschlechterung der Stauverhältnisse im Obersee eintritt, und unter Wahrung der Belange der Schiffahrt durch Anlage eines Schiffahrts- kanals durch die Hurdener Landzunge.
442.411.1
Seedammvertrag
Präambel
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Zwischen den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Zürich und der schweizerischen
Südostbahn wird hiemit betreffend den Umbau der Verkehrswege über den
Zürichsee von Rapperswil bis Pfäffikon (Schwyz), nachstehend «See-
dammumbau» genannt, folgender Vertrag abgeschlossen:
Art. 1
Art. 2
Baukosten und Deckung derselben
Art. 2
a) Die Baukosten, die nach auf Fr. 3 123 000.- veransc stens für Unvorhergesehenes Diese Baukosten werden auf Finanzierung des Werkes Mit - . 0 0 0 0 4 4 . r F n e l - . 0 0 0 0 4 4 . r F z y w - . 0 0 0 0 1 6 . r F h c i - . 0 0 0 0 8 4 . r F n h a Schweizerische Eidgenossens Bundesbeitrag gemäss Bundes des Bundesbeschlusses vom 14. Juni 1933 hlagt waren, werden durch Erhöhung des Po- endgültig auf Fr. 3 300 000.- festgesetzt. die Vertragspartner und auf die übrigen an der beteiligten wie folgt verteilt: l a G . t S n o t n a K h c S n o t n a K r ü Z n o t n a K b t s o d ü S e h c s i r e z i e w h c S chaft: beschluss vom
. Juni 1933
.33% von Fr. 3 123 000.- = Fr. 1 041 000.- Notstandsbeitrag des Bundes = Fr. 279 000.- Fr. 1 320 000.- Beitrag der Dampfbootgesellschaft auf dem Zürichsee Fr. 10 000.- Total Fr. 3 300 000.-
- Eine allfällige Unterschreitung oder Überschreitung des Kostenvoranschlages wird den Beteiligten im Verhältnis ihrer vorstehenden Anteile an den Bauko- sten angerechnet.
- Die Kosten für die in der Baukommission befindlichen Vertreterschaften, für Baubesichtigungen anderer Vertreter und für alle den Seedammumbau be- treffenden Verwaltungsgeschäfte der einzelnen Vertragspartner, soweit für dieselben im vorliegenden Vertrag oder durch bereits erfolgte andere Abma- chungen nicht ausdrücklich eine gegenteilige Regelung vorgesehen ist, ge- hen direkt zu Lasten der betreffenden Vertragspartner und sind im Bauko- stenbetrag nicht enthalten.
- Die Kosten für die Führung der Sekretärgeschäfte der Baukommission wer- SRSZ 1.1.2015
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den zu den Baukosten geschlagen und sind im Kostenvoranschlag als Kosten für die Oberbauleitung enthalten.
Art. 3
Baufonds Der Baufonds wird durch jährliche Einzahlungen des Bundes und der Vertrags- partner auf ein bei der Kantonalbank St. Gallen, Filiale Rapperswil, zu eröffnen- des Konto geäufnet. Die Jahresraten des Bundes werden von ihm entsprechend seiner Subventionspraxis auf Grund der ihm jeweils von der Baukommission eingereichten Subventionsabrechnung über die ausgeführten Arbeiten verabfolgt und betragen im Sinne des Bundesbeschlusses vom 14. Juni 1933 höchstens Fr. 350 000.-. Die Jahresraten der Vertragspartner richten sich nach dem Ko- stenvoranschlag für das betreffende Kalenderbaujahr. Sie werden von der Bau- kommission jeweils bis 15. Juni des dem Kalenderbaujahr vorangehenden Jah- res bekannt gegeben und sind nach einem ebenfalls von der Baukommission gleichzeitig festzusetzenden Zahlungsplan auf das gemeinsame Konto einzube- zahlen. Verspätete Einzahlungen werden mit einem Verzugszins von 5 % bela- stet. Die Zinsen des Baufondes fallen dem Baufonds zu.
Art. 4
Arbeits- und Materiallieferungsvergebungen Bei der Vergebung von Lieferungen und Leistungen ist, soweit es sich ohne wesentliche Nachteile für die Bauausführung ermöglichen lässt, folgende Auf- teilung der totalen Vergebungssumme vorzusehen. Eiserne Brücken sind zur Hauptsache an Eisenwerkstätten im Kanton Zürich zu vergeben. An Firmen, welche im Kanton St. Gallen domiziliert sind 30% An Firmen, welche im Kanton Schwyz domiziliert sind 30% An Firmen, welche im Kanton Zürich domiziliert sind 40%
Art. 5
Anstellung von Arbeitskräften und Beschäftigung von Arbeitslosen Auch bei der Einstellung von Angestellten, Facharbeitern und Arbeitslosen ist
Art. 4
der im vorstehenden Sollten sich in eine nen Ausmass zu Konku nicht plazieren lass entsprechende Erhöhu beim Seedammumbau be Die Verhältniszahlen summen in äquivalent angegebene Verteiler massgebend. m der genannten Kantone Vergebungen im oben vorgesehe- rrenzpreisen und ohne wesentlichen Nachteil für den Bau en, so soll für den betreffenden Kanton der Ausgleich durch ng der Lohnsumme der in seinem Gebiete wohnenden, schäftigten Arbeiter und Angestellten getroffen werden. , die in diesem Fall für die Umrechnung von Vergebungs- e Lohnsummen zu gelten sind von der Baukommission zu bestimmen. Ungleichheiten in den Vergebungs- und Lohnsummen, die in einem Baujahr auftreten, sind im folgenden Jahre auszugleichen.
Art. 6
Baukommission
- Die Baukommission besteht aus je einem Vertreter der Vertragspartner. Ferner sind der Bund und die Stadt Zürich berechtigt, je einen Vertreter in die Baukommission abzuordnen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu bezeichnen.
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Die Baukommission konstituiert sich selbst.
- Die Pflichten und Befugnisse der Baukommission sind:
. Sie bezeichnet die Bauleitung und schliesst mit dieser einen Vertrag ab.
. Sie bestellt einen Sekretär zur Führung der Protokolle und der übrigen durch die Aufgaben der Baukommission bedingten Geschäfte.
. Sie vergibt die Bauarbeiten und trägt die Verantwortung für die Zweckmä- ssigkeit und Preiswürdigkeit der getroffenen Baumassnahmen den Vertrags- partnern gegenüber.
. Ihr liegt die technische Oberleitung ob. lnsbesonders hat sie die von der Bauleitung aufzustellenden Bauprogramme, die Baupläne und die zugehöri- gen Kostenvoranschläge zu genehmigen, sowie die Kontrolle über die getrof- fenen Baumassnahmen auszuüben; ferner die Kontrolle und Genehmigung der Arbeiter- und Angestellteneinstellungen, die Kontrolle und Genehmigung der Zwischenabrechnungen und der Schlussabrechnung, die Kontrolle und Genehmigung aller Zahlungsanweisungen und die Weiterleitung derselben an die mit der Baufondsverwaltung betraute Bank. Die Baukommission sorgt überdies dafür, dass die Bauprogramme und Baupläne den zuständigen Amtsstellen des Bundes rechtzeitig zur Genehmigung unterbreitet werden und dass deren Weisungen erfüllt werden.
. Sie bestimmt auf Grund der Jahresbauprogramme die Höhe der in den Baufonds zu leistenden jährlichen Einzahlungen der Vertragspartner und gibt sie ihnen bekannt.
. Sie beschliesst allfällig erforderliche Abänderungen der Bauausführung gegenüber dem Projekt und orientiert hierüber die zuständigen Amtsstellen des Bundes nach Massgabe der einschlägigen Bundesbeschlüsse. Soweit solche Abänderungen die SOB berühren, bedürfen sie der Genehmigung des Eidgenössischen Amtes für Verkehr. Falls es sich um Änderungen handelt, die voraussichtlich eine Überschreitung des Kostenvoranschlages nach sich ziehen würden, oder falls die Änderungen eine grundsätzliche Abweichung vom Projekt darstellen, so ist die Zustimmung der Vertragspartner und der zuständigen Amtsstellen des Bundes einzuholen.
. Sie gibt spätestens sechs Monate nach Bauvollendung einen Baubericht heraus. Dieser stützt sich auf das von der Bauleitung geführte Baujournal, die eingereichten Arbeitsrapporte und auf die eigene Baukontrolle. In diesem Baubericht sind aufzuführen: die wesentlichen technischen Daten der Bau- ausführung, die Begründung allfälliger Abänderungen vom Bauprojekt, die Begründung der Schlussabrechnung mit der Kostenaufteilung auf die Finan- zierungsteilnehmer, die Aufteilung der totalen Vergebungssummen und der totalen Lohnsummen auf die drei Vertragspartner-Kantone.
- Treten in der Baukommission Meinungsverschiedenheiten auf über Gegen-
Art. 15
stände, die nicht rechtlicher Natur sind (siehe Mehrheit der Mitglieder. Jedem Mitglied und dem Stimme zu. Bei Gleichheit der Stimmen entscheide ), so entscheidet die Präsidenten kommt eine t der Präsident durch Stichentscheid.
Art. 7
Bauleitung Die Bauleitung ist der Baukommission unterstellt. SRSZ 1.1.2015
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Art. 8
Bauprogramme Bei der Aufstellung und Durchführung der Bauprogramme ist auf den Charakter der Arbeit als Notstandsarbeit und auf den jeweiligen Stand der Arbeitslosigkeit Rücksicht zu nehmen. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlages darf je- doch damit nicht begründet werden.
Art. 9
Strassen- und Bahnverkehr Die Baumassnahmen sind so zu treffen, dass der Strassen- und Bahnverkehr möglichst wenig beeinträchtigt und nur ausnahmsweise unterbrochen werden muss. Verkehrsunterbrechungen auf der Strasse dürfen von der Bauleitung nur mit Zustimmung der Baukommission angeordnet werden. Notwendig werdende Bewilligungen für Unterbrechungen des Bahnverkehrs sind von der Baukommis- sion durch die SOB beim Eidgenössischen Amt für Verkehr anzufordern.
Art. 10
Schutz von Natur und Landschaftsbild
Art. 6
Bei der Bauausführung sind im Sinne von 14. Juni 1933 Natur- und Landschaftsbild des Bundesbeschlusses vom zu schützen.
Art. 11
Enteignung Sämtliche Enteignungen sollen unter Anwendung des Bundesgesetzes über die Enteignung durchgeführt werden. Auch auf sanktgallischem Gebiete soll die Schätzungskommission des Kreises V zuständig sein (Bundesgesetz über die
Art. 65
Enteignung, Teil nicht a schwyzerisch und 58). Sollte das Bundesgesetz über die Enteignung zum ngewendet werden können, so ist das entsprechende kantonale e oder sanktgallische Enteignungsgesetz massgebend.
Art. 12
Bauvollendung Die Baukommission stellt im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesstellen die Bauvollendung fest. Sie teilt den Vertragspartnern den Tag der Bauvollen- dung mit und unterbreitet ihnen innert sechs Monaten nach Bauvollendung die Schlussabrechnung samt Baubericht zur Genehmigung.
Art. 13
Unterhalt der neuen Seedammstrasse Die Kantone St. Gallen und Schwyz übernehmen den Unterhalt des auf ihrem Staatsgebiet liegenden Teils der neuen Seedammstrasse und der dazugehören- den Damm- und Brückenteile, die damit in ihr Eigentum übergehen. Vorausset- zung für die Übernahme der neuen Seedammstrasse und der dazu gehörigen Damm- und Brückenteile durch die Kantone St. Gallen und Schwyz ist jedoch, dass das Pfandrecht, das bisher zu Gunsten der Obligationäre der SOB auf diesem Teil des Seedammes gelastet hat, im Eisenbahnpfandbuche gelöscht werde. Die schweizerische Südostbahn anderseits übernimmt den Unterhalt des Bahnkörpers und der dazugehörenden Damm- und Brückenteile, die damit in das Eigentum der schweizerischen Südostbahn übergehen.
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Art. 14
Unterhalt und Beleuchtung der Schiffahrtskanäle
- Die Kosten für den Unterhalt des bestehenden Hurdener Schiffahrtskanales werden gemäss bestehender interkantonaler Vereinbarung vom 2. Oktober 1908 gedeckt.
- Für den neuen Schiffahrtskanal durch die Hurdener Landzunge in der Ge- gend des Frauenwinkels werden die Kosten des ordentlichen Unterhaltes durch den Kanton Schwyz, die Kosten des ausserordentlichen Unterhaltes durch die drei Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen zu gleichen Teilen ge- tragen. Nachbaggerungen der Schiffahrtsrinne gelten als ausserordentlicher Unterhalt. c)
Art. 15
Streitigkeiten rechtlicher Natur Treten in der Baukommission oder unter den Vertragspartnern Meinungsver- schiedenheiten rechtlicher Natur über die Auslegung des Vertrages oder über andere mit dem Seedammumbau zusammenhängende rechtliche Fragen auf, die nicht durch gütliche Verständigung erledigt werden können, so entscheidet darüber das schweizerische Bundesgericht als Staatsgerichtshof
Art. 175
( ff. OG).
GS 12-20, abgeändert durch die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 15. Februar 1966 (Nr. 830a).
Vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 4. Juni 1938, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 11. Juni 1938, vom Regierungerat des Kantons Zürich am 9. Juni 1938 und vom Verwaltungsrat der schweizerischen Südostbahn am 18. Juni 1938 genehmigt.
Aufgehoben am 15. Februar 1966. SRSZ 1.1.2015