. Geltungsbereich
Dieses Gesetz vollzieht die Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege.3 Sie regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finanzierung für Planung, Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt und Markierung des öffentlichen Fuss- und Wanderwegnetzes.
Diesem Gesetz unterstehen nur jene öffentlichen Fuss- und Wanderwege, die im kantonalen Wanderwegplan und in den Fuss- und Wanderwegplänen der Gemeinden aufgeführt sind.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht4 , des Strassengesetzes5 und des Planungs- und Baugesetzes.6