berg zwischen Kote ca. 550 m und 462.50 m ( Abs. 1 lit. b der Wasser- rechtsverleihung).
. Die Verleihung für die untere Gefällsstrecke gewährt auch die Errichtung eines neuen Kraftwerkes gemäss generellem Projekt 1960 von Ingenieur
452.430.1
Ergänzung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an die
Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz AG zur Ausnützung der Wasserkräfte der
Muota
(Vom 7. Mai 1961)
I.
In Ergänzung beziehungsweise Änderung der Wasserrechtsverleihung vom 6. Mai
wird folgendes bestimmt:
1. Die Verleihung erstreckt sich für die untere Gefällsstrecke Selgis - Wernis-
berg zwischen Kote ca. 550 m und 462.50 m ( Abs. 1 lit. b der Wasser- rechtsverleihung).
. Die Verleihung für die untere Gefällsstrecke gewährt auch die Errichtung eines neuen Kraftwerkes gemäss generellem Projekt 1960 von Ingenieur
Fetz ( 3. Für Abs. 1 lit. b). den Bau des neuen Kraftwerkes Wernisberg ist gestützt auf die Baupro-
jektpläne das Genehmigungsverfahren gemäss der kantonalen Verord-
nung vom 31. Januar 1918 zum EWRG durchzuführen ( 4. Der Baubeginn für das Kraftwerk Neu-Wernisberg vier Jahren, die Inbetriebnahme innert acht Jahre Abs. 2). muss spätestens innert n seit Genehmigung dieser
Ergänzung der Verleihung erfolgen ( Abs. 2 Satz 2). II.
. Während des Baues des Kraftwerkes Neu-Wernisberg ist das bestehende Kraftwerk Wernisberg, soweit es die Bauarbeiten und die betrieblichen Ver- hältnisse zulassen, in Betrieb zu halten.
. Mit der Inbetriebnahme des Kraftwerkes Neu-Wernisberg erlischt die Pflicht zum Betrieb und Unterhalt des bestehenden Kraftwerkes Wernisberg, ohne dass darauf die Konzessionsbestimmungen über Verwirkung, Heimfall und Rückkauf Anwendung finden. III. Für die Verleihung ist eine einmalige Gebühr von Fr. 110 000.- zu entrichten, zahlbar:
GS 14-606.
GS 13-379. SRSZ 1.1.2015