in Ausführung von über die wirtschaf Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 tliche Landesversorgung,2 beschliesst:
514.211
Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
Präambel
Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Lan-
desversorgung 1
(Vom 9. März 2004)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Art. 54
Art. 1 Regierungsrat
Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetz- gebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
Er bezeichnet das zuständige Departement.
Art. 2 Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über die wirt- schaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung es vorsieht.
Es bezeichnet die Leiterin oder den Leiter bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalen Zentral- stelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL).
Es erlässt Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
Art. 3
Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL)
Die Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Verord- nung nichts anderes vorsieht.
Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
- Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung;
- Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane;
- Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
- Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landes- versogung (GWL).
Art. 4 Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL)
Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesver- sorgung (GWL) und legt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die KZWL deren Pflichtenheft fest. SRSZ 1.1.2015
.211
Die GWL trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung der Versorgung der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Wei- sungen der KZWL.
Sie vollzieht die von der KZWL angeordneten Massnahmen.
Art. 5 Kosten
Der Kanton trägt die Kosten der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversor- gung (KZWL) und der Ausbildung der Gemeindefunktionäre.
Die Gemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt am 1. April 2004 in Kraft.3
Abl 2004 434.
SR 531.
Abl 2004 435.