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Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Abänderung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an die AG Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota

Präambel

Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Abänderung der

Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an die AG Elektrizitätswerk des

Bezirkes Schwyz zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota

(Vom 17. Juli 1953)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz zieht in Betracht:

1. Die Landsgemeinde des Bezirkes Schwyz hat am 6. Mai 1951 der AG Elek-

trizitätswerk des Bezirkes Schwyz eine Konzession zur Ausnützung der Was-

serkräfte der Muota erteilt. Der Kantonsrat hat diese Konzession am

13. März 1952 genehmigt.

2. Durch Beschluss vorn 3. Mai 1953 hat die Landsgemeinde des Bezirkes

Art. 1

Schwyz «für di Balm zw Der Bez Abs. 1 lit. a der Konzession vom 6. Mai 1951 wie folgt geändert: e mittlere Gefällsstrecke mit den Stufen Sahli - Mettlen und Mettlen - ischen den Koten 1135 m und 634 m», irksrat Schwyz ersucht um die Genehmigung dieser Konzessionsän- derung.

Art. 5

. Der Regierungsrat empfiehlt dem Kantonsrat unter Hinweis auf die § und

des Wasserrechtsgesetzes vom 11. März 1908, dem Gesuch zu entspre- chen. Der Kantonsrat beschliesst:

. Die Konzessionsänderung wird genehmigt.

. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

GS 13-483.

GS 13-377. SRSZ 1.1.2015