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Konzession der Bezirke Einsiedeln und Höfe sowie der Kantone Schwyz, Zürich und Zug an die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG zur Nutzung der Sihl und ihrer Zuflüsse sowie zur Entnahme von Wasser aus dem Zürichsee (Etzelwerkkonzession)

Präambel

452.111.1 Konzession der Bezirke Einsiedeln und Höfe sowie der Kantone Schwyz, Zürich und Zug an die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG zur Nutzung der Sihl und ihrer Zuflüsse sowie zur Entnahme von Wasser aus dem Zürichsee (Etzelwerk­ konzession) 1

(Vom 15.März 2023)

Konzession

a. Der Kanton Schwyz, in 6431 Schwyz, Bahnhofstrasse 9, b. der Bezirk Einsiedeln, in 8840 Einsiedeln, Hauptstrasse 78, c. der Bezirk Höfe, in 8832 Wollerau, Verenastrasse 4b, d. der Kanton Zürich, in 8090 Zürich, Walcheplatz 2, und e. der Kanton Zug, in 6300 Zug, Aabachstrasse 5, Konzedenten

erteilen der

Schweizerische Bundesbahnen SBB, spezialgesetzliche Aktiengesellschaft, in 3014 Bern, Hilfikerstrasse 1, Konzessionärin

folgende Konzessionen:

1. Kapitel: Das Verhältnis der Konzedenten unter sich

1. Abschnitt: Die Fliesswasserkonzession und die Pumpkonzession

1. Die Konzedenten a. der Fliesswasserkonzession

Konzedenten der Fliesswasserkonzession sind: a. Der schwyzerische Bezirk Einsiedeln, b. der schwyzerische Bezirk Höfe, c. der Kanton Zürich und d. der Kanton Zug.

2. b. der Pumpkonzession Der Kanton Schwyz erteilt die Pumpkonzession.

3.Die Anteile an der Fliesswasserkonzession 3.1 Die Konzedenten erteilen die Fliesswasserkonzession zu folgenden Antei- len in Prozenten: a. Der Bezirk Einsiedeln und der Bezirk Höfe zusammen zu 37.2%, b. der Kanton Zürich zu 47.1%, c. der Kanton Zug zu 15.7%.

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3.2 Die Konzedenten erhalten folgende Leistungen der Konzessionärin abwei- chend von ihren Anteilen an dieser Konzession:

Leistungen der Kanton Schwyz, Kanton Zürich Kanton Zug Konzessionärin Bezirke Einsiedeln in% in% und Höfe in% Selbstkostenenergie 100 0 0 Gratisenergie 68.5 23.6 7.9 Konzessionsgebühr 10 67.5 22.5 Verwaltungsgebühr 55 25 20

3.3 Die interne Verteilung unter den schwyzerischen Konzedenten richtet sich nach a. der Gesetzgebung des Kantons Schwyz und b. der Vereinbarung vom 20. April 2021 zur innerkantonalen Verteilung der Abgeltungen aus der Etzelwerkkonzession (Anhang 1).

2. Kapitel: Der Umfang des Nutzungsrechtes

1. Abschnitt: Die Nutzung der Sihl und ihrer Zuflüsse in den Sihlsee

4. Die Wassernutzung Die Konzedenten erteilen der Konzessionärin das Recht, das der Sihl bis zur Staumauer in den Schlagen zufliessende Wasser zu stauen (Sihlsee), durch einen Druckstollen nach Altendorf abzuleiten und dort zur Produk- tion von elektrischer Energie zu nutzen.

5. Die Anlagen 5.1 Die Konzessionärin darf das ihr verliehene Nutzungsrecht in den bestehen- den und den neu zu bauenden Anlagen ausnutzen.

5.2 Das neue Etzelwerk enthält folgende Elemente, die der Anhang 2 und der Anhang 3 dokumentieren: a. die Staumauer In den Schlagen, b. den Hüendermattdamm, c. den Rütidamm, d. die Betriebsgebäude In den Schlagen, e. den Druckstollen, f. die Druckleitung, g. die Zentrale in Altendorf, h. den Unterwasserkanal und i. die Pumpenanlagen in Willerzell und Euthal.

6. Die wesentlichen Merkmale des Werks 6.1 Das neue Etzelwerk weist folgende wesentliche Merkmale auf: a. die maximale Ausbauwassermenge beträgt 34.5 m3/s, b. die Bruttofallhöhe ist 483.34 m,

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c. das Stauziel liegt auf 889.34 m ü. M. und d. der mittlere Wasserstand des Zürichsees/Obersees liegt auf 406.00 m ü. M.

6.2 Die Konzessionärin hat keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Was- serstand des Zürichsees/Obersees.

7. Die Art der Nutzung 7.1 Die Konzessionärin darf das Wasserrecht nur zur Erzeugung von Elektrizität nutzen.

7.2 Verkauft die Konzessionärin elektrische Energie, die sie im Etzelwerk – über ein Kalenderjahr betrachtet – aus natürlichen Zuflüssen produzierte, im Umfang von mehr als 20% dieser Produktion an Dritte, hat sie 35% des damit erzielten Gewinns den Konzedenten abzuliefern.

7.3 Diese Gewinnbeteiligung entfällt, wenn a. die Lieferung an Dritte auf einer gesetzlichen Lieferungspflicht beruht, oder b. die Dritten die gelieferte Energie für Zwecke des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz verwenden.

8. Die Staukote 8.1 Die Konzessionärin hat im Sihlsee ständig eine Mindeststaukote von 876.34 m ü. M. einzuhalten. Die Höchststaukote liegt bei 889.34 m ü. M. Das Wehrreglement kann gemäss Ziffer 21 Ausnahmen davon vorsehen.

8.2 Die Konzessionärin hat den Sihlsee bis zum 1. Juni jedes Jahres mindes- tens auf die Kote von 887.34 m ü. M. zu füllen und darf ihn vor dem 1. No- vember nicht unter diese Kote absenken. Ziffer 8.6 regelt allfällige Abwei- chungen.

8.3 Erreicht die Konzessionärin die Mindeststaukote nicht, bezahlt sie dem Bezirk Einsiedeln a. für den ersten und zweiten Tag, an dem sie die Kote nicht erreicht, CHF 20 000.00, b. für den dritten und vierten Tag CHF 33 000.00 und c. ab dem fünften Tag CHF 45 000.00 pro Tag.

8.4 Diese Ansätze basieren auf dem Stand des Landesindex der Konsumenten- preise am 1. Januar 2023. Die Ansätze sind alle fünf Jahre dem Index anzupassen.

8.5 Dieser Betrag reduziert sich, wenn die Zuflüsse vom 1. November bis 1. Juni unterdurchschnittlich sind, a. auf 60%, wenn der Zufluss in der genannten Periode zwischen 70 und 90 Mio. m3 liegt, und

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b. auf 30%, wenn der Zufluss in der genannten Periode unter 70 Mio. m3 liegt.

8.6 Den Konflikt zwischen der Restwasser- und der Füllverpflichtung und den Konflikt zwischen der natürlichen Verdunstung und der Füllverpflichtung haben der Bezirk Einsiedeln und die Konzessionärin im Zusatzvertrag über das Halten der minimalen Staukote 887.34 m ü. M. vom 1. Juni bis zum 31. Oktober bei Trockenheit gemäss Ziffer 8.6 der Etzelwerk-Konzession (Anhang 4) geregelt.

2. Abschnitt: Das Restwasser

9. Das Restwasserregime 9.1 Die Bewilligung zur Wasserentnahme und die Restwasserbewilligung Die Konzedenten erteilen der Konzessionärin die Bewilligung zur Wasser- entnahme und die Restwasserbewilligung nach Artikel 29ff. des Bundes- gesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gemäss den nachstehenden Bestimmungen.

9.2 Das Restwasserregime Die Konzessionärin hat ab Inkrafttreten dieser Konzessionen folgendes Restwasserregime umzusetzen: a. Die Basis-Dotierung Die Basis-Dotierung umfasst die Sockeldotierung an der Staumauer sowie die Kompensationsdotierung und die Stützdotierung zur Gewähr- leistung von definierten Mindestabflüssen im Sihlwald. b. Die Sockeldotierung Die Sockeldotierung erfolgt als monatlich abgestufter Sockelabfluss an der Staumauer, der zwischen 0.7 m3 und 1.6 m3 pro Sekunde liegt. c. Die Kompensationsdotierung Mit der Kompensationsdotierung hat die Konzessionärin zusätzlich bei der Messstation Sihlwald folgende Mindestabflüsse sicherzustellen: aa. im Januar und Februar jedes Jahres: 2.0 m3 pro Sekunde und bb. im März bis Dezember jedes Jahres: 3.5 m3 pro Sekunde, sofern die natürlichen Zuflüsse dafür ausreichen. Ist die zufliessende Wassermenge geringer als die festgelegte Dotierwassermenge (Trocken- phase), so muss die Konzessionärin nur so viel Dotierwasser abgeben, wie zufliesst. d. Die Stützdotierung Mittels der Stützdotierung muss die Konzessionärin die Dotierung dann über den natürlichen Zufluss anheben, wenn dies notwendig ist, um im Sihlwald den Mindestabfluss von 2.0 m3 pro Sekunde zu gewährleis- ten.

9.3 Die Einzelheiten 9.3.1 Die Konzessionärin hat folgende Mindestabflussmengen zu garantieren:

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Staumauer Sihlwald Monat Sockelabfluss Mindestabfluss Mindestabfluss in (m3/s) generell (m3/s) Trockenphasen (m3/s) Januar 0.7 2.0 2.0 Februar 0.7 2.0 2.0 März 0.9 3.5 2.0 April 1.0 3.5 2.0 Mai 1.1 3.5 2.0 Juni 1.4 3.5 2.0 Juli 1.6 3.5 2.0 August 1.6 3.5 2.0 September 1.3 3.5 2.0 Oktober 1.2 3.5 2.0 November 1.2 3.5 2.0 Dezember 0.9 3.5 2.0

9.3.2 Die Konzessionärin hat die Dotierung wie folgt umzusetzen: a. Die Dotierung hat über das Tiefenwasser aus dem Grundablass an der Staumauer des Sihlsees zu erfolgen; b. die Bewilligung für das neue Bauwerk, das für die Dotierung notwendig ist, erfolgt im Plangenehmigungsverfahren; c. die Konzessionärin hat bei Sihlwald eine hydrometrische Messstation einzurichten und zu betreiben; die Pegel-Abfluss-Beziehung muss sie mit Abflussmessungen herleiten; d. die Konzessionärin darf die hydrometrische Messstation Sihlwald nach einem Betrieb von mindestens zehn Jahren nur dann aufgeben, wenn sie die Einhaltung der Restwasseranforderungen bei Sihlwald (über die Steuerung der Wasserdotierung) mit Daten der Messstation Blattwag nachweisen kann.

Übergangsbestimmung: Bis das Bauwerk für die Dotierung von Tiefenwasser aus dem Grundablass an der Staumauer des Sihlsees fertiggestellt ist, nimmt die Konzessionärin die Dotierung mit den bestehenden Anlagen vor.

9.4 Die bedingte Erhöhung der Mindestabflussmengen 9.4.1 Die Konzessionärin hat zusätzlich zu den Bestimmungen von Ziffer 9.2 folgende Bestimmungen einzuhalten, sofern die in Ziffer 9.4.1 Buchstaben a und b einzeln genannten Bedingungen eingetreten sind: a. Die Abflusserhöhung von April bis September Die Konzessionärin hat fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Konzessio- nen bei der Messstation Sihlwald in den Monaten April bis September einen Minimalabfluss von 4.0 m3 pro Sekunde sicherzustellen, sofern die natürlichen Zuflüsse dafür ausreichen; ist die zufliessende Wasser- menge geringer als die erhöhte Mindestabflussmenge, muss die Kon- zessionärin nur so viel Dotierwasser abgeben, wie zufliesst.

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b.  Die Abflusserhöhung für die Laichwanderung von Lachs, Fluss- und Seeforelle Um die Fischwanderung von Lachs, Fluss- und Seeforelle zu verbes- sern, hat die Konzessionärin während der Fischwanderzeit zwei Monate pro Jahr, vorerst vom 16. Oktober bis 15. Dezember den Mindestab- fluss bei der Messstation Sihlwald auf 6.3 m3 pro Sekunde zu erhöhen, sofern die natürlichen Zuflüsse dafür ausreichen; ist die zufliessende Wassermenge geringer als die erhöhte Mindestabflussmenge, muss die Konzessionärin nur so viel Dotierwasser abgeben, wie zufliesst. Diese Abflusserhöhung ist vorzunehmen, wenn: aa. beim Kraftwerk Dietikon oder oberstromseitig mindestens zehn Lachse innerhalb von fünf Jahren festgestellt wurden, oder bb. während der Laichwanderung beim Fischaufstieg Sihlhölzli oder oberstromseitig während zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich mindestens fünf See- oder Flussforellen, die grösser als 75 cm waren, festgestellt wurden. c. Das künstliche Hochwasser zur Dekolmation der Flusssohle Die zeitweise Erhöhung von Abfluss und Dynamik soll erreichen, dass die Deckschicht aufgerissen wird, um damit eine allfällige äussere und innere Kolmation zu reduzieren. Dazu hat die Konzessionärin dafür zu sorgen, dass mindestens zweimal innerhalb von zehn Jahren, natürli- cherweise oder künstlich ausgelöst, unterhalb der Mündung der Alp in die Sihl Hochwasserabflüsse von maximal 200.0 m3 pro Sekunde wäh- rend maximal acht Stunden vorkommen.

9.4.2 Für die Abflusserhöhungen nach Ziffer 9.4.1 gelten folgende Einschrän- kungen: a. Die Beschränkung der Wassermenge Die Konzessionärin muss für die erhöhten Mindestabflüsse nach Ziffer 9.4.1 Buchstaben a und b sowie für die künstlichen Hochwasser nach Buchstabe c über zehn Jahre nicht mehr als 59 Millionen m3 Wasser abgeben. Das für die künstlichen Hochwasser einzusetzende Wasser- volumen ist auf maximal 15 Millionen m3 innerhalb von 10 Jahren und auf maximal 7.5 Millionen m3 pro Ereignis beschränkt. b. Die Aufteilung der Wassermenge Die Konzessionärin teilt die maximale Wassermenge von 59 Millionen m3 den zwei Abflusserhöhungen und den künstlichen Hochwassern zu. Solange die Bedingungen für die Abflusserhöhungen nicht eingetreten sind, oder die künstlichen Hochwasser nicht notwendig sind, steht die zugeteilte Wassermenge der Energieproduktion zur Verfügung. c. Die Kosten Bei der Planung und Durchführung der künstlichen Hochwasser steht der Schutz des Menschen gegenüber allen anderen Zielsetzungen an erster Stelle. Die der Konzessionärin entstehenden Kosten für Sicher- heitsvorkehrungen dürfen CHF 500 000.00 pro Zehnjahreszyklus nicht übersteigen. Übersteigt der Aufwand für die Sicherheitsvorkeh- rungen diesen Wert, suchen die Beteiligten nach externen Finanzie- rungsmöglichkeiten. Kommt keine externe Finanzierung zustande, ist

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die Ausgestaltung der künstlichen Ereignisse (Häufigkeit, Dimensionie- rung etc.) so anzupassen, dass die Kosten für Sicherheitsvorkehrungen und Produktionsverlust zusammen nicht höher werden, als wenn die künstlichen Hochwasser wie vorgesehen und mit maximal CHF 500 000.00 für Sicherheitsvorkehrungen in zehn Jahren durch- geführt werden könnten. Der Ansatz von CHF 500 000.00 basiert auf dem Stand des Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2023. Er ist alle fünf Jahre dem Index anzupassen.

9.4.3 Die Berichterstattung a. Die Konzessionärin hat nach dem Beginn der Restwasserabgaben ge- mäss 9.2 und 9.3 der zuständigen Behörde innert fünf Jahren einen Bericht über den damit erreichten ökologischen Zustand abzugeben. b. Die Konzessionärin hat der zuständigen Behörde innert einem Jahr seit Inkrafttreten dieser Konzessionen ein Konzept über die Organisation und Durchführung von künstlichen Hochwassern zur Genehmigung ab- zugeben. c. Die Konzessionärin hat periodisch mittels eines Berichts an die zustän- dige Behörde nachzuweisen, dass die Abflusserhöhungen nach Ziffer 9.4.1 einen ökologischen Mehrwert erzielen. d. Die Konzessionärin hat innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Konzessionen einen Zeitplan für alle einzureichenden Berichte sowie für die Umsetzung der Abflusserhöhungen nach Ziffer 9.4.1 der zu- ständigen Behörde zur Genehmigung abzugeben.

9.4.4 Die Anpassung der Abflusserhöhungen nach Ziffer 9.4.1 Zeigen die abgelieferten Berichte oder andere Erkenntnisse, dass die Ab- flusserhöhungen nach Ziffer 9.4.1 den gewünschten ökologischen Mehr- wert nicht erreichen, oder dass geringere Abflüsse die Wanderung von Lachs, Fluss- und Seeforelle generell oder zeitweise sicherstellen, kann entweder die Konzessionärin eine Änderung der Vorgaben beantragen, oder die Konzedenten verfügen Änderungen aus eigener Veranlassung, sofern dies für die Konzessionärin zu keiner stärkeren wirtschaftlichen Belastung führt.

9.4.5 Die Vereinbarung zwischen SBB und Umweltorganisationen Die Vereinbarung vom 9. Juni 2021 zwischen der Konzessionärin und WWF Schweiz, WWF Schwyz, Aqua Viva, Pro Natura, Pro Natura Schwyz, Fische- reiverband Schwyz und Fischereiverband Zürich (Anhang 13) ist bei der Umsetzung von Ziffer 9.4 beizuziehen.

3. Abschnitt: Das Recht des Bezirks Einsiedeln zur Wasserentnahme

10. Die Wasserentnahme 10.1 Der Bezirk Einsiedeln ist berechtigt, dem Sihlsee für die Bedürfnisse seiner Infrastruktur und seiner Wirtschaft auf eigene Kosten Wasser zu entneh- men, namentlich für

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a. die Wasserversorgung, b. die Feuerwehr, c. die Landwirtschaft, d. industrielle und gewerbliche Bedürfnisse und e. die touristische Infrastruktur.

10.2 Der Bezirk Einsiedeln darf das dem Sihlsee entnommene Wasser weder Dritten verkaufen noch zur Energieproduktion nutzen.

10.3 Die Entnahmestellen sind gemeinsam mit der Konzessionärin festzulegen, und die Menge des entnommenen Wassers ist zu messen.

10.4 Übersteigt die bezogene Wassermenge 100 000 m3 pro Jahr, entschädigt der Bezirk Einsiedeln a. die Mitkonzedenten für den Anteil des Wasserzinses und der Vorzugs- energie, der ihnen durch die Wasserentnahme entgeht; b. die Konzessionärin für die Energieverluste durch den Mehrbezug des Wassers. Die Konzessionärin gleicht die ihr entstandenen Energieverluste jeweils im Folgemonat aus, indem sie am Markt 50Hz Energie einkauft, für die ihr der Bezirk den Betrag gemäss Ziffer 10.6 bezahlt.

10.5 Die Wasserentnahme darf der Konzessionärin keine weiteren Nachteile, insbesondere in der Bewirtschaftung des Sihlsees und in finanzieller Hin- sicht, verursachen.

10.6 Die Entschädigung gemäss Ziffer 10.4 berechnet sich wie folgt: a. 1.0 m3 Wasser = 1.1 kWh; b. der Energiepreis entspricht den Selbstkosten gemäss Zusatzvertrag über die Ausübung des Energiebezugsrechts der Kantone Schwyz, ­Zürich und Zug und der Bezirke Einsiedeln und Höfe beim Kraftwerk Etzelwerk gemäss Artikel 24 der Etzelwerk-Konzession im Anhang 5.

4. Abschnitt: Das Dotierwasserkraftwerk

11 Das Dotierwasserkraftwerk 11.1 Der Bezirk Einsiedeln kann die Nutzung des Dotierwassers für die Elektrizi- tätsproduktion am Fusse der bestehenden Staumauer beanspruchen. Die Konzessionärin hat den Bau und den Betrieb des Dotierwasserkraftwerks zu dulden. Sie regelt mit dem Bezirk Einsiedeln die Einzelheiten.

11.2 Der Bezirk Einsiedeln kann diese Nutzung einem Dritten übertragen.

11.3 Die Nutzung umfasst maximal die Wassermengen, welche die Konzessio- närin zur Einhaltung der Restwassermengen gemäss Ziffer 9 am Fuss der bestehenden Staumauer in die Sihl abgibt.

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11.4 Die Nutzungsregelungen stellen mindestens sicher, dass a. der Bezirk Einsiedeln oder der Dritte die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Konzessionärin und der Bezirk Einsiedeln an Stelle des Dritten die Dotierpflicht jederzeit erfüllen können, und b. die Konzessionärin und der Bezirk Einsiedeln die rechtliche Befugnis und die technische Möglichkeit haben, die Dotierpflicht selbst zu erfüllen.

11.5 Der Bezirk Einsiedeln hält die Konzessionärin für die Folgen allfälliger Ver- letzungen der Dotierpflicht, die der Bezirk Einsiedeln oder der Dritte ver- ursachen, schadlos.

5. Abschnitt: Die Pumpkonzession

12. Der Grundsatz Der Kanton Schwyz erteilt der Konzessionärin das Recht, dem Zürichsee bei Altendorf a. auf Kote 406.0 m ü. M. (mittlerer Wasserstand des Zürichsees) Wasser zu entnehmen, b. dieses in den Sihlsee zu fördern, c. es dort zu speichern und d. durch Rückleitung und Turbinierung in den Zürichsee Energie zu er- zeugen.

13. Die Menge Die Konzessionärin hat die gepumpten Wassermengen zu messen und das Resultat der Messungen den Konzedenten jährlich mitzuteilen.

14. Die Art der Nutzung 14.1 Die Konzessionärin darf das Wasserrecht nur zur Erzeugung von Elektrizität nutzen.

14.2 Verkauft die Konzessionärin elektrische Energie, die sie im Etzelwerk – über ein Kalenderjahr betrachtet – aus gepumptem Wasser produzierte, im Umfang von mehr als 20% dieser Produktion an Dritte, hat sie 35% des damit erzielten Gewinns dem Kanton Schwyz abzuliefern.

14.3 Diese Gewinnbeteiligung entfällt, wenn a. die Lieferung an Dritte auf einer gesetzlichen Lieferungspflicht beruht, oder b. die Dritten die gelieferte Energie für Zwecke des öffentlichen Verkehrs im Inland verwenden.

6. Abschnitt: Die Dauer der Konzessionen

15. Die Dauer Alle erteilten Konzessionen beginnen am 1. Januar 2023, dauern 80 Jahre und enden damit am 31. Dezember 2102.

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7. Abschnitt: Die Übertragung der Konzessionen und der Grundbucheintrag

16. Die Übertragung der Konzessionen 16.1 Die Konzessionärin darf die vorliegenden Konzessionen nur mit Zustim- mung der Konzedenten an einen Dritten übertragen.

16.2 Die Konzedenten dürfen die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen ver- weigern, zum Beispiel wegen mangelnder Kreditwürdigkeit des Erwerbers, oder wenn der Erwerber die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus diesen Konzessionen nicht übernimmt.

17. Der Grundbucheintrag Die Konzedenten können verlangen, dass die Konzessionärin diese Konzes- sionen nach Artikel 59 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) als selbständiges und dau- erndes Recht ins Grundbuch der Kantone Schwyz, Zürich und Zug eintra- gen lässt. Sie tragen die Gebühren für die Eintragung in ihrem jeweiligen Kanton.

8. Abschnitt: Die Übertragung des Betriebs

18. Die Übertragung des Betriebs 18.1 Die Konzessionärin kann den Betrieb des Etzelwerks an einen Dritten über- tragen. Sie bleibt für die Erfüllung der Konzessionsbestimmungen verant- wortlich.

18.2 Will die Konzessionärin die Möglichkeit nach Ziffer 18.1 nutzen, hat sie dies den Konzedenten sechs Monate vorher mitzuteilen.

3. Kapitel: Der Betrieb und der Unterhalt

1. Abschnitt: Der betriebsfähige Zustand der Anlagen

19. Der betriebsfähige Zustand der Anlagen 19.1 Die Konzessionärin hat alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen in be- triebsfähigem Zustand zu erhalten. Dienen solche dem ökologischen Aus- gleich oder Ersatz, hat sie sicherzustellen, dass sie die gesetzten ökologi- schen Ziele während der Dauer der Konzessionen erreichen.

19.2 Die Konzessionärin hat das Werk ganzjährig zu betreiben. Vorbehalten blei- ben betriebsbedingte Unterbrüche.

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2. Abschnitt: Der Hochwasserschutz zugunsten Dritter

20. Der Hochwasserschutz 20.1 Die Parteien gehen davon aus, dass das Etzelwerk und sein Betrieb die Hochwassergefährdung insbesondere der Unterlieger gegenüber dem Zu- stand vor der Erstellung des Etzelwerks nicht verschlechtern. Ändern die Parteien diese Beurteilung der Hochwassergefährdung, insbesondere, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, oder weil neue Erkenntnisse vorliegen, vereinbaren sie Massnahmen zur Verbesserung der Hochwasser- sicherheit, die der Verursacher trägt.

20.2 Jeder Konzedent kann die Konzessionärin auffordern, verhältnismässige Massnahmen im Interesse des Hochwasserschutzes zu treffen, insbeson- dere den Seespiegel innert einem bestimmten Zeitraum auf eine bestimmte Kote abzusenken.

20.3 Die Parteien, seitens der Konzedenten insbesondere die Bezirke Einsiedeln und Höfe, regeln das Weitere, insbesondere auch die Entschädigungs- pflicht für die Absenkung des Seespiegels, im Zusatzvertrag über die Steu- erung des Sihlsees bei Hochwassergefahr (Anhang 6).

3. Abschnitt: Das Wehrreglement und das Notfallreglement

21. Das Wehrreglement; das Notfallreglement Die Konzessionärin erarbeitet zusammen mit den Konzedenten Änderun- gen des bestehenden Wehrreglements und des Notfallreglements gemäss der Bundesgesetzgebung über die Stauanlagen.

4. Abschnitt: Die Wasserstandsmessungen

22. Die Wasserstandsmessungen 22.1 Die Konzessionärin plant und nimmt die notwendigen Messungen vor, um die Erfüllung a. der Füllverpflichtung und b. des Restwasserregimes sicherstellen zu können, und sie stellt die Daten der Messprotokolle jähr- lich unaufgefordert den interessierten Konzedenten zu.

Übergangsbestimmung: Die Konzessionärin legt den zuständigen Behörden die geplanten Messun- gen (das Messkonzept) zur Kenntnis vor.

22.2 Die Messungen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz zugunsten Dritter regeln die Beteiligten in separaten Vereinbarungen.

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5. Abschnitt: Die Fachkommission Etzelwerk

23. Die Fachkommission Etzelwerk 23.1 Die Konzessionärin und der Bezirk Einsiedeln bestellen gemeinsam eine paritätisch zusammengesetzte Fachkommission von 6 Mitgliedern. Sie hat den Auftrag, aktuelle Fragen und Probleme zu bearbeiten und zu lösen, die sich zu Gegenständen ergeben, die das Kapitel 4, Abschnitte 2 bis 6 dieser Konzession regelt.

23.2 Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Einzelheiten ergeben sich aus dem Reglement für die Fachkommission Etzelwerk (Anhang 7).

23.3 Die Konzessionärin trägt die Kosten der Fachkommission. Dies gilt nicht für die internen Kosten der Mitglieder.

4. Kapitel: Die Öffentlichen Interessen

1. Abschnitt: Die Vorzugsenergie

24. Die Abgabe elektrischer Energie 24.1 Die Konzedenten, die den Verteiler unter sich festlegen, haben gemeinsam Anspruch auf folgende Energielieferungen der Konzessionärin: Gratisener- gie, nämlich a. Menge: 1% der erzeugten Jahresproduktion, b. Art: 50 Hz. Wechselstrom, c. Spannung: gemäss Lieferprogramm gemäss Ziffer 24.5, d. Leistung: gemäss Lieferprogramm gemäss Ziffer 24.5, e. Zertifikat: in der Schweiz aus Wasser produziert, f. Lieferort: gemäss Lieferprogramm gemäss Ziffer 24.5.

24.2 Die Konzedenten können alle drei Jahre anstelle der Gratisenergie deren Abgeltung in Geld fordern. In diesem Fall schlägt die Konzessionärin den Konzedenten die Abgeltung mit nachvollziehbaren Berechnungen vor.

24.3 Die Konzedenten, die den Verteiler unter sich festlegen, haben gemeinsam Anspruch auf folgende Energielieferungen der Konzessionärin: Vorzugs- energie zu Selbstkosten, nämlich a. Menge: 15% der erzeugten Jahresproduktion, b. Art: 50 Hz. Wechselstrom, c. Spannung: gemäss Lieferprogramm gemäss Ziffer 24.5, d. Leistung: gemäss Lieferprogramm gemäss Ziffer 24.5, e. Zertifikat: in der Schweiz aus Wasser produziert, f. Lieferort: gemäss Lieferprogramm gemäss Ziffer 24.5, g. Selbstkosten: Jahreskosten, ermittelt nach den Grundsätzen für Part- nerwerke, wobei jede Form der Gewinnausschüttung nicht zu den Jah- reskosten gehört; liefert die Konzessionärin die Vorzugsenergie nicht aus dem Etzelwerk, gelten ebenfalls die Jahreskosten des Etzelwerks als Selbstkosten.

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24.4 Die Konzedenten haben das Recht, unter Einhaltung einer Ankündigungs- frist von einem Jahr, jeweils auf Ende eines Jahres, für eine Periode von 3 Jahren auf den Bezug der Selbstkostenenergie zu verzichten.

24.5 Die Parteien vereinbaren das Lieferprogramm im Zusatzvertrag über die Ausübung des Energiebezugsrechts der Kantone Schwyz, Zürich und Zug und der Bezirke Einsiedeln und Höfe beim Kraftwerk Etzelwerk gemäss Artikel 24 der Etzelwerk-Konzession (Anhang 5).

2. Abschnitt: Die Beteiligung der Konzessionärin an Gewässerkorrektion und -unterhalt; Felssicherungsmassnahmen

25. Örtlicher Umfang a. die Bäche 25.1 Die heutigen Eigentümer und der Bezirk Einsiedeln vereinbaren und voll- ziehen innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Konzessionen den Eigen- tumsübergang an den folgenden Bachgrundstücken auf den Bezirk Ein- siedeln, der damit für diese Fliessgewässer zuständig wird: a. Sihl bis Koordinaten 2’706’293/1’214’922 (Bezirksgrenzen Sihl) resp. 2’705’931/1’215’132 (Bezirksgrenze Brunnbach), b. Eubach bis Koordinate 2’706’037/1’217’554, c. Steinbach bis Koordinaten 2’702’590/1’216’888 resp. 2’702’641/ 1’216’819, d. Grossbach bis Koordinate 2’700’718/1’218’217, e. Rickentalbach bis Koordinate 2’703’328/1’221’217, f. Dimmerbach bis Koordinate 2’703’358/1’220’659.

25.2 Die Kosten der Eigentumsübertragung, nämlich die Kosten für Geometer, Notar und Grundbuch, trägt die Konzessionärin.

25.3 Der Plan Nr. 041–3164 im Anhang 3 zeigt die Privatrechtsverhältnisse der über die Bäche nach Ziffer 25.1 verlaufenden Brücken.

25.4 Die Konzessionärin ist auch nach der Eigentumsübertragung weiterhin ver- pflichtet, a. die Geschiebesammler gemäss Plan zu bewirtschaften, b. den Einlauf der Flüsse und Bäche in den Sihlsee so zu sichern, dass weder der Stau, der Rückstau, noch die Geschiebeablagerungen die Anstösser schädigen und c. allfällige ihr gehörende Brücken weiterhin zu unterhalten.

25.5 Die Konzessionärin behält das Eigentum an folgenden Bachgrundstücken und ist für den Unterhalt, die Instandhaltung und die Erneuerung zustän- dig: a. der Minster bis Koordinaten 2’704’180/1’213’242 resp. 2’704’204/ 1’213’217, b. der Sihl unterhalb Schlagen, von der Staumauer bis Koordinaten 2’701’569/1’223’562,

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c. des Schmalzgrubenbachs: Einmündung Geschiebesammler Minster (2’704’370/1’215’400) bis Rüti (2’704’396/1’215’007) und d. des Brunnenbachs: Einmündung Sihl (2’705’927/1’215’160) bis Ge- schiebesammler Brunnenbach (2’706’040/1’214’880).

25.6 Die Konzessionärin übernimmt im Abschnitt der Sihl von der Studenbrücke (Koordinate 2’706’293/1’214’906) bis zum Ochsenboden (Koordinate 2’707’171/1’213’906), der im Bezirk Schwyz liegt, 85% der Unterhalts- und 45% der Erneuerungskosten.

25.7 Der bauliche Gewässerunterhalt richtet sich nach dem Wasserrechtsgesetz des Kantons Schwyz, und die Beiträge öffentlich-rechtlicher Körperschaf- ten richten sich nach der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung. Die Bei- träge der Konzessionärin berechnen sich anhand der Kosten nach Abzug öffentlich-rechtlicher Beiträge Dritter.

25.8 Das für die Bewirtschaftung nicht notwendige Material können der Bezirk Einsiedeln und der Bezirk Schwyz zu Eigentum beanspruchen.

26. b. Insbesondere: die Minster 26.1 Die Konzessionärin übernimmt es, die Revitalisierung der Minster im Detail zu planen und bewilligen zu lassen. Sie erwirbt die Rechte, die notwendig sind, um die Revitalisierung zu verwirklichen und setzt die geplanten Mass- nahmen um. Die Schwyzer Konzedenten und der Bezirk Schwyz händigen der Konzessionärin alle erstellten Unterlagen zur Revitalisierung aus.

26.2 Die Konzessionärin trägt ²⁄³ der Kosten, jedoch maximal CHF 16 Mio. ¹⁄³ der Kosten tragen die Bezirke Einsiedeln und Schwyz, die frei sind, Dritte zur Finanzierung beizuziehen und die Kosten intern gemäss der Gesetzge- bung des Kantons Schwyz zu verteilen.

26.3 Die Konzessionärin unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die Revitalisierung bis 2026 abzuschliessen. Die Bezirke Einsiedeln und Schwyz unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um die Konzessio- närin dabei zu unterstützen.

26.4 Die Parteien verpflichten sich, zusammen mit dem Bezirk Schwyz alle wei- teren Einzelheiten in einem separaten Vertrag zu vereinbaren.

27.  c. die Entwässerungsanlagen (Gräben und Pump­ anlagen) Die Konzessionärin ist verpflichtet, die zum Werk gehörenden Anlagen zur Entwässerung in den Bezirken Einsiedeln und Schwyz zu unterhalten, in- stand zu halten und zu erneuern. Massgebend ist der Plan Nr. 041–3164 in Anhang 3.

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28. Die Felssicherungsmassnahmen 28.1 Die heutigen Eigentümer und der Kanton Schwyz vereinbaren und vollzie- hen innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Konzessionen den Eigentums- übergang an den Grundstücken gemäss Plan Nr. 041–3164 in Anhang 3 auf den Kanton Schwyz, womit dieser für die Felssicherung zuständig wird.

28.2 Die Kosten der Eigentumsübertragung, nämlich die Kosten für Notar und Grundbuch, trägt die Konzessionärin.

3. Abschnitt: Die Brücken und die Strassen

29. Die Brücken 29.1 Die Konzessionärin hat folgende Brücken gemäss dem Ausbaustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konzessionen zu unterhalten und in- stand zu halten: a. die Breitplanggbrücke, b. die Allmigbrücke, c. den Brunnenbachsteg, d. den Schmalzgrubensteg.

29.2 Die heutigen Eigentümer und der Kanton Schwyz vereinbaren und vollzie- hen den unentgeltlichen Eigentumsübergang an den folgenden Brücken auf den Kanton Schwyz, der damit für diese Brücken zuständig wird: a. Steinbachviadukt, b. Grossbachbrücke, c. Steinbachbrücke, d. Eubachbrücke Euthal, e. Sihlbrücke Höhport, f. Minsterbrücke Rüti, g. Durchlass Kantonsstrasse Schmalzgrubenbach.

29.3 Die Kosten der Eigentumsübertragung, nämlich die Kosten für Notar und Grundbuch, trägt die Konzessionärin.

29.4 Der Plan Nr. 041–3164 in Anhang 3 zeigt die örtliche Lage der Brücken.

29.5 Die Konzessionärin und der Kanton Schwyz heben die bestehenden Ver- träge, deren Gegenstand diese Brücken bilden, auf. Diese Verträge und insbesondere die darin geregelten Kostenteiler sind erfüllt und werden mit dieser Konzession gegenstandslos.

30. Der Willerzellerviadukt 30.1 Die Konzessionärin bleibt Eigentümerin des Willerzellerviadukts und ist verpflichtet, diesen für die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs bis 18 Tonnen und des motorisierten Individualverkehrs bis 16 Tonnen sicher und betriebstauglich zu erhalten und auf eine Fahrbahnbreite von 5.4 m aus- zubauen, sobald der Fahrbahnplattenüberbau instandgesetzt werden muss.

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30.2 Erlauben der Stand der Technik und die Sicherheit eine breitere Fahrbahn als in Ziffer 30.1 beschrieben, baut die Konzessionärin die Fahrbahn ent- sprechend breiter, wenn einer oder mehrere der Konzedenten während der Konzessionsdauer die Mehrkosten (zwischen dem Ausbau nach Ziffer 30.1 und demjenigen nach dieser Ziffer) trägt.

30.3 Der Kanton Schwyz bezahlt keinen Beitrag an den Aufwand für die Instand- setzungen (Instandsetzung der Stahlkonstruktion, der Jochkonstruktion und der Fahrbahnplatte) des Willerzellerviadukts. Diese Arbeiten nimmt die Konzessionärin unmittelbar nach Erteilung der Konzessionen oder auf- grund einer separaten Vereinbarung schon vorher an die Hand.

31. Die Strassen des Bezirks Einsiedeln 31.1 Die Konzessionärin bezahlt dem Bezirk Einsiedeln jährlich jeweils am 3. Januar CHF 220 000.00 an den Unterhalt der Strassen und Wege.

31.2 Dieser Betrag beruht auf dem Stand des Zürcher Baukostenindex am 1. Ja- nuar 2023. Er ist jährlich der Entwicklung des Index anzupassen, erstmals auf den 1. Januar 2024.

4. Abschnitt: Das Treibgut

32. Das Treibgut Die Konzessionärin hat nach Unwetterereignissen, jedoch mindestens ein- mal jährlich, die Seeufer zu reinigen und das in den See gelangte Schwemmholz zu entfernen.

5. Abschnitt: Die Fischerei

33. Die Abgeltung Die Konzessionärin vergütet nach Anweisung des Kantons Schwyz der ju- ristischen Person, die für die Fischerei im Sihlsee zuständig ist, für Mass- nahmen zur Erhaltung und Förderung eines gesunden Fischbestandes einen jährlichen Beitrag von CHF 10 000.00. Dieser Beitrag beruht auf dem Stand des Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2023 und ist alle 5 Jahre dem Index anzupassen.

6. Abschnitt: Der Natur- und Landschaftsschutz

34. Die Umweltverträglichkeit 34.1 Der Konzessionsentscheid enthält die verfügten Ausgleichs- und Ersatz- massnahmen, Bedingungen und Auflagen.

34.2 Die Konzessionärin hat zudem den 1.8 km langen Abschnitt der Sihl bei Sihlwald gemäss der Vereinbarung zwischen SBB AG und Kanton Zürich, AWEL, über die Planung und Realisierung der ökologischen Aufwertung der Sihl bei Sihlwald (Anhang 8) zu revitalisieren.

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35. Die Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen gemäss Konzessionsentscheid 35.1 Für die verfügten Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen hat die Konzessionä- rin diese sowie ein Unterhalts- und Pflegekonzept innert zwei Jahren seit Rechtskraft der Konzessionen zu planen und anschliessend die für die Umsetzung notwendigen Verfahren durchzuführen.

35.2 Die Konzessionärin übernimmt sämtliche Kosten für die Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen, die sich aus der Konzessionsverfü- gung ergeben, und sorgt für deren Unterhalt.

35.3 Die Konzessionärin erwirbt das für die Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen notwendige Land oder die dafür notwendigen Rechte so weit möglich frei- händig auf eigene Kosten.

36. Die weiteren Massnahmen 36.1 Die Konzessionärin sorgt jeweils ab 1. Juni bis 31. Oktober für eine aus- reichende Zufahrtsrinne für die Schifffahrt zu den Anlegestellen Euthal Post und Einmündung Eubach in einer Breite von 5 Metern und mit folgen- den Rinnesohlen: a. Einmündung Eubach 886.00 m ü. M. b. Euthal Post 886.64 m ü. M.

36.2 Vorbehalten bleiben die notwendigen privatrechtlichen und öffentlich- rechtlichen Bewilligungen.

5. Kapitel: Die wirtschaftlichen Bestimmungen

1. Abschnitt: Die Konzessionsgebühr

37. Die Konzessionsgebühr 37.1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, für das Nutzungsrecht (Fliesswasser- konzession) eine einmalige Konzessionsgebühr von CHF 8 000 000.00 zu bezahlen.

37.2 Die einmalige Konzessionsgebühr wird in zehn Jahresraten jeweils auf Rechnung der Konzedenten zur Zahlung fällig, die erste Jahresrate jedoch 30 Tage nach Rechtskraft der Konzessionen. Die Folgeraten basieren auf dem Stand des Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2023. Die Folgeraten sind dem Index anzupassen.

37.3 Die Konzessionärin ist verpflichtet, für die Pumpkonzession die einmalige Konzessionsgebühr von CHF 500 000.00 zu bezahlen. Diese wird auf Rechnung des Kantons Schwyz zur Zahlung fällig.

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2. Abschnitt: Die Kosten (Die Verwaltungsgebühr)

38. Die Kosten 38.1 Die Konzessionärin hat den Konzedenten zusätzlich zum Aufwand für die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verwaltungsgebühr von CHF 2 000 000.00 zu bezahlen.

38.2 Die Verwaltungsgebühr wird 30 Tage nach Rechtskraft dieser Konzessionen zur Zahlung fällig.

3. Abschnitt: Der Wasserzins und die Pumpabgabe

39. Der Wasserzins; die Pumpabgabe 39.1 Die nutzbare Wassermenge wird nach den bundesrechtlichen Bestimmun- gen ermittelt, wobei die gepumpten Wassermengen abzuziehen sind.

39.2 Die Konzessionärin bezahlt den Konzedenten für das Nutzungsrecht (Fliess- wasserkonzession) jährlich den Wasserzins gemäss der jeweils geltenden Rechtsordnung der Konzedenten. Reduziert ein Konzedent den Wasserzins, gilt dieser Entscheid nur für seinen Anteil an den Wasserzinsen.

Übergangsbestimmung: Während des Umbaus des Etzelwerks schuldet die Konzessionärin den ma- ximalen Wasserzins gemäss Bundesrecht, der sich nach der tatsächlichen Nutzung richtet.

39.3 Die Konzessionärin bezahlt dem Kanton Schwyz für die Pumpkonzession eine jährliche Entschädigung (Pumpabgabe), die sich wie folgt berechnet: 3/4 des maximalen Wasserzinses gemäss der jeweils geltenden Rechtsord- nung des Bundes.

Übergangsbestimmung: Während des Umbaus des Etzelwerks schuldet die Konzessionärin die Pumpabgabe, die sich nach der tatsächlichen Nutzung richtet.

39.4 Die wiederkehrenden Zahlungen sind im Folgejahr auf Rechnung der Kon- zedenten hin fällig.

6 Kapitel: Das Ende der Konzessionen

1. Abschnitt: Das Erlöschen der Konzessionen

40. Das Erlöschen 40.1 Die Konzessionen erlöschen a. durch Ablauf ihrer Dauer, b. durch Verzicht der Konzessionärin, oder c. durch Verwirkung.

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40.2 Erlöschen die Konzessionen, können die Konzedenten gemeinsam a. den Heimfall erklären, oder b. die Konzessionärin verpflichten, die Massnahmen nach Ziffer 44 zu treffen.

41. Die Verwirkung Die Konzedenten können die Konzessionen als verwirkt erklären, wenn a. die Konzessionärin ihr auferlegte Fristen versäumt, es sei denn, dass nach den Umständen eine Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden dürfte, b. die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt, c. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt, oder d. die Konzessionärin gesetzlichen Vorgaben trotz Mahnung nicht nach- kommt.

2 Abschnitt: Der Heimfall

42. Der Heimfall 42.1 Üben die Konzedenten ihr Heimfallsrecht nach Ziffer 40.2 Buchstabe a aus, fallen alle Anlagen, Grundstücke, Rechte und die für den Betrieb des Kraftwerks und die für die Ableitung der Energie vorhandenen Anlagen entschädigungslos an die Konzedenten.

42.2 Die Schaltanlagen gemäss a. Plan Nr. 20151120-SBB-132kV-15kV-Netzknoten Etzelwerk.pdf in Anhang 9 und b. Plan Nr. 20151120-Kraftwerksgelände Aufteilung Kraftwerk-Netzteil SBB.pdf in Anhang 10 gehören nicht zu den Gegenständen, an denen das Heimfallsrecht besteht.

3. Abschnitt: Die Restwertvergütung

43. Die Restwertvergütung 43.1 Die Konzessionärin hat das Recht, Investitionen nach Artikel 67 Absatz 4 WRG zu tätigen. Diese haben die Konzedenten beim Heimfall zum verein- barten Restwert zu vergüten.

43.2 Will die Konzessionärin die Möglichkeit nach Ziffer 43.1 in Anspruch neh- men, meldet sie die Investitionen bei den Konzedenten an. Die Parteien sprechen sich dann über die Investition und deren branchenübliche Ab- schreibung unter Berücksichtigung der Veränderung des Geldwerts ab.

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4. Abschnitt: Die Massnahmen beim Erlöschen der Konzessionen

44. Die Massnahmen 44.1 Erlöschen die Konzessionen ohne Heimfall oder ohne weitere Nutzung der Anlagen, ist der Sihlsee zu erhalten.

44.2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die für die Gefahrenabwehr notwendi- gen Massnahmen zu treffen, namentlich a. die für den oder wegen dem Weiterbestand des Sihlsees erforderlichen Anlagen (wie Staumauer, Entwässerungsgräben, Pumpwerke) so herzu- stellen oder neu zu bauen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen und dem Stand der Technik entsprechen und eine Lebensdauer von mindestens 25 Jahren aufweisen; b. bei allen übrigen Anlagen die mit den Konzedenten vereinbarten Siche- rungs-, Umbau- oder Rückbauarbeiten auszuführen, und c. die ausgeführten Arbeiten gemäss Buchstaben a und b den örtlich zu- ständigen Konzedenten zur Abnahme im Sinne des Werkvertragsrechts zu melden; die Gewährleistungspflicht richtet sich nach der dannzuma- ligen Übung.

44.3 Im Zeitraum von 10 bis 5 Jahren vor Ablauf der Konzessionen vereinbaren die Konzedenten und die Konzessionärin die Massnahmen gemäss Ziffer 44.2 und halten diese in einem separaten Lastenheft schriftlich fest. Eini- gen sich die Parteien nicht, gilt das Verfahren nach Artikel 71 Absatz 2 WRG.

44.4 Die Kosten für Studien, Vorprojekte, Bauprojekte und Ausführungsprojekte nach Ziffer 44.2 Buchstabe a, die ausgeführten Arbeiten und die Kosten der Abnahme, gehen zu Lasten der Konzessionärin.

44.5 Bis zur Eigentumsübertragung nach Ziffer 44.6 trägt die Konzessionärin die Werkeigentümerhaftpflicht.

44.6 Die Konzessionärin überträgt innert 2 Jahren seit Ende der Konzessionen das Eigentum an allen ihr gehörenden Grundstücken und Anlagen sowie die Berechtigung aus Personaldienstbarkeiten im Konzessionsgebiet des Kantons Schwyz – mit Ausnahme der Grundstücke, die das Heimfallsrecht nicht umfasst – unentgeltlich den Konzedenten. Diese bestimmen, wer und allenfalls zu welchen Miteigentumsquoten Erwerber sein wird.

5. Abschnitt: Der Rückkauf

45. Der Rückkauf 45.1 Den Konzedenten steht nach zwei Dritteln der Konzessionsdauer jederzeit das Recht zum Rückkauf zu. Der Rückkauf ist mindestens fünf Jahre zum Voraus anzumelden. Die Konzedenten können alle für den Betrieb des Wer- kes nötigen Anlagen und Rechte zu ihrem Sachzeitwert erwerben.

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45.2 Der Sachzeitwert ist der auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts (auch Tagesneuwert genannt) unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Zustands ermittelte Restwert der Anlagen.

45.3 Die Konzedenten verzichten auf die Ausübung des Rückkaufrechts nach Ziffer 45.1, solange der Konzessionärin das Recht zur Inanspruchnahme nach Artikel 12 WRG zusteht.

7. Kapitel: Die weiteren Bestimmungen

1. Abschnitt: Die Akteneinsicht; das Zutrittsrecht

46. Die Akteneinsicht; das Zutrittsrecht 46.1 Die Konzessionärin gewährt den Vertretern der Konzedenten auf erste Auf- forderung hin Einsicht in die Bücher und ermöglicht den Konzedenten, die Anlagen der Konzessionärin zu betreten.

46.2 Die Konzessionärin stellt den Konzedenten, als aktuelle Echtzeitdaten, hy- drologische Betriebsdaten als Rohdaten auf einer Plattform zur Verfügung. Die Konzedenten tragen die Kosten für die Vorkehren, die für den Daten- bezug ab der Plattform der Konzessionärin nötig sind.

46.3 Die Daten dienen einzig der Wahrung öffentlicher Interessen zum Schutz der Bevölkerung, insbesondere dem Hochwasserschutz.

46.4 Die Konzessionärin leistet keine Garantie für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr bereitgestellten Daten.

46.5 Die Konzedenten wahren das Amtsgeheimnis.

2. Abschnitt: Das Enteignungsrecht

47. Das Enteignungsrecht Die Konzedenten gewähren der Konzessionärin das Enteignungsrecht nach dem massgebenden Recht.

3. Abschnitt: Die Fristen

48. Die Fristen und die Betriebspflicht 48.1 Die Konzessionärin hat innert zwei Jahren seit der rechtskräftigen Bewilli- gung für die Bau- und anderen Massnahmen mit den Bauarbeiten für das Neue Etzelwerk zu beginnen und dieses gemäss der Zeitplanung der Kon- zessionärin (Anhang 11) in Betrieb zu nehmen. Ausnahmen gelten für Bau- und andere Massnahmen, für deren Verwirklichung die Bewilligung längere Fristen einräumt.

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48.2 Die Betriebspflicht nach Ziffer 19.2 gilt nicht, soweit Betriebsunterbrüche für die Erstellung des neuen Werks oder für Instandsetzungsarbeiten not- wendig sind.

48.3 Auf begründetes Gesuch hin können die Konzedenten die Fristen verlän- gern.

4. Abschnitt: Die Entwicklungsklausel

49. Die Entwicklungsklausel 49.1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, auf Verlangen der Konzedenten und auf eigene Kosten Massnahmen zur Steigerung der Energieproduktion zu prü- fen und darüber umfassend Bericht zu erstatten, wenn dadurch Vorteile für die Stromversorgung des öffentlichen Verkehrs zu erwarten sind sowie die ökonomischen und regulatorischen Bedingungen für solche Massnahmen günstig erscheinen. Die Konzedenten können diese Prüfung frühestens 15 Jahre seit 1. Januar 2023 und höchstens drei Mal innerhalb der Konzes- sionsdauer mit jeweiligem Abstand von mindestens 15 Jahren verlangen.

49.2 Die Konzedenten können auf eigene Kosten Massnahmen zur Steigerung der Energieproduktion prüfen, wenn sie dadurch Vorteile für die Stromver- sorgung der Schweiz erwarten.

8. Kapitel: Die Schlussbestimmungen

50. Der sogenannte Grüngürtel 50.1 Die Grundstücke im sogenannten Grüngürtel des Sihlsees (Seegrundstücke gemäss Vermessungswerk abzüglich tatsächliche Seefläche auf Kote 889.34) verwendet die Konzessionärin in erster Linie zur Erfüllung Ihrer Pflicht zu ökologischen Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen, oder als Real- ersatz dafür.

50.2 Für die verbleibenden Grundstücke muss die Konzessionärin Regelungen ausserhalb dieser Konzessionen vorlegen, mit denen sich die Konzessionä- rin verpflichtet, die Grundstücke a. in erster Priorität den heutigen Mietern und Pächtern, b. in zweiter Priorität dem Bezirk Einsiedeln, oder c. in dritter Priorität weiteren Interessenten zu marktüblichen Bedingungen zu verkaufen oder ihnen Baurechte einzu- räumen.

50.3 Die Konzessionärin wird dem Bezirk Einsiedeln im Grüngürtel die für die Realisierung des geplanten Sihlseerundwegs gemäss «Entwicklungskon- zept Sihlsee» (Anhang 12) notwendigen Fusswegrechte einräumen.

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51. Die Anhänge und die Zusatzvereinbarungen 51.1 Die Anhänge bilden Bestandteil dieser Konzession. Bei Widersprüchen zwi- schen Anhang und Konzession geht die Konzession vor.

51.2 Zusatzvereinbarungen sind Verträge, deren Parteien mindestens ein Konze- dent und die Konzessionärin sind. Bei Widersprüchen zwischen Zusatzver- einbarung und Konzession geht die Konzession vor.

52. Das Inkrafttreten Die vorliegende Konzession tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.2

53. Die Anhänge3 Zu dieser Konzession gehören folgende Anhänge:

Zu Ziffer 3.3 Vereinbarung vom 20. April 2021 zur in- Anhang 1 Buchstabe b nerkantonalen Verteilung der Abgeltungen aus der ­Etzelwerkkonzession Zu Ziffer 5.2 Anlagen-Elemente des neuen Etzelwerks Anhang 2 mit Werksumschreibung, Dokumenten und Plänen Plan Nr. 041–3164 Anhang 3 Zu Ziffer 8.6 Zusatzvertrag über das Halten der mini- Anhang 4 malen Staukote 887.34 m ü. M. vom 1. Juni bis zum 31. Oktober bei Trocken- heit gemäss Ziffer 8.6 der Etzelwerkkonzession Zu Ziffer 9 Vereinbarung vom 9. Juni 2021 zwischen Anhang 13 der Konzessionärin und WWF Schweiz, WWF Schwyz, Aqua Viva, Pro Natura, Pro Natura Schwyz, Fischereiverband Schwyz und Fischereiverband Zürich Zu Ziffer 10.6 Zusatzvertrag über die Ausübung des Anhang 5 Buchstabe b. Energiebezugsrechts der Kantone Schwyz, Zürich und Zug und der Bezirke Einsie- deln und Höfe beim Kraftwerk Etzelwerk gemäss Artikel 24 der Etzelwerk-Konzes- sion Zu Ziffer 20.3 Zusatzvertrag über die Steuerung des Anhang 6 Sihlsees bei Hochwassergefahr Zu Ziffer 23.2 Reglement für die Fachkommission Etzel- Anhang 7 werk Zu Ziffer 24.5 Zusatzvertrag über die Ausübung des Anhang 5 Energiebezugsrechts der Kantone Schwyz, Zürich und Zug und der Bezirke Einsie- deln und Höfe beim Kraftwerk Etzelwerk gemäss Artikel 24 der Etzelwerk-Konzes- sion

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Zu Ziffer 25.3 Plan Nr. 041–3164 Anhang 3 Zu Ziffer 27 Plan Nr. 041–3164 Anhang 3 Zu Ziffer 28.1 Plan Nr. 041–3164 Anhang 3 Zu Ziffer 29.4 Plan Nr. 041–3164 Anhang 3 Zu Ziffer 34.2 Vereinbarung zwischen SBB AG und Kan- Anhang 8 ton Zürich, AWEL, über die Planung und Realisierung der ökologischen Aufwertung der Sihl bei Sihlwald Zu Ziffer 42.2 Plan Nr. 20151120-SBB-132kV-15kV- Anhang 9 Buchstabe a Netzknoten Etzelwerk.pdf Zu Ziffer 42.2 20151120-Kraftwerksgelände Aufteilung Anhang 10 Buchstabe b Kraftwerk-Netzteil SBB.pdf Zu Ziffer 48.1 Zeitplanung der Konzessionärin Anhang 11 Zu Ziffer 50.3 Entwicklungskonzept Sihlsee Anhang 12

1 GS 27–16a. 2 Abl 2023 2013. 3 In der Gesetzsammlung werden nur die Anhänge publiziert, an denen der Kanton Schwyz beteiligt

ist. Die übrigen Anhänge können bei den zuständigen Stellen eingesehen werden.

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