gestützt auf vom 16. März des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 2005,2 beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivil-
schutz 1
(Vom 29. November 2005)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf vom 16. März des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 2005,2 beschliesst:
Gegenstand Diese Verordnung regelt den Vollzug des kantonalen Gesetzes über den Bevölke- rungsschutz und den Zivilschutz (GBZ) sowie der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG3 ; ZSV4 ) und über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSG5 ; KGSV6 ).
Gleichstellung Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter. II. Zuständigkeiten des Kantons
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie den Kulturgüterschutz aus.
Er ist zuständig für:
Kostentragung der Einsatzformationen zu Gunsten anderer Kantone (§ ,
und 23 GBZ; b) die Verpflic Abs. 2 BZG); htung der Partnerorganisationen zu Hilfeleistungen im ganzen
Kanton und in anderen Kantonen ( Abs. 2 GBZ);
c) die Ausnahmeregelung von der Schutzraumbaupflicht ( GBZ; Art. 18 ZSV);
Gemeinden und in Spitälern ( GBZ; Art. 52 und 53 BZG);
e) die Bezeichnung der auf dem Kantonsgebiet liegenden Kulturgüter ( Abs. 1 KGSG)
dulden ( SRSZ 1.1 KGSG; Art. 46 Abs. 3 BZG); .2015
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( Abs. 1 KGSG).
Departemente Dem Sicherheitsdepartement obliegt die Aufsicht über den Vollzug der Bundes- gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, dem Bildungs- departement diejenige über den Vollzug der Gesetzgebung über den Kulturgüter- schutz und dem Departement des Innern diejenige über den sanitätsdienstlichen Bereich.
Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz
So weit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zustän- dig erklären, vollzieht das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz die Vorschrif- ten über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz.
Es ist insbesondere zuständig für:
( b b GBZ; Art. 6 Abs. 1 und Art. 33 ff. BZG); ) die Regelung und Sicherstellung der Ernennung, der Einteilung, des Aufge- ots, der Entlassung, des Ausschlusses sowie der Kontrollführung der
Schutzdienstpflichtigen ( GBZ; Art. 17 ff., Art. 20 f., Art. 27 f. und Art.
BZG);
c) die Verfügung einer Verwarnung bei leichten Straffällen ( Abs. 2 und Abs. 4 BZG);
nahme- und Aufhebungsbewilligungen ( Abs. 1 und 2 GBZ; Art. 45 ff. BZG);
( GBZ; Art. 47 Abs. 5 BZG; Art. 22 ZSV);
f) die Verfügung von Sicherheitsleistungen von Bauherren ( Abs. 2 BZG);
und für die Steuerung des Schutzraumbaus ( h) die Projektgenehmigung der Schutzräume ZSV); und die Projektprüfung von
Schutzanlagen ( i) die Schlussk und Kulturgüter Abs. 1 GBZ; Art. 25 und 33 ZSV); ontrolle der neuen und erneuerten Schutzräume, Schutzanlagen schutzräume sowie die periodische Kontrolle der Betriebsbe-
reitschaft und des Unterhalts der bestehenden Schutzbauten ( Abs. 1
GBZ; j) de ff. und Art. 34 ff. ZSV); n Erlass der notwendigen Fachweisungen und Reglemente.
Im Übrigen richtet sich bei der Erstellung von Bauten und Anlagen das Bau- bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzge- bung.
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Das Amt für Kulturpflege vollzieht die Vorschriften über den Kulturgüterschutz, so weit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig
erklären ( Abs. 1 KGSG).
Es ist insbesondere zuständig für:
und Einsatzplanung ( b) die Sammlung der beweglichen Kulturgü und Beratung der Kul von Sicherstellungsd Abs. 3 und Art. 8 KGSG; Art. 10 KGSV); Sicherstellungsdokumentationen von unbeweglichen und tern von nationaler Bedeutung sowie die Begleitung turgüterdienste des Zivilschutzes bei der Erarbeitung okumentationen von unbeweglichen und bewegli-
chen Kulturgütern von regionaler und lokaler Bedeutung ( und 11 KGSG);
nahmen zum Schutze von Kulturgütern ( ff. KGSG).
Das Amt für Gesundheit und Soziales ist in fachlicher und medizinischer Zu- sammenarbeit mit dem kantonsärztlichen Dienst für die sanitätsdienstlichen Aufgaben bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten zuständig
( Bst. c und Art. 6 BZG; § 13 GBZ).
Es ist insbesondere zuständig für:
Kantonaler Führungsstab
. Organisation
Der kantonale Führungsstab besteht aus dem Kernstab Katastrophenhilfe, einer Führungsunterstützung mit Logistik sowie aus Fachspezialisten der Verwal- tung. SRSZ 1.1.2015
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Im Ereignisfall können je nach Bedarf und Dringlichkeit weitere Fachspeziali- sten der kantonalen und kommunalen Verwaltung sowie Berater privater Organi- sationen zur Unterstützung beigezogen werden.
Der kantonale Führungsstab steht unter der Aufsicht des Regierungsrates bzw. der von diesem bezeichneten Delegation.
Der Kernstab setzt sich zusammen aus:
Für die Behandlung spezieller Sachgebiete können weitere Personen beigezo- gen werden.
Die Führungsunterstützung wird so weit als möglich durch Angehörige der kantonalen Verwaltung gebildet.
Für besondere Fachbereiche können Angehörige des Zivilschutzes beigezogen werden.
. Aufgaben
ten erforderlich sind ( a) die Erarbeitung der Katastrophen und Notlag b) die Planung der Kata Koordination mit den Ma Abs. 4 GBZ). Ihm obliegen insbesondere: politischen Entscheidgrundlagen für die Bewältigung von en sowie für Fälle von bewaffneten Konflikten; strophenvorsorgemassnahmen des Kantons und deren ssnahmen der Gemeinden und privaten Organisati- onen;
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b) Im Einsatzfall Bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten stellt der kantonale
Führungsstab die operative Führung sicher ( Abs. 1 und 3 GBZ). Ihm oblie- gen insbesondere:
So weit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zustän- dig erklären, vollzieht der Gemeinderat die ortsgebundenen Aufgaben im Bevöl- kerungsschutz, Zivilschutz und Kulturgüterschutz.
Er ist insbesondere zuständig für:
Aufgaben und Massnahmen (§ ff. und 24 GBZ);
b) die Bildung der Führungsorgane ( c) die Ernennung des Stabschefs und Abs. 1 GBZ); dessen Stellvertreters sowie des Zivil-
schutzchefs ( d) die Bezeic e) die Umsetz onsplanung be f) die Planun Abs. 2 GBZ); hnung eines Alarmierungsverantwortlichen; ungsplanung zur Verteilung von Jodtabletten und die Evakuati- i Wasseralarm; g und Durchführung von Massnahmen zum Schutz der eigenen
und anvertrauten Kulturgüter ( g) die Erstellung der Verzeich Abs. 1 KGSV); nisse der Kulturgüter von lokaler Bedeutung (Art.
Abs. 3 KGSV). IV. Grundausbildung und Weiterbildung
Die Einsatzbereitschaft der Führungsorgane und Einsatzkräfte ist in Ergänzung zu den Kursen des Bundes durch kantonsinterne Grundausbildung und Weiter- bildung (Ausbildung) sicherzustellen. SRSZ 1.1.2015
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Die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung der Angehörigen des Zivil- schutzes erfolgt nach den Vorgaben des Bundes.
Die Partnerorganisationen bilden ihre Angehörigen nach der jeweiligen Spezial- gesetzgebung und weiteren fachspezifischen Vorgaben des Kantons selbststän- dig aus.
Die Kaderangehörigen der Führungsorgane besuchen neben den kantonalen Kursen die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz angebotene Ausbildung.
Stabsübungen Die Weiterbildung der Führungsorgane erfolgt vorab im Rahmen von Stabsübun- gen in den Führungsstäben sowie im Verbund mit den Partnerorganisationen.
Der Regierungsrat legt periodisch kombinierte Übungen aller Partnerorganisati- onen mit mehreren Gemeinden oder Regionen fest.
Er ernennt die Übungsleitung und bestimmt, wer die Vorbereitungen zu treffen und das Aufgebot für die kombinierten Übungen zu erlassen hat.
Er regelt die Kostenbeteiligung der Übungsteilnehmer.
Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz stellt die Zuteilung der Schutz- dienstpflichtigen, die Organisation und Führung, die Alarmierung sowie die
personelle und materielle Bereitschaft der Einsatzformationen sicher ( GBZ).
Die Kompetenz zum Aufgebot der Einsatzkompanien bei Katastrophen, Not- lagen und in bewaffneten Konflikten steht zu:
Unterstützungsbegehren
Unterstützungsbegehren der Gemeinden für materielle oder personelle Mittel der Einsatzkompanien oder anderweitige Mittel sind an den kantonalen Füh- rungsstab zu richten.
Der kantonale Führungsstab beurteilt die Begehren unter Berücksichtigung der Gesamtschadensituation, gewährt gegebenenfalls Unterstützung und orientiert umgehend den Regierungsrat.
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Unterstützungsbegehren für ausserkantonale Einsatzfälle sind an den kanto- nalen Führungsstab zu richten. Dieser prüft die Begehren und stellt dem Regie- rungsrat Antrag.
Der Regierungsrat entscheidet über Einsatzmittel, Einsatzdauer und Kosten- tragung. Der kantonale Führungsstab vollzieht den Entscheid.
Für Unterstützungsbegehren für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft gilt die Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft (VEZG).9 Sie sind an das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz zu richten. Dieses prüft die Voraussetzungen und stellt dem Regierungsrat Antrag.
Der Regierungsrat entscheidet über das Begehren und legt die Kostenauf- teilung fest. Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz vollzieht den Entscheid. VI. Schutzbauten
. Schutzräume
Die Steuerung des Schutzraumbaus und die Erstellung, Ausrüstung und der Unterhalt der Schutzräume obliegt den Gemeinden. Sie erarbeiten die erforderli- chen Unterlagen und führen sie laufend nach.
Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz erarbeitet die Vorgaben, unterstützt die Gemeinden und kontrolliert die Planungsunterlagen auf deren Rechtmässig- keit, Vollständigkeit und Aktualität.
Die bestehenden Schutzräume sind nach den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz periodisch zu kontrollieren.
Die Gemeinden erstellen nach den Vorgaben des Bundes eine Zuweisungspla- nung (ZUPLA). Sie ist alle vier bis sechs Jahre zu überprüfen und der neuen Situation anzupassen.
Die Gemeinden bezeichnen eine Auskunftsstelle für Anfragen bezüglich der Schutzplatzzuteilung.
c) Aufhebung öffentlicher Schutzräume Werden öffentliche Schutzräume, die den Mindestanforderungen entsprechen, aufgehoben, so sind die für den Bau ausgerichteten Bundes- und Kantonsbeiträ- ge zurückzuerstatten. SRSZ 1.1.2015
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d) Ersatzbeiträge aa) Ansätze Der Regierungsrat legt die Ansätze für die Ersatzbeiträge nach den Vorgaben des
Bundes periodisch fest und veröffentlicht sie ( Abs. 2 Bst. f GBZ; Art. 47
Abs. 4 und 5 BZG; ZSV).
Die bei den Gemeinden vorhandenen Ersatzbeiträge für Schutzräume dürfen
nur für Zivilschutzmassnahmen verwendet werden (§ und 26 Abs. 2 Bst. g
GBZ; Abs. 5 BZG).
Als zweckgebunden gilt insbesondere deren Verwendung für den Bau, die Erneuerung und die Ausrüstung von öffentlichen Sammelschutzräumen zwecks Reduktion örtlicher Schutzplatzdefizite sowie für den Unterhalt und Reparaturen an Schutzanlagen und öffentlichen Sammelschutzräumen der Gemeinden sowie Kulturgüterschutzräumen.
Als weitere Zivilschutzmassnahmen gelten:
Ergreifen mehrere Gemeinden diese Zivilschutzmassnahmen gemeinsam, wer- den die Kosten im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirtschaftsdepartements auf die betroffenen Gemeinden auf- geteilt.
. Schutzanlagen
Der Bedarf an Schutzanlagen richtet sich nach den Vorgaben des Bundes und
der jeweiligen Organisation des Zivilschutzes ( GBZ; Art. 47 BZG).
Der Regierungsrat erlässt ein entsprechendes Dispositiv, das vom Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz erarbeitet und laufend überprüft wird.
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Der Kanton Schwyz bildet einen sanitätsdienstlichen Raum mit den erforderli-
chen geschützten Spitälern und Sanitätsstellen ( Abs. 1 Bst. b GBZ; Art. 52
und BZG).
Die den Eigentümern der Anlagen des Sanitätsdienstes anfallenden Kosten an deren Unterhalt und Werterhaltung werden im Verhältnis zu den Einwohnerzah- len gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirtschaftsdepartements auf alle
Gemeinden aufgeteilt ( Militär, Feuer- und Zi Abs. 1 Bst. f GBZ). Der Vollzug obliegt dem Amt für vilschutz.
Die Eigentümer und Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter sind für vorsorgliche Schutzmassnahmen, für die Sicherstellungsdokumentation und die geeignete Aufbewahrung der Kulturgüter verantwortlich.
Die Gemeinden erstellen die zum Schutz der beweglichen Kulturgüter erforder-
lichen Schutzräume (§ Bau, die Erneuerung u Feuer- und Zivilschut Abs. 1 Bst. c und 26 Abs. 2 Bst. d GBZ). Für den nd Ausstattung ist eine Bewilligung des Amtes für Militär, z erforderlich. Das Amt für Kulturpflege ist anzuhören.
Das Amt für Kulturpflege prüft im Einzelfall nach Anhörung des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz die Notwendigkeit baulicher Massnahmen zum
Schutz unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter ( Abs. 2 Bst. d GBZ;
Abs. 3 BZG; Art. 14 KGSG). VII. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung werden aufgehoben:
Diese Vollzugsverordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttre- ten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.12
GS 21-45 mit Änderungen vom 17. Juni 2008 (GS 22-22t) und vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-19g). SRSZ 1.1.2015
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GS 21-18.
SR 520.1.
SR 520.11.
SR 520.3.
SR 520.31.
Fassung vom 17. Juni 2008.
Abs. 3 neu eingefügt am 18. Juni 2008.
SR 520.14.
GS 19-240.
GS 18-441.
Abl 2005 2020; Änderungen vom 17. und 18. Juni 2008 sind am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1339) in Kraft getreten.