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452.310.1

Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota bei Hinteribach

Präambel

(Vom 23. April 1946)

Die Bezirksgemeinde des Bezirkes Schwyz erteilt auf gestelltes Gesuch hin der

Spinnerei Ibach AG, Schwyz, nachstehend Konzessionärin genannt, sowie ihren

allfälligen Rechtsnachfolgern, die Konzession, das Wasser der Muota bei Hinter-

ibach zur Energieerzeugung unter nachfolgenden Bedingungen auszunützen:

Art. 1

Umfang der Konzession Die Konzession erstreckt sich auf die Ausnützung von Gefälle und Wassermenge der Muota zwischen dem Auslauf des bestehenden Kraftwerkes Wernisberg in die Muota auf Kote 463.74 und dem Auslauf des der Konzessionärin gehören- den Kraftwerkes in die Muota auf Kote 452.010. Der Konzessionärin wird gestattet, zur Ausnützung dieser Wasserkraft folgende Bauwerke zu benützen beziehungsweise auszuführen:

. Das bestehende Kraftwerk zwischen den Koten 460.52 und 452.010, wel- ches innert den Rahmen der Konzession abgeändert werden darf, und

. das projektierte Kraftwerk zwischen den Koten 463.74 und 460.52. Die Konzession für beide Werke wird auf Grund folgender genereller Unterlagen erteilt: untere Anlage obere

  1. Beschreibung der Anlagen datiert: vom 18.4.46 18.4.46
  2. Situationsplan der Anlagen datiert: vom 28.6.45 13.6.44 / 3.4.46
  3. Längenprofil der Anlagen datiert: vom 14.7.45 4.1.46 13.6.44

.4.46 Für die Abänderung des bestehenden und den Bau des projektierten Kraftwerkes sind vor Baubeginn die Detailpläne dem Bezirksrat Schwyz zur Genehmigung und zur Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens zu unterbreiten. Die Konzessionärin verpflichtet sich, alle Anlagen und Einrichtungen stetsfort in gutem und betriebssicherem Zustande zu erhalten.

Art. 2

Konzessionsdauer und Heimfall

. Die Verleihung beginnt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch den Kan- tonsrat Schwyz und wird auf eine Dauer von 80 Jahren, vom Tage der Verlei- hung an gerechnet, erteilt.

. Wird die Konzession nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert, oder

Art. 5

erlischt dieselbe gemäss lit. b des kantonalen Wasserrechtsgesetzes, so

Art. 5

fallen gemäss lagen unentgel c des kantonalen Wasserrechtsgesetzes die gesamten An- tlich je zur Hälfte an den Kanton und den Bezirk Schwyz.

Art. 3

Baufrist für die Ausnutzung des obern Gefälles Die Konzessionärin ist verpflichtet, das projektierte Werk zwischen den Koten

.74 und 460.52 innert 10 Jahren von der Konzessionserteilung an in Be- SRSZ 1.1.2015

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trieb zu setzen. Sollte die Konzessionärin innert der genannten Frist das projek- tierte Werk nicht in Betrieb gesetzt haben, so fällt die Konzession für die ge- nannte Gefällsstufe dahin. Die Konzession bleibt in diesem Falle auf die untere bereits ausgebaute Gefällsstufe beschränkt. Kann der während der genannten Baufrist begonnene Bau des projektierten Werkes vor Fristablauf nicht fertiggestellt werden, so soll dieselbe durch den Bezirksrat angemessen verlängert werden.

Art. 4

Vorschriften für die Ausnutzung des obern Gefälles Die Konzessionärin kann Sand, Kies und Steine für den Bau der Anlagen aus dem Flussbett der Muota in beliebiger Menge unentgeltlich gewinnen. Weitere Vorschriften behält sich der Bezirksrat bei Genehmigung der Baupläne vor.

Art. 5

Konzessionsgebühr und Wasserzins Für die Benutzung der verliehenen Wasserkraft hat die Konzessionärin dem Bezirk Schwyz eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 1 200.- zu entrichten, sowie einen die Wasserkraftsteuer nicht in sich schliessenden jährlichen Pau- schalwasserzins von:

  1. Fr. 2 000.- für das bestehende Kraftwerk seit dem 1. Januar 1946 und
  2. Fr. 600.- für das projektierte Werk seit Inbetriebsetzung desselben. Tritt jedoch während der Konzessionsdauer infolge baulicher Vorkehren irgend- welcher Art, insbesondere auch bei der Ausnutzung des Glattalpsees oder bei Erstellung von neuen Wasserkraftanlagen am Oberlauf der Muota oder deren Seitenbäche, eine Änderung in den Nutzungsverhältnissen der konzessionierten Werke ein, durch welche die mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers erhöht wird, so kann der Bezirksrat Schwyz jederzeit eine neue Ermittlung der- selben und eine entsprechende Erhöhung des Pauschalwasserzinses verlangen. Der Wasserzins ist jeweils jährlich auf den 1. Januar im voraus zu entrichten.

Art. 6

Haftpflicht Die Konzessionärin haftet für jeden Schaden, der infolge des Baues oder Betrie- bes der Wasserkraftanlagen an der Gesundheit oder am Eigentum Dritter oder am öffentlichen Grunde entsteht. Sie ist auch zur Beseitigung der Ursachen des Schadens verpflichtet. Die Konzessionärin ist verpflichtet, sofern durch die Ableitung von Wasser aus der Muota Quellen oder Ziehbrunnen von unterhalb der Muota liegenden Gütern zeitweise zurückgehen oder versiegen sollten, zur Behebung dieses Schadens das notwendige Wasser in der Muota zu belassen oder im Einverständnis der geschädigten Liegenschaftseigentümer diese Nachteile durch andere geeignete Massnahmen zu beseitigen.

Art. 7

Fischerei Die Konzessionärin ist verpflichtet, zum Schutze der Fischerei die notwendigen Einrichtungen zu erstellen und zweckmässigen Massnahmen zu treffen.

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Art. 8

Expropriation Es ist Sache der Konzessionärin, die Erledigung privatrechtlicher Ansprüche gegen die Ausbeutung der Konzessionsrechte zu übernehmen. Sofern für die Wasserwerkanlagen die Enteignung von Grund und Boden notwendig werden

Art. 8

sollte, wird das Expropriationsrecht gemäss lit. c des kantonalen Wasser- rechtsgesetzes gewährleistet.

Art. 9

Zuständige Gerichte Streitigkeiten zwischen dem Bezirk Schwyz und der Konzessionärin aus dem Verleihungsverhältnis werden in erster Instanz vom Kantonsgericht Schwyz, in zweiter Instanz vom Bundesgericht als Staatsgerichtshof entschieden.

Art. 10

Genehmigung Die Verleihung tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat Schwyz in Kraft.

Art. 11

Übergangsbestimmung Alle auf Grund der Konzession vom 29. März 1858 / 17. Mai 1858 und seit Beendigung derselben verfallenen Gebühren für die Ausnützung der Wasserkraft vergütet die Konzessionärin dem Bezirk Schwyz mit Fr. 4 800.-, womit sämtli- che Ansprüche des Bezirkes Schwyz der Konzessionärin gegenüber bis zum

. Januar 1946 getilgt sind.

GS 13-176.

Von der Bezirksgemeinde genehmigt am 4. Mai 1947. SRSZ 1.1.2015