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Gesetz über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht

Präambel

Gesetz über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht 1

(Vom 26. Februar 1958)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

Art. 1

Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht.

Als öffentliche Wege im Sinne dieses Gesetzes gelten allgemeine Fahrwege, beschränkte und unbeschränkte Viehfahrwege, Winterfahrwege, Fusswege und Reistwege, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und deren Unterhalt Priva- ten obliegt.

Art. 2

In bezug auf die Benutzungsart, Benutzungszeit und Beschaffenheit dieser Wege sind mangels anderweitiger Regelung im Wegverzeichnis und abweichen- den Ortsgebrauches die gleichen Regeln sinngemäss anwendbar, die für die

Art. 62

privaten Wege in den § bis 66 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz- buch festgesetzt sind.

Art. 3

Die Widmung zum Gemeingebrauch und ihre Aufhebung steht dem Gemeinde- rat zu.

Die Widmung zum Gemeingebrauch setzt die Verfügungsgewalt der Gemeinde über das zu belastende Grundstück voraus. Sie wird durch schriftliche Zustim- mung des Eigentümers des zu belastenden Grundstückes erworben.

Art. 4

Die Gemeinden haben bei der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs ihre Verzeichnisse über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht zu bereinigen.

Das Kantonsgericht bezeichnet den Endtermin, bis zu welchem das Verzeich- nis bereinigt sein muss.

Art. 5

Der Gemeinderat hat nach Weisung des Kantonsgerichtes das bereinigte Ver- zeichnis zur Einsicht öffentlich aufzulegen und die Auflage zweimal im Amts- blatt und in sonst ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Mit der Veröffentlichung ist die Aufforderung zu verbinden, Einsprachen gegen das Verzeichnis bei Rechtsverlust im Unterlassungsfall beim Gemeinderat an- zumelden. Einsprachen sind nur zulässig gegenüber Neuaufnahmen bisher nicht aufgeführter und gegen die Nichtaufnahme oder Abänderung bisher aufgeführ- ter Wege.

Die Einsprachefrist beträgt von der ersten Veröffentlichung an 30 Tage. SRSZ 1.1.2015

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Art. 6

Der Gemeinderat oder ein von ihm bestellter Ausschuss hat die Einsprachen zu prüfen und eine gütliche Verständigung zu suchen.

Dabei ist auf Vereinfachung der Wege und Erleichterung der Belasteten Rück- sicht zu nehmen. Beim Zusammenlegen verschiedener Wege sind die Bequem- lichkeit und die Interessen der Anstösser, welche auf die Wege angewiesen sind, billig zu berücksichtigen.

Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen.

Art. 7

Lassen sich die Einsprachen nicht gütlich erledigen, so trifft der Gemeinderat seinen Entscheid, der nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege an den Regierungsrat weitergezogen werden kann.

Art. 8

Nach Abschluss des Einspracheverfahrens ist dem Kantonsgericht unter Mit- gabe des bereinigten Verzeichnisses schriftlich über die Bereinigung zu berich- ten.

Das Kantonsgericht veranlasst die Behebung allfälliger Mängel und genehmigt alsdann das Verzeichnis.

Das genehmigte Verzeichnis ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und im Ge- meindearchiv aufzubewahren. Eine beglaubigte Abschrift davon ist sowohl auf der Gemeindekanzlei als auch auf dem Notariat zum öffentlichen Gebrauch niederzulegen.

Art. 9

Die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht sind im Grundbuch bei den belasteten Grundstücken anzumerken und nach Weisung des Kantonsgerichtes in den Vermessungsplänen einzutragen.

Art. 10

Über die Gestaltung der öffentlichen Verzeichnisse erlässt im übrigen das Kan-

Art. 35

tonsgericht gemäss gung der dinglichen Grundbuches die erf des Gesetzes vom 26. Februar 1958 über die Bereini- Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen orderlichen Weisungen.

Art. 11

Die Gemeinden tragen die Kosten der Bereinigung der Verzeichnisse.

Art. 12

Die Verzeichnisse sind nachzuführen, wenn öffentliche Wege mit privater Unterhaltspflicht entweder neu hinzu oder infolge Abrufung in Wegfall kommen oder in ihrem Charakter geändert werden.

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Wenn und soweit die Unterhaltspflicht eines solchen Weges vom Gemeinwe- sen übernommen wird, hat der Gemeinderat für die Löschung im Wegverzeich- nis, im Grundbuch und im Vermessungsplan zu sorgen.

Art. 13

Über Abrufung oder Verlegung oder Änderung solcher Wege entscheidet der Gemeinderat.

Vor seinem Entscheid ist durch eine Publikation in ortsüblicher Weise eine Frist von 30 Tagen zur Geltendmachung von Einsprachen anzusetzen.

Einsprachen sind im ordentlichen Verwaltungsprozess zu erledigen.

Art. 14

Der Gemeinderat führt die Aufsicht über die zum öffentlichen Gebrauch be- stimmten Wege mit privater Unterhaltspflicht.

Er überwacht namentlich den ordnungsgemässen Unterhalt dieser Wege.

Zum ordnungsgemässen Unterhalt gehört auch, dass Grünhäge den Fuss- und Fahrwegen entlang jährlich wenigstens einmal zurückgeschnitten und überra- gende Äste so hoch gestutzt werden, das sie beim Gehen und Fahren nicht hinderlich sind.

Art. 15

Wird eine Unterhaltspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäss erfüllt, so hat der Gemeinderat den oder die Pflichtigen zur Vornahme der erforderlichen Unterhaltsarbeiten zu verhalten und, im Falle der Weigerung, sie auf Kosten der Pflichtigen ausführen zu lassen.

Die Beschwerde an den Regierungsrat bleibt offen.

Art. 16

Die Gemeinden sind befugt, in ihren Bebauungsplänen und Bauvorschriften Bauabstände und Niveaulinien für Bauten an öffentlichen Wegen mit privater Unterhaltspflicht festzusetzen.

Art. 17

Die Verordnung vom 30. November 1910 zur Ergänzung des Grundbuches bezüglich der öffentlichen Strassen, Fahr-, Fuss-, Winter- und Reistwege mit privater Unterhaltspflicht3

Art. 91

sowie die § bis 105 der Verordnung vom 27. April 18494 über das Strassenwesen mit dem Kantonsratsbeschluss vom 30. Juni 1948 über eine Abänderung der Strassenverordnung5 werden aufgehoben.

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung. SRSZ 1.1.2015

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Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.7

Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

-98 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-97) und vom 17. Dezem- ber 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

Fassung vom 14. September 1978.

GS 6-539.

GS 1848/89 I 360, aufgehoben durch Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen vom

. April 1964 (GS 14-851).

GS 13-30.

Fassung vom 17. Dezember 2013.

Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.