von der Konzession genehmigt.
Der Heimfall der Wasserkraftanlagen nach Ablauf der Konzession richtet sich
452.910
Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des
Bezirkes Höfe zur Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl oberhalb Schindellegi
(Vom 21. September 1983)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
auf das Gesuch des Bezirksrates Höfe vom 17. Mai 1983 um Genehmigung der
von der Bezirksgemeinde Höfe am 15. Mai 1983 der Kraftwerk Feusisberg AG
erteilten Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl oberhalb
Schindellegi, auf den Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
I.
Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Höfe wird mit Ausnahme
von der Konzession genehmigt.
Der Heimfall der Wasserkraftanlagen nach Ablauf der Konzession richtet sich
nach Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes. II.
Die Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Wasserrecht werden vorbehalten.
Der Konzessionärin werden ausserdem folgende Bedingungen und Auflagen überbunden:
.5 m
/Sek. erteilt. Die minimale Restwassermenge beträgt 0.4 m
/Sek. im Sommer (1. April bis 31. Oktober) und 0.3 m
/Sek. im Winter (1. November bis 31. März).
.910
der Korporation Wollerau durch den Bau und Betrieb der Anlagen zu ver- hindern. Die diesbezügliche definitive Baubewilligung durch das Amt für Umweltschutz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Dieser Beschluss wird mit dem Konzessionstext im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
GS 17-466.