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Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz AG zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota oberhalb Sahli

Präambel

Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das Elektrizitätswerk des

Bezirkes Schwyz AG zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota oberhalb

Sahli

(Vom 4. Mai 1958)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung

der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (EWRG) und des kantonalen Wasser-

rechtsgesetzes vom 11. März 1908 und 1. / 20. Februar 1917

(KWRG) räumt

die Bezirksgemeinde des Bezirkes Schwyz dem Elektrizitätswerk des Bezirkes

Schwyz AG (nachfolgend als Werk bezeichnet) das Recht ein, die Wasserkraft

der Muota auf der Stufe zwischen Ruosalp und Sahliboden unter nachfolgenden

Bedingungen zur Energie-Erzeugung auszunützen.

Ziffer 1 Umfang der Wasserrechtsverleihung

Mit dieser Verleihung wird dem Werk die Befugnis erteilt:

a) die Muota auf der Gefällstrecke zwischen deren Eintritt in den Kanton

Schwyz (Kote 1370 m) und dem Sahliboden (Kote ca. 1135 m) zur Erzeu-

gung elektrischer Energie auszunützen,

b) zu diesem Zwecke das Wasser auf Kote ca. 1420 m zu fassen, mittels einer

Oberwasserzuleitung zu einem Ausgleichsbecken abzuleiten, von dort in ei-

ner Druckleitung mit einer Schluckfähigkeit von 2 m

pro Sekunde zur Tur-

binenanlage in einer Zentrale im Sahliboden zuzuführen und hernach in die

Muota im Sahliboden abzuleiten,

c) das Wasser aus der konzedierten Gefällstrecke der Muota in ein Speicher-

becken auf Glattalp hinauf zu pumpen.

Die vorstehend angegebenen Höhenkoten beziehen sich auf den neuen Horizont

des eidgenössischen Fixpunktnivellements (Repère Pierre de Niton

373.60 m ü. M.).

Ziffer 2 Technische Unterlagen

Das Wasserrecht wird auf Grund des generellen Projektes Kraftwerk Ruosalp vom

15. Mai 1957 mit technischem Beschrieb und fünf Beilagen erteilt.

Das Werk hat die Freiheit der Wahl zwischen den verschiedenen, im technischen

Beschrieb enthaltenen Varianten, jedoch unbeschadet des in diesem Vertrage

festgelegten Mindestbetrages von Verleihungsgebühr und Wasserzins.

Ziffer 3 Baubewilligung

Bevor die Bauarbeiten begonnen werden, sind dem Bezirksrat und dem kanto-

nalen Baudepartement die Baupläne zur Genehmigung und zur Durchführung

Art. 4

der Planauflage gemäss chen. Die Genehmigung i gegenüber genehmigten P Bezirk wie auch der Kan der kantonalen Verordnung zum EWRG einzurei- st auch erforderlich für Änderungen oder Ergänzungen länen. Mit der Genehmigung der Pläne übernimmt der ton keinerlei Haftung für die Zweckmässigkeit der ange- ordneten Baute. SRSZ 1.1.2015

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Art. 21

Das Werk hat die in den chung der Wasserkräfte e Wasserbaupolizei, Naturs serrechtsverzeichnis, zu Ziffer 4 Ausführungsplän Nach Erstellen der Baute Ausführungspläne und je Änderungen oder Erweiter diesen Plänen jeweils na ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbarma- nthaltenen Bestimmungen, insbesondere betreffend chutz, Zutritt der Behörden zu den Anlagen und Was- beachten. e n sind dem Bezirksrat und dem Regierungsrat genaue ein Exemplar der Bauabrechnung zu übergeben. ungen der Anlagen sind auf Kosten des Werkes in chzutragen. Nötigenfalls sind die Pläne neu herzustel- len. Ziffer 5 Beginn und Dauer des Wasserrechtsverhältnisses Das eingeräumte Wasserrecht wird wirksam mit der Annahme-Erklärung durch das Werk unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat und dauert bis am 1. Oktober 2030. Ziffer 6 Übertragung der Verleihung Die Verleihung kann mit Zustimmung der Bezirksgemeinde auf eine andere juristische Person oder ein Unternehmen der öffentlichen Hand übertragen werden, sofern der Erwerber die volle Gewähr für die richtige Erfüllung sämtli- cher Bedingungen dieses Vertrages leistet und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen. Der Bezirk kann vom Erwerber eine einmalige Gebühr von mindestens Fr. 10 000.- erheben. Ziffer 7 Vorbehalt von Rechten Dritter Durch die Verleihung werden die Privatrechte Dritter nicht berührt. Soweit sol- che Rechte in Anspruch genommen werden müssen, ist deren Erwerb alleinige Sache des Werkes. Das Werk verpflichtet sich, für alle Schadenersatzansprüche einzustehen, wel- che von Dritten zufolge der Anlagen und des Betriebes des Werkes gegenüber dem Bezirk geltend gemacht werden können. Ziffer 8 Enteignungsbefugnis Das Werk hat unter Vorbehalt der Bewilligung des Expropriationsrechtes durch den Kantonsrat die Befugnis, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seiner Anlagen nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegen- stehenden Nutzungsrechte auf dem Wege der Enteignung zu erwerben. Ziffer 9 Verleihungsgebühr Das Werk hat dem Bezirk als einmalige Verleihungsgebühr den zweieinhalbfa- chen Betrag des jährlichen Wasserzinses zu vergüten, mindestens aber

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Fr. 26 940.-. Von der Wasserrechtsvergütung ist ein Betrag von Fr. 10 000.- zahlbar binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der Verleihung, Fr. 16 940.- dagegen binnen drei Monaten nach erfolgtem Baubeschluss für das Kraftwerk Ruosalp. Soweit sich nach erfolgter Fertigstellung der Anlage aus der Berechnung des Wasserzinses nach Abschluss des ersten Betriebsjahres ergibt, dass die Wasser- rechtsvergütung mehr als Fr. 40 770.- beträgt, ist der Restbetrag binnen Mo- natsfrist nach Abschluss des ersten Betriebsjahres zu entrichten. Gleichermas- sen sind für spätere Ergänzungen oder Verbesserungen der Anlage die entspre- chenden Mehrbeträge binnen Monatsfrist nach Ablauf des nächsten Betriebsjah- res auszuzahlen. Ziffer 10 Wasserzins Das Werk hat dem Bezirk für die ihm zur Verfügung gestellten Wasserkräfte und für deren Nutzung im Kraftwerk Ruosalp einen jährlichen Wasserzins von Fr. 6.- pro Brutto-PS, mindestens aber total Fr. 10 776.- zu entrichten. Dieser Wasser- zins ist auch geschuldet, wenn anstelle oder nach Ausnützung des konzedierten Gefälles das Wasser nach Glattalp oder Schafpferchboden hinaufgepumpt wird, ohne dass jedoch hiefür ein zusätzlicher Wasserzins zu leisten ist. Die Ermittlung der wasserzinspflichtigen Brutto-PS erfolgt auf Grund des eidge- nössischen Wasserrechtsgesetzes und der eidgenössischen Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses vom 12. Februar 1918. Während den für den Bau bewilligten Fristen ist kein Wasserzins, für die Zeit eines allfälligen vorzeitigen Betriebes oder Teilbetriebes jedoch der Wasserzins entsprechend den ausgenützten Wassermengen zu entrichten. Der Wasserzins ist pro Kalenderjahr je Ende Januar des folgenden Jahres zur Zahlung fällig.

Art. 49

Sollte im Zusammenhang mit dem revidierten Abs. 1 des Bundesgeset-

Art. 3

zes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte auch die Bestimmung von Absatz 3 des schwyzerischen Wasserrechtsgesetzes abgeändert werden, s der Bezirksrat auch die Bestimmungen des Absatzes 1 dieser Ziffer übe Ansatz des Wasserzinses pro Brutto-PS, nicht aber jene der Minimale, Das Gleiche gilt für den Fall, dass später die gesetzlichen Bestimmun den Höchstansatz des Wasserzinses seitens des Bundes und des Kantons o kann r den anpassen. gen über geän- dert werden. Ziffer 11 Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröffnung Das Werk hat mit den Bauarbeiten am Kraftwerk Ruosalp spätestens innert drei Jahren von der Genehmigung dieses Vertrages durch den Regierungsrat an zu beginnen. Der Betrieb des Kraftwerkes Ruosalp muss spätestens bis am 31. Dezember 1961 aufgenommen werden. Die Bezirksgemeinde wird obige Fristen angemessen erstrecken, wenn höhere Gewalt oder grundlegende Änderungen technischer oder wirtschaftlicher Natur die Erstellung des Kraftwerkes oder dessen zweckmässige Ausnützung verun- möglichen oder verhindern sollten. SRSZ 1.1.2015

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Ziffer 12 Haftpflicht Sämtliche bauliche Anlagen sind nach den Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Das Werk haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder Betriebes der Kraftwerkanlagen an der Gesundheit oder an Eigentum und Rech- ten Dritter oder an öffentlichem Grund und Boden entsteht, sofern er durch fehlerhafte Anlagen oder durch mangelhaften Unterhalt verursacht wurde. Das Werk hat auf seine Kosten alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um jeglichen Schaden auszuschliessen. Die Beauftragten des Bezirksrates haben jederzeit zu den Kraftwerkanlagen Zutritt. Indessen darf dadurch der Werkbetrieb nicht gestört werden. Ziffer 13 Bau und Unterhalt von Strassen Die durch die Kraftwerkbauten nötig werdenden Strassen und Brückenbauten sowie Strassenkorrektionen sind vom Werk auf eigene Kosten und in fachmänni- scher Art auszuführen. Soweit die für das Kraftwerk Ruosalp erforderlichen Werkanlagen die Erstellung oder Verlegung von Viehfahrwegen nötig machen, hat das Werk diese Vorkehren auf seine Kosten zu treffen. Die für den Baubetrieb in Anspruch genommenen Brücken und Strassenstücke sind während der Bauzeit vom Werk gegen Vergütung der bisher den Strassenei- gentümern erwachsenen Unterhaltsauslagen zu unterhalten. Ziffer 14 Bau- und Betriebspersonal Für den Bau und Betrieb des Werkes sollen, soweit möglich, bei den Anstellun- gen für Bauarbeiten, für die Beaufsichtigung und Verwaltung der Anlagen und der maschinellen und elektrischen Installationen usw. hiezu geeignete Einwoh- ner beziehungsweise Angehörige der konzedierenden Gemeinwesen und Korpora- tionen bevorzugt werden. Arbeiten, Lieferungen und Transporte aller Art sind unter der Voraussetzung der Einhaltung von Konkurrenzpreisen und genügende Gewähr für gute Qualität sowie für die Innehaltung der Liefertermine in erster Linie an Einwohner bezie- hungsweise Angehörige der konzedierenden Gemeinwesen und Korporationen zu vergeben. Es sind dabei auch die mittleren und kleineren ansässigen Gewerbe- betriebe für die entsprechenden Arbeiten zu berücksichtigen. Bei der Vergebung der Arbeiten wird das Werk diese Pflichten seinen Unterneh- mern überbinden. Ziffer 15 Wassermessanlagen Das Werk hat auf eigene Kosten alle jene Messanlagen einzurichten und zu betreiben, die für die einwandfreie Ermittlung des Wasserzinses erforderlich sind. Der Bezirksrat oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht zur Kontrolle dieser Messanlagen und ihrer Ergebnisse.

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Ziffer 16 Prüfungs- und Durchführungskosten Das Werk ersetzt dem Bezirk sämtliche durch die Vorbereitung, Erteilung und Durchführung dieser Wasserrechtsverleihung erwachsenen und erwachsenden Kosten. Ziffer 17 Erlöschen der Wasserrechte Die mit dieser Wasserrechtsverleihung dem Werk gewährten Rechte erlöschen ohne weiteres mit dem Ablauf der Dauer dieses Wasserrechtsvertrages, sofern keine Einigung über eine Verlängerung zustande kommt, sowie zufolge aus- drücklichem Verzicht seitens des Werkes unter Vorbehalt der Erfüllung der dem Werk obliegenden Pflichten. Ziffer 18 Verwirkung der Wasserrechte Die gewährten Rechte können durch den Bezirksrat als verwirkt erklärt werden, wenn das Werk den Betrieb des Kraftwerkes zwei Jahre lang ohne zwingenden Grund unterbricht und binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt, sowie wenn das Werk wichtige, durch den Vertrag begründete Pflichten trotz schriftli- cher Mahnung gröblich verletzt. Ziffer 19 Heimfall Bei Erlöschen oder Verwirkung der Verleihung sind der Bezirk und der Kanton

Art. 68

Schwyz je hälftig, jedoch unter Vorbehalt und im Rahmen von EWRG,

Art. 67

heimfallsberechtigt gemäss den Bestimmungen von des EWRG. Ziffer 20 Streitigkeiten Wenn sich bei der Anwendung der Wasserrechtsverleihung Bezirk und Werk über streitige Fragen nicht einigen können, so werden letztere durch ein dreigliedriges Schiedsgericht entschieden, in welches beide Parteien je einen neutralen Fach- mann als Schiedsrichter abordnen, die ihrerseits den Obmann bezeichnen, welch letzterer jedoch in Ermangelung einer Einigung durch den Präsidenten des Schwyzer Kantonsgerichtes bezeichnet wird. In das Schiedsgericht kann jede Partei ferner einen Parteivertreter mit bloss beratender Stimme abordnen. Beide Teile dürfen auch ohne vorherige Auseinandersetzung gutdünkendenfalls zur Abklärung wichtiger Belange das Schiedsgericht anrufen. Das Schiedsgericht hat in einem möglichst raschen Verfahren zu entscheiden. Insbesondere soll eine Behinderung oder Verzögerung in der Erstellung und im Betrieb der Werkanlagen durch das Schiedsgerichtsverfahren vermieden werden. Ziffer 21 Genehmigung Dieser Wasserrechtsvertrag bedarf der Genehmigung durch den Schwyzer Kan- tonsrat. SRSZ 1.1.2015

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GS 14-157.

GS 5-594, 9-131.

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