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452.520.1

Konzession zur Nutzung der Wasserkraft der Steineraa in Steinen

Präambel

Konzession zur Nutzung der Wasserkraft der Steineraa in Steinen 1

(Vom 3. März 2013)

Die Bezirksgemeindeversammlung Schwyz,

gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung

der Wasserkräfte (eidg. Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 19162

und des

kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 19733

,

verleiht:

der Elektrizitätswerk des Bezirks Schwyz AG, Riedstrasse 17, 6430 Schwyz die

Konzession zur Nutzung der Wasserkraft der Steineraa unter den nachfolgenden

Bedingungen:

Art. 1 Umfang der Konzession

Der Bezirk Schwyz erteilt der Konzessionärin das Recht, die Wasserkraft der Steineraa ab Kote 710 m ü. M. (Wasserentnahme) bis auf Kote 492 m ü. M. (Wasserrückgabe) zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie zu nutzen.

Für den Umfang des Nutzungsrechtes ist die nachstehende Unterlage massge- bend: Konzessionsgesuch vom 31. Januar 2012

Für den Umfang des Nutzungsrechtes sind die nachstehenden Unterlagen wegweisend:

  1. Übersichtsplan Mst. 1:5000 vom 25. Januar 2012, Plan-Nr. 1539-5
  2. Situationsplan Mst. 1:2000 vom 25. Januar 2012, Plan-Nr. 1539-101
  3. Längenprofil Mst. 1:2000/200 vom 25. Januar 2012, Plan-Nr. 1539-202
  4. Grabenprofil Mst. 1:20 vom 25. Januar 2012, Plan-Nr. 1539-401
  5. Plan Wasserfassung und Sandfang Ecce Homo vom 25. Januar 2012, Plan- Nr. 1539-503
  6. Plan Zentrale Müliacher vom 25. Januar 2012, Plan-Nr. 1539-522
  7. Technischer Bericht vom 25. Januar 2012
  8. Restwasserbericht vom 25. Januar 2012

Die maximale Nutzwassermenge aus der Steineraa beträgt 1250 l/s.

Die minimal in der Steineraa zu verbleibende Restwassermenge beträgt 250 l/s ohne saisonale Abstufung. Die Einrichtungen für die Dotierung der Restwasser- mengen bei der Fassung Steineraa bei Ecce Homo müssen aufgezeigt und vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei genehmigt werden. Bei negativen Auswirkun- gen auf die Fischbestände ist bei extremer Witterung (lange Trockenheit oder Erwärmung des Gewässers) der Kraftwerkbetrieb entschädigungslos einzustellen.

Art. 43a

Bei Beeinträchtigungen des Geschiebehaushalts ( GSchG) oder Schwall-

Art. 39a

Sunk ( betrei ne Kos sermes zustel SRSZ 1 GSchG) durch den Kraftwerksbetrieb sind durch den Kraftwerks- ber die erforderlichen baulichen oder betrieblichen Massnahmen auf eige- ten vorzunehmen. Die Dotierwassermenge ist durch eine ständige Was- sung, welche auch eine ständige Temperaturmessung beinhaltet, sicher- len. .1.2015

Weiter ist unterhalb des Kraftwerksauslaufs eine automatische, ständig betrie- bene Abflussmessstation einzurichten. Der Kanton hat Anrecht auf einen ent- schädigungslosen Zugriff zu den Messdaten.

Nach der Konzessionsverleihung erfolgt vorbehältlich allfälliger Einsprachen innerhalb von 3 Jahren der Baubeginn und spätestens nach 6 Jahre die Inbe- triebnahme des Kraftwerks.

Art. 2

Beginn und Dauer der Konzession Die Konzession beginnt mit dem Tag, an welchem ihre Genehmigung durch den Kantonsrat in Rechtskraft erwächst. Sie wird auf eine Dauer von 80 Jahren verliehen.

Art. 3

Einschränkungen der Wasserentnahme Bei ausserordentlichen Ausnahmezuständen kann der Bezirksrat zusätzlich zur Restwassermenge eine Einschränkung des Betriebes verlangen. Eine entspre- chende Entschädigung der Kraftwerksbetreiber ist von Fall zu Fall festzulegen. Zusätzlich vorbehalten bleiben zudem Einschränkungen auf Grund des überge- ordneten Rechts.

Art. 4 Betriebsbedingungen und Informationspflicht

Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Bestandteil des Werkes bildenden Anlagen und Einrichtungen stets in betriebstüchtigem und -sicherem Zustand zu erhalten und zu betreiben.

Der Unterhalt der Restwasserstrecke in der Steineraa ist, vorbehältlich von Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten, welche auf den Betrieb des Kraftwerks zurückzuführen oder zu dessen Sicherheit erforderlich sind, nicht Sache der Konzessionärin.

Die Bezirksbehörden und das Amt für Wasserbau des kantonalen Umweltdepar- tements, sind über sämtliche ausserordentlichen Massnahmen und Ereignisse möglichst frühzeitig, bei unvorhersehbaren Ereignissen sofort nach Bekanntwer- den, unaufgefordert zu informieren.

Art. 5

Gebühren und Wasserzins Die Konzessionärin bezahlt dem Bezirk für die Erteilung dieser Konzession eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 10 000.--, zahlbar innert 30 Tagen nach der Genehmigung der Konzession durch den Kantonsrat. Der jährliche Wasser-

Art. 39

zins richtet sich nach WRG.

Art. 6

Haftpflicht und Schutz der öffentlichen Interessen Die Konzessionärin ist für alle Schäden verantwortlich und haftbar, welcher durch den Bestand, die Erstellung oder den Betrieb des Werkes entstehen und Leben und Gesundheit von Personen, Flora und Fauna, das öffentliche oder private Vermögen des Bezirkes oder Dritter betreffen. Sie ist zur Beseitigung der Schadensursachen verpflichtet.

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Art. 7

Zutrittsrecht Die Konzessionärin hat den zuständigen Organen des Bezirkes und des Kantons auf Verlangen Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.

Art. 8 Behinderung in der Ausübung des Rechts

Die Konzessionärin besitzt dem Bezirk gegenüber keinen Anspruch auf Ent- schädigung, wenn sie durch äussere Ereignisse oder durch Verschulden Dritter geschädigt oder in der Ausübung ihrer Rechte behindert wird, oder wenn der Bau oder Betrieb ihrer Anlagen durch öffentliche Arbeiten für den Wasserbau oder den Gewässerschutz vorübergehend erschwert oder unterbrochen wird.

Allfällige Nutzungs- und Privatrechte Dritter bleiben vorbehalten. Die Konzes- sionärin hat sich mit den Berechtigten selbst auseinander zu setzen.

Art. 9

Änderung, Übertragung und Erneuerung der Konzession Änderungen dieser Konzession, Übertragungen und Erneuerungen der Konzessi- on bedürfen, unter Wahrung der öffentlichen Interessen, der Zustimmung der Verleihungs-/Genehmigungsbehörde.

Art. 10 Erlöschen der Konzession

Sind die Anlagen während mehr als fünf Jahren dauernd ausser Betrieb, er- lischt die Konzession nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung zur Wiederaufnahme des Betriebes. Nach Beendigung bzw. Ablauf der Konzession hat die Konzessionärin, sofern der Bezirk nicht das Heimfallrecht geltend macht, die Wasserentnahme- und Rückgabe nach den Weisungen des Bezirkes abzubre- chen und in einen naturnahen, sicheren Zustand zurückzuführen. Für die Kosten einer allfälligen Vollstreckung steht dem Bezirk an den Betriebsgrundstücken

Art. 77a

der Konzessionärin ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss des Einfüh- rungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch zu.

Die Konzessionärin oder ihr Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, die eventuell für Schutzbauten, Korrektions-, Unterhalts- und Gewässerschutzarbeiten am genutzten Gewässer geleistet wur- den.

Art. 11 Vorzugs- oder Mitbeteiligungsrecht sowie Rückkauf

Gemäss Bezirksratsentscheid Nr. 76/2009 F III 3 vom 17. April 2009 wird

Art. 28

nach der S tätsw Abs. 1 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes die Wasserkraftnutzung teineraa durch den Bezirk Schwyz selber vorgenommen und der Elektrizi- erk des Bezirks Schwyz AG übertragen.

Die Verleihungsbehörde verzichtet auf ihr Vorzugs- und Mitbeteiligungsrecht.

Der Rückkauf der Anlagen durch die Verleihungsbehörde während der Konzes- sionsdauer ist ausgeschlossen. SRSZ 1.1.2015

Art. 12

Heimfall

Art. 36

Der Heimfall richtet sich nach übergeordnetem Recht, insbesondere nach des kantonalen Wasserrechtsgesetzes.

Art. 13

Vorbehalt des übergeordneten und künftigen Rechts Das geltende und künftige übergeordnete Recht von Bund und Kanton, insbe- sondere der eidgenössischen und kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 14

Streitigkeiten Streitigkeiten, die sich aus dieser Konzession ergeben, beurteilt das Verwal- tungsgericht des Kantons Schwyz.

Art. 15

Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat Zu ihrer Gültigkeit bedarf vorliegende Konzession der Genehmigung des Kan- tonsrates.

Art. 16

Schlussbestimmungen Mit Inkrafttreten dieser Konzession fallen alle früher verliehenen Wassernut- zungsrechte dahin.

GS 23-79a.

SR 721.80.

GS 16-313; SRSZ 451.100.