. Die Ausbauwassermenge der obern Stufe ( der Konzession) ist, wenn möglich, von 5 auf 7 m
/Sek. zu erhöhen.
. Die Konzessionärin hat, soweit der Stau des neuen Wehres reicht, bezie- hungsweise den natürlichen Abfluss verändert, den Uferschutz an der Muota zu übernehmen. Durch den Bau und Betrieb der obern Werkstufe darf die Kraftwerkanlage Wernisberg nicht benachteiligt werden. Entsteht Schaden, so hat die Konzessionärin ihn zu vergüten und seine Ursachen zu beseitigen.
. Wird durch die Erstellung und den Betrieb von Kraftwerken und Stau- wehren oberhalb des Wehres Wernisberg die Wasserführung der Muota verändert und dadurch eine Änderung der Turbinenleistung der Konzes- sionärin verursacht, so verzichten die Werkeigentümer und die Konzes- sionärin auf Schadenersatz.
. Bei einer Wasserableitung aus dem Einzugsgebiet der Muota in ein ande- res Einzugsgebiet gilt Ziff. 3 nicht.
- Wasserbaupolizei:
. Die Konzessionärin hat die Bauten in der Muota in enger Fühlungnahme SRSZ 1.1.2015
.310
mit dem Baudepartement (Kantonsingenieur) durchzuführen. Dessen Weisungen über die Kontrolle des Muotabettes sind strikte zu befolgen. So hat die Konzessionärin zum Beispiel periodische Aufnahmen zweck- mässig gewählter Profile im Muotabett auszuführen. Diese Kontrollmass- nahmen gehen zu Lasten der Konzessionärin. Sand, Kies und Steine dürfen aus der Muota nur im Rahmen des eidge- nössischen Wasserbaupolizeigesetzes und der kantonalen Vorschriften entnommen werden.