Aufsicht Das Sicherheitsdepartement übt die kantonale Aufsicht über die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe aus.
511.311
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
VVzWPEG
Präambel
SRSZ 1.2.2021 1
VollzugsverordnungzumBundesgesetzüberdieWehrpflichtersatzabgabe(VVzWPEG)1
(Vom 9. Juni 2015)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom
12. Juni 19592 und der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom
30. August 1995 (WPEV),3
beschliesst:
Art. 1
Art. 2 Vollzug
Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zustän- dig erklären, vollzieht das Kreiskommando die Vorschriften über die Wehrpflicht- ersatzabgabe.
Es ist insbesondere zuständig für:
Art. 25
a) die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ( ff. sowie
Art. 32
ff. WPEG);
Art. 36
b) den Erlass von Sicherstellungsverfügungen ( c) die Stundung und den Erlass von Wehrpflicht WPEG); ersatzabgaben und Kosten
Art. 37
( d WPEG); ) die Beurteilung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen und Verfü-
Art. 30
gungen über die Ersatzbefreiung oder Ermässigung ( WPEG).
Art. 3
Amtshilfe
Art. 24
Die kantonale Steuerverwaltung gibt dem Kreiskommando im Sinne von Abs. 4 WPEG sämtliche Daten der direkten Bundessteuer und der Kantons steuer der im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen weiter.
Sie ermöglicht dem Kreiskommando durch persönliche Einsichtnahme oder auf elektronischen Datenträgern den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Steuerdaten.
Sie meldet dem Kreiskommando zudem:
- die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbe- standteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;
- das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer und die Kantons- steuer;
- die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bun- dessteuer und die Kantonssteuer;
Art. 10
d) ausserordentliche Einkünfte nach WPEV.
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Art. 4
Pass- und Schriftensperre
Art. 49
Unter den Voraussetzungen von mando beim Zwangsmassnahmengeric Abs. 1 und 2 WPEV stellt das Kreiskom- ht Antrag auf eine Pass- und Schriften-
Art. 28a
sperre. Eine dagegen erhobene Beschwerde gemäss zes4 hatkeineaufschiebendeWirkung;siekannjedochv Abs. 2 des Justizgeset- onderRechtsmittelinstanz in begründeten Fällen auf Antrag gewährt werden.
Das Kreiskommando weist das Passbüro und das zuständige Einwohneramt an:
- die rechtskräftige Pass- und Schriftensperre zu vollziehen;
- die Pass- und Schriftensperre nach Wegfall der Voraussetzungen aufzuheben;
- für die Rückgabe der Pass- und Ausweisschriften an den Berechtigten zu sorgen.
Das Passbüro und das zuständige Einwohneramt informieren das Kreiskom- mando über besondere Vorkommnisse beim Vollzug der Pass- und Schriftensperre.
Art. 5 Verfahren und Rechtsschutz
Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden sowie die Erhe- bung von Gebühren richten sich unter Vorbehalt des Bundesrechts nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz5 und der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975.6
Das Verwaltungsgericht ist die zuständige Rekurskommission im Sinne
Art. 22
von Abs. 3 WPEG und die zuständige richterliche Behörde im Sinne von
Art. 52
Abs. 2 WPEV.
Die Kantonspolizei leistet den mit dem Vollzug der Wehrpflichtersatzabgabege- setzgebung befassten kantonalen und kommunalen Behörden im Sinne von
Art. 1
Abs. 2 Bst. c des Polizeigesetzes vom 22. März 20007 Vollzugshilfe.
Art. 6
Strafverfolgung
Art. 44
Das Kreiskommando ist die Verwaltungsstrafbehörde im Sinne von Abs. 2 WPEG.
Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung des Kreiskommandos im Sinne
Art. 44
von Abs. 4 WPEG erfolgt durch das zuständige Bezirksgericht.
Art. 44
Ordentliche Strafverfolgungsbehörde gemäss Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.9
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
GS 24-33 mit Änderungen vom 10. November 2020 (VOSta, GS 26-25g).
SR 661.
SR 611.1.
SRSZ 231.110.
SRSZ 234.110.
.311 SRSZ 1.2.2021 3
SRSZ 171.111.
SRSZ 520.110.
Abs. 3 in der Fassung vom 10. November 2020.
Abl 2015 1366; Änderungen vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850) in Kraft getreten.