gestützt auf § , 2 und 30 des Polizeigesetzes vom 22. März 2000 (PolG)2
520.112
Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen
GELV
Präambel
Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulicht-
organisationen (GELV) 1
(Vom 14. Oktober 2014)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Art. 1
Art. 4
, de s Dienstreglements der Kantonspolizei vom 23. Januar 2001 (DR)3
Art. 4
, § und , 7 49 des Feuerschutzgesetzes vom 12. Dezember 2012 (FSG)4
Art. 2
sowie § Abs. 1, tober 2 beschli I. Allg
, 11, 13 Abs. 2 und 62 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 16. Ok- 002 (GesG),5 esst: emeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Führung, Koordination und Verantwortlichkeiten bei der aufgabenübergreifenden Bewältigung von nicht vorhersehbaren und nicht planbaren Ereignissen durch die Blaulichtorganisationen. Ausgenommen sind polizeiliche Sonderlagen.
Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Leitung und Dienstvorschriften sowie die Finanzierung der einzelnen Blaulichtorganisationen und die Einsatzkosten rich- ten sich nach der jeweiligen Spezialgesetzgebung.
Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrechts und des kanto- nalen Rechts, namentlich der Bevölkerungsschutzgesetzgebung und der Straf- prozessordnung.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Blaulichtorganisationen:
- Kantonspolizei;
- Feuerwehren: Gemeinde-, Stützpunkt- und Betriebsfeuerwehren;
- sanitätsdienstliches Rettungswesen: Rettungsdienste, Sanitätshilfsstellen, sanitätsdienstliche Ersteinsatzelemente und Care Team.
Sie gilt weiter für:
- Spezialdienste wie die See-, Luft-, Berg- oder Höhlenrettung sowie weitere Sachverständige, wenn sie von der Einsatzleitung einer Blaulichtorganisation oder der Gesamteinsatzleitung zur Ereignisbewältigung beigezogen werden;
- Organe anderer Kantone und des Bundes bei Hilfeleistungen und Unterstüt- zungseinsätzen nach Massgabe interkantonaler Verträge und des Bundes- rechts. SRSZ 1.1.2015 1
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Die Kantonspolizei erstellt und unterhält nach den Vorgaben dieser Verordnung und in Zusammenarbeit mit den anderen Blaulichtorganisationen einen Einsatz- behelf.
Art. 3
Ereignisarten Es wird zwischen folgenden Ereignissen unterschieden:
- Normale Lage (Alltagsereignis): Situation, in welcher die ordentlichen Abläu- fe zur Aufgabenerfüllung ausreichen. Das örtlich begrenzte Schadenereignis kann unter der Einsatzführung der Feuerwehr durch die beteiligten Blau- lichtorganisationen in ihrer Alltagsorganisation bewältigt werden.
- Besondere Lage (Grossereignis): Situation, in welcher die ordentlichen Ab- läufe zur Aufgabenerfüllung teilweise nicht mehr ausreichen. Das örtlich be- grenzte Schadenereignis bedarf der übergeordneten Führung und Koordina- tion durch eine Gesamteinsatzleitung.
- Ausserordentliche Lage (Katastrophe): Situation, in welcher die ordentlichen Abläufe zur Aufgabenerfüllung in zahlreichen Bereichen und Sektoren nicht mehr ausreichen. Das sehr grosse Schadenereignis muss nach den Einsatz- prioritäten durch den kantonalen Führungsstab bzw. die regionalen oder
Art. 11
Gemeindeführungsstäbe gemäss schutz und den Zivilschutz vo des Gesetzes über den Bevölkerungs- m 16. März 20056 koordiniert werden.
Art. 4
Alarmierung Die Alarmierung der Blaulichtorganisationen richtet sich nach der kantonalen Feuerschutz-, Polizei- und Gesundheitsgesetzgebung.
Art. 5 Kommunikationsmittel
Die Kommunikation vor Ort erfolgt mündlich oder über technische Kommunika- tionsmittel.
Als prioritäres technisches Kommunikationsmittel der Gesamteinsatzleitung und der Einsatzleiter der Blaulichtorganisationen wird ein gemeinsames Funk- netz eingesetzt. Ergänzend können Mobiltelefone verwendet werden.
Innerhalb der einzelnen Blaulichtorganisation werden die eigenen Kommunika- tionsmittel verwendet. II. Gesamteinsatzleitung und -koordination
Art. 6 Gesamteinsatzleiter
Bei besonderen Lagen ist ein dafür ausgebildeter Polizeioffizier als Gesamtein- satzleiter (GEL) für die Gesamtführung und Koordination des Einsatzes zustän- dig.
Der Gesamteinsatzleiter:
- trägt die Führungsverantwortung für den Einsatz;
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- regelt die Schnittstellen zwischen den Blaulichtorganisationen;
- führt die Absprache- und Lagerapporte;
- ordnet Sofortmassnahmen zur Gefahrenabwehr und zum Schutz von Perso- nen, Tieren und Sachen an;
- fordert bei Notwendigkeit weitere Einsatzformationen und zusätzliche Ein- satzmittel an;
- entscheidet bei Uneinigkeit unter den beteiligten Blaulichtorganisationen;
- meldet das Ereignis zeitgerecht dem örtlichen Führungsstab;
- stellt die Warnung und Information der Bevölkerung sicher und sorgt für eine abgestimmte und zeitgerechte Öffentlichkeitsarbeit.
Art. 7 Führungsstruktur der Gesamteinsatzleitung
Während der gemeinsamen Bewältigung einer besonderen Lage unterstehen der direkten Weisungsbefugnis des Gesamteinsatzleiters:
- die Bereichsleiter der Feuerwehr, der Kantonspolizei und des sanitätsdienst- lichen Rettungswesens (Führungsstab);
- die Verantwortlichen der beigezogenen Spezialdienste und der Organe ande- rer Kantone bzw. des Bundes sowie die Sachverständigen.
Der Gesamteinsatzleiter kann ausserdem direkt in Anspruch nehmen:
- den Mediendienst der Kantonspolizei;
- die Führungsunterstützung der Kantonspolizei und der Feuerwehren.
Der Gesamteinsatzleiter untersteht aufsichtsrechtlich dem Polizeikommandan- ten bzw. dem Vorsteher des Sicherheitsdepartements.
Art. 8 Gemeinsame Übungen
Die Kantonspolizei organisiert und koordiniert gemeinsame Übungen.
Die Blaulichtorganisationen wirken an der Planung und Durchführung der gemeinsamen Übungen mit.
Jede Blaulichtorganisation trägt ihre eigenen Kosten der gemeinsamen Übun- gen. III. Schadenplatzorganisation
Art. 9
Schadenplatz Der Schadenplatz bezeichnet den Ort, der von einem Ereignis betroffen ist, bestehend aus Gefahrenzone, Sperrzone und Verkehrsumleitzone.
Art. 10 Gefahrenzone
Die Gefahrenzone umfasst den abgeriegelten Kernbereich des Schadenplatzes, in welchem spezielle Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz, zur Bergung und zur Rettung von Personen und Objekten getroffen werden. SRSZ 1.2.2015 3
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Die Gefahrenzone darf nur durch Einsatzkräfte in angepasster Schutzausrü- stung begangen werden.
Für die Gefahrenzone ist grundsätzlich der Einsatzleiter der ersteintreffenden Feuerwehr zuständig.
Art. 11 Sperrzone
Die Sperrzone umfasst den an die Gefahrenzone anschliessenden Bereich, in welchem insbesondere stationiert sind:
- die Gesamteinsatzleitung;
- die Einsatzorganisationen;
- die Sanitätshilfsstelle;
- die Patientensammelstelle;
- die Sammelstelle für die unverletzten Personen.
Die Sperrzone dient der Abriegelung des Schadenplatzes gegen Unbefugte und darf nur über die bezeichneten Pforten durch die Berechtigten begangen wer- den.
Für die Sperrzone ist der Einsatzleiter der ersteintreffenden Feuerwehr oder der Einsatzleiter der Kantonspolizei zuständig.
Art. 12 Verkehrsumleitzone
Die Verkehrsumleitzone umschliesst den äusseren Bereich des Schadenplatzes, in welchem insbesondere stationiert sind:
- die Warteräume (Bereitstellungsräume) für weitere Einsatzformationen und -mittel;
- der Helikopterlandeplatz;
- die Medienkontaktstelle der Kantonspolizei.
Die Verkehrsumleitzone dient dazu, den Schadenplatz von unnötigem und hinderlichem Verkehr freizuhalten, die Einweisung der Einsatzformationen und Einsatzmittel zu erleichtern und den Rettungsdiensten rasche und sichere Transportwege zu sichern. Sie darf nur an den bezeichneten Pforten durch die Berechtigten passiert werden.
Für die Verkehrsumleitzone ist grundsätzlich der Einsatzleiter der Kantonspoli- zei zuständig. IV. Einsatzablauf
Art. 13 Grundsätze
Bei jedem Einsatz gilt folgende Prioritätenordnung:
- Schadenplatzorganisation und Sicherheit der Einsatzkräfte;
- Schutz und Rettung der betroffenen Personen, Tiere und Sachen;
- Sichern von Spuren und polizeiliche Tatbestandsaufnahme sowie Ermitt- lungstätigkeit.
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Die Festlegung und Abwicklung des Einsatzes erfolgen grundsätzlich nach den
Art. 14
Vorgaben gemäss § sammenarbeit der ff., dem Einsatzbehelf sowie in einvernehmlicher Zu- Blaulichtorganisationen.
Die Blaulichtorganisationen sind für die Umsetzung der aufeinander abge- stimmten Anordnungen und Massnahmen in ihrem eigenen Aufgabenbereich verantwortlich.
Art. 14 Erstkoordination
Der Einsatzleiter der ersteintreffenden Feuerwehr ist für die Erstkoordination auf dem Schadenplatz zuständig.
Er bestimmt in Absprache mit den Einsatzleitern der anwesenden Blaulichtor- ganisationen umgehend:
- die Einsetzung einer Gesamteinsatzleitung und der Führungsunterstützung;
- die Schadenplatzorganisation.
Art. 15
Orientierungsrapport Nach dem Eintreffen der Einsatzleiter der weiteren Blaulichtorganisationen führt der Einsatzleiter der Feuerwehr einen Orientierungsrapport durch und legt das weitere Vorgehen fest.
Art. 16
Abspracherapport Nach seinem Eintreffen lässt sich der Gesamteinsatzleiter über die Schadenlage orientieren und übernimmt die Gesamteinsatzleitung.
Art. 17
Lagerapporte Der Gesamteinsatzleiter führt mit seinem Führungsstab und bei Bedarf mit den Verantwortlichen der beigezogenen Spezialdienste und Organe sowie den Sach- verständigen regelmässig Lagerapporte durch.
- Umgang mit Personen, Tieren und Sachen
Art. 18 Patientenleitsystem
Zur Festlegung der Bergungs-, Behandlungs- und Transportdringlichkeit sind grundsätzlich alle vom Ereignis betroffenen Personen nach dem Patien-tenleitsy- stem (PLS) zu kennzeichnen.
Bei einer grossen Zahl offensichtlich unverletzter Personen kann die Anwen- dung des PLS auf Verletzte und Tote beschränkt werden.
Die Kantonspolizei erhebt nach Möglichkeit die Personalien aller vom Ereignis betroffenen Personen auf dem Schadenplatz oder versucht, diese zu ermitteln. SRSZ 1.2.2015 5
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Art. 19
Verletzte Personen Die Feuerwehr ist für die Bergung der verletzten Personen aus der Gefahren-zone zuständig und übergibt diese an der Patientensammelstelle an die Ein-satzkräfte des sanitätsdienstlichen Rettungswesens.
Art. 20 Unverletzte Personen
Die Feuerwehr bringt die unverletzten Personen aus der Gefahrenzone und übergibt sie an der Sammelstelle an die Kantonspolizei.
Die Kantonspolizei:
- führt die unverletzten Personen der für die Betreuungsstelle zuständigen Einsatzorganisation zu;
- ist für deren Entlassung oder Übergabe an die Angehörigen besorgt.
Art. 21 Tote
Personen, die in der Gefahrenzone sterben, werden vorläufig dort belassen.
Personen, die in der Sperrzone sterben, werden nach Möglichkeit zur Toten- sammelstelle gebracht, für welche die Kantonspolizei zuständig ist.
Die Todesfeststellung erfolgt ausschliesslich durch einen Arzt.
Art. 22 Streugut
Auf dem Schadenplatz vorgefundenes Streugut ist nach Möglichkeit unverän- dert vor Ort zu belassen. Zwingend erforderliche Veränderungen sind nach Mög- lichkeit zu dokumentieren.
Die Kantonspolizei ist für die Erhebung, die vorübergehende Aufbewahrung und die weitere Behandlung des Streugutes zuständig.
Art. 23 Medienvertreter
Die Medienvertreter werden vor Ort an der Medienkontaktstelle durch die Kan- tonspolizei betreut.
Die Einsatzleiter der Blaulichtorganisationen und die Einsatzkräfte sind nicht befugt, den Medienvertretern Auskunft zu erteilen.
Medienvertreter haben keinen unbegleiteten Zutritt zur Gefahren- und Sperrzo- ne. Sie dürfen mit den betroffenen Personen auf dem Schadenplatz nur in Kon- takt treten oder Bild- und Tonaufnahmen machen, sofern deren Einwilligung vorliegt bzw. deren Persönlichkeits- und Datenschutzrechte gewahrt bleiben.
.112 VI. Schlussbestimmungen
Art. 24
Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.7
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
GS 24-18.
SRSZ 520.110.
SRSZ 520.111.
SRSZ 530.110.
SRSZ 571.110.
SRSZ 512.100.
Abl 2014 2392. SRSZ 1.2.2015 7