beschliesst:
I. Allgemeines
520.111
520.111 Polizeiverordnung (PolV) 1
(Vom 22. März 2022)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §
beschliesst:
I. Allgemeines
Diese Verordnung regelt: a) die Organisation und Führung der Kantonspolizei; b) die speziellen Rechte und Pflichten der Angehörigen des Polizeikorps; c) die Rahmenbedingungen für den Dienstbetrieb; d) die Anwendung von Zwangsmassnahmen; e) die polizeiliche Datenbearbeitung; f) den Vollzug von polizeilichen Aufgaben.
1 Die Kantonspolizei setzt sich aus den Angehörigen des Polizeikorps und den
zivilen Angestellten zusammen. 2 Das Polizeikorps besteht aus den Polizisten, den Polizeiaspiranten und den Si-
cherheitsassistenten. 3 Als Polizisten werden solche mit eidgenössischem Fachausweis und solche mit
besonderen Fachkenntnissen, die von den Anforderungen nach §
genommen sind, bezeichnet.
II. Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Kantonspolizei aus, indem er:
a) den Leistungsauftrag umschreibt; b) den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalbestand festlegt; c) die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen sachlichen Mittel bereitstellt; d) die Grundzüge der Organisation regelt. 2 Er ernennt den Polizeikommandanten und einen Polizeioffizier als dessen Stell-
vertreter. 3 Er schliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Kantonsrates die bedeut-
samen Vereinbarungen über die polizeiliche Aufgabenerfüllung und Zusammen- arbeit mit den anderen Kantonen, dem Bund und Dritten ab.
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1 Die Kantonspolizei ist dem Sicherheitsdepartement unterstellt. 2 Das Sicherheitsdepartement stellt mit Weisungen und Aufträgen die Erfüllung
des Leistungsauftrags der Kantonspolizei sicher und erfüllt die ihm durch die Gesetzgebung und diese Verordnung übertragenen weiteren Aufgaben. 3 Es schliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Kantonsrates und des Re-
gierungsrates die weniger bedeutsamen Vereinbarungen über die polizeiliche Auf- gabenerfüllung und Zusammenarbeit mit den anderen Kantonen, dem Bund und Dritten ab.
III. Organisation und Aufgaben
A. Polizeikommandant
1 Der Polizeikommandant ist Amtsvorsteher im Sicherheitsdepartement und führt
die Kantonspolizei. Er nimmt diese Funktion wahr, indem er: a) die Organisation im Einzelnen festlegt; b) den Dienstbetrieb mittels Weisungen regelt; c) die Aufgaben erfüllt, die ihm durch die Gesetzgebung übertragen sind; d) die Weisungen und Aufträge des Departementsvorstehers umsetzt; e) unter Vorbehalt der übergeordneten Zuständigkeiten die für die Erfüllung der Polizeiaufgaben und die Polizeizusammenarbeit erforderlichen Vereinbarun- gen von beschränkter Tragweite abschliesst; f) die Kantonspolizei nach aussen vertritt. 2 Er erlässt eine Geschäftsordnung, welche insbesondere die Führungs- und Orga-
nisationsstruktur, die Führungsinstrumente, die Aufgaben des Kommandos und der Abteilungen, den Geschäftsgang sowie die Unterschrifts- und Finanzkompe- tenzen regelt. 3 Amtshilfeweise Aufträge von anderen Behörden und Amtsstellen sind an den
Polizeikommandanten zu richten. Vorbehalten bleibt die fallbezogene Weisungs- befugnis der Staatsanwaltschaft bei der gerichtspolizeilichen Aufgabenerfüllung.
Dem Polizeikommandanten direkt unterstellt sind: a) der Stellvertreter; b) die Abteilungsleiter; c) der Chef Kommunikation; d) die Assistenz des Polizeikommandanten.
B. Kommando
1 Die dem Polizeikommandanten direkt unterstellten Polizeikader sowie weitere
durch ihn ernannte Personen bilden das Kommando.
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2 Das Kommando unterstützt den Kommandanten in seiner Führungstätigkeit und
Entscheidfindung, setzt die getroffenen Entscheide um und kontrolliert die Aus- führung der Anordnungen. 3 Die Angehörigen des Kommandos können vom Polizeikommandanten zusätzlich
mit der Leitung von Sonderformationen oder Einsätzen, der Mithilfe bei der Aus- bildung des Polizeikorps, der Erfüllung besonderer Aufgaben sowie Projekten und Planungen beauftragt werden.
C. Abteilungen
1 Die Kantonspolizei gliedert sich in folgende Abteilungen:
a) Kommandoabteilung; b) Abteilung Spezialdienste; c) Rechtsabteilung; d) Sicherheitspolizei; e) Kriminalpolizei. 2 Der Polizeikommandant bestimmt die Aufgaben der Abteilungen. 3 Er legt die Anzahl und Bezeichnung der den Abteilungen unterstellten Dienst-
stellen und Fachbereiche fest.
D. Sonderformationen
derformationen, insbesondere für: a) den Ordnungsdienst; b) Interventionseinsätze; c) Verhandlungseinsätze; d) Taucheinsätze; e) Einsätze von Polizeihunden; f) die Führungsunterstützung; g) die Tatbestandsaufnahme im unwegsamen Gelände.
E. Sicherheitsassistenten
cherheitsassistenten einsetzen: a) Aufnahme und Zuführung von Gefangenen; b) Zutrittskontrollen und Objektschutz; c) Vollzug von sitzungspolizeilichen Massnahmen; d) Kontrolle des ruhenden Verkehrs. 2 Die Sicherheitsassistenten können unter Kontrolle und Verantwortung eines
Polizisten für weitere Hilfsdienste eingesetzt werden.
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IV. Dienstgrade und Beförderungen
A. Dienstgrade
1 Das Polizeikorps ist hierarchisch gegliedert. 2 Für die Bezeichnung der Hierarchiestufen werden Dienstgrade verwendet.
1 Es bestehen persönliche Dienstgrade und Funktionsdienstgrade. 2 Der persönliche Dienstgrad ist Ausdruck der Erfahrung als Angehöriger des Poli-
zeikorps und widerspiegelt die gute Ausführung des Polizeidienstes. 3 Der Funktionsdienstgrad wird mit der Übernahme einer Führungsfunktion oder
einer anderweitigen speziellen Funktion und für die Zeitdauer der Ausübung der entsprechenden Funktion verliehen. Er ist nicht an das Dienstalter oder den per- sönlichen Dienstgrad geknüpft.
a) Offiziere
Die Offiziere des Polizeikorps bekleiden folgende Funktionsdienstgrade: a) Polizeikommandant: Oberst; b) Stellvertreter des Polizeikommandanten: Oberstleutnant; c) Abteilungsleiter: Hauptmann oder Major; d) Stellvertreter der Abteilungsleiter: Leutnant oder Oberleutnant; e) übrige Offiziere mit spezifischen Funktionen: Leutnant, Oberleutnant, Haupt- mann oder Major.
1 Der Polizeikommandant bestimmt die weiteren Funktionen, welche zu einem
Funktionsdienstgrad berechtigen, und die entsprechenden Dienstgrade. 2 Die Gradzuweisung bedarf der Genehmigung durch den Departementsvorsteher.
Die Sicherheitsassistenten bekleiden keinen Dienstgrad, sondern tragen die Funk- tionsbezeichnung Sicherheitsassistent.
B. Beförderungen
1 Der Departementsvorsteher befördert auf Antrag des Polizeikommandanten die
Angehörigen des Polizeikorps innerhalb der Dienstgrade.
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2 Der Beförderungsrhythmus innerhalb der persönlichen Dienstgrade wird vom Polizeikommandanten festgelegt. 3 Es besteht kein Anspruch auf Beförderung.
1 Während der zweijährigen Ausbildung stehen die Mitarbeiter im Rang eines Polizeiaspiranten. 2 Unter der Voraussetzung einer guten Arbeitsleistung können die weiteren Be-
förderungen in den Rang eines Polizeigefreiten, eines Polizeikorporals und eines Polizeiwachtmeisters vorgenommen werden.
V. Rechte der Angehörigen des Polizeikorps
1 Die hoheitliche polizeiliche Gewalt wird den Angehörigen des Polizeikorps mit
dem Arbeitsvertrag übertragen. 2 Den Polizeiaspiranten werden die polizeilichen Befugnisse für die Dauer der Ausbildung in einem befristeten Arbeitsvertrag eingeräumt.
1 Der Angehörige des Polizeikorps kann bei Verletzung seiner Persönlichkeit durch
einen Vorgesetzten oder einen Mitarbeiter beim Polizeikommandanten Dienstbe- schwerde einreichen. 2 Dienstbeschwerden gegen den Polizeikommandanten sind an den Departe-
mentsvorsteher zu richten. 3 Der Polizeikommandant oder der Departementsvorsteher klären den Sachverhalt
ab und hören den Betroffenen an. Sie verfügen allenfalls die erforderlichen Mass- nahmen.
1 Der Regierungsrat kann den Angehörigen des Polizeikorps unentgeltlich Rechts-
schutz gewähren, wenn sie für die Folgen aus dienstlichem Handeln: in Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich gemacht werden; als Geschädigte Forderungen einzuklagen haben. 2 Bei Dringlichkeit kann der Polizeikommandant den Rechtsschutz unter Vorbehalt
der nachträglichen Genehmigung durch den Regierungsrat vorzeitig gewähren. 3 Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung entscheidet der Regierungsrat über
eine allfällige Beschränkung des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsschutz.
1 Den Angehörigen des Polizeikorps wird in begründeten Fällen unentgeltliche psychologische Betreuung gewährt.
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2 Der Polizeikommandant stellt zu diesem Zweck in erster Linie eine Betreuung
durch geschulte Angehörige des Polizeikorps sicher. 3 Er entscheidet über Gewährung, Art und Umfang der Inanspruchnahme einer
kostenpflichtigen psychologischen Betreuung durch eine externe Fachperson.
VI. Pflichten der Angehörigen des Polizeikorps
1 Die Angehörigen des Polizeikorps identifizieren sich in hohem Masse mit ihren
Aufgaben im Allgemeinen und der Auftragserfüllung im Besonderen. Sie halten sich in Dienstsachen an den Dienstweg. 2 Die Angehörigen des Polizeikorps haben den Befehlen ihrer Vorgesetzten Folge
zu leisten. Wenn es Auftrag und Lage zulassen, können sie in die Entscheidfin- dung einbezogen werden. 3 Stellt ein Angehöriger des Polizeikorps während der Dienstzeit die Begehung
eines Verbrechens oder Vergehens fest, ist er verpflichtet, polizeilich zu handeln.
1 Die Angehörigen des Polizeikorps haben ihren Dienst im Auftreten und Verhalten
untadelig zu verrichten. 2 Im Kontakt mit der Bevölkerung sind sie höflich, hilfsbereit und bestimmt. Sie
stellen sich mit Namen vor, sofern nicht polizeiliche Gründe dagegensprechen. 3 Sie vermeiden jedes Verhalten, das ihrem persönlichen Ruf sowie dem Ansehen
und der Glaubwürdigkeit der Kantonspolizei schadet.
1 Die Dienstpflichten sind ohne Ansehen der betroffenen Person zu erfüllen. 2 Erkennt ein Angehöriger des Polizeikorps Umstände, welche ihn als befangen
erscheinen lassen, meldet er dies dem Vorgesetzten, der über den Ausstand ent- scheidet.
Die Angehörigen des Polizeikorps sind verpflichtet, eine polizeiliche Funktion kommandiert auszuführen, sofern dies betrieblich notwendig ist.
1 Die Angehörigen des Polizeikorps unterstehen keiner Wohnsitzpflicht. Vorbehal-
ten bleiben spezifische höhere Polizeikader und Mitglieder bestimmter Sonder- formationen, die mit dem Arbeitsvertrag zur Wohnsitznahme im Kanton verpflich- tet werden können. 2 Der Polizeikommandant legt nach den dienstlichen Bedürfnissen fest, innert
welcher Zeit Pikettdienstleistende und Mitglieder von Sonderformationen vom Wohnort aus den Einsatzort erreichen können müssen.
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3 Während den Dienstzeiten und im Pikettdienst ist die Erreichbarkeit und Verfüg-
barkeit dauernd sicherzustellen. Bei besonderem Bedarf ist die Verfügbarkeit auch in der dienstfreien Zeit sicherzustellen.
1 Die Arbeitszeiten richten sich nach dem Dienstplan oder sind auf die besonde-
ren Umstände der Auftragserfüllung ausgerichtet. 2 Soweit erforderlich haben die Angehörigen des Polizeikorps an Wochenenden,
zeitverschoben und unregelmässig Dienst zu leisten.
1 In besonderen und ausserordentlichen Lagen können die Bestimmungen betref-
fend Ferien, Urlaub und dienstfreie Tage vorübergehend ausser Kraft gesetzt werden. 2 In diesen Fällen kann der Polizeikommandant für alle oder bestimmte Angehö-
rige des Polizeikorps die Erreichbarkeit oder Verfügbarkeit auch in dienstfreien Zeiten anordnen.
Die Angehörigen des Polizeikorps dürfen nicht streiken.
1 Die Angehörigen des Polizeikorps haben eigenverantwortlich ein der Funktion
entsprechendes physisches und psychisches Leistungsvermögen zu erhalten. 2 Der Polizeikommandant kann Angehörigen des Polizeikorps Arbeitszeit für Poli-
zeisport bewilligen.
1 Jeder bewaffnete Angehörige des Polizeikorps hat mit der persönlichen Dienst-
waffe eine gute Schiessfertigkeit zu erreichen und zu erhalten. 2 Der Polizeikommandant regelt die Schiesspflicht der Angehörigen des Polizei-
korps. 3 Er kann Angehörigen des Polizeikorps für ausserdienstliche Schiessanlässe Ar-
beitszeit bewilligen.
VII. Dienstvorschriften
1 Die Polizeiuniform gilt als Legitimation. Auf Verlangen ist der Polizeiausweis
vorzuweisen. 2 Wer in ziviler Kleidung handelt, hat sich unaufgefordert auszuweisen, sofern nicht polizeiliche Gründe dagegensprechen.
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3 Werden Amtshandlungen auf Grund von behördlichen Anordnungen vorgenom-
men, ist dem Betroffenen der Inhalt des Schriftstückes in der Regel bekannt zu geben.
1 Die polizeilichen Handlungen und Abklärungen sind polizeiintern in geeigneter
Form zu dokumentieren 2 Die Kantonspolizei rapportiert in der Regel zuhanden der zuständigen Stellen
und Behörden mittels schriftlichen Berichten oder Anzeigen über ihre Feststellun- gen und Massnahmen.
1 Planbare Unterstützungseinsätze zugunsten eines anderen Kantons werden auf
Gesuch hin vom Departementsvorsteher bewilligt. 2 Bei dringlichen Unterstützungseinsätzen entscheidet der Polizeikommandant.
Die Kantonspolizei kann polizeiliche Handlungen in einem anderen Kanton vor- nehmen, wenn: a) eine ausserkantonale Behörde darum ersucht oder sie bewilligt hat; b) eine andere rechtliche Grundlage dazu besteht.
1 Erhebungen im Ausland bedürfen der Zustimmung des Polizeikommandanten
sowie der zuständigen ausländischen Behörde. 2 Eine Bewilligung der Staatsanwaltschaft ist notwendig, wenn eine ausländische
Justizbehörde oder in deren Auftrag ausländische Polizisten auf Kantonsgebiet tätig werden. Sie orientiert die Kantonspolizei darüber.
VIII. Rekrutierung und Ausbildung
1 Die Bewerber als Polizeiaspiranten müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Schweizer Bürgerrecht oder in der Schweiz assimilierter Ausländer; b) abgeschlossene Berufsausbildung, gleichwertige Ausbildung oder (Fach-)Mit- telschulabschluss; c) guter Leumund; d) physische und psychische Eignung; e) Führerausweis der Kategorie B. 2 Der Polizeikommandant kann Bewerber, welche eine der Anforderungen nicht
erfüllen, jedoch für den Polizeidienst besonders geeignet erscheinen, ausnahms- weise trotzdem anstellen.
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1 Die Ausbildung der Polizeiaspiranten dauert zwei Jahre. 2 Die Sicherheitsassistenten durchlaufen eine ihrer Funktion und Aufgabenerfül-
lung entsprechende Ausbildung. 3 Soweit erforderlich, ist die Ausbildung ganz oder teilweise nachzuholen durch:
a) wiedereintretende ehemalige Angehörige des Polizeikorps; b) übernommene aktive oder ehemalige Angehörige anderer Polizeikorps.
Die Angehörigen des Polizeikorps werden vom Departementsvorsteher mit folgen- der Formel in die Pflicht genommen: «Ich schwöre / Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu achten, der Regie- rung des Kantons Schwyz und den Vorgesetzten Gehorsam zu leisten, meine Pflichten ohne Ansehen der Person, unbestechlich, nach bestem Wissen und Ge- wissen zu erfüllen, mich streng an die Wahrheit zu halten, die Rechte des Bürgers zu achten und zu schützen, über dienstliche Verrichtungen und Wahrnehmungen verschwiegen zu sein und mit ganzer Kraft meine Aufgaben zu erfüllen.»
1 Aus dem Polizeikorps austretende Polizisten haben dem Kanton den Aufwand
für die Polizeischule oder für aufwändige intensive Spezialausbildungen anteils- mässig zurückzuerstatten, sofern sie nach Abschluss der Ausbildung nicht min- destens drei Jahre Polizeidienst verrichtet haben. 2 Während der Ausbildungszeit austretende Polizeiaspiranten haben dem Kanton
in der Regel den Aufwand für die Polizeischule anteilsmässig zurückzuerstatten.
IX. Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung
1 Der Polizeikommandant stattet die Angehörigen des Polizeikorps zeit- und an-
forderungsgemäss mit Bekleidung, Bewaffnung, Ausrüstung, Hilfsmitteln sowie Fahrzeugen aus. 2 Er bestimmt, welche Dienste uniformiert und bewaffnet zu leisten sind.
1 Die Angehörigen des Polizeikorps sind für die einwandfreie Pflege und den Un-
terhalt der persönlichen Uniform, Schusswaffe und Ausrüstung selber verantwort- lich. 2 Uniformstücke und Ausrüstungsgegenstände werden bei Bedarf ersetzt. 3 Veranlasst ein Angehöriger des Polizeikorps einen ausserordentlichen Ersatz,
kann er nach Massgabe der Weisungen des Polizeikommandanten verpflichtet werden, sich an den Kosten zu beteiligen.
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1 Mängel und Schäden an Uniformen, Waffen, Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugen sind unverzüglich auf dem Dienstweg zu melden. 2 Die Kosten für Anpassungen und Reparaturen werden vom Kanton getragen. 3 Für Beschädigungen an Uniformen, Waffen, Ausrüstungsgegenständen oder
Fahrzeugen, die der Angehörige des Polizeikorps vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, ist er schadenersatzpflichtig.
1 Der Polizeikommandant kann austretenden Angehörigen des Polizeikorps auf schriftliches Gesuch hin die persönliche Dienstwaffe wie folgt vergünstigt oder unentgeltlich überlassen: Austritt Anschaffungspreis a) im 6. Dienstjahr: 50% b) im 7. Dienstjahr: 40% c) im 8. Dienstjahr: 30% d) im 9. Dienstjahr: 20% e) im 10. Dienstjahr: 10% f) nach dem 10. Dienstjahr: unentgeltlich 2 Der austretende Korpsangehörige hat Gewähr für die Einhaltung der Waffenge-
setzgebung zu leisten. Die Modalitäten der Abgabe der persönlichen Dienstwaffe werden in einem Vertrag im Sinne von
Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG)3 geregelt. 3 Der Polizeikommandant kann die Abgabe der Dienstwaffe wegen disziplinari-
scher Massnahmen, ungenügender Leistungen oder anderer, die ehrenvolle Über- lassung der Dienstwaffe einschränkender Gründe verweigern.
X. Zwangsmassnahmen
1 Als Zwangsmittel im Sinne von
sowie Hilfsmittel. 2 Zulässige Hilfsmittel sind:
a) Fesselungsmittel; b) Wasserwerfer; c) Diensthunde; d) Gummischrot; e) natürliche und synthetische Pfefferpräparate, die nicht mit den Reizstoffen im Sinne der Waffengesetzgebung gleichzusetzen sind. 3 Zulässige Waffen sind:
a) Schlag- und Abwehrstöcke; b) Reizstoffe nach Anhang 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (Waffenverordnung, WV)4; c) Destabilisierungsgeräte; d) Feuerwaffen.
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1 Die Angehörigen des Polizeikorps, die Zwangsmittel anwenden, müssen dazu
ausgebildet sein und eine regelmässige Weiterbildung absolvieren. 2 Erleidet ein Angehöriger des Polizeikorps bei einer Schulung im Umgang mit
Zwangsmitteln einen Schaden, der nicht durch gesetzliche Haftpflicht- oder Ver- sicherungsleistungen abgedeckt ist, entscheidet der Regierungsrat über die ganze oder teilweise Kostenübernahme.
a) Polizisten 1 Alle Polizisten sind befugt, Zwangsmassnahmen anzuordnen oder durchzuführen. 2 Gummischrot und Reizstoffe nach Anhang 2 der Waffenverordnung dürfen nur
auf Anordnung der zuständigen Einsatzleitung oder der verantwortlichen Vorge- setzten vor Ort eingesetzt werden. Ausgenommen sind Fälle von Notwehr, Not- wehrhilfe und Notstand. 3 Zur Anordnung einer länger als drei Stunden dauernden vorläufigen Festnahme
bei Übertretungen sind alle Polizisten, welche einen Funktionsdienstgrad beklei- den, ermächtigt. 4 Der finale Rettungsschuss muss durch einen Polizeioffizier angeordnet werden.
1 Polizeiaspiranten sind nach Massgabe ihres Ausbildungsstandes zur Ausübung
der polizeilichen Zwangsmassnahmen befugt. 2 Sicherheitsassistenten sind zur Ausübung derjenigen polizeilichen Zwangsmass-
nahmen befugt, derer sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen. Sie können mit natürlichen und synthetischen Pfefferpräparaten und Destabilisierungsgeräten ausgerüstet werden: a) soweit dies zur Erfüllung einer Aufgabe gemäss
derlich ist und b) sie über eine Ausbildung gemäss
Abs. 1 verfügen.
1 Zwangsmittel dürfen unter Vorbehalt von
oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angewendet werden, ins- besondere: a) zur Gefahrenabwehr; b) zur Beseitigung von eingetretenen Störungen; c) zum Schutz von Behörden, der Bevölkerung sowie von privaten oder öffentli- chen Gebäuden und Einrichtungen; d) zur Durchführung des Transportes oder zur Verhinderung der Flucht von Per- sonen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen; e) zur Identifizierung von Personen; f) zur Beschlagnahme von Gegenständen, wenn ein Gesetz dies vorsieht. 2 Der finale Rettungsschuss ist nach Massgabe von
zulässig, wenn:
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a) eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben von anderen Personen besteht; b) er das einzige Mittel ist, um den Angreifer auszuschalten und c) kein anderes, weniger einschneidendes Mittel vorhanden ist oder ein solches je nach Umständen nicht in Betracht kommt.
XI. Vollzug von polizeilichen Aufgaben
A. Einsatzleitzentrale
das Alarm- und Aufgebotswesen, die Ersteinsatzleitung und die Information der Polizei- sowie der kantonalen Rettungskräfte sicher, namentlich in besonderen und ausserordentlichen Lagen. 2 Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme der Notrufe und Alarmmeldungen; b) das Aufgebot der zuständigen Einsatzformationen; c) die Koordination der Informationen; d) die Dokumentation der gemeldeten Ereignisse; e) die Administration der aufgeschalteten Einsatzorganisationen.
B. Nachrichtendienst
den die Vollzugsaufgaben und die damit einhergehenden Befugnisse nach dem Bundesgesetz über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (Nachrich- tendienstgesetz, NDG)5 und dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS)6 wahr. 2 Der Nachrichtendienst hat als präventive Polizei mögliche Gesetzesverstösse
frühzeitig zu erkennen und die Vorkehren zu deren Verhinderung zu treffen.
C. Fund- und Verwertungswesen
1 Die Kantonspolizei ist zuständig für:
a) die Verwahrung, Herausgabe und Verwertung von Fundsachen und herrenlosen Sachen; b) die Verwahrung und Verwertung von polizeilich sichergestellten Gegenständen; c) die Verwahrung von strafprozessual beschlagnahmten oder eingezogenen Ge- genständen im Auftrag der Staatsanwaltschaft und der zuständigen Gerichte; d) die Vernichtung und Entsorgung nicht verwertbarer Gegenstände. 2 Vorbehalten bleiben die speziellen Zuständigkeiten nach anderen Erlassen. 3 Der Polizeikommandant legt die Einzelheiten der polizeilichen Zusammenarbeit
mit den anderen Behörden und die Abläufe fest.
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1 Die Kantonspolizei betreibt ein Fundbüro und einen Verwertungsdienst. 2 Sie erfasst die Fundsachen, herrenlosen Sachen und Gegenstände, die ihr zur
Verwahrung und Verwertung übergeben werden, in einer Datenbank. 3 Die Kantonspolizei und die beteiligten Behörden sind befugt:
a) die mit der Verwahrung und Verwertung der Fundsachen in Zusammenhang stehenden Personendaten auszutauschen; b) dem Eigentümer und Finder die zur Wahrung ihrer gesetzlichen Ansprüche erforderlichen Personendaten bekanntzugeben.
a) an den Eigentümer 1 Die Fundsache wird dem Eigentümer ausgehändigt, wenn er mit einer Beschrei-
bung der Sache und der Umstände des Verlustes seine Berechtigung nachzuwei- sen vermag. 2 Die Herausgabe der Fundsache erfolgt unter dem Hinweis auf den Ersatz der
Auslagen und die Ausrichtung eines angemessenen Finderlohns. 3 Die Kantonspolizei kann vom Eigentümer für die Verwahrung der Fundsache
Auslagenersatz und Gebühren verlangen.
1 Die Fundsache wird dem Finder unter Verweis auf die Eigentumsrechte und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ausgehändigt, wenn er dies innert eines Jahres seit der Verwahrung verlangt und die Fundsache keinem Eigentümer zurückgege- ben werden konnte. 2 Verlangt der Finder nicht innert Jahresfrist die Herausgabe der Fundsache, ver-
zichtet er endgültig auf diese und hat keinen Anspruch auf den Verwertungserlös.
1 Fundsachen, die nicht innert Frist vom Eigentümer oder Finder beansprucht
werden, können von der Kantonspolizei zum bestmöglichen Erlös zugunsten der Staatskasse verwertet werden mittels: a) öffentlicher Versteigerung; b) freihändigen Verkauf; c) Internet-Versteigerung; d) Übergabe zur Verwertung an spezialisierte Firmen; e) Verkauf zu festen Preisen. 2 Erfordert die Aufbewahrung der Fundsache einen unverhältnismässigen Auf-
wand oder Unterhalt oder ist sie raschem Verderben ausgesetzt, kann sie die Kantonspolizei vorzeitig verwerten. 3 Nicht verwertbare Fundsachen sind zu vernichten, sach- und umweltgerecht zu
entsorgen oder anerkannten gemeinnützigen Institutionen zu übergeben.
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1 Herrenlose Motorfahrzeuge, Fahrräder, Motorfahrräder sowie Motorräder, die auf
öffentlichem Grund abgestellt wurden und verwertbar sind, werden der Kantons- polizei zur Verwahrung und Verwertung übergeben. 2 Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verwahrung werden die herrenlosen Mo-
torfahrzeuge, Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder verwertet, wenn sie innert dieser Frist nicht vom Eigentümer beansprucht worden sind. 3 Der Erlös fällt in die Staatskasse.
D. Besondere Aufgaben
Die Befugnis, im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft Zeugen einzuverneh- men, ist den Polizisten der Kriminalpolizei vorbehalten.
XII. Bearbeiten von polizeilichen Daten
a) Verantwortliches öffentliches Organ 1 Die Kantonspolizei ist verantwortlich für die polizeilichen Datensammlungen und automatisierten Datenbearbeitungssysteme, welche: a) die Personen- und Falldaten verwalten; b) die Geschäftskontrolle und das Journal unterstützen; c) der Erstellung und Bearbeitung von Berichten dienen. 2 Der Polizeikommandant führt eine Übersicht über die einzelnen personenbezo-
genen Datensammlungen, welche mindestens die Angaben gemäss
des Gesetzes über die Öffentlichkeit und den Datenschutz vom 23. Mai 2007 (ÖDSG)7 sowie die Verknüpfungen zwischen Datensammlungen enthält. 3 Er bestimmt einen Datenschutzberater, der die Aufgaben gemäss
ÖDSG wahrnimmt.
1 Die polizeilichen Datensammlungen und automatisierten Datenbearbeitungssys-
teme vereinfachen die Arbeitsabläufe, stellen den zeitgerechten Informations- und Datenaustausch sicher und ermöglichen eine effiziente Datenbearbeitung und sorgen damit für eine wirksame Erfüllung der Polizeiaufgaben. 2 Es dürfen darin nur jene Daten bearbeitet werden, die für die Erfüllung der poli-
zeilichen Aufgaben im Sinne von
PolG erforderlich sind.
1 Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei haben Zugriff auf die polizeilichen Daten,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
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2 Der Polizeikommandant erlässt und aktualisiert für den Betrieb der automatisier-
ten Datenbearbeitungssysteme ein Reglement, welches namentlich folgende In- halte aufweist: a) Bearbeitungszweck; b) Kategorien der betroffenen Personen und der bearbeiteten Personendaten; c) Herkunft der bearbeiteten Personendaten; d) Aufbewahrungskriterien und -dauer der Personendaten sowie Massnahmen zur Datensparsamkeit; e) Vorgehen bei der Ausübung des Auskunftsrechts und der Informationspflicht; f) Datenbearbeitungsverfahren; g) Organisation und Zugriffsberechtigungen; h) Konfigurationseinstellungen; i) Schnittstellenbeschreibung; j) technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung der Infor- mationssicherheit.
1 Die Kantonspolizei ist für die Pflege und Erhaltung der polizeilichen Personen-
daten zuständig. 2 Sie trifft alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Personendaten vor un-
berechtigtem Zugriff, unbeabsichtigter und unbefugter Veränderung oder Offen- barung, Zerstörung und Verlust sowie zur Wiederherstellung der Informationssi- cherheit bei Datenschutzverletzungen 3 Für die Informationssicherheit bei den automatisierten Datenbearbeitungssytemen
gelten die Vorschriften der Verordnung über die Informationstechnologie vom 1. Sep- tember 2015 (ITV)9, soweit diese im polizeilichen Bereich zur Anwendung kommen.
XIII. Aufsichtsbeschwerde
1 Gibt das Verhalten eines Angehörigen des Polizeikorps der Kantonspolizei zu
Beanstandungen Anlass, kann der Betroffene schriftlich Beschwerde einreichen: a) beim Polizeikommandanten gegen Angehörige des Polizeikorps der Kantonspolizei; b) beim Departementsvorsteher gegen den Polizeikommandanten. 2 Die zuständige Beschwerdeinstanz nimmt die Beschwerde entgegen und ordnet
die notwendigen Massnahmen zu deren Behandlung an.
1 Der betroffene Korpsangehörige ist anzuhören. 2 Die zuständige Beschwerdeinstanz:
a) fordert vom betroffenen Korpsangehörigen eine Stellungnahme ein; b) entscheidet, ob eine fehlbare Handlung vorliegt und ob sie allenfalls mit einem Verweis geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden muss; c) gibt dem Beschwerdeführer über das Ergebnis schriftlich Auskunft.
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XIV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Dienstgrade, die nach bisherigem Recht erworben wurden, bleiben bestehen.
Die Strassenverordnung vom 18. Januar 2000 (StraV)10 wird wie folgt geändert:
2 Die Bewilligung für das Aufstellen, Anbringen und die Änderung von Reklamen
und ähnlichen Ankündigungen wird im Rahmen des massgeblichen Verfahrens erteilt durch: a) durch die Kantonspolizei im Bereich von Autobahnen und Autostrassen, vor- behältlich der Zuständigkeit des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt; b) durch die Kantonspolizei im Bereich von Hauptstrassen; c) durch den Gemeinderat bei anderen Strassen, vorbehältlich der abschliessen- den Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Kantonspolizei. Bisherige Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
1 Das Aufstellen oder Anbringen von Abstimmungs- und Wahlplakaten ist inner-
orts gestattet und bedarf keiner Bewilligung. Die Gemeinden können in einem Reglement Standorte ausscheiden, an denen das Plakatieren ausgeschlossen ist. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Grundeigentümers. 2 Die Plakate müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)11 und der Signalisations- verordnung vom 5. September 1999 (SSV)12 erfüllen. 3 Abstimmungs- und Wahlplakate dürfen frühestens sechs Wochen vor dem Ur-
nengang aufgestellt oder angebracht werden und sind bis spätestens eine Woche nach dem Urnengang wieder zu entfernen.
Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird das Dienstreglement der Kantonspoli- zei vom 23. Januar 200113 aufgehoben.
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die
Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. April 2022 in Kraft.14
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1 GS 26-72 mit Änderungen vom 11. Februar 2025 (ITV, GS 27-60a).
2 SRSZ 520.110.
3 SR 514.54.
4 SR 514.541.
5 SR 121.
6 SR 120.
7 SRSZ 140.410.
8 Abs. 3 in der Fassung vom 11. Februar 2025.
9 SRSZ 143.113.
10 SRSZ 442.111.
11 SR 741.01.
12 SR 741.21.
13 GS 20-22.
14 Abl 2020 851; Änderungen vom 11. Februar 2025 am 1. März 2025 (Abl 2025 443) in Kraft
getreten.
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