Lexipedia

452.310

Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtskonzession der Spinnerei Ibach-Schwyz zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota in Hinteribach

Präambel

Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtskonzession der

Spinnerei Ibach-Schwyz zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota in

Hinteribach

(Vom 19. Januar 1950)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

auf das Gesuch des Bezirksrates Schwyz vom 20. Oktober 1947 um Genehmi-

gung der von der Bezirkslandsgemeinde Schwyz am 4. Mai 1947 an die Spinne-

rei Ibach, in Hinteribach-Schwyz, erteilten Konzession vom 23. April 1946 zur

Ausnützung der Wasserkräfte an der Muota in Hinteribach,

und auf Antrag des

Regierungsrates,

beschliesst:

I.

Die vorliegende Wasserrechtskonzession des Bezirks Schwyz an die Spinnerei

Ibach-Schwyz wird unter Vorbehalt der bestehenden und künftigen Vorschriften

des Bundes und des Kantons über das Wasserrechtswesen und unter folgenden

Bedingungen genehmigt:

a) Konzessionsdauer:

Die Konzession für die untere und obere Werkstufe dauert vom 19. Januar

1950 bis 18. Januar 2030.

Art. 5

b) Wasserkraftsteuer ( Die kantonale Wasserkr der bestehenden Anlage laufenden Jahres dem k der Konzession): aftsteuer beträgt für die untere Werkstufe (Ausbau ) Fr. 994.-. Sie ist jährlich auf den 1. Januar des antonalen Finanzdepartement im voraus zu entrich- ten. Die kantonale Wasserkraftsteuer für die obere Werkstufe ist nach Vorlage der endgültigen Ausbaupläne vom Regierungsrat festzusetzen.

  1. Wasserwirtschaft:

Art. 1

. Die Ausbauwassermenge der obern Stufe ( der Konzession) ist, wenn möglich, von 5 auf 7 m

/Sek. zu erhöhen.

. Die Konzessionärin hat, soweit der Stau des neuen Wehres reicht, bezie- hungsweise den natürlichen Abfluss verändert, den Uferschutz an der Muota zu übernehmen. Durch den Bau und Betrieb der obern Werkstufe darf die Kraftwerkanlage Wernisberg nicht benachteiligt werden. Entsteht Schaden, so hat die Konzessionärin ihn zu vergüten und seine Ursachen zu beseitigen.

. Wird durch die Erstellung und den Betrieb von Kraftwerken und Stau- wehren oberhalb des Wehres Wernisberg die Wasserführung der Muota verändert und dadurch eine Änderung der Turbinenleistung der Konzes- sionärin verursacht, so verzichten die Werkeigentümer und die Konzes- sionärin auf Schadenersatz.

. Bei einer Wasserableitung aus dem Einzugsgebiet der Muota in ein ande- res Einzugsgebiet gilt Ziff. 3 nicht.

  1. Wasserbaupolizei:

. Die Konzessionärin hat die Bauten in der Muota in enger Fühlungnahme SRSZ 1.1.2015

.310

mit dem Baudepartement (Kantonsingenieur) durchzuführen. Dessen Weisungen über die Kontrolle des Muotabettes sind strikte zu befolgen. So hat die Konzessionärin zum Beispiel periodische Aufnahmen zweck- mässig gewählter Profile im Muotabett auszuführen. Diese Kontrollmass- nahmen gehen zu Lasten der Konzessionärin. Sand, Kies und Steine dürfen aus der Muota nur im Rahmen des eidge- nössischen Wasserbaupolizeigesetzes und der kantonalen Vorschriften entnommen werden.

Art. 6

. Kon gen im wer e) der Konzession ist dahin zu ergänzen, dass die Haftpflicht der zessionärin ausdrücklich auch für die Folgen gilt, die allenfalls we- Behinderung des natürlichen Geschiebetriebes durch die Stauanlage Laufe der Muota, namentlich unterhalb der Stauanlage, verursacht den. Forstwesen:

Art. 31

Im Sinne von Oberaufsicht che beim Ausb des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische über die Forstpolizei ist für die zeitweise überflutete Waldflä- au der II. Werkstufe eine Ersatzaufforstung durchzuführen.

Art. 7

f) Fischerei ( Die zum Schutz eine allfällig keiten und zum Die Bedingunge im Einvernehme len Fischereid Für den Ausfal Werkstufe erle stens Fr. 500. Stufe alle fün setzungen für Anhörung der e g) Natur- und Die vorgelegte und Heimatschu Überprüfung du h) Planauflage Vor Beginn der durchzuführen. über die Werka öffentlich auf i) Inbetriebna Die Inbetriebn Eidgenössische k) Planvorlage Die dem kanton rungspläne und der Konzession): e der Fischerei zu treffenden Massnahmen, insbesondere e Verpflichtung zur Schaffung geeigneter Fischaufstiegsmöglich- Einsatze von Jungfischen, werden ausdrücklich vorbehalten. n werden im einzelnen bekanntgegeben werden, sobald sie n zwischen dem zuständigen eidgenössischen und kantona- ienst festgelegt sind. l, den die Fischerei durch die Kraftwerkbaute in der obern idet, hat die Konzessionärin eine jährliche Gebühr von wenig- - zu leisten. Die Gebühr kann nach Inbetriebnahme der oberen f Jahre vom Regierungsrat neu festgesetzt werden. Die Voraus- eine solche Erhöhung werden vom Polizeidepartement unter idgenössischen Fischereiaufsicht geprüft. Heimatschutz: n Konzessionspläne entsprechen den Vorschriften des Natur- tzes. Für allfällige Änderungen an diesen Plänen wird eine rch den Regierungsrat vorbehalten. für die Genehmigung der oberen Stufe: Bauten der oberen Stufe ist das Plangenehmigungsverfahren Die Detailpläne (mit den eingezeichneten Eigentumsgrenzen) nlagen sind auf der Bezirkskanzlei Schwyz während 30 Tagen zulegen. Die Planauflage ist im Amtsblatt zweimal anzuzeigen. hme der Kraftwerkanlagen: ahme der Kraftwerkanlagen ist dem Regierungsrat und dem n Amt für Wasserwirtschaft in Bern schriftlich anzuzeigen. n: alen Baudepartement jeweils vorzulegenden Projektausfüh- Reglemente sind im RRB Nr. 1970 vom 4. August 1948 genannt.

  1. Änderungen an Werkbauten:

.310

Änderungen an Werkbauten und ihren Anlageteilen bedürfen der Genehmi- gung des Regierungsrates.

  1. Erstellung und Unterhalt der Bauten: Alle zum Werk gehörenden Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie stets ihrem Zwecke dienen können und der öffentli- chen Sicherheit und den Anforderungen des Heimatschutzes genügen. II. Abänderungen von Ausführungsplänen: Für alle Abänderungen von Ausführungsplänen wird die Genehmigung der zu- ständigen Instanzen vorbehalten.

GS 13-173.

GS 13-176. SRSZ 1.1.2015