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452.710.1

Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl bei Schindellegi

Präambel

(Vom 30. November 1958)

Gestützt auf die Bestimmungen des BG über die Nutzbarmachung der Wasser-

kräfte vom 22. Dezember 1916 / 20. Juli 1952 (EWRG) und des kantonalen

Wasserrechtsgesetzes vom 11. März 1908 und 1. / 20. Februar 1917

(KWRG)

räumt die Bezirksgemeinde der Höfe in ihrer Eigenschaft als Delegatar des

Kantons Schwyz dem Bezirk Höfe das Recht ein, die Wasserkräfte der Sihl bei

Schindellegi unter nachfolgenden Bedingungen zur Energie-Erzeugung auszu-

nützen:

Art. 1

Umfang der Konzession, technische Unterlagen

. Die Konzession erstreckt sich auf die Ausnützung von Gefälle und Wasser- menge an der Sihl bei Schindellegi, von der Kote 751.0 bei Normalstau bis zur Kantonsgrenze Schwyz / Zürich. Für die Verleihung sind folgende technische Unterlagen und Verträge mass- gebend:

  1. Projekt Ing. Schwander vom August 1958,
  2. Wehrreglement von Prof. Müller vom 6. Februar 1954,
  3. Vertrag zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk Höfe und dem Staate Zürich vom 10. April 1958,
  4. Betriebsvertrag zwischen dem Bezirk Höfe und den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich vom 26. März 1958 und 3. April 1958.

. Vor Baubeginn des Kraftwerkes ist das Plangenehmigungsverfahren gemäss

Art. 5

EWRG durchzuführen, sofern solches nicht bereits stattgefunden hat.

Art. 2

Konzessionsdauer, Übertragbarkeit der Konzession, Heimfall

. Die Konzession beginnt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch den Kan- tonsrat des Kantons Schwyz und wird auf eine Dauer von 80 Jahren, vom Tage der Verleihung an gerechnet, erteilt.

. Der Bezirk Höfe ist befugt, mit Zustimmung der Bezirksgemeinde sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Konzession auf das Elektrizitätswerk Höfe in Pfäffikon SZ (EWH) zu übertragen. Soweit der Bezirk Höfe haftungsmässig auf Grund des Vertrages zwischen den SBB, dem Bezirk Höfe und dem Staate Zürich vom 10. April 1958 und des Betriebsvertrages zwischen dem Bezirk Höfe und den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich vom 26. März 1958 / 3. April 1958 bereits gebunden ist, übt die Übertragung der Konzes- sion auf das Elektrizitätswerk Höfe (EWH) im Verhältnis zu den in erwähnten Verträgen genannten Partnern keinen Einfluss aus.

. Wird die Konzession nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert, oder

Art. 5

erlischt dieselbe gemäss kraft-Erzeugungsanlagen u lit. b KWRG, so fallen die gesamten Wasser- nentgeltlich an den Bezirk Höfe.

Art. 3

Vorbehalt der Rechte Dritter Durch die Verleihung werden Privatrechte Dritter und die früheren Verleihungen an Dritte nicht berührt. SRSZ 1.1.2015

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Art. 4

Enteignungsbefugnis Der Bezirk Höfe, gegebenenfalls das Elektrizitätswerk Höfe (EWH) haben unter Vorbehalt der Bewilligung des Expropriationsrechtes durch den Kantonsrat die Befugnis, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung ihrer Anlagen not- wendigen Grundstücke und dinglichen Rechte auf dem Weg der Enteignung zu erwerben.

Art. 5

Konzessionsgebühr und Wasserzins

. Der Bezirk Höfe hat eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 80 000.- zu entrichten, zahlbar je hälftig bei Baubeginn und bei Vollendung des Werkes. Von der Konzessionsgebühr sind Fr. 40 000.- als Entgelt für die verursach- ten Mühen und Auslagen des Bezirkes zu konzipieren.

. Der Bezirk Höfe (eventuell das EWH) hat für die ihm verliehene Wasser- kraftnutzung einen jährlichen Wasserzins von Fr. 6.- pro Bruttopferdekraft zu entrichten. Die dem Kanton zu leistende Wasserkraftsteuer von Fr. 2.- ist darin in- begriffen. Wasserzins und Wasserkraftsteuer sind jeweils per 30. September jeden Jahres zu bezahlen.

. Die Ermittlung der wasserzinspflichtigen Bruttopferdestärken erfolgt auf Grund des EWRG und der einschlägigen eidgenössischen Verordnungen. Die Berechnung der mittleren Bruttoleistungen zur Ermittlung der wasserzins- pflichtigen Bruttopferdestärken geschieht auf Grund der tatsächlichen jährli- chen Feststellungen nach erfolgter Verleihung.

Art. 6

Während den für den Bau bewilligten Fristen ( ) ist kein Wasserzins zu bezahlen.

Art. 6

Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröffnung Mit den Bauarbeiten ist spätestens innert fünf Jahren ab Konzessionserteilung zu beginnen, jedenfalls so zeitig, dass die Inbetriebsetzung des Werkes gemäss

Art. 5

lit. b KWRG erfolgen kann.

Art. 7

Haftpflicht Der Bezirk Höfe (eventuell das Elektrizitätswerk Höfe) haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues, Bestandes oder Betriebes des geplanten Kraftwerkes an der Gesundheit oder dem Eigentum Dritter, oder am öffentlichen Grunde entsteht, sofern er durch fehlerhafte Anlagen oder durch mangelhaften Unterhalt verursacht wurde. Spezielle Haftungsverpflichtungen des Bezirkes auf Grund bestehender Verträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Art. 8

Fischerei Für den Ausfall am Fischereiertrag hat der Bezirk gemäss Regierungsratsbe- schluss Nr. 1540 vom 15. Juni 1955 den Kanton zu entschädigen.

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Art. 9

Strassenbauten und Unterhalt Die durch die Kraftwerkanlagen notwendigen Strassenbauten sind vom Bezirk auf eigene Kosten in fachmännischer Weise auszuführen und zu unterhalten. Sollten Scheerenbrücke und Strasse durch den Bau des Kraftwerkes ausseror- dentlich beansprucht werden, so hat der Bezirk die dadurch verursachten Unter- haltskosten während der Bauzeit zu tragen.

Art. 10

Hydrometrie Die Wassermessungen erfolgen in den beiden Messstellen Alp und Blattwaag. Bezüglich der technischen Ausgestaltung der Messstellen wird auf das einschlä-

Art. 1

gige in erwähnte Protokoll vom 12. Februar 1958 verwiesen.

Art. 11

Vorbehalte bezüglich zukünftiger Gesetzgebung, Genehmigung Zwingende Bestimmungen zukünftiger eidgenössischer und kantonaler Gesetz- gebung bleiben dieser Konzession gegenüber vorbehalten. Die Konzession bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons Schwyz.

GS 14-208.

GS 5-594, 9-131. SRSZ 1.1.2015