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Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das «Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz» zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Muota im Bisisthal

Präambel

Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des

Bezirkes Schwyz an das «Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz» zur Ausnützung

der Wasserkräfte an der Muota im Bisisthal

(Vom 13. März 1952)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

auf das Gesuch des Bezirksrates Schwyz vom 7. Juni 1951 um Genehmigung

der von der Bezirkslandsgemeinde Schwyz am 6. Mai 1951 an das «Elektrizi-

tätswerk des Bezirkes Schwyz» erteilten Wasserrechtsverleihung zur Ausnützung

der Wasserkräfte an der Muota im Bisisthal,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

I.

Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das «Elektrizi-

tätswerk des Bezirkes Schwyz» wird unter Vorbehalt der bestehenden und künf-

tigen Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Wasserrechtswesen

und unter folgenden Bedingungen genehmigt:

a) Konzessionsdauer:

Art. 1

Die Konzession für die in serwerkanlagen dauert bis der Wasserrechtsverleihung genannten Was- 1. Oktober 2030.

  1. Wasserwirtschaft: Die Ausbauwassermenge der obern Werkstufe soll minimal 2.5 m

/Sek. betragen.

  1. Landesverteidigung: Die Grundablässe bei den beiden Staudämmen sind beim Ausgleichsbecken Sahliboden für mindestens 10 m

/Sek. und beim Ausgleichsbecken Mettlen für mindestens 5 m

/Sek. zu dimensionieren.

Art. 18

d) Forstwesen ( Die Beliehene h einer ha Waldfl ): at für die Ausführung des Projektes einen Realersatz von äche zu leisten.

Art. 19

e) Fischerei ( Die Beliehene fall im Fische nössischen For f) Natur- und 1. In der Muot eine bescheide nenleistung ni 2. Alle Werkba erstellen und 3. Materialdep nötig wieder z g) Baubeginn u schriftlich an ): hat dem Kanton als Inhaber des Fischereiregals für den Aus- rtrag eine jährliche Entschädigung gemäss Bericht der Eidge- stinspektion (RRB Nr. 626 / 1951) zu leisten. Heimatschutz: a und im Hüribach ist in den Monaten Mai bis September ne Wassermenge zu belassen, sofern dadurch die Turbi- cht beeinträchtigt wird. uten sind in möglichster Anpassung an die Umgebung zu durch Pflanzen zu tarnen. onien sind an wenig sichtbaren Stellen anzulegen und wenn u begrünen. Sie sind auch gegen Rutschungen zu sichern. nd Betriebsbeginn der Werkanlagen sind dem Regierungsrat zuzeigen. SRSZ 1.1.2015

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  1. Im übrigen wird auf den Wortlaut der Vorschriften des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements (RRB Nr. 626 vom 7. März 1951) verwiesen. II. Die Konzessionärin wird verpflichtet, dem kantonalen Baudepartement die Pläne (Situation, Längen- und Querprofile) des bestehenden Laufwerkes Wernisberg über die wichtigsten Werkbestandteile (Wasserfassung, Rohrleitung, Maschinen- haus und Unterwasserkanal bis zur Wasserrückgabe) im Doppel abzugeben. Die Übergabe der Pläne hat spätestens Ende des Jahres 1958 zu geschehen. III.

Art. 8

Der Beliehenen wird die Enteignungsbefugnis gemäss der vorliegenden Konzession nach kantonalem Recht erteilt.

GS 13-377.

GS 13-379.