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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat der Kantone Uri und Schwyz über Massnahmen zur Sicherung des Riemenstaldnerbaches und seines Einzugsgebietes

Präambel

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat der Kantone Uri und

Schwyz über Massnahmen zur Sicherung des Riemenstaldnerbaches und seines

Einzugsgebietes

(Vom 25. April 1991)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

Art. 42

gestützt auf der Kantonsverfassung,

nach Einsicht in den Bericht des Regierungsrates, beschliesst:

. Der Kanton Schwyz tritt dem Konkordat vom 13. Februar 1991 der Kantone Uri und Schwyz über Massnahmen zur Sicherung des Riemenstaldnerbaches und seines Einzugsgebietes

bei.

. Der Bezirk Schwyz trägt die Hälfte der Kosten, die dem Kanton aus diesem Konkordat erwachsen.

. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 31

. Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss Kantonsverfassung unterstellt. Er wird mit dem Konkordatstex veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung Abs. 1 der t im Amtsblatt aufgenommen.

GS 18-116.

SRSZ 100.000.

GS 18-117. SRSZ 1.1.2015