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443.210

Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz

KFWG

Präambel

Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG) 1

(Vom 18. Mai 2004)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom 4.

Oktober 1985,2

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Geltungsbereich

. Geltungsbereich

Dieses Gesetz vollzieht die Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege.3 Sie regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finanzierung für Planung, Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt und Markierung des öffentlichen Fuss- und Wanderwegnetzes.

Diesem Gesetz unterstehen nur jene öffentlichen Fuss- und Wanderwege, die im kantonalen Wanderwegplan und in den Fuss- und Wanderwegplänen der Gemeinden aufgeführt sind.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht4 , des Strassengesetzes5 und des Planungs- und Baugesetzes.6

Art. 2 2. Aufgabenerfüllung

. Aufgabenerfüllung

Kanton und Gemeinden können Aufgaben oder Leistungen gemäss diesem Gesetz durch geeignete Dritte erbringen lassen.

Werden die Aufgaben einem Dritten übertragen, so sind in einer Leistungsver- einbarung mindestens dessen Aufgaben und die Beitragsleistungen des Ge- meinwesens festzulegen.

Das zuständige Departement kann Richtlinien des Bundes oder von Fachorga- nisationen verbindlich erklären oder eigene Richtlinien erlassen.

Art. 3 3. Rücksichtnahme und Zusammenarbeit

. Rücksichtnahme und Zusammenarbeit

Die Behörden von Kanton, Bezirken, Gemeinden und anderen öffentlich-recht- lichen Körperschaften nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht.

Kanton und Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinan- der und mit Fach- und Tourismusorganisationen zusammen.

Sie berücksichtigen andere vorhandene Interessen, insbesondere jene der Land- und Forstwirtschaft.

Art. 4 4. Grundsätze und Einteilung der Fuss- und Wanderwege

. Grundsätze und Einteilung der Fuss- und Wanderwege

Das öffentliche Fuss- und Wanderwegnetz umfasst geeignete Wege, deren freie und rechtlich gesicherte Begehbarkeit im öffentlichen Interesse liegt. SRSZ 1.1.2015 1

.210

Bei der Festlegung neuer öffentlicher Fuss- und Wanderwege sollen, soweit möglich und sinnvoll, bereits bestehende und geeignete Wege in Anspruch genommen werden.

Das öffentliche Fuss- und Wanderwegnetz von Kanton und Gemeinden besteht aus:

  1. den Hauptwanderwegen,
  2. den Verbindungswanderwegen und
  3. den übrigen öffentlichen Wegen. II. Kantonales Wanderwegnetz

Art. 5 1. Einteilung und Festlegung

. Einteilung und Festlegung

Das kantonale Wanderwegnetz besteht aus Haupt- und Verbindungswanderwe- gen. Der Regierungsrat bezeichnet die Haupt- und Verbindungswanderwege in einem behördenverbindlichen Plan (Wanderwegplan).

Hauptwanderwege sind national und kantonal bedeutsame Routen.

Verbindungswanderwege sind Wege zu den Nachbarkantonen und regional bedeutsame Routen.

Art. 6

. Hauptwanderwege

  1. Zuständigkeit

Der Kanton ist für die im Anhang aufgeführten Hauptwanderwege verantwort- lich.

Müssen Hauptwanderwege neu angelegt oder bestehende erheblich geändert werden, so wird die genaue Linienführung, soweit notwendig, in einem kantona- len Nutzungsplan festgelegt.

Erlass und Änderung dieses Plans richten sich nach dem Verfahren für den

Art. 10

Erlass kantonaler Nutzungspläne (§ ff. PBG).

Art. 7 b) Finanzierung

Der Kanton trägt die Kosten für Planung, Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt und Markierung der Hauptwanderwege, soweit dafür nicht Dritte zuständig sind.

Der Regierungsrat kann der Stiftung „Weg der Schweiz“ für den Weg der Schweiz im Rahmen des Voranschlages pauschale Beiträge gewähren.

Art. 8

. Verbindungswanderwege

  1. Zuständigkeit und Finanzierung

Die Gemeinden sind für die Verbindungswanderwege verantwortlich.

Der Kanton richtet den Gemeinden an Verbindungswanderwege Kantonsbeiträ- ge aus.

Art. 9

  1. Beitragsverfahren

Der jährliche Kredit für die Kantonsbeiträge wird mit dem Voranschlag bewil- ligt.

.210

Die Kantonsbeiträge werden jährlich und pauschal nach Massgabe der Weglän- ge festgesetzt. Der Regierungsrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.

Der Regierungsrat regelt das Beitragsverfahren und die Kontrolle der beitrags- berechtigten Verbindungswanderwege. Werden Verbindungswanderwege trotz Beanstandung nicht funktionsgerecht erstellt oder nicht einwandfrei unterhalten, so kann die Beitragsleistung bis zur Mängelbeseitigung gekürzt oder eingestellt werden. III. Fuss- und Wanderwegnetz der Gemeinden

Art. 10 1. Zuständigkeit und Einteilung

. Zuständigkeit und Einteilung

Die Gemeinde ist für ihr Fuss- und Wanderwegnetz verantwortlich. Der Ge- meinderat hält dieses Wegnetz in einem Fuss- und Wanderwegplan fest, der bei Änderungen im Wegnetz nachzuführen ist.

Dieses Wegnetz umfasst mindestens die Verbindungswanderwege. Zudem können nach Bedarf aufgenommen werden:

Art. 1

a) wichtige öffentliche Fusswege gemäss des Gesetzes über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht;

  1. notwendige Fussgängerverbindungen im Siedlungsgebiet, die nicht aus- schliesslich privatem Gebrauch dienen.

Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird der Fuss- und Wander- wegplan behördenverbindlich. Der Regierungsrat überprüft den Plan auf Über- einstimmung mit kantonalen Plänen und es steht ihm die Rechts- und Ermes- senskontrolle zu.

Art. 11 2. Planungsverfahren

. Planungsverfahren

Müssen öffentliche Wege neu angelegt oder bestehende erheblich geändert werden, so legt der Gemeinderat die genaue Linienführung, soweit notwendig, in einem kommunalen Nutzungsplan fest.

Im Übrigen richtet sich Erlass und Änderung dieses Plans nach dem Verfahren

Art. 25

für den Erlass kommunaler Nutzungspläne (§ ff. PBG).

Art. 12

. Finanzierung Die Gemeinden finanzieren Planung, Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt und Markierung ihres Wegnetzes, soweit dafür nicht Dritte zuständig sind. IV. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 13 1. Rechtliche Sicherung

. Rechtliche Sicherung

Der Kanton und die Gemeinden sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs zum gesamten Fuss- und Wan- derwegnetz. SRSZ 1.1.2015 3

.210

Die rechtliche Sicherung erfolgt durch den Erwerb der erforderlichen dingli- chen Rechte oder nach den entsprechenden besonderen Vorschriften.

Können Rechte nicht freihändig erworben werden, können sie nach den Best- immungen des kantonalen Enteignungsrechts enteignet werden.

Art. 14 2. Ersatz von Wegen

. Ersatz von Wegen

Muss ein öffentlicher Fuss- oder Wanderweg, der im kantonalen Wanderweg- plan oder im Fuss- und Wanderwegplan der Gemeinde enthalten ist, aufgehoben und ersetzt werden, hat der Verursacher die Kosten zu tragen.

Über den Ersatz bei Hauptwanderwegen entscheidet die kantonale Fachstelle, bei den übrigen Wegen der Gemeinderat.

Erfolgt die Verlegung oder Neuanlage wegen höherer Gewalt, so trägt bei Hauptwanderwegen der Kanton, bei den übrigen Wegen die Standortgemeinde die Kosten. Vorbehalten bleiben die Verpflichtungen Dritter.

Art. 15 3. Unterhalt

. Unterhalt

Der Unterhalt der öffentlichen Fuss- und Wanderwege obliegt grundsätzlich den bisher pflichtigen Grundeigentümern.

Der Kanton oder die Gemeinden übernehmen den Unterhalt:

  1. bei neuen Wegen, sofern Dritte dafür nicht aufkommen;
  2. bei bestehenden Wegen, soweit regelmässig ausserordentlicher Aufwand entsteht, der den bisher pflichtigen Grundeigentümern nicht mehr zugemu- tet werden kann.

Art. 16 4. Markierung

. Markierung

Fuss- und Wanderwege sind entsprechend ihren Anforderungen einheitlich zu markieren.

Markierungen dürfen auf privatem Grund aufgestellt oder an Bauten und Anla- gen angebracht werden. Berechtigte Interessen von Grundeigentümern und Anstössern sind zu berücksichtigen.

Art. 17 5. Kantonale Fachstelle

. Kantonale Fachstelle

Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle.

Diese berät zusammen mit den Fachorganisationen Behörden, Amtsstellen und Dritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Art. 18 6. Verfahren

. Verfahren

Das Bewilligungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Wegen richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren für den Erlass von Verfügungen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.9

.210

  1. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 19

. Frist für den Erlass der kommunalen Fuss- und Wanderweg- pläne

Art. 10

Die Gemeinderäte erlassen ihre Fuss- und Wanderwegpläne ( Abs. 2) innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses.

Art. 20 2. Ausnahme von der Ersatzpflicht

. Ausnahme von der Ersatzpflicht

Über den Ersatz von Wanderwegen oder Wanderwegabschnitten, die zum Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Erlasses auf befestigten Abschnitten verlaufen, wird im Planungsverfahren entschieden.

Bestehende befestigte Wege sind von einer Rückführung und Ersatzpflicht ausgenommen.

Art. 21 3. Übergangsrecht

. Übergangsrecht

Art. 66

Kantonsbeiträge an Fuss- und Wanderwege gemäss werden ausgerichtet, sofern sie vor Inkrafttret zugesichert worden sind, und das Vorhaben inner dieses Erlasses ausgeführt und abgerechnet wird des Strassengesetzes en dieses Erlasses rechtskräftig t zwei Jahren nach Inkrafttreten .

Art. 15

Abs. 1 Bst. a gilt für neue Wege, die nach Inkrafttreten dieses Erlasses erstellt werden.

Art. 22

. Änderung eines Erlasses Das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 187010 wird wie folgt geändert:

Art. 1

Bst. a [Jeder Grundeigentümer ist pflichtig, dem Kanton, den Bezirken und den Ge- meinden für nachstehende Zwecke den erforderlichen Grund und Boden, sowie Gebäude und Bäume abzutreten:]

  1. zur Anlegung neuer oder zur Korrektion und Verbreiterung schon bestehen- der Strassen und öffentlicher Wege;

Art. 23

. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.12 SRSZ 1.1.2015 5

.210 Anhang

Art. 6

Als Hauptwanderwege im Sinne von gelten:

Jakobsweg

Grynau - Hohle Gasse

Siebnen - Innerthal - Muotathal

Brunnen - Bisistal - Kantonsgrenze Braunwald

Waldstätterweg - Brunnen - Riemenstalden

Innerthal - Euthal - Alpthal - Sattel und Euthal - Unteriberg - Oberiberg – Illgau - Muotathal

Wollerau - Rothenthurm - Sattel - Steinen

Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl 2004 906 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23-97).

SR 704.

FWG, SR 704; FWV, SR 704.1.

SRSZ 443.110.

SRSZ 442.110.

SRSZ 400.100.

Auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.

Auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.

SRSZ 234.110.

SRSZ 470.100.

Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Art. 8

Mit Ausnahme der § Januar 2007 in Kra 2014 (Abl 2013 297 und 9 am 1. Januar 2005 in Kraft getreten; §§ 8 und 9 treten am 1. ft (Abl 2004 2195); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 4) in Kraft getreten.