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Wasserrechtsverleihung des Bezirkes March an die AG Kraftwerk Wäggital

Präambel

(Vom 7. Mai 1961)

Die Bezirksgemeinde March verleiht der AG Kraftwerk Wäggital in Siebnen-

Schübelbach als Partnerwerk der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG, Ba-

den, und der Stadt Zürich (Elektrizitätswerke) gestützt auf die heute geltenden

Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

vom 22. Dezember 1916 und des kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom

11. März 1908

das Recht, unter nachfolgenden Bedingungen die Wasserkräfte

der Wägitaleraa und des Trebsenbaches in einer zweistufigen Kraftwerkanlage

mit Zentralen in Rempen und Siebnen zum Zwecke der Erzeugung elektrischer

Energie auszunützen:

I. Umfang, Dauer und Übertragung der Verleihung

Art. 1

Umfang der Verleihung Die Beliehene ist berechtigt

  1. die Wasserkraft der Wägitaleraa unter Benützung des bestehenden Stausees Innerthal von der maximalen Staukote dieses Sees von 901.00 m ü. M. bis zur Kote 642.00 m ü. M. (maximale Staukote des Staubeckens Rempen) und
  2. die Wasserkraft der Wägitaleraa und des Trebsenbaches von der maximalen Staukote des Rempenbeckens 642.00 m ü. M. bis zur Kote 444.45 m ü. M. (Wehr im Unterwasserkanal Siebnen) in den auf Grund der früheren Konzession der Bezirksgemeinde der March vom

. Januar 1918 und des Nachtrages vom 14. Mai 1920 erstellten und beizu- behaltenden Kraftwerkanlagen auszunützen. Die erwähnten Höhenkoten bezie- hen sich auf den Horizont R. P. N. 373.60 m ü. M.

Art. 6

Diese Anlagen, deren Ausführungspläne gemäss 20. Januar 1918 dem Bezirk March am 19. Septe Abs. 4 der Konzession vom mber 1928 übergeben wur- den, umfassen im wesentlichen: obere Stufe: - Staumauer Innerthal mit Überlauf und Grundablass - Wasserfassung Innerthal - Druckstollen von der Wasserfassung Innerthal durch den rechtsseitigen Talhang nach dem Spitzberg - Wasserschloss am Spitzberg - Druckleitung vom Wasserschloss nach der Zentrale Rempen - Zentrale Rempen untere Stufe: - Staumauer Rempen mit Überläufen, Grundablass und Wasserfassung Rem- pen - Wasserfassung im Trebsenbach mit Zuleitungsstollen zum Ausgleichsbecken Rempen - Druckstollen von der Wasserfassung Rempen durch den rechtsseitigen Tal- hang nach dem Stockberg SRSZ 1.1.2015

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- Wasserschloss am Stockberg - Druckleitung vom Wasserschloss nach der Zentrale Siebnen - Zentrale Siebnen mit Schaltanlage - Ausgleichsbecken mit Regulierwehr und Geschieberinne der Wägitaleraa bei der Zentrale Siebnen - Übertragungsleitungen zwischen den beiden Zentralen sowie zwischen den Zentralen und den übrigen Anlageteilen.

Art. 2

Änderungen und Erweiterungen Änderungen und Erweiterungen an den bestehenden Anlagen, die den Umfang der verliehenen Wasserkräfte beeinflussen, bedürfen der Genehmigung durch den Bezirk March. Die Beliehene ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat be- rechtigt, die zur Erweiterung, Änderung und zum Betrieb ihrer Anlagen notwen- digen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegengesetzten Nut- zungsrechte auf dem Enteignungsweg zu erwerben.

Art. 3

Dauer der Verleihung Die Verleihung dauert bis 31. Dezember 2040. Die Verleiherin anerkennt, dass sowohl die Beliehene als auch die Stadt Zürich und die Nordostschweizerischen Kraftwerke AG Gemeinwesen sind, die gemäss

Art. 58

des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte nach Ablauf von 80 Jahren die Erneuerung der Verleihung verlangen können.

Art. 4

Übertragung der Verleihung Mit Zustimmung der Bezirksgemeinde March kann die Beliehene die Verleihung auf eine andere juristische Person übertragen, sofern diese für die richtige Er- füllung der Konzessionsbedingungen Gewähr bietet und keine Gründe des öf- fentlichen Wohls entgegenstehen. II. Wirtschaftliche und administrative Bestimmungen

Art. 5

Konzessionsgebühr Die Beliehene entrichtet dem Bezirk March innert 20 Tagen nach Inkrafttreten der Verleihung (Genehmigung durch den Kantonsrat) eine einmalige Konzes- sionsgebühr von Fr. 150 000.-.

Art. 6

Wasserzins Für die Zeit ab 1. Januar 1961 entrichtet die Beliehene dem Bezirk March unter Vorbehalt von Abs. 2 den nach der jeweiligen eidgenössischen Gesetzgebung

Art. 49

( t und 51 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräf- e) höchstzulässigen Wasserzins. Dieser berechnet sich nach der jeweils gelten-

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den bundesrätlichen Verordnung über die Berechnung der Wasserzinse (zurzeit Verordnung vom 12. Febr. 1918 / 30. Dez. 1953). Von dem derart ermittelten Betrag wird die nach jeweils geltendem kantonalen Wasserrechtsgesetz dem Kanton Schwyz zu entrichtende Wasserkraftsteuer abgezogen. Die Bezahlung erfolgt jährlich im ersten Monat nach Ablauf des Betriebsjahres. Die Beliehene hat auf ihre Kosten die für die Berechnung des Wasserzinses erforderlichen Messanlagen einzurichten und zu betreiben. Bezirksrat March und Regierungsrat Schwyz sind befugt, jederzeit die Messanlagen und deren Ergeb- nisse überprüfen zu lassen.

Art. 7

Energieversorgung des Bezirkes March Die Beliehene hat während der Dauer der Verleihung die Wiederverkäufer im Bezirk March zu den Bedingungen des Wiederverkäufertarifs der Elektrizitäts- werke des Kantons Zürich mit elektrischer Energie zu beliefern. Sie erstellt und unterhält die erforderlichen technischen Einrichtungen bis zu den Messstellen auf der Hochspannungsseite der Transformatorenstationen der einzelnen Wie- derverkäufer. Bei Zusammenschluss der Wiederverkäufer im Bezirk March kann für diese die Verleiherin die Übergabe des betriebsbereiten Hochspannungsnetzes oder ein Mitbenützungsrecht an demselben verlangen, wofür die Beliehene Gewähr lei- stet. Die Wahl zwischen den beiden Varianten steht der Beliehenen zu. Den für die Übernahme und das Mitbenützungsrecht zu entrichtenden Preis setzt, wenn keine gütliche Übereinkunft erfolgt, eine Schätzungskommission fest, welche aus je einem vom Bezirksrat March und der Beliehenen bestellten Experten und einem von diesen ernannten Obmann besteht; erfolgt über die Nomination des Obmannes keine Einigung, wird dieser durch den Präsidenten des Bundesge- richtes bezeichnet. Der allfällige Zusammenschluss der Wiederverkäufer bedingt den geänderten Verhältnissen angepasste, zu Lasten des Bezirkes gehende Messeinrichtungen. Für die Tarifierung ist der Wiederverkäufertarif der Elektrizi- tätswerke des Kantons Zürich unter Berücksichtigung des Gesamtbezuges aller Wiederverkäufer im Bezirk March massgebend.

Art. 8

Gratisenergie für Bezirksspital Die Beliehene liefert dem Bezirksspital March Gratisenergie bis 300 000 kWh im Jahr, wovon höchstens 60 % im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März). Die Höchstleistung beträgt 150 kW. Diese Gratisenergie darf nicht für eine allgemeine elektrische Raumheizung verwendet werden. Die Lieferung erfolgt an die spitaleigene Transformatorenstation mit Messung auf der Hochspannungsseite.

Art. 9

Strassen und Brücken Bis Ende 1964 ersetzt die Beliehene auf ihre Kosten die auf der rechten See- seite vorhandenen Holzbrücken durch neue, 6 m breite Brücken in Eisenbeton-, Stahl- oder ähnlicher Massivkonstruktion. SRSZ 1.1.2015

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Der Schutz der beiden Seestrassen und der Stockerlistrecke vor Steinschlag und Lawinen sowie der Unterhalt der Verbauungen und Kunstbauten an den beiden Seestrassen und der Stockerlistrecke obliegen der Beliehenen. Die Beliehene leistet folgende Beiträge:

  1. an den Unterhalt - der Strasse Siebnen - Staumauer Innerthal jährlich 25 % der Gesamtko- sten - der rechts- und linksseitigen Seestrasse (inkl. Fahrbahn auf den gemäss Abs. 1 zu erstellenden Massivbrücken) jährlich 40 % der Gesamtkosten;
  2. an den Ausbau der Stockerli- und Rempenstrecke der Strasse Siebnen - Innerthal und der Rempenbrücke (s. Übersichtsplan Nr. 10 143 vom

. Dezember 1926) 40 % der Gesamtkosten. Für den Ausbau der Rempenbrücke ist von der Beliehenen ein Projekt mit Ko- stenvoranschlag einzuholen und innert Jahresfrist ab Inkrafttreten dieser Verlei- hung dem Bezirksrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Projekte des Bezirkes March für den Ausbau der Stockerli- und Rempenstrecke sowie für die Unterhaltsmassnahmen an der Strasse Siebnen - Innerthal und den beidseitigen Seestrassen werden vom Bezirksrat der Beliehenen zur Stellung- nahme unterbreitet. Die Beliehene unterhält die Geländer entlang den Seestrassen samt Brücken, entlang der Stockerli- und Rempenstrecke sowie der Rempenbrücke. Die weitere Benützung der von der Beliehenen gemäss den früheren Konzes- sionsbedingungen erstellten Anschlüsse der alten Fuss-, Fahr-, Reist- und Win- terwege an die Bezirksstrassen bleibt gewährleistet. Der Bezirk March hat das Recht der Entnahme des für den Unterhalt der beiden Seestrassen nötigen Kieses aus dem See, ebenso der Kanton Schwyz für den Unterhalt einer allfällig später zu erstellenden Pragelstrasse. Sollte trotz Ausnüt- zung der hiezu günstigen Jahreszeit die aus dem See erhältliche Kiesmenge zum Unterhalt der Strassen nicht genügen, so hat die Beliehene für die Kosten be- sonderer vom Bezirk March zu erstellender Kiesgewinnungsanlagen bis zum Maximum von Fr. 10 000.- aufzukommen.

Art. 10

Holzablagerungsplätze Die zweckmässige Benutzung der gemäss den früheren Konzessionsbedingungen von der Beliehenen geschaffenen Holzablagerungsplätze bleibt gewährleistet.

Art. 11

Sitz der Beliehenen Die Beliehene hat Gesellschaftssitz in der Gemeinde Schübelbach zu nehmen. III. Öffentliche Interessen

Art. 12

Haftung Sämtliche Werkanlagen sind nach den Regeln der Technik stets in gutem Zu- stand zu erhalten. Bezirksrat und Regierungsrat sind berechtigt, jederzeit durch ihre Organe den Unterhaltszustand der Kraftwerkanlagen überprüfen zu lassen.

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Die Beliehene haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder Betriebes der Wasserkraftanlagen an der Gesundheit oder am Eigentum Dritter oder an öffentlichem Eigentum entsteht. Sie ist auch zur Beseitigung der Ursa- chen des Schadens verpflichtet. Die Beliehene ist insbesondere verpflichtet, die Besitzer der Ufergrundstücke längs des Stausees für alle Nachteile zu entschä- digen, welche denselben aus der Einstauung erwachsen. Rutschungen und Anbrüche der Uferhalden, die infolge des Staus entstehen, hat die Beliehene auf ihre Kosten zu beheben und zu befestigen.

Art. 13

Fischerei Die Ausübung der Fischerei auf dem Stausee Innerthal und dem Rempenseeli ist nach Massgabe des eidgenössischen und kantonalen Rechtes gestattet; eine Pflicht zum Fischeinsatz besteht für die Beliehene nicht.

Art. 14

Benützungsrechte am Stausee Innerthal Die Errichtung von Badanstalten am Stausee Innerthal, die Schiffahrt und die Eisgewinnung sind unter den mit der Beliehenen näher zu vereinbarenden Be- dingungen gestattet.

Art. 15

Bachverbauungen An die Kosten der noch erforderlichen Verbauungen am Schlieren-, Laui- und Kirchbach, die von der Wuhrkorporation Innerthal durchgeführt werden, leistet die Beliehene im Rahmen des gemäss der eidgenössischen und kantonalen Wasserbaupolizeigesetzgebung festgelegten Perimeters Beiträge. IV. Hinfall der Verleihung, Heimfallrecht

Art. 16

Erlöschen der Verleihung Die Verleihung erlischt:

  1. durch Ablauf ihrer Dauer,
  2. durch ausdrücklichen Verzicht seitens der Beliehenen.

Art. 17

Verwirkung der Verleihung Der Bezirksrat March kann die Verleihung als verwirkt erklären:

  1. wenn die Beliehene den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt,
  2. wenn die Beliehene wichtige Verleihungspflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.

Art. 18

Heimfall und Rückkauf

Art. 58

Falls die Beliehene nicht auf Grund von zes über die Nutzbarmachung der Wasserkr Abs. 2 und 3 des Bundesgeset- äfte die Erneuerung der Verleihung SRSZ 1.1.2015

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verlangt und bewilligt erhält, geht nach Ablauf der Verleihungsdauer und ebenso

Art. 16

nach dem vorzeitigen Hinfall der Verleihung im Sinne der vorstehenden § lit. b und 17 die Wasserwerkanlage unentgeltlich je zur Hälfte ins Eige ntum des Bezirkes March und des Kantons Schwyz über. Zur Wasserwerkanlage gehören das Areal des Stausees Innerthal und des Rem- penbeckens, die Staumauern Schräh und Rempen, die Grundablässe, Überläufe, Wasserfassungen in den Staubecken, in der Aa und im Trebsenbach, die Zulei- tungen, Stollen, Wasserschlösser, Druckleitungen und Maschinenhäuser, der Ausgleichsweiher bei der Zentrale Siebnen, der Ablaufkanal samt Wehr. Die Turbinen und alle Einrichtungen zur Umwandlung der an den Turbinen gewonnenen mechanischen Energie in elektrische sind dem Bezirk und dem Kanton auf Verlangen gegen angemessene, den dannzumaligen Sachwert nicht übersteigende Entschädigung abzutreten.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 19

Streitigkeiten Ergibt sich über die der Beliehenen in wirtschaftlicher Hinsicht obliegenden Verpflichtungen eine Streitigkeit, so entscheidet hierüber, sofern der Streitwert Fr. 10 000.- nicht übersteigt, ein Schiedsgericht, bestehend aus einem Obmann und zwei Mitgliedern. Der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes ist zu ersuchen, den Obmann des Schiedsgerichtes zu bezeichnen. Der Bezirksrat und die Beliehene ernennen je ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Wenn binnen einer Frist von vier Wochen seit Anrufung des Schiedsgerichtes der Bezirk oder die Beliehene den von ihnen zu ernennenden Schiedsrichter nicht bezeichnet haben, so wird derselbe vom Präsidenten des Schweizerischen Bun- desgerichtes gewählt. Das Verfahren des Schiedsgerichtes richtet sich nach der jeweils geltenden schwyzerischen beziehungsweise eidgenössischen Zivilprozessgesetzgebung. Übersteigt der Streitwert Fr. 10 000.-, so entscheidet über die Streitigkeit als einzige Instanz das Bundesgericht.

Art. 20

Inkrafttreten der Verleihung Diese Verleihung tritt nach Beschlussfassung durch die Bezirksgemeinde March, die nachherige Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons Schwyz und die nachher innert 20 Tagen abzugebende Annahmeerklärung der Beliehenen auf den Tag der kantonsrätlichen Genehmigung in Kraft. Sie ersetzt die Konzession vom 20. Januar 1918,

die mit allen späteren Abän- derungen auf den Tag des Inkrafttretens aufgehoben wird.

GS 14-512.

GS 5-594, 9-131, 14-480.

GS 9-251, 737.