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Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl oberhalb der Strassenbrücke bei Schindellegi

Präambel

Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl oberhalb der

Strassenbrücke bei Schindellegi

(Vom 15. Mai 1983)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung

der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 und das schwyzerische Wasser-

rechtsgesetz vom 11. September 1973

räumt die Bezirksgemeinde des Bezir-

kes Höfe der Kraftwerk Feusisberg AG mit Sitz in Feusisberg-Schindellegi das

Recht ein, die Wasserkraft der SihI oberhalb der Strassenbrücke bei Schin-

dellegi bis Geissboden unter nachfolgend näher umschriebenen Voraussetzungen

und Bedingungen zur Energie-Erzeugung zu nutzen:

1.

Das Nutzungsrecht wird für eine Wassermenge von höchstens 3.5 m

/Sek.

erteilt. Die zu nutzende Gewässerstrecke beginnt im Messwehr Geissboden auf

Kote 782.40 und endigt mit der Wasserrückgabe auf Kote 751.0. Die Kraftwerk

Feusisberg AG wird auf eigene Kosten neue Wasserführungsanlagen und eine

neue elektromechanische Ausrüstung zur Nutzung beider Gefällstufen im Ge-

bäude des EW Schindellegi (Säge) erstellen.

Die erste Ausbauetappe sieht vor, anstelle des Wasserschlosses den Drucklei-

tungseinlauf mit Rechen zu erstellen und als Wasserfassung den bestehenden

Einlauf im Geissboden zu belassen, ebenso den offenen Kanal. Die Möglichkeit,

mit einer Rohrleitung und entsprechendem Umbau des Messwehrs Geissboden

das ganze Gefälle zu nutzen, soll vorbehalten bleiben.

2.

Integrierenden Bestandteil dieser Konzession bilden folgende technische Unter-

lagen und Pläne, zu deren Beachtung die Kraftwerk Feusisberg AG verpflichtet

ist:

- Konzessionsgesuch der Kraftwerk Feusisberg AG vom 8. Februar 1983

- Beschrieb zum Konzessionsgesuch und allgemeiner Bericht vom

17. Februar 1983

- technischer Bericht für die baulichen Anlagen vom 16. Februar 1983

- Situation 1 : 10 000, AZR-Druckleitung 1 500 mm Durchmesser,

Februar 1983

- Situation 1 : 1 000, Eternit-Druckleitung 150 cm Durchmesser, Plan

Nr. 289-49, Februar 1983

- Längenprofil 1 : 2 000/200. Plan Nr. 289-52, Februar 1983

- Normalprofile 1 : 50, Plan Nr. 289-50, Februar 1983

- Querprofile 1 : 100, Plan Nr. 289-51, Februar 1983

- Wasserschloss, Grundriss und Schnitte 1 : 100, Plan Nr. 289-46a,

Februar 1983

- Wasserfassung, 1. Etappe, Plan Nr. 289-53. Februar 1983

- Situation der Zentrale «Säge», Plan Nr. 12. 10, 11. Februar 1983

- Berechnung der Energieproduktion, 11. Januar 1983

- Abflussdauerkurve der Sihl

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3.

Durch die Verleihung werden Privatrechte Dritter nicht berührt, insbesondere

nicht diejenigen aus folgenden Vereinbarungen:

- Vertrag zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk Höfe und

dem Staat Zürich vom 10. April 1958,

- Vertrag zwischen den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich und dem Be-

zirk Höfe über die Betriebsführung des Kraftwerkes Sihl-Höfe (Betriebsver-

trag) vom 26. März / 3. April 1958.

- Vereinbarung zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk

Höfe und der Gemeinde Feusisberg vom 21./22. November 1958.

4.

Die Kraftwerk Feusisberg AG hat dem Bezirk eine einmalige Konzessionsgebühr

von Fr. 30 000.- zu bezahlen, zahlbar je hälftig bei Baubeginn und bei Vollen-

dung des im Konzessionsgesuch vom 8. Februar 1983 umschriebenen Werkes.

5.

Die Kraftwerk Feusisberg AG hat dem Bezirk Höfe für die verliehene Wasser-

kraftnutzung einen jährlichen Wasserzins gemäss bundesrechtlichen Vorschriften

zu entrichten. Die Ermittlung der wasserzinspflichtigen Bruttopferdestärken

erfolgt aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und

allenfalls schwyzerischen Rechts.

Die Berechnung der mittleren Bruttoleistungen zur Ermittlung der wasserzins-

pflichtigen Bruttopferdestärken geschieht aufgrund der tatsächlichen jährlichen

Feststellungen nach erfolgter Verleihung.

Während der Bauzeit ist kein Wasserzins zu bezahlen.

6.

Eine Übertragung dieser Konzession an Dritte ist nur unter Wahrung der öffentli-

chen Interessen und nach erfolgter Zustimmung der Bezirksgemeinde Höfe

zulässig.

7.

Die produzierte Energie geht zu 60 % an die Gemeinde Feusisberg und zu je

20 % an den Bezirk Höfe und an das Elektrizitätswerk Höfe. Hingegen bleibt es

beim bisherigen Aktienstand innerhalb der Kraftwerk Feusisberg AG, nämlich:

Gemeinde Feusisberg 50 %, Bezirk Höfe 25 %, Elektrizitätswerk Höfe 25 %.

8.

Die Konzession hat bis zum 30. September 2038 Geltung und endigt an diesem

Art. 58

Tage. Eine Erneuerung der Verleihung gemäss des Bundesgesetzes über

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die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 kann verlangt werden.

. Der Heimfall der Wasserkraftanlagen nach Ablauf der Konzession richtet sich

Art. 36

nach sowoh Teil, Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes. Dieses Heimfallrecht bezieht sich l auf die Wasserführungsanlagen als auch auf den elektromechanischen wie auch auf alle übrigen Teile und Anlagen des Werkes. Massgeblich ist

Art. 67

Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Was- serkräfte vom 22. Dezember 1916.

. Der Kraftwerk Feusisberg AG wird das Enteignungsrecht verliehen.

. Die Kraftwerk Feusisberg AG haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baus, Bestandes oder Betriebes des Werkes an Gesundheit oder Eigentum Dritter und der Öffentlichkeit entsteht.

. Die für das Werk notwendigen Strassenbauten sind von der Kraftwerk Feusisberg AG auf deren Kosten in fachmännischer Weise auszuführen und zu unterhalten. Soweit öffentliche Strassen während der Bauzeit übermässig beansprucht wer- den, hat die Kraftwerk Feusisberg AG dem betroffenen Gemeinwesen die da- durch verursachten Unterhaltskosten zu ersetzen.

. Die von der Kraftwerk Feusisberg AG einzuhaltende Restwassermenge beträgt

.4 m

/Sek. im Sommer (1. April bis 31. Oktober) und 0.3 m

/Sek. im Winter (1. November bis 31. März).

. Zwingende Bestimmungen zukünftiger eidgenössischer und kantonaler Gesetz- gebung bleiben dieser Konzession gegenüber vorbehalten, insbesondere in bezug auf Gewässerschutz und Fischerei. SRSZ 1.1.2015

.910.1

. Diese Konzession bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons Schwyz. Polizeiliche Vorschriften der hiefür zuständigen Amtsstellen sind zu befolgen.

GS 17-468.

SRSZ 451.100.