der Kanton Schwyz weniger als die in Fr. 440 000.- bezahlen müssen, so ver Hütten von Fr. 25 000.- an den Ausbau Drittel des Ersparnisanteils des Kant des Seedammvertrages erwähnten mindert sich der Beitrag der Gemeinde der Bergli - Vogelneststrasse um einen ons Schwyz. III. Diese Vereinbarung tritt, unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates des Kantons Schwyz
442.412.1
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Strassen
Präambel
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem
Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Strassen
(Vom 9./11. Juni 1938)
Östlich des Hüttenersees, bei Schafrain-Blegi, liegt die Strasse I. Klasse Rich-
terswil - Samstagern - Hütten mit einer Kurve von ungefähr 180 m Länge auf
Gebiet des Kantons Schwyz. Diese Strasse wird seit Jahren vom Kanton Zürich
beziehungsweise der Gemeinde Richterswil unterhalten und zwar auch dasjenige
Teilstück, das auf schwyzerischem Gebiet liegt.
Die Strasse Hütten - Schindellegi wird seit Jahren nicht nur auf Gebiet des
Kantons Zürich, sondern auch von der Kantonsgrenze (Bergli) an bis zum Bahn-
übergang Vogelnest (Länge 1580 m) von der zürcherischen Gemeinde Hütten
unterhalten.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat einen Beitrag des Kantons Zürich an
den Umbau des Seedammes zwischen Rapperswil und Pfäffikon davon abhängig
gemacht, dass der Unterhalt der obgenannten, auf Gebiet des Kantons Schwyz
gelegenen Strassenstücke den Gemeinden Richterswil und Hütten vom Kanton
Schwyz abgenommen werde. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat daher an
seine Genehmigung des Vertrages zwischen den Kantonen St. Gallen, Schwyz
und Zürich, sowie der SOB über den Umbau der Verkehrswege über den Zürich-
see von Rapperswil bis Pfäffikon (Seedammvertrag) vom 4. Januar 1938 einen
entsprechenden Vorbehalt geknüpft (vgl. die Beschlüsse des Regierungsrates
des Kantons Zürich Nr. 1134 vom 26. April 1934 und Nr. 1085 vom 21. April
1938).
Zur Bereinigung dieser Verhältnisse vereinbaren die Regierungen von Schwyz
und Zürich heute was folgt:
I.
Die Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich erklären sich grundsätzlich mit
einer Abänderung der Kantonsgrenze in der Gegend östlich des Hüttenersees bei
Schafrain-Blegi einverstanden. Die Grenzänderung soll zur Folge haben, dass die
heute noch auf Gebiet des Kantons Schwyz liegende, ca. 180 m lange Kurve der
Strasse I. Klasse Richterswil - Samstagern - Hütten samt einem Gebietsstreifen
von 30 m Tiefe nördlich, östlich und südlich dieser Kurve auf Gebiet des Kan-
tons Zürich zu liegen kommt.
Beide Regierungen beauftragen ihre zuständigen Organe mit der Vorbereitung
eines Vertrages über die Neuregelung der Kantonsgrenze. Die Arbeiten sind
derart zu fördern, dass der neue Grenzverlauf spätestens auf 1. Januar 1939 in
Kraft treten kann.
Unter dieser Voraussetzung verzichtet der Regierungsrat des Kantons Zürich auf
sein Begehren um Übernahme des Unterhaltes des fraglichen Strassenstückes
durch den Kanton Schwyz.
II.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz verpflichtet sich die Strasse Hütten -
Schindellegi von der Kantonsgrenze an bis zum Bahnübergang Vogelnest von der
SRSZ 1.1.2015
Unterzeichnung dieser Vereinbarung an selbst zu unterhalten oder durch die
schwyzerische Gemeinde Wollerau unterhalten zu lassen, sowie bis spätestens
Ende des Jahres 1940 gemäss Projekt mit Kostenvoranschlag Leuzinger vom
9. Oktober 1937 auszubauen.
Als Beitrag an den Ausbau und als Entschädigung für die Übernahme des künf-
tigen Unterhaltes entrichtet die Gemeinde Hütten dem Kanton Schwyz unter
allen Titeln einen einmaligen Pauschalbeitrag von Fr. 40 000.- zahlbar wie folgt:
Fr. 15 000.- binnen Monatsfrist seit Inkrafttreten dieses Vertrages als Auskauf
des künftigen Unterhaltes der Strasse;
Fr. 25 000.- an den Ausbau der Strasse, nachdem die Baudirektionen der Kan-
tone Schwyz und Zürich die Vollendung der Ausbauarbeiten fest-
gestellt haben.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich schiesst der Gemeinde Hütten diese
Fr. 40 000.- durch Zahlung an den Kanton Schwyz vor.
Sollten die Arbeiten für den Ausbau der Verkehrswege über den Zürichsee zwi-
schen Rapperswil und Pfäffikon unter dem Kostenvoranschlag bleiben und daher
Art. 2
Art. 6
( der Strassenübernahmeverordnung vom 28. April 1849),
mit ihrer Unterzeichnung durch die Regierungsräte der Kantone Schwyz und Zürich in Kraft. Sie ist doppelt ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar.
GS 12-83.
Unterzeichnet vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 9. Juni 1938 und vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 11. Juni 1938. Vom Kantonsrat des Kantons Schwyz am 28./29. Juni 1938 genehmigt.
RGS II 296 aufgehoben durch Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen vom
. April 1964 (GS 14-851).